Hunde und Katzen gelten bei einer Scheidung als Hausrat. Trennen sich Frauchen und Herrchen, werden Tiere nicht gefragt, bei wem Sie fortan ihr Dasein fristen wollen. Möchten Sie vermeiden, dass das Schicksal von Hund oder Katze Thema Ihrer Trennung wird, sollten Sie wissen, wem der Hund oder die Katze bei der Trennung eigentlich gehört und was dem Haustierwohl am besten dient.
Tipp 1: Wem gehört das Haustier?
Ein Tier gehört einem der Ehepartner und er kann es nach der Trennung behalten, wenn er es in die Ehe eingebracht oder durch Schenkung oder als Erbe erhalten hat.
Tipp 2: Benötigen Sie das Haustür für Ihren Beruf?
Wenn Sie das Haustier zur Ausübung Ihres Berufs benötigen, zum Beispiel einen Polizeihund, verbleibt dieser nach der Trennung ebenfalls bei Ihnen. Gleiches gilt, wenn ein Partner z.B. auf einen Blindenhund angewiesen ist.
Tipp 3: Wo ist das Tier besser untergebracht?
Wohnverhältnisse können ebenfalls eine Rolle spielen. Benötigt ein Haustier großen Bewegungsraum, bietet der Partner mit einer Dreizimmerwohnung eine bessere Unterbringungsmöglichkeit als derjenige mit nur einem Zimmer.
Es gibt Scheidungen, die laufen völlig problemlos ab. Wären da nicht Hund oder Katze. Die Ehepartner haben kein Problem, Ihre eheliche Wohnung zuzuteilen, den Hausrat aufzuteilen oder sich über den Zugewinn und den Ehegattenunterhalt zu verständigen. Geht es aber um Hund oder Katze, springt die Ampel auf Rot. Möchten Sie vermeiden, dass eine bis dahin an sich einvernehmliche Scheidung scheitert, sollten Sie Kenntnis darüber haben, nach welchen Maßstäben Hund und Katze zugeordnet werden.
Hunde und Katzen sind keine Sachen. Sie sind Lebewesen. Ihre Rechte sind in den Tierschutzgesetzen geregelt. Auch wenn Tiere keine Sachen sind, bestimmt das Gesetz, dass die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. § 90a BGB öffnet damit den Weg zu den Grundsätzen über die Hausratsverteilung bei Trennung von Ehepartnern.
Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner oder lassen Sie sich scheiden, finden Sie im Tierschutzgesetz oder im Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine ausdrückliche Regelung, wie mit dem Tier zu verfahren ist. Insoweit greift die Rechtsprechung auf § 1361a BGB zurück. Dort ist die Verteilung von Hausratsgegenständen geregelt, wenn sich die Ehepartner trennen.
Expertentipp:§ 1361a BGB beinhaltet sinngemäß folgende Regelung: Ein Ehepartner kann die ihm zu Alleineigentum gehörenden Hausratsgegenstände von dem anderen Ehepartner verlangen. Hausratsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden angemessen verteilt. Einigen sich die Ehepartner nicht, entscheidet das Familiengericht.
Die gesetzliche Regelung passt auf leblose Gegenstände. Sie passt aber nur teilweise auf lebende Tiere. Insoweit versucht die Rechtsprechung angemessene Regelungen zu finden und die Interessen des lebenden Tieres zu berücksichtigen. Dennoch sollten Sie die gesetzliche Regelung dem Grundsatz nach kennen. Nur so können Sie das Urteil nachvollziehen, wenn die Gerichte einen Einzelfall entscheiden.
Auf dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung, die entscheidend auf die Eigentumsverhältnisse abstellt, hat die Rechtsprechung einer Reihe von Maßstäben herausgearbeitet:
Praxisbeispiel: Das OLG Stuttgart (Beschluss v. 16.4.2019, 18 UF 57/19) verweigerte der Ehefrau nach der Trennung den Umgang mit dem Hund. Die Frau habe nicht nachweisen können, dass der Hund ihr Eigentum sei. Im Kaufvertrag stand nur der Name des Mannes. Auch wenn sich die Frau vorwiegend um den Hund wie um ein Kind gekümmert habe, habe sie keinen Eigentumsanspruch.
