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Un­ter­neh­men und Tren­nung

Bild: Unternehmen und Trennung

Was gilt es zu be­rück­sich­ti­gen, wenn ich mich als Un­ter­neh­mer tren­ne und schei­den las­se?

Als Unternehmer müssen Sie Risiken kalkulieren. Ein nicht ganz unbeachtliches Risiko entsteht, wenn Sie die Trennung von Ihrem Ehepartner einleiten. Bestenfalls haben Sie frühzeitig Vorsorge getroffen und für den Fall Ihrer Trennung und Scheidung in einem Ehevertrag Regelungen getroffen. Haben Sie derartige Absprachen jedoch versäumt, sollten Sie wissen, wie Sie nachteilige Konsequenzen für Ihr Unternehmen möglichst vermeiden.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Auch die Scheidung eines Unternehmers ist nichts Besonderes.
  • Ihre Brisanz erhält die Unternehmerscheidung aber oft dadurch, dass Sie als Unternehmer Ihren Ehepartner an den Vermögenswerten Ihres Unternehmens beteiligen müssen. Dadurch kann die Liquidität und die Existenz des Unternehmens gefährdet sein.
  • Sie vermeiden Probleme, indem Sie möglichst frühzeitig, spätestens aber im Hinblick auf Trennung und anstehende Scheidung, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung treffen und darin mithin den Zugewinnausgleich und den Ehegattenunterhalt regeln.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Modifizierter Zugewinnausgleich
Den gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich können Sie bewältigen, in dem Sie Gütertrennung vereinbaren oder einen modifizierten Zugewinnausgleich verhandeln.

Tipp 2:  Achtung beim Ehevertrag
Berücksichtigen Sie als Unternehmer, dass jede ehevertragliche Regelung im Zusammenspiel gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher und erbrechtlicher Aspekte zu formulieren ist.

Tipp 3: Sie sind nicht mehr auf die Zustimmung Ihres Ehepartners angewiesen
Sie können ehevertraglich vereinbaren, dass Sie Ihr Unternehmen veräußern dürfen, ohne auf die Zustimmung Ihres Ehepartners angewiesen zu sein, falls das Unternehmen Ihr gesamtes Vermögen ausmacht. Sie brauchen sich dann nicht mehr dahingehend erpressen zu lassen, dass Ihr Ehepartner dem Verkauf Ihres Unternehmens nur zustimmt, wenn Sie im Gegenzug irgendwelche Vorteile anbieten.

Wel­che Re­le­vanz hat die Un­ter­neh­mens­form, wenn wir uns tren­nen?

Sind Sie unternehmerisch tätig, sind Sie Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. An sich ist die Unternehmerscheidung keine besondere Art der Scheidung. Dennoch kann Ihre Trennung als Unternehmer besondere Brisanz haben. Im Prinzip geht es stets darum, die Existenz Ihres Unternehmens sicherzustellen. Es gilt zu vermeiden, dass die Trennung Liquiditätsprobleme aufwirft, nur weil Sie Kapital abziehen müssen, um Unterhaltsansprüche oder Zugewinnausgleichsansprüche Ihres Ehepartners zu bedienen. Im Detail kommt es mithin darauf an, in welcher Form Sie unternehmerisch tätig sind. Die allgemeingültige Empfehlung für jede Form unternehmerischer Tätigkeit kann nur lauten, dass Sie ehevertraglich Regelungen finden, um den eventuell anfallenden Zugewinnausgleich zu bewältigen. Gerade der Zugewinnausgleich schwebt oft wie ein Damoklesschwert über der unternehmerischen Tätigkeit.

Sie sind Einzelunternehmer

Sind Sie als Einzelunternehmer tätig, haften Sie persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten. Zu diesen Verbindlichkeiten zählen auch die finanziellen Lasten Ihrer Trennung und Scheidung. Die finanziellen Folgen Ihrer Trennung und Scheidung müssen Sie also mit Ihrem Gesamtvermögen tragen. Es gibt keine Haftungsbeschränkung. Im ungünstigsten Fall müssten Sie alle Vermögenswerte, auch Ihr betriebliches Vermögen (z.B. Kfz, Immobilie, Büroinventar) zu Geld machen. Notfalls bleibt Ihnen nur die Verbraucherinsolvenz (soweit Sie höchstens 19 Gläubiger und keine Arbeitnehmerforderung zu bedienen haben) ansonsten die Regelinsolvenz. Eine Insolvenzantragspflicht besteht nicht. Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass Gläubiger, zu denen auch Ihr Ehepartner mit den trennungs- und scheidungsbedingten Forderungen gehören kann, Insolvenzantrag stellen.

Sie sind Freiberufler

Sie sind Freiberufler, wenn Sie selbstständig tätig sind und aufgrund Ihrer Ausbildung „höhere“ Dienste leisten, die die Kriterien des § 18 Einkommensteuergesetz erfüllen. Im Unterschied zum Einzelunternehmer oder Kaufmann sind Sie nicht gewerblich tätig. Ebenso wie der Einzelunternehmer unterliegen Sie nicht der Insolvenzantragspflicht. Ihre Entscheidung, Verbraucher- oder Regelinsolvenz zu beantragen, ist Ihre Entscheidung, sofern ein Gläubiger Ihnen nicht zuvorkommt. Gläubiger kann auch hier der Ehepartner sein, der aus Anlass der Trennung oder Scheidung Forderungen stellt.

Sie sind Gesellschafter einer Personengesellschaft

Sind Sie Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, oHG), haften Sie mit Ihrem Privatvermögen, sofern Sie persönlich haftender Gesellschafter sind. Ihr Geschäftsanteil wird durch die Trennung und Scheidung nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch hier ergeben sich die Probleme daraus, dass Ihr Ehepartner mit seinen Forderungen nach Ehegattenunterhalt oder Zugewinnausgleich auf den Unternehmenswert zugreifen kann.

Sie sind Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Sind Sie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG), haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen. Insoweit zählt nur Ihr Gesellschaftsanteil als Vermögenswert. Auch hier müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihren Gesellschaftsanteil möglicherweise verkaufen müssen, wenn Sie die zum Ausgleich von Zugewinnausgleichsforderungen oder Ehegattenunterhalt notwendige Liquidität beschaffen müssen. Ein Insolvenzrisiko besteht insoweit nicht.

War­um be­droht der Zu­ge­winn­aus­gleich mei­ne un­ter­neh­me­ri­sche Exis­tenz?

Die Unternehmerscheidung ist an sich nichts Besonderes. Allerdings kann sie im Hinblick auf den drohenden Zugewinnausgleich besondere Brisanz entfalten. Hat sich nämlich Ihr Unternehmen nach Ihrer Eheschließung wirtschaftlich gut entwickelt, müssen Sie Ihren Ehepartner am Wertzuwachs Ihres Unternehmens infolge der Scheidung beteiligen. Sie geraten dadurch möglicherweise in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, die die Existenz Ihres Unternehmens durchaus gefährden können. Ihr Ziel muss also darin bestehen, den drohenden Zugewinnausgleich irgendwie zu managen.

Grund für den Zugewinnausgleich gerade in der Unternehmerehe ist der Gedanke, dass der Wertzuwachs auf dem Engagement beider Ehepartner beruht und Sie als Unternehmer nur deshalb höhere Vermögenszuwächse erzielen konnten, weil der Ehepartner Sie in irgendeiner Art und Weise konstruktiv unterstützt hat. Auch wenn es vielleicht als Klischee daherkommt, ist es bei vielen Unternehmerehen so, dass ein Partner den Haushalt führt und die Kinder erzieht, während der andere im Beruf das Geld für die Familie verdient und sein erworbenes Kapital in Vermögenswerte investiert. Bei der Scheidung wird dann der „ehrenamtlich“ tätige Partner am Vermögenszuwachs beteiligt.

Expertentipp: Sie gründen nach Ihrer Eheschließung als Einzelunternehmer eine Personalberatungsfirma. Ihr Ehepartner unterstützt Sie tatkräftig mit Kapital, dass er oder sie von den Eltern geerbt hat. Infolge Ihrer erfolgreichen Aktivitäten ist Ihr Unternehmen im Hinblick auf den Kundenstamm, das Inventar und den good-will 100.000 EUR wert. Ihr Ehepartner arbeitet zwar gelegentlich im Betrieb mit, betreut aber ansonsten Haushalt und erzieht Ihre Kinder. Kommt es dann zur Scheidung, könnte Ihr Ehepartner als Zugewinnausgleich die Hälfte des Unternehmenswertes in Höhe von 50.000 EUR für sich beanspruchen. Sind Sie nicht liquide, müssten Sie Ihr Unternehmen verkaufen, einen Partner aufnehmen oder sich über Maßen verschulden. Sie müssen damit rechnen, dass Ihre Bank jeglichen Kredit verweigert, da Sie das Geld nicht investieren, sondern eben „nur“ zum Ausgleich des Zugewinns verwenden wollen. Müssen Sie aus der Not heraus verkaufen, müssen Sie möglicherweise nachteilige Zugeständnisse machen und riskieren alles, was Sie sich aufgebaut haben.

