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25 Tipps zum Tren­nungs­jahr

Bild: 25 Tipps zum Trennungsjahr

Was darf man im Tren­nungs­jahr ma­chen und was nicht?

Steht die Trennung vom Ehepartner an, scheint die Kreativität gar allzu oft zu explodieren, wenn es darum geht, sich eigene Vorteile zu verschaffen oder dem Partner irgendwie zu schaden. Allzu oft gehen Schnellschüsse nach hinten los. Ihre Angst vor der vielleicht ungewissen Zukunft sollte jedenfalls kein Maßstab Ihres Handels sein. Möchten Sie vermeiden, dass Sie zur Rechenschaft gezogen werden, sollten Sie wissen, was Sie im Trennungsjahr machen dürfen und was Sie besser unterlassen sollten. Können bedeutet längst nicht dürfen! Wir zeigen Ihnen in 25 Tipps auf, was geht und was nicht geht.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, sollten Sie die Trennung und Scheidung nicht unbedingt nach dem Motto betreiben „Ich will, was mir zusteht“. Sie provozieren damit meist die streitige Scheidung.
  • Im Idealfall betreiben Sie Ihre Scheidung einvernehmlich. Vernünftige Scheidungen erfordern immer Kompromisse.
  • Maximalforderungen verhindern einvernehmliche Regelungen. Erkennen Sie möglichst an, dass Ihre Ehe materiell viele Gemeinsamkeiten geschaffen hat und es jetzt Ihre gemeinsame Aufgabe sein muss, alles auseinanderzudividieren und abzuwickeln.

Darf ich un­se­re Bank­kon­ten plün­dern?

Führen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner ein Girokonto, ist im Regelfall jeder Partner gleichberechtigter Kontoinhaber. Es handelt sich um ein sogenanntes „Oder-Konto“. Das bedeutet, dass Sie oder Ihr Partner mit gleichem Recht über das Konto verfügen können. Guthaben gehören jedem hälftig. Sie haben also nicht das Recht, das Konto leerzuräumen. Wenn Sie es faktisch trotzdem tun, kann Ihr Ehepartner seinen Anteil am Guthaben zurückverlangen. Spätestens wenn es um den Vermögensausgleich geht, wird Ihr Zugriff verrechnet. Natürlich haften Sie auch für den Saldo auf dem Konto gemeinsam.

Darf ich das Schloss an der Woh­nungs­tür aus­tau­schen?

Ihre Ehewohnung ist Ihre gemeinsame Wohnung, unabhängig davon, wer sie gemietet hat oder wem sie zu Eigentum gehört. Da es Ihre Ehewohnung ist, haben beide Ehepartner das gleiche Recht, in der Wohnung zu leben. Tauschen Sie das Schloss an der Wohnungstür aus und schließen Ihren Ehepartner aus, begehen Sie im Rechtssinne „verbotene Eigenmacht“, die Ihren Ehepartner berechtigt, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Wenn Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände vorrangig darauf angewiesen sind, die Wohnung zu nutzen, sollten Sie beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Dann sind Sie auf der rechtlich sicheren Seite.

Kann ich un­se­re Woh­nung kün­di­gen und neu ver­mie­ten?

Oft ist ein Ehepartner alleiniger Mieter oder Eigentümer der ehelichen Wohnung. Er kündigt nach seinem Auszug das Mietverhältnis oder bietet die Wohnung zum Verkauf an. Möchten Sie vermeiden, plötzlich auf der Straße zu sitzen, können Sie bei Gericht ein Kündigungsverbot oder für Immobilienbesitz ein Veräußerungsverbot erwirken.

Sofortmaßnahmen bei einer Trennung

So­fort­maß­nah­men bei ei­ner Tren­nung

Was ist bei einer Trennung als erstes zu tun? Zeichnet sich eine Trennung ab oder steht diese bereits unmittelbar bevor, empfiehlt es sich, die folgende Checkliste durchzugehen.