Praxisbeispiel: Ein Ehepaar hatte sich einen Hund angeschafft. Zwei Jahre nach der Trennung verlangte die Frau den gemeinsamen Hund zurück. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss v. 16.8.2018, Az. 11 WF 141/18) entschied nach „Billigkeit“. Es stellte darauf ab, dass der Hund als Lebewesen eine Beziehung zu Menschen aufbaue und leide, wenn er einen Menschen verliert. Das Gericht stellte darauf ab, wer den Hund während der Ehe überwiegend versorgt, gepflegt und sich mit ihm abgegeben hatte und damit die Hauptbezugsperson des Tieres sei. Da das Tier bereits seit 30 Monaten beim Herrchen lebte, war davon auszugehen, dass sich dieser zur Hauptbezugsperson des Tieres entwickelt habe. Da der Mann das Tier angemessen versorgte, erschien eine Trennung und eine Zuweisung an die Frau nicht mit dem Wohl des Tieres vereinbar.
In einem Fall des OLG Stuttgart (18 UF 62/14) stellte das Gericht klar, dass ein Ehepartner eine gemeinsam angeschaffte Malteserhündin nach der Trennung nicht einfach in seine neue Wohnung mitnehmen und dem Partner vorenthalten könne. Das Gericht entschied salomonisch, dass sich beide Partner im wöchentlichen Wechsel um das Tier kümmern dürfen.
Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.
Praxisbeispiel: Das OLG Schleswig (15 UF 143/12) entschied in einem Fall, in dem ein Ehepaar gemeinsam drei Hunde besaß. Die Hunde wurden aufgeteilt. Der Mann durfte einen der drei Hunde zu sich nehmen. Eine Trennung der Hunde sei den Tieren auch zumutbar.
Umgekehrt entschied das OLG Nürnberg (10 UF 1429/16), dass die sechs im Rudel lebenden Hunde eines Ehepaares nicht auseinandergerissen werden dürften. Der Wunsch des Mannes, ihm zwei der Hunde zuzuweisen, lehnte das Gericht ab. Da das Gericht nicht feststellen konnte, welcher Partner sich besser um die Hunde kümmern könnte, stellte es auf den Tierschutz ab. Da sich die Tiere nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung an die neue Umgebung und den neuen Partner der Frau gewöhnt hätten, sei ihnen eine erneute Veränderung ihrer Lebensumstände nicht zuzumuten.
Jetzt wird es keinesfalls theoretisch. Der Grundsatz der Billigkeit hat gerade dann, wenn es um die Zuteilung von Hund oder Katze geht, in der Praxis entscheidende Bedeutung. Wenn der Gesetzgeber von der „Billigkeit“ spricht, stellt er darauf ab, was im Einzelfall vernünftig und angemessen ist. Pauschale Vorgaben erscheinen dann nicht als sachgerecht. Es kommt immer darauf an, welche Argumente für oder gegen die Billigkeit sprechen. In Betracht kommen folgende Aspekte:
Gut zu wissen: Das OLG Zweibrücken (Az. 2 UF 143/12) sprach den Hund der in der gemeinsamen früheren Ehewohnung verbleibenden Ehefrau zu, damit das Tier in seiner gewohnten Umgebung verbleiben konnte.
Vor allem für kinderlose Ehepaare kann ein Hund eine Ersatzlösung darstellen. Insoweit verwundert es nicht, dass sich Gerichte immer wieder mit der Frage befassen müssen, ob ein Ehepartner ein Umgangsrecht für den Hund einklagen kann. Überwiegend werden Umgangsrechte für Tiere jedoch abgelehnt. Gerichte sehen dafür vielfach keine rechtliche Grundlage. Hunde seien nicht mit Kindern vergleichbar. Dennoch gibt es auch Gerichtsentscheidungen, die ein Umgangsrecht für den Hund ausdrücklich zugestanden haben.
