Nach der Scheidung müssen Sie nach dem Prinzip der Eigenverantwortung für sich selber sorgen. Es sei denn, Sie betreuen ein Kind und sehen sich aufgrund der Lebenssituation des Kindes oder ehebedingter Gegebenheiten nicht in der Lage, einer teilweisen oder vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie haben dann einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Wir erklären Ihnen, wann Sie wegen der Betreuung eines Kindes Unterhalt beanspruchen können.
Tipp 1: Die Zeit vor der Scheidung wir auch berücksichtigt
Arbeiteten Sie bereits während der Ehe nur in Teilzeit, brauchen Sie auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes nicht sofort in Vollzeit zu arbeiten. Ihnen ist allenfalls ein stetiger Anstieg der Arbeitszeit zuzumuten.
Tipp 2: Beachten Sie den Selbstbehalt
Als alleinerziehender Elternteil stehen Ihnen 3/7 der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen Ihres Ehepartners und Ihrem Nettoeinkommen zu. Ihrem Ex-Ehepartner steht dabei ein Selbstbehalt von 1.510 EUR zu. Der Kindesunterhalt ist vorrangig gegenüber dem Betreuungsunterhalt zu bedienen.
Tipp 3: Dokumentieren Sie Ihre Suche nach Betreuungsmöglichkeiten
Dokumentieren Sie es schriftlich, sollten Sie keine Betreuungsmöglichkeiten für Ihr Kind finden. Können Sie dies nachweisen, gibt es die Möglichkeit über das dritte Lebensjahr Ihres Kindes hinaus Betreuungunterhalt zu erhalten.
Hatten Sie bislang Trennungsunterhalt bezogen, endet Ihr Unterhaltsanspruch mit der Scheidung. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung sind Sie selbst für sich verantwortlich und müssen dem Grundsatz nach Ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Das Gesetz erkennt aber Ausnahmen an. Nach Ihrer Scheidung haben Sie ausnahmsweise Anspruch auf Betreuungsunterhalt, soweit Sie ein Kind betreuen und selbst bedürftig sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch formuliert den Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB.
Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.
Sie haben nach der Scheidung Anspruch auf Betreuungsunterhalt,
Das sogenannte Altersphasenmodell ist nicht mehr aktuell. Bis zur Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 war es so, dass Sie als geschiedener und alleinerziehender Elternteil Anspruch auf Unterhalt hatten, bis das Kind acht Jahre alt war. Bis zum 15. Lebensalter des Kindes brauchten Sie nur einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Seit der Reform 2008 müssen Sie dem Grundsatz nach vollständig selbst für sich sorgen, sobald das Kind drei Jahre alt wird. Der Unterhaltsanspruch verlängert sich ausnahmsweise über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus, wenn die Lebenssituation des Kindes oder die ehelichen Gegebenheiten eine Verlängerung rechtfertigen.
Nach der Geburt Ihres Kindes steht Ihnen Betreuungsunterhalt zu, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Es spielt keine Rolle, ob das Kind ehelich oder außerehelich geboren wurde. In dieser Zeit ist die Betreuung Ihres Kindes vorrangig. Sie sind nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und eigenes Geld zu verdienen. Selbst wenn die Großeltern sich um das Kind kümmern oder kümmern könnten oder Sie das Kind in einer Krabbelstube unterbringen könnten, dürfen Sie sich dafür entscheiden, zu Hause zu bleiben und das Kind persönlich zu betreuen (BGH Az. XII ZR 20/09). Diesem Ansatz liegt die begründete Vorstellung zugrunde, dass ein Kleinkind eine direkte Bezugsperson braucht und idealerweise von dieser Bezugsperson überwiegend gepflegt und aufgezogen werden sollte.
Wird Ihr Kind drei Jahre alt, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, wieder selber für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen und eigenes Geld zu verdienen. Dieser Grundsatz erfährt aber Ausnahmen. Sie erhalten auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt, wenn es die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung gebieten. Grob gesagt: Können Sie eine Kinderbetreuung in Anspruch nehmen und diese Betreuung mit den Belangen des Kindes vereinbaren, müssen Sie wieder arbeiten und können sich nicht mehr darauf berufen, dass Sie Ihr Kind lieber persönlich betreuen würden.
Sollte sich eine Erwerbsverpflichtung ergeben, erwartet der Gesetzgeber, dass Sie eine Tätigkeit ausüben, die Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, Ihrem Lebensalter und Ihrem Gesundheitszustand entspricht (§ 1574 BGB). Arbeiten Sie nicht, obwohl Sie arbeiten müssten, wird ein fiktives Einkommen für die Unterhaltsberechnung herangezogen. Ihnen wird dann unterstellt, dass Sie Geld verdienen könnten, wenn Sie arbeiten würden.
Expertentipp: Allerdings muss das fiktive Einkommen auch objektiv erzielbar sein. Ein fiktives Einkommen kann Ihnen daher nur zugerechnet werden, wenn Sie nach Ausbildung, Berufserfahrung, Alter und Gesundheitszustand objektiv ein solches Einkommen auch erzielen könnten.
Ihre Erwerbspflicht erfährt insoweit Einschränkungen, als Sie auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes nicht oder nicht voll arbeiten müssen, falls das Kind ein besonderes Betreuungsbedürfnis hat. Dies kann der Fall sein, wenn das Kind in der Schule Schwierigkeiten hat oder gesundheitlich beeinträchtigt ist. Grund kann sein, dass ein Kind aufgrund der Trennung und Scheidung emotional so sehr belastet ist, dass nur die persönliche Betreuung eine Perspektive bietet. Auch Gesundheitsstörungen, körperliche oder geistige Behinderungen oder schwere Verhaltensauffälligkeiten können gegen eine Erwerbsobliegenheit sprechen. Pauschale Lehrsätze gibt es dafür nicht. Es kommt immer entscheidend auf die Umstände im Einzelfall an.
Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.
Der Gesetzgeber hatte mit der Unterhaltsrechtsreform 2008 den Vorrang der persönlichen Betreuung des Kindes gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder ab dem dritten Lebensjahr aufgegeben. Seitdem sind alleinerziehende Elternteile verpflichtet, sich nach dem dritten Lebensjahr des Kindes um angemessene Betreuungsmöglichkeiten zu kümmern und den eigenen Unterhalt selbst zu verdienen. Die Pflicht, Fremdbetreuung in Anspruch zu nehmen, findet aber dort ihre Grenze, wo die Fremdbetreuung nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Expertentipp: Finden Sie für Ihr Kind einen Halbtagsplatz im Kindergarten oder wird das Kind eingeschult, müssen Sie zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Grundsätzlich sind Sie gehalten, mit der Inanspruchnahme einer ganztägig geöffneten Kindergartenstelle oder einer Ganztagsschule die Betreuung des Kindes so zu organisieren, dass Ihnen eine Vollzeitbeschäftigung möglich ist. Auch sind Sie mit zunehmendem Alter des Kindes verstärkt verpflichtet, Ihre Arbeitszeit zu steigern.
Finden Sie keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten, sind Sie verpflichtet, diesen Umstand nachzuweisen. Ihre bloße Behauptung genügt dafür nicht. Je mehr Sie schriftlich dokumentieren können, umso besser ist Ihre Position.
Gut zu wissen:
Selbst wenn Ihr Kind tagsüber ganztägig versorgt ist, beispielsweise in einem Kindergarten untergebracht, sind Sie nicht unbedingt zu einer vollen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Schließlich müssen Sie Ihr Kind morgens und abends betreuen und den Haushalt führen. Dies führt zu einer sogenannten überobligatorischen Doppelbelastung. Es verbleibt ein erheblicher Betreuungsaufwand, der natürlich auch vom Alter des Kindes abhängt.
In der kleinen Welt, in welcher Kinder leben, gibt es nichts, dass so deutlich von ihnen erkannt und gefühlt wird, als Ungerechtigkeit.
Dabei kommt es auch darauf an, wieweit Sie auf den Fortbestand einer während Ihrer Ehe vereinbarten und praktizierten Aufgabenteilung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit vertrauen durften. Mit zunehmendem Alter des Kindes findet dieser Umstand jedoch immer weniger Beachtung. Allerdings hat die Rechtsprechung kein festes Betreuungsmodell aufgestellt, ab welchem Alter des jüngsten Kindes der betreuende Elternteil wie viel arbeiten muss. Insoweit bleiben viele Fragen unbeantwortet.
Um Ihre Chancen abzuschätzen, Betreuungsunterhalt zu erhalten, sollten Sie auf folgende Aspekte abstellen. Sie ergeben sich aus den Kernsätzen der dafür maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.3.2009, Az. XII ZR 74/08):
Dem Grundsatz nach stehen Ihnen als alleinerziehender Elternteil 3/7 der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen Ihres Ehepartners und Ihrem Nettoeinkommen zu. Zahlt Ihr Ehepartner für das Kind Kindesunterhalt, ist der Betrag einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ihrem Ex-Ehepartner steht dabei ein Selbstbehalt von 1.510 EUR zu. Der Kindesunterhalt ist vorrangig gegenüber dem Betreuungsunterhalt zu bedienen. Reicht das verfügbare Einkommen Ihres Ehepartners nicht aus, um beide Unterhaltsansprüche zu bedienen, bleibt nach Zahlung des Kindesunterhalts nur noch der Restbetrag für den Betreuungsunterhalt übrig.
Heiratet Ihr Ex-Partner nach der Scheidung erneut, erlischt Ihr Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich eine Rangfolge, nach der Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, unterhaltsrechtlich Vorrang vor Neu-Ehegatten haben (§ 1609 BGB). Auch spielt das Einkommen des neuen Partners keine Rolle für die Höhe Ihres Unterhaltsanspruchs. Ihr Unterhaltsanspruch berechnet sich nach den Voraussetzungen, die während der Ehe und zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben.
Der Betreuungsunterhalt ist zumindest für die ersten drei Lebensjahre des Kindes unproblematisch. Danach kommt es auf Ihre und die Lebenssituation des Kindes an. Die Entscheidung, ob Ihnen Betreuungsunterhalt zusteht, ist oft eine Gratwanderung zwischen dem Betreuungsbedürfnis des Kindes, Ihrem Wunsch, das Kind persönlich zu betreuen und Ihrer Verpflichtung und der Erwartung Ihres Ex-Partners, dass Sie nach der Scheidung selbst für Ihren Lebensunterhalt verantwortlich sind.
Geschrieben von: Volker Beeden