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Darf ich „über Nach­t“ die Woh­nung leer­räu­men?

Räumen Sie in einer Nacht-und-Nebel-Aktion die gemeinsame Ehewohnung aus und vereinnahmen sämtlichen Hausrat, kann Ihr Ehepartner bei Gericht ein Verfahren zur Aufteilung des Hausrats einleiten. Hausrat dürfen Sie nicht eigenmächtig wegnehmen. Ihr Ehepartner hat Anspruch darauf, dass ihm ein Anteil am Hausrat verbleibt. Grund ist, dass Sie den Hausrat gemeinsam angeschafft haben und daher im Wesentlichen gleiche Rechte daran haben. Nur Gegenstände, die Ihnen nachweislich allein gehören, dürfen Sie mitnehmen.

Kann ich nach mei­nem Aus­zug in die ehe­li­che Woh­nung zu­rück­keh­ren?

Ziehen Sie aus der ehelichen Wohnung aus, gesteht Ihnen das Gesetz das Recht zu, innerhalb von sechs Monaten in die Wohnung zurückzukehren. Ihr Ehepartner kann den Einzug nicht verhindern. Er kann allenfalls bei Gericht beantragen, dass ihm infolge seiner besonderen Lebensumstände das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung zugewiesen wird.

Muss ich nach der Tren­nung ar­bei­ten und mein ei­ge­nes Geld ver­die­nen?

Waren Sie bislang, beispielsweise wegen der Haushaltsführung und Betreuung Ihres Kindes nicht berufstätig, sind Sie nicht verpflichtet, nach der Trennung unmittelbar arbeiten zu gehen. Waren Sie bislang teilzeitbeschäftigt, brauchen Sie keine Ganztagsstelle anzunehmen. Sie haben vielmehr Anspruch, dass Ihr Ehepartner einen nach Ihren bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Trennungsunterhalt bezahlt.

Muss ich das Fi­nan­zie­rungs­dar­le­hen für un­ser Haus trotz mei­nes Aus­zugs wei­ter be­die­nen?

Haben Sie Ihr Wohnhaus gemeinsam finanziert, sind Sie gleichfalls Vertragspartner der Bank. Sie müssen das Darlehen also bedienen, egal ob Sie im Haus wohnen oder ausziehen. Ihre Verpflichtung besteht fort, solange Sie den Darlehensvertrag erfüllen müssen. Ein Ausweg kann darin bestehen, dass Ihr Ehepartner das Haus zu alleinigem Eigentum übernimmt und die Bank Sie aus dem Darlehensvertrag entlässt. In letzter Konsequenz müssten Sie das Haus allerdings verkaufen und aus dem Erlös das Darlehen zurückführen.

Darf ich mein Ver­mö­gen ver­ju­beln?

Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann Ihr Ehepartner den Zugewinnausgleich fordern. Wenn Sie jetzt auf die Idee kommen, Ihr Vermögen mehr oder weniger sinnlos zu verjubeln, müssen Sie sich trotzdem einen Vermögenszuwachs anrechnen lassen. Ihr Ehepartner hätte Anspruch darauf, daran beteiligt zu werden. Möchte umgekehrt Ihr Ehepartner Ihren Aktivitäten einen Riegel vorschieben, kann er sobald als möglich den Scheidungsantrag stellen. Der Tag, an dem der Scheidungsantrag gestellt wird, ist nämlich Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Im Extremfall könnte er bei Gericht ein Arrestverfahren einleiten und Ihr Vermögen zur Sicherstellung des Zugewinnausgleichs beschlagnahmen lassen.

Kann ich mei­nem Ehe­part­ner die Nut­zung un­se­res Fa­mi­li­en­au­tos ver­bie­ten?

Haben Sie ein Familienauto gemeinsam genutzt, steht das Auto nach der Trennung in der Regel demjenigen zu, der es bezahlt hat. Haben Sie das Auto in Ihrem Besitz, müssen Sie das Auto herausgeben und für den Zeitraum der Nutzung unter Umständen eine Nutzungsentschädigung bezahlen.

Soll­te ich mei­nen Ehe­part­ner beim Fi­nanz­amt an­schwär­zen?

Es kommt immer wieder vor, dass Ehepartner versuchen, den anderen dadurch unter Druck zu setzen, dass sie ihn beim Finanzamt wegen Schwarzgeld anzeigen. Eine Anzeige birgt jedoch enorme Risiken und fällt meist auch auf denjenigen zurück, der die Anzeige erstattet hat. Wurden Sie bislang gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, haften Sie auch für die Steuerschulden Ihres Ehepartners und müssen damit rechnen, dass Sie vom Finanzamt gleichermaßen zur Verantwortung gezogen werden. Haben Sie womöglich auch die Bücher Ihres handwerklich oder freiberuflich tätigen Ehepartners geführt und hatten damit aller Wahrscheinlichkeit nach Kenntnis vom Schwarzgeld, stehen Sie auch strafrechtlich in der Verantwortung.

Kann ich die Er­bein­set­zung mei­nes Ehe­part­ners in mei­nem Tes­ta­ment wi­der­ru­fen?

Haben Sie in einem Testament Ihren Ehepartner zu Ihrem alleinigen Erben eingesetzt, können Sie die Erbeinsetzung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen und ein neues Testament verfassen. Allerdings besteht das gesetzliche Erbrecht Ihres Ehepartners fort. Es entfällt erst, wenn ein Partner den Scheidungsantrag bei Gericht stellt.

Kann ich in mei­ner Le­bens­ver­si­che­rung mei­nen Ehe­part­ner als Be­zugs­be­rech­tig­ten stor­nie­ren?

Haben Sie in Ihrem Lebensversicherungsvertrag Ihren Ehepartner als bezugsberechtigte Person benannt, können Sie diese Bezugsberechtigung jederzeit gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft widerrufen und eine neue bezugsberechtigte Person bestimmen. Ihr Ehepartner hat keinen Anspruch darauf, bezugsberechtigt zu bleiben.

Kann ich mei­nem Ehe­part­ner das Sor­ge­recht für un­ser ge­mein­sa­mes Kind ver­wei­gern?

Das gemeinsame Sorgerecht bleibt auch nach Ihrer Trennung und nach Ihrer Scheidung fortbestehen. Sofern Sie Ihr gemeinsames Kind in Ihrem Haushalt betreuen, dürfen Sie in Alltagsentscheidungen alleine entscheiden. Lediglich in grundsätzlichen Angelegenheiten Ihres Kindes müssen Sie auch Ihren Ehepartner informieren und um seine Zustimmung bitten. Sofern Sie das alleinige Sorgerecht beantragen wollen und dazu bei Gericht vortragen, Ihr Ehepartner sei psychisch labil oder aus anderen Gründen erziehungsungeeignet, riskieren Sie, dass das Verfahren auf dem Rücken Ihres Kindes ausgetragen wird. Kinder sind durch die Trennung ihrer Eltern meist ohnehin extrem belastet und sollten nicht noch zusätzlich in einen Streit wegen des Sorgerechts hineingezogen werden. Sollten sich Ihre Aussagen als wahrheitswidrig oder übertrieben herausstellen, riskieren Sie selbst das eigene Sorgerecht.

Trennung und Kinder

Tren­nung und Kin­der

Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.

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Darf ich mit mei­nem Kind ins Aus­land um­zie­hen?

Planen Sie einen Umzug, insbesondere weit weg von Ihrem derzeitigen Wohnort oder gar ins Ausland, üben Sie im Rahmen Ihres gemeinsamen Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind aus. Sofern das gemeinsame Sorgerecht mit Ihrem Ehepartner besteht, hat er auch das Recht, über den Umzug des Kindes mitzuentscheiden. Sie riskieren, dass Ihr Ehepartner Sie wegen Kindesentführung anzeigt und um das alleinige Sorgerecht kämpft. Ihr Ehepartner könnte ein Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht einleiten und den Nachweis führen, dass das Kind in seiner gewohnten Umgebung besser aufgehoben ist. Sie sollten berücksichtigen, dass Sie über Ihr gemeinsames Kind immer miteinander verbunden bleiben und das Kind womöglich Partei für den anderen Elternteil ergreift.