Wie kann ich Pro­ble­me ver­mei­den?

Es gibt eigentlich nur eine vernünftige Empfehlung, wenn Sie Probleme für Ihr Unternehmen aus Anlass der Trennung und Scheidung vermeiden wollen. Diese Empfehlung lautet: Schließen Sie einen Ehevertrag ab. Als vorausschauender Unternehmer hätten Sie einen solchen Ehevertrag selbstverständlich aus Anlass Ihrer Eheschließung, spätestens aber im Hinblick auf die Wertentwicklung Ihres Unternehmens während der Ehe abgeschlossen. Wahrscheinlich ist es aber so, dass Sie wie viele andere Unternehmer auch, es bislang versäumt haben, in einem Ehevertrag die Zukunft Ihres Unternehmens zu regeln.

Ehevertrag

Ehe­ver­trag

Wie schließen wir einen Ehevertrag ab und was können wir im Ehevertrag regeln?

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Dennoch ist es nicht zu spät. Auch jetzt noch sollten Sie darauf hinarbeiten, sich mit Ihrem Ehepartner auf eine ehevertragliche Regelung zu verständigen. Auch Ihr Ehepartner kann daraus Vorteile ziehen. Eine ehevertragliche Regelung aus Anlass der Trennung kann dazu führen, dass Sie die Existenz Ihres Unternehmens kalkulieren können, während der Ehepartner nicht darauf angewiesen ist, sich wegen des Zugewinnausgleichs streitig auseinandersetzen zu müssen. Streitigkeiten wegen des Zugewinnausgleichs sind oft sehr langwierig, komplex, zeitraubend, nervlich, emotional und finanziell belastend. Jeder Ehepartner sollte daran interessiert sein, derartige Streitigkeiten zu vermeiden und Lösungen in einer außergerichtlichen Regelung zu finden.

Sind Sie selbst mit sich im Rei­nen?

Haben Sie als Unternehmer „Leichen im Keller“, sollten Sie spätestens aus Anlass Ihrer Trennung aufräumen. Hat Ihr Ehepartner Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Sachverhalten oder weiß, dass Sie möglicherweise Schwarzgeld auf den Bahamas bunkern oder zu Hause im Tresor versteckt halten, müssen Sie damit rechnen, dass Sie bei den Behörden „angeschwärzt“ werden. Sie sollten sich also schnellstens wegen einer strafbefreienden Selbstanzeige juristisch beraten lassen. Rachsüchtigen Ehepartnern ist es oft gleichgültig, dass sie sich mit derartigen Anzeigen ins eigene Fleisch schneiden, weil sie sich möglicherweise selber dem Verdacht der Beihilfe aussetzen und sich selber strafbar machen. Nicht zuletzt schmälert es die Liquidität des Partners, wenn er zu Geldbußen oder Freiheitsstrafen verurteilt wird und dann nicht mehr in der Lage ist, Zugewinnausgleich oder Ehegattenunterhalt zu finanzieren.

Was könn­te ich im Hin­blick auf den Zu­ge­winn­aus­gleich ehe­ver­trag­lich ver­ein­ba­ren?

Treffen Sie keine Regelung, führt das Gericht auf Antrag Ihres Ehepartners den Zugewinnausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durch. Demnach teilen Sie Ihren Vermögenszuwachs mit Ihrem Ehepartner. Um diesen Weg zu vermeiden, haben Sie zwei Optionen.

Option 1: Sie vereinbaren Gütertrennung

Sie könnten in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vollständig ausschließen und stattdessen Gütertrennung vereinbaren. Die Gütertrennung verhindert den Zugewinnausgleich bei der Scheidung. Diesen Ehevertrag müssen Sie notariell beurkunden. Allerdings wird Ihr Ehepartner nicht bereit sein, Gütertrennung zu akzeptieren, ohne dass Sie einen entsprechenden Ausgleich anbieten. Die Vereinbarung von Gütertrennung wäre also nur eine Teillösung.

Die Teilung der Güter wäre leichter, wenn ihr die Teilung der Ansprüche vorausging.

Emanuel Wertheimer (1846 - 1916)

Expertentipp: Vorteilhaft ist jedoch, dass Sie Ihr Unternehmen veräußern können, ohne auf die Zustimmung Ihres Ehepartners angewiesen zu sein. Die ehelichen Verfügungsbeschränkungen des § 1366 BGB gelten nicht mehr. Sie brauchen sich dann auch nicht mehr dahingehend erpressen zu lassen, dass Ihr Ehepartner dem Verkauf Ihres Unternehmens nur zustimmt, wenn Sie im Gegenzug irgendwelche Vorteile anbieten.

Option 2: Sie verhandeln einen modifizierten Zugewinnausgleich

Statt pauschal Gütertrennung zu verhandeln, sollten Sie einen modifizierten Zugewinnausgleich in Betracht ziehen. Dabei modifizieren Sie den gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich so, dass Sie finanzielle Schwierigkeiten für das Unternehmen möglichst vermeiden. Es kommen folgende Aspekte in Betracht:

  • Im einfachsten Fall halten Sie Ihr Unternehmen vollständig aus dem Zugewinnausgleich heraus. Im Ergebnis erreichen Sie Ähnliches wie bei der Gütertrennung. Zum Ausgleich müssen Sie Ihrem Ehepartner sicherlich eine Entschädigung anbieten. Diese könnte beispielsweise darin bestehen, dass Ihr Ehepartner die Ehewohnung erhält und Sie auf Ihren Miteigentumsanteil verzichten.
  • Sie vereinbaren, dass Ihr Ehepartner nicht in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Ausgleichsquote (Hälfte) am Vermögenszuwachs beteiligt ist, sondern nur noch ein Drittel dessen erhält, was er/sie eigentlich beanspruchen könnte. Auch hier sollten Sie einen wie auch immer gearteten Ausgleich anbieten können.
  • Oft streiten sich die Partner über den Wert des Unternehmens. Es werden teure und aufwändige Sachverständigengutachten erstellt, mit denen keine Partei wirklich zufrieden ist. Insoweit könnte es eine Lösung darstellen, wenn Sie den Anfangswert Ihres Unternehmens auf einen Wert X festsetzen und das Endvermögen auf einen Wert Y begrenzen.
  • Sie verständigen sich auf eine pauschale Abgeltung des Zugewinns und verzichten auf eine detaillierte Berechnung.
  • Sie einigen sich, dass Sie den Zugewinnausgleich im Hinblick auf die Liquiditätslage Ihres Unternehmens nicht in einem Betrag bezahlen müssen, sondern zu bestimmten Zeitpunkten Teilzahlungen leisten können.
  • Sie einigen sich, dass der Zugewinnausgleich für einen gewissen Zeitraum gestundet wird und Sie die Chance haben, den notwendigen Betrag anzusparen.
  • Statt den Zugewinn in Bargeld auszugleichen, vereinbaren Sie, dass Sie Ihrem Ehepartner bestimmte Sachwerte übertragen. Übertragen Sie beispielsweise eine Immobilie, fällt für die Eigentumsumschreibung unter Ehepartnern gerade im Hinblick auf den Zugewinnausgleich keine Grunderwerbsteuer an.

Wie wird un­ter­neh­me­ri­sches Ver­mö­gen be­wer­tet?

Verhandeln Sie über den Zugewinnausgleich, kommt es auf den Vermögenswert Ihres Unternehmens an. Im Regelfall wird auf den Ertragswert abgestellt, also den Wert, den das Unternehmen erwirtschaftet. Das Problem dabei ist, dass der Ertrag vornehmlich auf Ihrem persönlichen Engagement, Know-how und Renommee aufbaut. Gerade als Einzelunternehmer oder Freiberufler sind Sie derjenige, der rund um die Uhr im Dienst ist und im direkten Kontakt zum Kunden steht. Mit Ihrer Person steht und fällt der Betrieb. Daher akzeptiert die Rechtsprechung, den Unternehmenswert um einen subjektiven Mehrwert zu ermäßigen. Dieser subjektive Mehrwert berücksichtigt, dass das Unternehmen von Ihrer Person, Ihren Fähigkeiten und Ihrem Engagement abhängig ist.

Wel­che Rol­le spielt ei­ne Ehe­gat­ten­ge­sell­schaft?

In vielen Unternehmen arbeitet der Ehepartner mit, ohne dass er oder sie selbst unternehmerisch aktiv ist. Es ist die Rede von einer Ehegattengesellschaft. Bei der Scheidung geht der mitarbeitende Ehepartner meist leer aus. Im Idealfall hat er ein Gehalt bezogen. Oft haben die Ehepartner auch Gütertrennung vereinbart, so dass er/sie auch am Vermögenswert des Unternehmens nicht beteiligt ist. Hat der Ehepartner aber einen persönlichen Anteil am Erfolg Ihres Unternehmens und wurde er/sie allenfalls geringfügig oder überhaupt nicht bezahlt, erkennt die Rechtsprechung einen finanziellen Ausgleichsanspruch des Partners an.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf (1797 - 1854)

Wie ge­he ich mit Ehe­gat­ten­un­ter­halt um?

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung hat Ihr Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt. Zweck ist, dass der Ehepartner für einen absehbaren Zeitraum den Lebensstil soll fortführen können, den er oder sie bis zur Trennung gewohnt war. Eine Arbeitspflicht besteht nur insoweit, als der Partner bereits vor der Trennung erwerbstätig war und ihm/ihr eine Erwerbstätigkeit nach der Trennung zuzumuten ist. Spätestens ab der Scheidung ist der Ehepartner auf sich allein gestellt, es sei denn, er ist aufgrund seiner Lebenssituation infolge ehebedingter Nachteile (z.B. wegen Kindererziehung, Krankheit, Aufgabe einer angestrebten Ausbildung) unterhaltsbedürftig.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Die Ehepartner streiten sich dann gerne darüber, wie der nacheheliche Unterhalt zu berechnen ist. Da dazu auf Ihr Nettoeinkommen abzustellen ist, kommt es darauf an, wie Sie Ihr Einkommen beziffern und vor allem nachweisen. Sie sind insoweit auskunftspflichtig. Anhand der Vorlage Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung sowie Ihrer Einkommensteuerbescheide nebst Einkommensteuererklärungen müssen Sie Ihr Einkommen sowie Ihre Ausgaben belegen. Auch hier kann die Empfehlung nur lauten, sich möglichst außergerichtlich auf eine angemessene Regelung zu verständigen. Sich „arm zu rechnen“ und auf unternehmerische Abrechnungsposten zu verweisen, funktioniert anders als im Einkommensteuerrecht im Unterhaltsrecht nicht.

Be­trach­ten Sie ei­nen Ehe­ver­trag als ein Kom­pen­di­um un­ter­schied­lichs­ter As­pek­te

Treffen Sie als Unternehmer ehevertragliche Vereinbarungen, müssen Sie gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche und erbrechtliche Aspekte stets im Zusammenhang miteinander betrachten. Nur wenn alles aufeinander abgestimmt ist, lässt sich einigermaßen gewährleisten, dass sich im Konfliktfall alles so handhaben lässt, wie Sie es sich auf dem Papier vorgestellt haben. Im Regelfall werden Sie ohne juristische Beratung keine angemessenen Lösungen finden. Richtig ist, dass jede Regelung auch die Interessen des Ehepartners angemessen berücksichtigen muss. Regelungen, die einseitig zu Lasten eines Partners gehen, erklären die Gerichte regelmäßig für null und nichtig. Letztlich können Sie alles vereinbaren, vorausgesetzt, der Ehevertrag ist ausgewogen und bietet für beide Partner eine vernünftige Perspektive.

Aus­blick

Als Unternehmer sind Sie gewohnt, Entscheidungen zu treffen. Sie sollten also auch den Abschluss eines Ehevertrages nicht auf die lange Bank schieben. Je früher Sie eine ehevertragliche Regelung vereinbaren, desto eher lässt sich Ihre Trennung und damit letztlich Ihre Scheidung bewerkstelligen. Lassen Sie es also möglichst nicht darauf ankommen, trennungs- und scheidungsbedingte Aspekte vor dem Richtertisch verhandeln zu wollen und durch den Richter entscheiden zu lassen. Dieses Szenario erweist sich in der Gerichts- und Anwaltspraxis für beide Ehepartner immer wieder als eine kaum kalkulierbare Perspektive.

Glossar zum Artikel:

  • Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt für den Zeitraum der Trennung verlangen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der rechtskräftigen Scheidung. Danach besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn der geschiedene Ehepartner einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände geltend machen kann. Im ersten Jahr der Trennung ist der bedürftige Ehepartner nicht erwerbspflichtig und kann nur darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen im Hinblick auf eine frühere Erwerbstätigkeit und der Dauer der Ehe erwartet werden kann (§ 1361 BGB).
  • Die Scheidungsfolgen sind die rechtlichen Folgen, die anlässlich der Scheidung zu klären sind. Dazu zählen etwa der Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, Sorge- und Umgangsrecht, sowie die Aufteilung des Hausrats.
  • Zum Zugewinn gehört jeglicher Vermögenszuwachs während der Ehe. Wird die Ehe geschieden findet ein Zugewinnausgleich (Aufteilung des Vermögens) zwischen den Ehepartnern statt, die sofern nicht anders vereinbart, in einer Zugewinngemeinschaft leben.

Geschrieben von: Volker Beeden

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