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Ver­mö­gen­saus­ein­an­der­set­zun­gen

Bild: Vermögensauseinandersetzungen

Was pas­siert mit Ih­rem Ver­mö­gen bei der Tren­nung und Schei­dung?

Bei der Vermögensauseinandersetzung geht es um die Frage, wer was bekommt, wenn Sie sich trennen und scheiden lassen. Trennen Sie sich vom Ehepartner, gilt es, die Vermögensauseinandersetzung möglichst im gegenseitigen Einvernehmen zu gestalten. Sie müssen sich darauf verständigen, wie Sie alles, was Ihnen gemeinsam gehört, untereinander aufteilen. Sie betreiben die Auseinandersetzung Ihrer Ehe. Neben Vermögenswerten kommt es aber auch auf die Gestaltung des Zugewinnausgleichs und bei Bedarf auf Absprachen zum Versorgungsausgleich an. Wir erklären, welche Aspekte in Betracht kommen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Ihre Ehe ist eine Wirtschaftsgemeinschaft. Sie müssen diese abwickeln.
  • Hausrat ist unter Berücksichtigung von Interessen und Bedürfnissen der Ehepartner aufzuteilen. Die eheliche Wohnung ist vorrangig demjenigen Ehepartner zur Nutzung zu überlassen, der darauf angewiesen ist.
  • Schenkungen werden ohne Rücksicht auf den Fortbestand der Ehe getätigt, während Sie ehebedingte Zuwendungen, die Sie möglichst unter Vorbehalt getätigt haben, bei Trennung und Scheidung zurückfordern können.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Gestalten Sie insbesondere den Zugewinnausgleich individuell
Geht es um den Zugewinnausgleich, der meist hohe Verfahrensgebühren verursacht, sollten Sie einen modifizierten Zugewinnausgleich anstreben. Dies gilt vornehmlich, wenn Sie unternehmerisch tätig sind.

Tipp 2: Vermeiden Sie zusätzliche Verfahrensgebühren
Jede Scheidungsfolge, über die Sie im Rahmen Ihrer Vermögensauseinandersetzung gerichtlich verhandeln, verursacht einen zusätzlichen Verfahrenswert. Jeder zusätzliche Verfahrenswert erhöht die Gebühren für die Gerichtskasse und zwei notwendigerweise zu beteiligende Rechtsanwälte.

Tipp 3: Treffen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung
Sie vermeiden hohe Verfahrensgebühren für Ihr Scheidungsverfahren, wenn Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen und damit Ihre einvernehmliche Scheidung ermöglichen.

War­um ist die Ver­mö­gen­saus­ein­an­der­set­zung bei Tren­nung und Schei­dung so wich­tig?

Solange Sie verheiratet sind, dürfte es selbstverständlich sein, dass Sie, vielleicht nicht alles, aber doch vieles gemeinsam anschaffen und als Ihr gemeinsames Eigentum betrachten. Erst wenn es zur Trennung und Scheidung kommt, rückt ins Bewusstsein, wie eng Sie in der Ehe miteinander verbunden waren. Wenn Sie bedenken, dass Ihre Ehe nicht nur eine Lebensgemeinschaft, sondern auch eine Wirtschafts- und nicht zuletzt eine Schicksalsgemeinschaft darstellt, wird klar, dass die Vermögensauseinandersetzung ein ungemein wichtiges Thema ist. Jetzt kommt es darauf an, wem was gehört und wer was vorrangig beanspruchen kann.

Expertentipp: Naturgemäß fällt es vielen Paaren schwer, sich ohne Streit auf eine einvernehmliche Regelung zu verständigen. Läuft der Streit dann letztlich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung hinaus, bei der meist über Hausrat, Zugewinnausgleich oder Ehewohnung gestritten wird, wird vielen Ehepaaren klar, dass es selten echte Gewinner gibt. Wer kompromisslos streitet, riskiert Verluste. Möchten Sie Verluste vermeiden, sollten Sie wissen, auf was es bei der Vermögensauseinandersetzung ankommt und wie sie das Ziel möglichst schadlos erreichen.

Vermögensauseinandersetzung beim Hausrat

Zu Ihrem Haushalt gehört alles, was Sie im Hinblick auf Eignung, Funktion und Zweckbestimmung für Ihre gemeinsame Lebensführung angeschafft haben und was für Ihren gemeinsamen Haushalt bestimmt war. Zum Hausrat gehört Ihre Wohnungseinrichtung, nicht aber Ihr ausschließlich persönlicher Besitz oder Gegenstände, die Sie geerbt haben, die Ihnen geschenkt worden sind oder die Sie gewonnen haben.

Gut zu wissen: Ihre Einbauküche steht normalerweise in Ihrem gemeinsamen Eigentum. Ist die Küche jedoch untrennbar mit der Wohnung verbunden und würde durch den Ausbau beeinträchtigt, ist sie wesentlicher Bestandteil der Wohnung und damit kein Hausrat. Sie teilt das Schicksal der ehelichen Wohnung. Derjenige, der die Wohnung übernimmt, übernimmt auch die Einbauküche als Inventar.

Bestenfalls klären Sie die Verteilung des Hausrats einvernehmlich. Sollte das Familiengericht eine Entscheidung treffen müssen, teilt das Gericht Ihren Hausrat nach eigenem Ermessen auf. Es empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Machen Sie eine Bestandsaufnahme Ihres Hausrats.
  • Jeder Partner listet auf, welche Haushaltsgegenstände er nach der Trennung benötigt.
  • Berücksichtigen Sie, dass derjenige Partner, der wegen der Kinder oder seiner Lebenssituation auf die Nutzung eines bestimmten Gegenstandes in besonderem Maße angewiesen ist, vorrangig berechtigt ist, diesen Gegenstand für sich zu beanspruchen.
  • Beanspruchen Sie einen Gegenstand für sich, kann es hilfreich sein, wenn Sie Ihr Eigentum anhand von Rechnungen oder sonstiger Belege nachweisen.
  • Können Sie sich nicht einigen, bestimmt jeder Partner im Wechsel einen Haushaltsgegenstand, den er nutzen oder übernehmen möchte. Los oder Würfel entscheiden, wer beginnt.
  • Alternativ können Sie auch das Los oder den Würfel entscheiden lassen und je nach Ergebnis einen Haushaltsgegenstand einem Partner zuweisen.

Gut zu wissen: Steht ein Haushaltsgegenstand in Ihrem gemeinsamen Eigentum und ist Hausrat, haben Sie aufgrund der Zuteilung an einen Ehepartner keinen Anspruch auf Auszahlung in Höhe des Wertes der Hälfte des Haushaltsgegenstandes. Das Gesetz ermöglicht nur die Teilung in Natur. Einer bekommt die Waschmaschine, der andere den Trockner, der eine das Kaffeegeschirr, der andere das Essgeschirr.

Vermögensauseinandersetzung eheliche Wohnung

Trennen Sie sich, werden Sie auch entscheiden müssen, ob jemand und wer die in Ihrem Eigentum stehende eheliche Wohnung künftig nutzt. Im einfachsten Fall verkaufen Sie die Wohnung, führen aus dem Kaufpreis eventuell bestehende Verbindlichkeiten zurück und teilen den Rest auf. Alternativ können sich darauf verständigen, dass ein Partner den Miteigentumsanteil des anderen übernimmt. Voraussetzung dafür ist, dass der Partner über die notwendige Liquidität oder Bonität verfügt, um den Kauf zu finanzieren.

Soweit Sie sich im Augenblick der Trennung nicht verständigen können, ist derjenige Ehepartner vorrangig nutzungsberechtigt, der aufgrund seiner Lebenssituation oder im Hinblick auf die Erziehung der Kinder verstärkt auf die Nutzung der ehelichen Wohnung angewiesen ist. Spätestens zum Zeitpunkt der Scheidung sollten Sie jedoch eine abschließende Regelung gefunden und für klare Verhältnisse gesorgt haben.

Expertentipp: Solange Sie getrennt leben, hat kein Partner das Recht, die eheliche Wohnung zu verkaufen. Ihre eheliche Wohnung bleibt zumindest vorläufig Ihre eheliche Wohnung. Sollten Sie auch nach der Scheidung keine Einigung finden, kommt die Teilungsversteigerung in Betracht. Dann wird die Immobilie öffentlich versteigert. Rechnen Sie in diesem Fall jedoch damit, dass die Immobilie zu Preisen zugeschlagen wird, die erfahrungsgemäß weit unter dem eigentlichen Verkehrswert liegen. Sie riskieren erhebliche Verluste. Setzen Sie also alles daran, die Immobilie freihändig zu verkaufen. Dazu empfiehlt es sich, eine Maklerin bzw. einen Makler einzubeziehen, die bzw. der die Immobilie einschätzen kann und die örtlichen Verhältnisse kennt.

Wohnen Sie nach der Trennung in der eigenen Wohnung, müssen sich einen Wohnvorteil anrechnen lassen. Grund dafür ist, dass Sie Miete sparen und deshalb mehr Geld zur Verfügung haben. Dadurch erhöht sich Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen, wenn Sie Trennungsunterhalt oder Kindesunterhalt schulden. Umgekehrt reduziert sich Ihre Bedürftigkeit, wenn Sie Unterhalt verlangen.

Können Sie Schenkungen zurückfordern?

Haben Sie Ihrem Ehepartner Schenkungen gemacht, können Sie diese normalerweise nicht zurückfordern. Grund dafür ist, dass Schenkungen unabhängig vom Fortbestand der Ehe getätigt werden. Ausnahmen bestehen nur bei „grobem Undank“. Eheliche Verfehlungen gelten aber nicht als Undank im Sinne des Schenkungsrechts.

Anders ist es bei ehebedingten Zuwendungen. Hier gehen Sie davon aus, dass Ihre Ehe Bestand haben wird. Ehebedingte Zuwendungen unterliegen der Rückforderung, wenn die Rückforderung ausdrücklich für den Fall der Scheidung vereinbart wurde. Ansonsten werden solche Vermögenswerte dem Endvermögen des Ehepartners hinzugerechnet und schlagen damit beim Zugewinnausgleich zu Buche.

Vermögensauseinandersetzung durch Zugewinnausgleich

Mit Ihrer Eheschließung haben Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet. Während der Ehe wirkt sich der Güterstand nicht aus. Erst wenn es zur Scheidung kommt, erfolgt der Ausgleich zwischen den Vermögen beider Ehepartner. Beim Zugewinnausgleich geht das Gesetz davon aus, dass beide Ehepartner während der Ehe gleichermaßen dazu beigetragen haben, Vermögen zu erwirtschaften. Dann erscheint es folgerichtig, das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen bei der Scheidung aufzuteilen. Das Vermögen umfasst alle positiven Vermögenswerte abzüglich Ihrer Verbindlichkeiten.

Der Zugewinn ergibt sich aus dem Vergleich des Anfangsvermögens mit dem Endvermögen beider Ehepartner. Der Zugewinn stellt danach die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen dar.

Erbschaften und Schenkungen zählen übrigens als privilegierte Erwerbe zum Anfangsvermögen des Ehepartners. Sie werden deshalb nur mit der Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich einbezogen. Lottogewinne hingegen werden dem Endvermögen zugerechnet und unterliegen damit dem Zugewinnausgleich (BGH Az. XII ZB 277/12).

Expertentipp: Der Zugewinnausgleich zählt zu den häufigsten Streitpunkten bei Trennung und Scheidung. Geht es um hohe Vermögenswerte, verursachen gerichtlich ausgetragene Streitigkeiten erhebliche Verfahrensgebühren. Es empfiehlt sich, dass Sie den Zugewinnausgleich möglichst außergerichtlich regeln. Das Gesetz lässt den Ehepartnern weitgehend freie Hand, wie Sie den Zugewinnausgleich so gestalten, dass die individuellen Gegebenheiten der Ehepartner berücksichtigt werden. Vornehmlich dann, wenn Sie unternehmerisch tätig sind, empfiehlt sich der sogenannte modifizierte Zugewinnausgleich. Sie vermeiden so, dass Sie Betriebsteile oder gar den gesamten Betrieb verkaufen müssen, um den Zugewinnausgleichsanspruch Ihres Ehepartners bedienen zu können.

Wem gehört das Haustier?

Haustiere sind Lebewesen. Dennoch werden sie rechtlich wie Sachen behandelt. Sie unterliegen bei Ihrer Trennung den Grundsätzen, nach denen der gemeinsame Hausrat verteilt wird. Derjenige Ehepartner, der nachweislich Eigentümer des Tieres ist, kann das Tier unabhängig davon beanspruchen, zu wem sich das Tier hingezogen fühlt.

Insoweit kommt es nicht auf das Tierwohl an (Landgericht Koblenz Az. 6 S 95/19). Haben Sie das Haustier gemeinsam angeschafft, sollte das Tier von demjenigen Ehepartner betreut werden, bei dem sich das Tier wohl fühlt und der in der Lage ist, das Tier artgerecht zu betreuen. Sollte ein Gericht entscheiden müssen, stellen die Gerichte darauf ab, wer das Tier während der Ehe überwiegend versorgt, gepflegt und sich mit ihm abgegeben hat und damit die Hauptbezugsperson des Tieres ist. Ein gesetzliches Umgangsrecht des anderen Ehepartners gibt es allerdings nicht.

Schick­sal von Tes­ta­ment und Erb­ver­trag bei Tren­nung und Schei­dung

Sind Sie verheiratet, ist Ihr Ehepartner Ihr gesetzlicher Erbe, wenn Sie sterben. Die Trennung alleine beseitigt das Erbrecht noch nicht. Haben Sie den Ehepartner in einem Testament oder in einem Erbvertrag abweichend von der gesetzlichen Erbfolge als Ihren Erben bedacht, werden Testament und Erbvertrag mit der Scheidung normalerweise hinfällig. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Erbeinsetzung unabhängig vom Bestand Ihrer Ehe gewollt war. Allerdings entfällt das Erbrecht bereits zu dem Zeitpunkt,

  • in dem Sie den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht haben und der Scheidungsantrag beim Familiengericht rechtshängig wurde. Rechtshängig bedeutet, dass Ihr Scheidungsantrag Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner vom Familiengericht förmlich zugestellt wurde. Außerdem müssen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben.
  • Gleiches gilt, wenn Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag eingereicht hat und Sie der Scheidung zustimmt haben.

Expertentipp: Ziehen Sie bei Bedarf ein Geschiedenentestament in Betracht. Hinterlassen Sie nach Ihrem Ableben ein minderjähriges Kind, ist der überlebende Ehepartner als Inhaber des Sorgerechts der gesetzliche Vertreter Ihres Kindes. Möchten Sie verhindern, dass der überlebende Ehepartner Einfluss auf die Erbschaft Ihres Kindes hat, müssen Sie ein Testament verfassen. So vermeiden Sie, dass Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner in den Genuss Ihres Nachlasses kommt. In einem solchen Geschiedenentestament können Sie die Erbschaft unter Auflagen stellen oder einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der den Nachlass für das Kind verwaltet und den Ehepartner von der Einflussnahme ausschließt.

Wel­che Ver­fah­rens­wer­te er­ge­ben sich bei der Ver­mö­gen­saus­ein­an­der­set­zung?

Streiten Sie sich kompromisslos und tragen die Vermögensauseinandersetzung vor Gericht aus, verursachen Sie zusätzliche Gegenstandswerte. In Familiensachen heißen diese Verfahrenswerte. Streiten Sie über den Zugewinnausgleich, bemisst sich der Verfahrenswert nach der Höhe Ihrer Forderung. Streiten Sie wegen des Hausrats, bestimmt das Gesetz einen Regelverfahrenswert von 2.000 EUR. Geht es um die Ehewohnung beträgt der Verfahrenswert mindestens 3.000 EUR. Alle Verfahrenswerte, die sich in Ihrem Scheidungsverfahren ergeben, werden zusammenaddiert und ergeben den Gesamtverfahrenswert. Nach dem Gesamtverfahrenswert berechnen sich die Gebühren für die Gerichtskasse und die beteiligten Rechtsanwälte.

Gut zu wissen: Tragen Sie Ihre Streitigkeiten vor dem Richtertisch aus, muss sich jeder Ehepartner anwaltlich vertreten lassen. Bei den Familiengerichten besteht nämlich Anwaltszwang. Sie können dort ohne rechtliche Vertretung nichts vortragen und nichts verhandeln. Dadurch, dass sich jeder Ehepartner anwaltlich vertreten lassen muss, erhöhen sich zwangsläufig die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren.

War­um emp­fiehlt sich zur Ver­mö­gen­saus­ein­an­der­set­zung ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung?

Es ist ein Klischee, dass Scheidungen teuer sein müssen. Es geht auch günstig. Ihr Ziel sollte sein, dass Sie Ihre Scheidung im Einvernehmen betreiben. Vermeiden Sie möglichst die streitige Scheidung, bei der Sie sich über Scheidungsfolgen und insbesondere die Vermögensauseinandersetzung gerichtlich auseinandersetzen. Jeder Ehepartner muss dann anwaltlich vertreten werden. Solche Verfahren vor Gericht sind nur bedingt kalkulierbar und führen oft dazu, dass sich beide Ehepartner als Verlierer fühlen.

Es empfiehlt sich also, dass Sie sich wegen der Vermögensauseinandersetzung möglichst außergerichtlich verständigen. Dazu schließen Sie eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung ab. Da es um finanzielle Ansprüche geht, müssen Sie diese Vereinbarung im Regelfall notariell beurkunden. Nur die notarielle Beurkundung bietet die Sicherheit, dass die Vereinbarung rechtsverbindlich ist. Alternativ können Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung auch noch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen. Auch dann wird sie rechtsverbindlich.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Download

Gelingt die einvernehmliche Scheidung, berechnen sich die Verfahrensgebühren für Ihre Scheidung nur noch nach dem Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren und den eventuell von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich. Der Gesamtverfahrenswert wird nicht durch zusätzliche Verfahrenswerte für irgendwelche Scheidungsfolgesachen in die Höhe getrieben.

Aus­blick

Zugegeben: Es ist einfacher gesagt als getan. Was in der Theorie möglich erscheint und angeraten wird, lässt sich der Praxis nicht immer ohne weiteres umsetzen. Dennoch haben Sie es mithin in der Hand, dass Ihre Scheidung einvernehmlich anläuft. Wenn beide Ehepartner das Gefühl haben, dass der andere kompromissbereit ist, sollte eine einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung und Scheidung möglich sein. Lassen Sie sich dazu möglichst frühzeitig anwaltlich beraten und Wege und Strategien aufzeigen, wie Sie dieses Ziel erreichen.

Glossar zum Artikel:

  • Wohnt der getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte im eigenen Haus mietfrei, muss er sich den Mietwert dieser Wohnung als eigenes Einkommen anrechnen lassen. Diese wirtschaftliche Nutzung des Vermögens ist wie Einkommen zu behandeln, soweit sein Wert die Belastungen übersteigt, die durch den Kapitaldienst für die Finanzierung des Kaufpreises und die Unterhaltskosten für die Immobilie entstehen. Auszugehen ist von der erzielbaren Miete. Ist es nicht möglich oder zumutbar, die Wohnung aufzugeben, zu vermieten oder zu verkaufen, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten angemessen wäre.
  • Für manche Verträge ist die notarielle Beurkundung als Form zwingend vorgeschrieben. Wird die Form nicht eingehalten, ist die zugrunde liegende Willenserklärung unwirksam. Die notarielle Beurkundung erfolgt bei einer Notarin bzw. einem Notar. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde, die einen vollen Beweis des Beurkundeten begründet.
  • Vermögenswerte sind materielle (z.B. Immobilien, Gold, Maschinen), oder immaterielle Güter ( Rechte, Patente, Firmenwerte) denen ein Wert zugeschrieben wird.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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