Kann ich den Um­zug mei­nes Ehe­part­ners mit dem Kind ins Aus­land ver­hin­dern?

Sofern das gemeinsame Sorgerecht und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht bestehen, können Sie bei Gericht beantragen, Ihrem Ehepartner den Umzug mit dem Kind ins Ausland zu verbieten. Hat das Gericht entschieden, können die Polizeibehörden im gesamten Land angewiesen werden, die Ausreise der Kinder zu verhindern. Nach dem Haager Übereinkommen muss ein Kind aus dem Ausland zurückgeführt werden, auch wenn es Ihnen nach einiger Zeit entfremdet scheint.

Kann ich den Kin­des­un­ter­halt ver­wei­gern?

Trennen Sie sich, sind Sie gegenüber Ihrem Kind unterhaltspflichtig. Verweigern Sie die Zahlung des Unterhalts, riskieren Sie, dass Sie sich wegen Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB strafbar machen. Auch sofern Ihr Ehepartner beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss bezieht, wird Sie das Jugendamt in Regress nehmen und die Rückstände zwangsweise bei Ihnen eintreiben. Sie können sich Ihrer Unterhaltspflicht also nicht entledigen. Nicht zuletzt sollten Sie sich Ihrer Verantwortung für Ihr Kind bewusst sein und mit Ihrer finanziellen Unterstützung dazu beitragen, dass es auch nach der Trennung am Leben teilhaben kann.

Kann ich den steu­er­li­chen Kin­der­frei­be­trag in mei­ner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung al­lei­ne be­an­spru­chen?

Leben Sie getrennt, können Sie die Kinderfreibeträge nicht beliebig zwischen sich hin und her schieben. Bei beiden Elternteilen wird der Kinderfreibetrag jeweils zur Hälfte berücksichtigt. Es kommt nicht darauf an, bei wem das Kind lebt oder wer was verdient. Auch der Bezug von Hartz IV-Leistungen ändert daran nichts. Nur in dem Fall, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % erfüllt, kommt dem betreuenden Elternteil der volle Kinderfreibetrag zugute.

Kann ich un­se­ren Hund mit­neh­men?

Haben Sie sich gemeinsam einen Hund angeschafft, dürfen Sie das Tier nicht einfach mitnehmen, wenn Sie sich nicht einigen können, bei wem das Tier verbleiben soll. Sollten Sie das Gericht bemühen, wird das Gericht vornehmlich darauf abstellen, bei wem das Tier besser aufgehoben ist. Teils entscheiden die Gerichte auch, dass ein Ehepartner ein regelmäßiges Umgangsrecht mit dem Tier hat oder sich die Ehepartner im Wechselmodell zeitlich gleichermaßen um das Tier kümmern. Besser ist also, dass Sie sich von vornherein absprechen, wer sich wie und wann um das Tier bemüht.

Kann ich Ge­schen­ke an mei­nen Ehe­part­ner zu­rück­for­dern?

Haben Sie Ihrem Ehepartner etwas geschenkt und die Schenkung vollzogen, dürfen Sie das Geschenk nicht ohne Weiteres zurückfordern. Schenkungen sind vertragliche Absprachen. Sie begründen das Recht des Beschenkten, das Geschenk behalten zu dürfen. Zwar erlaubt das Gesetz den Widerruf einer Schenkung wegen grobem Undank. Eine Trennung und anstehende Scheidung lässt sich aber nicht als Undank begründen. Ein eheliches Fehlverhalten wird im Schenkungsrecht allgemein nicht als schwere Verfehlung anerkannt.

Kann ich Zu­wen­dun­gen von mei­nem Ehe­part­ner zu­rück­for­dern?

Im Gegensatz zu echten Schenkungen gibt es ehebezogenen Zuwendungen, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Er verbindet damit meist die Vorstellung und Erwartung, dass die Ehe Bestand haben wird. Zuwendungen gelten anders als Schenkungen nicht als unentgeltlich und begründen ein Rückforderungsrecht. Gehört das Wohnhaus beispielsweise allein Ihrem Ehepartner und haben Sie eigenes Geld in die Sanierung des Hauses gesteckt, haben Sie durchaus Anspruch auf Ausgleich Ihrer finanziellen Leistungen, wenn Sie sich trennen und scheiden lassen.

Kann ich mit mei­nem Ehe­part­ner den Ab­lauf des Tren­nungs­jah­res ver­ein­ba­ren?

Sie können Ihren Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einreichen. Darin müssen Sie vortragen, dass Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Sprechen Sie sich mit Ihrem Ehepartner wahrheitswidrig ab, dass das Trennungsjahr vollzogen sei, um vorzeitig den Scheidungsantrag einreichen zu können, missachten Sie die ausdrückliche Vorgabe des Gesetzes. Sollte Ihr Ehepartner später die Wahrheit auf den Tisch legen, riskieren Sie den Vorwurf des Prozessbetruges. Sie können den Scheidungsantrag allenfalls ca. sechs bis acht Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einreichen. Da Anträge organisatorisch erst bearbeitet werden müssen, ist das Trennungsjahr meist abgelaufen, wenn sich der Richter Ihres Verfahrens annimmt.

Es ist gefährlich, anderen etwas vorzumachen, denn es endet damit, dass man sich selbst etwas vormacht.

Eleonora Duse (1858 - 1924)

Darf ich mich mit mei­nem Ehe­part­ner im Tren­nungs­jahr ver­söh­nen?

Das Gesetz betrachtet das Trennungsjahr als Bewährungsprobe. Sie sollen sich klarwerden, ob Sie die Scheidung wirklich wollen oder nicht. Deshalb schaden Versöhnungsversuche im Trennungsjahr nicht, sofern Sie Zeiträume von bis zu ca. sechs Wochen nicht überschreiten. Sie können auch mehrere Versöhnungsversuche unternehmen, ohne dass der Ablauf des Trennungsjahres dadurch gestoppt wird. Das Trennungsjahr beginnt also nicht von Neuem zu laufen.

Darf ich die per­sön­li­chen Un­ter­la­gen mei­nes Ehe­part­ners ko­pie­ren oder aus­spä­hen?

Steht die Trennung an, sollten Sie zur Vorbereitung eventueller Unterhaltsansprüche oder des Zugewinnausgleichs sich diejenigen Informationen beschaffen, die für deren Berechnung und Beurteilung maßgeblich sind. Sofern die Unterlagen zugänglich sind, dürfen Sie sich durchaus Kopien anfertigen, da Ihr Ehepartner diese Unterlagen wohl nicht als Geheimnis betrachtet. Sind Unterlagen in einem verschlossenen Behältnis untergebracht, dürfen Sie dieses jedenfalls nicht aufbrechen. Möchten Sie umgekehrt vermeiden, dass Sie ausgespäht werden, sollten Sie Ihre Unterlagen sicherstellen, sich im Internet neue Passwörter zulegen und vor allem Ihren E-Mail-Account sichern.

Soll­te ich den Vor­wurf des Kin­des­miss­brauchs ris­kie­ren?

In Trennungsphasen fallen oft jegliche Gewissenschranken. Mancher Partner behauptet dann wahrheitswidrig, der andere habe das gemeinsame Kind missbraucht. Er will erreichen, dass dem Elternteil der Umgang mit dem Kind verboten wird. Sind Sie derjenige, der den Vorwurf erhebt, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Ehepartner Strafanzeige erstattet, weil Sie ihn zu Unrecht einer schweren Straftat beschuldigen. Sie müssen damit rechnen, dass Ihr Kind in ein gerichtliches Verfahren hineingezogen wird und es über die Trennung hinaus zusätzlich belastet und oft schweren seelischen Schäden ausgesetzt wird.

Sind Sie hingegen beschuldigt, können Sie das Jugendamt um Unterstützung bitten und den Umgang in Form eines begleiteten Treffens in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes pflegen. Soweit das Gericht einbezogen wird, wird der Richter ein Gutachten einholen, bei dem der Sachverständige auch das Kind befragen wird. Der Ausgang solcher Verfahren ist nie vorherzusehen und hinterlässt im Regelfall bei allen Beteiligten nur negative Eindrücke.

Soll­te ich den Schei­dungs­an­trag mit der Re­ge­lung al­ler denk­ba­ren Schei­dungs­fol­gen ver­bin­den?

Sie können im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag auch beantragen, eventuelle Scheidungsfolgen gerichtlich zu regeln. Sie wickeln Ihre Scheidung dann als streitige Scheidung ab. Die Konsequenz ist, dass Sie Ihren Ehepartner provozieren, gegen Ihre Anträge vorzugehen und eigene Anträge zu stellen. Jeder Ehepartner muss sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Jeder Ehepartner muss seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen. Jeder Streit über eine Scheidungsfolge erhöht den Verfahrenswert, nach dem sich die Gebühren für Gericht und Anwälte berechnen. Erfahrungsgemäß ist es äußerst ungewiss, welche Ergebnisse Sie erreichen. Oft ist es so, dass es keinen wirklichen Sieger gibt. Meist sind beide Ehepartner Verlierer. Insoweit ist es besser, wenn Sie Ihre Scheidung so betreiben, dass Sie die Scheidung einvernehmlich abwickeln und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Bevor Sie also den Scheidungsantrag stellen, sollten Sie alles daransetzen, sich mit Ihrem Ehepartner über die Regelung eventueller Scheidungsfolgen zu verständigen. Sie können nur profitieren.

Aus­blick

Scheidungen laufen heute scheinbar nach anderen Wertmaßstäben ab als früher. Früher gab es gewisse moralische Grenzen. Heute scheint es oft so, dass die Beteiligten bis zum Äußersten gehen und alle Möglichkeiten nutzen, von denen Sie glauben, dass sie irgendwie von Vorteil sind. Oft fehlt dafür jegliche rationale Begründung. Emotionen sind die schlechtesten Ratgeber. Sollten Sie sich in der Trennungsphase befinden, sind Sie gut beraten, jede Entscheidung nicht über Nacht zu treffen und Vorteile und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Im Idealfall lassen Sie sich beraten oder suchen zumindest das Gespräch mit einer Ihnen vertrauten Person. Im Gespräch lässt sich vieles erkennen und verstehen, was Ihnen selbst vielleicht verschlossen bleibt.

Glossar zum Artikel:

  • Die Scheidungsfolgen sind die rechtlichen Folgen, die anlässlich der Scheidung zu klären sind. Dazu zählen etwa der Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, Sorge- und Umgangsrecht, sowie die Aufteilung des Hausrats.
  • Vermögenswerte sind materielle (z.B. Immobilien, Gold, Maschinen), oder immaterielle Güter ( Rechte, Patente, Firmenwerte) denen ein Wert zugeschrieben wird.
  • Zum Zugewinn gehört jeglicher Vermögenszuwachs während der Ehe. Wird die Ehe geschieden findet ein Zugewinnausgleich (Aufteilung des Vermögens) zwischen den Ehepartnern statt, die sofern nicht anders vereinbart, in einer Zugewinngemeinschaft leben.
  • Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts und umfasst das Recht, über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Alltag zu entscheiden, dazu gehören auch Freizeit und Urlaub.

Geschrieben von: Volker Beeden

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