Praxisbeispiel: Das OLG Hamm (10 WF 240/10) lehnte ein Umgangsrecht ab. Die Ehefrau wünschte an zwei Tagen in der Woche, den Hund jeweils einige Stunden zu sich zu nehmen. Das offenbar wenig tierliebende Gericht stellte schlicht darauf ab, dass die Vorschriften über die Hausratsverteilung nicht die zeitweise Nutzung von Hausrat (auch der Hund zählt als Hausrat) zum Gegenstand haben, sondern den Haushalt dauerhaft aufteilen. Für ein Umgangsrecht gebe das Gesetz also nichts her.
Das AG Bad Mergentheim (1 F 143/95) erkannte ein Umgangsrecht mit dem nach der Trennung bei der Ehefrau verbliebenen Scheidungshund „Wuschel“ an. Tiere seien zwar Hausrat, dennoch aber auch Lebewesen. Vorteilhaft war, dass der in der Gerichtsverhandlung anwesende Hund deutlich artikulierte, dass er sich dem Herrchen zugehörig fühlte. Auch der einbezogene Sachverständige sah keine Bedenken, den Hund stundenweise aus seiner gewohnten Umgebung herauszunehmen, zumal er den Ehemann auch als Bezugsperson anerkannte. Das Gericht formulierte eine detaillierte Umgangsregelung.
Das LG Duisburg (5 S 26/11) erkannte nach der Trennung in der Art eines Wechselmodells ein wechselseitiges Umgangsrecht für beide Ehepartner an. Demnach durfte jeder Partner den Hund für zwei Wochen im Monat zu sich nehmen. Hintergrund war hier, dass der Hund gemeinsam erworben wurde und jeder vom anderen verlangen könne, den im gemeinsamen Eigentum stehenden Hund gleichermaßen nutzen zu dürfen.
Gerichtsentscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen und daher im Ergebnis kaum vorhersehbar. Sollten Sie ein Umgangsrecht wünschen, sollten Sie vorab versuchen, sich mit Ihrem Ehepartner zu verständigen und ihm vielleicht die Vorteile vor Augen zu führen, wenn Sie sich gleichfalls um das Tier kümmern. Sollten Sie das Umgangsrecht einklagen wollen, müssen Sie Ihren Vortrag so gestalten, dass Sie dem Richter Argumente an die Hand geben, mit denen er nach „Billigkeit“ in Ihrem Sinne entscheiden kann.
Es ist verständlich, dass Sie sich Ihrem Hund oder Ihrer Katze emotional verbunden fühlen. Dennoch sollten Sie sachgerecht urteilen und das Tierwohl im Auge behalten. Sie müssen sich ehrlich die Frage beantworten, ob Sie aufgrund Ihrer Wohnsituation und Ihrer persönlichen und beruflichen Gegebenheiten gerade nach der Trennung wirklich in der Lage sind, das Tier artgerecht zu halten und persönlich und angemessen zu betreuen. Bedenken Sie, dass Hunde und Katzen stressempfindliche Tiere sind, an ihre Umgebung gewohnt sind und meist eine Hauptbezugsperson haben. Kommt das Tier mit der neuen Situation nicht zurecht, zeigt es vielleicht Auffälligkeiten wie Nervosität, Unfolgsamkeit, Harnmarkierungen, Destruktivität, Depressivität oder Aggressivität. Sie tun dann dem Tier keinen Gefallen, wenn Sie sein Lebensumfeld nachhaltig verändern.
Gut zu wissen: Hier erhalten Sie noch einige zusätzliche Informationen hinsichtlich Ihres Hundes beziehungsweise Ihrer Katze.
Tiere sind Lebewesen. Sie leiden unter Ihrer Trennung vielleicht genauso wie Ihre Kinder. Sie sollten alles daransetzen, eine angemessene und vernünftige Lösung für Ihren geliebten Hund oder Ihre Katze zu finden. Selbst wenn Sie selbst zurückstecken müssen, sollten Sie kompromissbereit sein. Idealerweise lässt sich Ihr Engagement dadurch ausgleichen, dass Sie das Tier regelmäßig sehen und sich auch künftig darum kümmern können.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion