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Tren­nung und Schei­dung oh­ne Streit

Bild: Trennung und Scheidung ohne Streit

Wie kann ich mich oh­ne Streit von mei­nem Part­ner tren­nen?

Es ist nur ein Klischee und kein Zwang, dass Trennung und Scheidung immer mit emotionalen und finanziellen Katastrophen einhergehen müssen. Beenden Sie Ihre Beziehung, so ist dies durchaus auch ohne Streit möglich. Um Zeit, Kosten und vor allem Nerven zu sparen, sollten Sie durchaus in Erwägung ziehen, Kompromisse einzugehen und so die einvernehmliche Scheidung zu ermöglichen. Auch wenn Ihnen im Hinblick auf Ihre Situation gut gemeinte Ratschläge vielleicht anmaßend erscheinen, sollten Sie dennoch berücksichtigen, welche Erfahrungen andere in ähnlicher Situation bereits gemacht haben und wie Sie von diesen Erfahrungen selbst profitieren könnten.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Trennen Sie sich von Ihrem Mann oder Ihrer Frau, so muss dies nicht unbedingt streitig verlaufen. Sie können auf ein einvernehmliches Scheidungsverfahren hinarbeiten.
  • Eine streitige Scheidung verursacht einen erhöhten Streitwert für Ihre Scheidung, weshalb diese deutlich teurer wird als eine einvernehmliche Scheidung. Eventuelle Scheidungsfolgen lassen sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln und notariell beurkunden.
  • Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellt und der andere lediglich dem Antrag zustimmt. Sie benötigen dafür nur einen einzigen Rechtsanwalt und zahlen nur einmal Anwaltsgebühren.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Wickeln Sie Ihre Ehe konstruktiv ab
Machen Sie eine Bestandsaufnahme Ihrer Ehe. Werden Sie sich klar darüber, warum Ihre Ehe gescheitert ist. Vermeiden Sie möglichst, dass emotionale Aspekte Ihre Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf Ihr Scheidungsverfahren und eventuelle Scheidungsfolgen beeinflussen oder gar blockieren.

Tipp 2: Arbeiten Sie auf eine einvernehmliche Scheidung hin
Überlegen Sie, inwieweit die eine oder andere Scheidungsfolge wirklich Grund ist, eine Scheidung streitig abwickeln zu wollen oder ob es nicht besser ist, die Scheidung einvernehmlich zu betreiben. Sie können regelbedürftige Scheidungsfolgen in einer Scheidungsgfolgenvereinbarung klären.

Tipp 3: Vermeiden Sie Provokationen
Da aus Rosenkriegen selten Gewinner herauskommen, ist es eine gute Idee Kompromisse einzugehen und gewisse Angelegenheiten auch aus der Sicht des anderen zu betrachten. Gehen Sie ggf. auch einen Schritt auf Ihren Partner zu.

Ha­ben Sie ei­ne ehr­li­che Be­stands­auf­nah­me Ih­rer Ehe ge­macht?

Trennungen kündigen sich normalerweise an. Die wenigsten Ehepartner entscheiden sich für eine plötzliche Trennung und ziehen über Nacht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Wenn Sie sich bereits Gedanken darüber machen, wie Sie Ihre Trennung und Scheidung ohne Streit abwickeln, sind Sie offensichtlich bereits zu der Erkenntnis gelangt, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Vielleicht fassen Sie wenigstens noch einen Versöhnungsversuch ins Auge? Scheitert auch der Versöhnungsversuch, der übrigens den Ablauf des Trennungsjahres unbeeinflusst lässt, stehen Sie an einem Scheidepunkt.

Sie entscheiden jetzt zumindest für Ihre Person, ob Sie sich streitig oder einvernehmlich scheiden lassen. Ihre Entscheidung könnte durchaus auch Grundlage dafür sein, wie sich Ihr Ehepartner entscheidet. Stellen Sie bereits wegen des nachehelichen Unterhalts Ansprüche, könnte es sein, dass sich Ihr Ehepartner provoziert und damit genötigt sieht, sich selbst zur Wehr zu setzen. Die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung sind damit gefährdet. Oder bekunden Sie von vornherein, dass ein Umgangsrecht für das gemeinsame Kind überhaupt nicht infrage kommt, drängen Sie Ihren Partner und den Elternteil Ihres Kindes zwangsläufig in eine Position, in der er sich selbst verteidigen oder gar angreifen muss. All das ist letztlich keine gute Ausgangsbasis für eine friedliche Trennung und schon gar nicht für eine Scheidung ohne Streit.

Wis­sen Sie, was Ro­sen­krie­ge sind?

Überlegen Sie eingehend, ob es wirklich so wichtig und entscheidend ist, dass Sie sich mit dem anderen Partner streiten wollen. Streitige Scheidungen enden oft in Rosenkriegen. Im Ergebnis gibt es meist weder Sieger noch Verlierer. Und warum? Nur, weil keiner dem anderen irgendetwas gönnt und nicht bereit ist, auch nur einen Millimeter nachzugeben. Lieber zerstört der eine das, was dem anderen lieb ist. Auch wenn damit eigene Verluste verbunden sind. Ob dies dann eine so gute Entscheidung ist, ist fraglich.

Es geht aber darum, Ihre Ehe abzuwickeln. Die Formalie Scheidung dient dazu, Ihre Rechte und Pflichten, nachdem Sie sich getrennt haben, zu klären und festzuschreiben. Jede emotionale Betrachtung gefährdet die Abwicklung. Befinden Sie sich in einer unglücklichen Beziehung und empfinden Sie die Scheidung als unumgänglich, so sollten Sie alles tun, den Schaden nicht noch größer werden zu lassen und in diesem Sinne eine einvernehmliche Scheidung zu ermöglichen.

Aus wel­chen Grün­den ent­steht bei Schei­dun­gen so oft Streit?

Streit kann aus diversen Gründen entstehen, wie bspw. aufgrund von fehlender Liebe oder wegen eines Irrtums, der auf fehlgeschlagene Gespräche zurückzuführen ist. Ein Fehler des anderen Ehepartners, wie ein One-Night-Stand, die finanzielle Lage oder die minderjährigen Kinder könnten ebenfalls einen Streit entfachen.

Emotionale Gründe

Streitige Scheidungsverfahren haben oft Gründe, in denen sich Gefühle, Ängste, Vorbehalte und Unwissenheit so sehr hochschaukeln, dass eine objektive Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Sie sind wütend auf Ihren Partner, der sich trennen will oder Sie sind traurig darüber, dass die gemeinsame Lebensplanung nun ein Ende gefunden hat. Oft denken wir in solch emotionalen Zeiten nicht genau über unser Handeln nach und tun oder sagen Dinge, die wir so vielleicht nicht gemeint haben. Und aus solchen Situationen entwickeln sich dann Streitigkeiten, die sich durch die gesamte Zeit der Trennung und Ehescheidung ziehen können.

Gemeinsame Kinder

In Scheidungssituationen stehen oft die Kinder im Mittelpunkt. Der Elternteil, der das Kind nach der Trennung nicht betreut, ist auf ein Umgangsrecht angewiesen. Er muss sich mit der als zerstörerisch empfundenen Vermutung auseinandersetzen, dass er sein Kind aufgrund einer Kontaktsperre nicht mehr regelmäßig sehen kann und vielleicht darauf angewiesen sein könnte, sich den Umgang erstreiten zu müssen. Gerade wenn es um das gemeinsame Kind geht, lassen sich Ehepartner dazu verleiten, das Kind dafür zu missbrauchen, den anderen unter Druck zu setzen. Dass das Kind darunter leidet, wird nicht erkannt.

Trennung und Kinder

Tren­nung und Kin­der

Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.

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Wenn Sie aber anerkennen, dass das Kind nicht nur einen, sondern zwei Elternteile hat, müssen Sie zugestehen, dass auch der andere Elternteil ein Recht darauf hat, Umgang mit dem Kind zu haben. Andersrum hat auch Ihr Kind Anspruch darauf, mit jedem seiner Elternteile Umgang zu pflegen. Der Umgang mit den Eltern dient der gedeihlichen Entwicklung des Kindes. Sie sind im Interesse Ihres Kindes also gut beraten, es nicht auf eine streitige Auseinandersetzung wegen des Umgangs- oder Sorgerechts ankommen zu lassen. Ihr Kind wird Ihnen dafür dankbar sein. Es wird nicht ohne weiteres auf den Umgang mit Vater oder Mutter verzichten wollen. Ersparen Sie ihm und allen anderen Beteiligten diese Situation. 

Sind Ih­re Fi­nan­zen Grund für ei­ne strei­ti­ge Schei­dung?

Haben Sie Ihre Beziehung beendet und wickeln nun Ihre Ehe ab, so muss jeder von Ihnen einen eigenen Hausstand begründen und eventuell zusätzliche Kosten bezahlen. Soweit Ihr Ehepartner aufgrund seiner Lebensumstände auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt angewiesen ist, sollten Sie zugestehen, dass Sie in einer gewissen Verantwortung stehen und Unterhalt zahlen müssen. Gerade in der Zeit nach der Trennung steht beim wirtschaftlich schwächeren Partner die oft extreme Angst im Vordergrund, wie er den nächsten Tag überstehen soll. Der Partner sieht sich mit Umständen konfrontiert, für die er bislang vielleicht keine Verantwortung tragen musste und muss jetzt plötzlich sehen, wie er damit klarkommt. Wenn Sie diese Ängste wahrnehmen und anerkennen, sollten Sie möglichst alles tun, um dem Partner diese Angst zu nehmen. Erklären Sie, dass Sie den Unterhalt sichern, weiterhin Verantwortung tragen und sich um das eine oder andere Problem kümmern werden.

Ziel eines Konfliktes oder einer Auseinandersetzung soll nicht der Sieg, sondern der Fortschritt sein.

Joseph Joubert (1754 - 1824)

Wenn Sie es hingegen tatsächlich darauf ankommen lassen, einen Unterhaltsrechtsstreit gerichtlich auszutragen und davon ausgehen müssen, dass Sie in der Unterhaltspflicht stehen, sollten Sie möglichst eine einvernehmliche Regelung herbeiführen. Oft ist es beim wirtschaftlich schwächeren Ehepartner die reine Panik, dass er nicht weiß, wie er nach dem Scheidungsbeschluss sein Leben bewerkstelligen soll. Wenn Sie ihn in dieser Phase unterstützen und Ihre Unterhaltspflicht dem Grundsatz nach wenigstens anerkennen, beseitigen Sie einen entscheidenden Faktor, der viele streitige Scheidungen verursacht.

Expertentipp: Bevor Sie sich vor dem zuständigem Familiengericht um eine Scheidungsfolge streiten wollen, sollten Sie sich unbedingt vor Augen führen, dass jede vor dem zuständigen Gericht besprochene Sache einen zusätzlichen Streitwert für Sie und Ihren Ehegatten bzw. Ihre Ehegattin verursacht. Des Weiteren muss in so einem Fall ein zweiter Anwalt herangezogen werden, welcher den anderen Partner vor Gericht präsentiert. Es erhöhen sich somit nicht nur Ihre Gerichtskosten, sondern auch Ihre Anwaltskosten.

Wie kann ich ei­ne ein­ver­nehm­li­che Schei­dung vor­be­rei­ten?

Sie haben es teils in der Hand. Egal was passiert ist, egal was Ihre Ehe zum Scheitern brachte: Akzeptieren Sie, dass die Scheidung ansteht und Ihre Ehe abgewickelt wird. Geben Sie dem Partner zu erkennen, dass Sie einer streitarmen Scheidung zumindest nicht im Wege stehen und bereit sind, eine einvernehmliche Scheidung herbeizuführen. Wenn Sie Ihrem Ehepartner keinen Anlass geben, sich in eine Angriffs- oder Verteidigungsposition zurückzuziehen, bestehen gute Chancen, dass auch er sich zu einer einvernehmlichen Scheidung bereitfindet. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn ein Ehepartner allein einen Rechtsanwalt beauftragt und dieser den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Der andere Ehepartner braucht dem Scheidungsantrag lediglich zuzustimmen und braucht keinen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sie sparen also die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt. Im Idealfall teilen Sie sich die Kosten für den einen Rechtsanwalt und natürlich auch die Gerichtsgebühren.

Expertentipp: Auch wenn Sie sich über Ihre Scheidung einig sind, sollten Sie es unter allen Umständen vermeiden, gemeinsam einen Anwalt aufzusuchen. Einen sogenannten gemeinsamen Anwalt gibt es nicht.

Wie si­che­re ich ei­ne ein­ver­nehm­li­che Schei­dung ab?

Einvernehmlich bedeutet nicht, dass es keine streitigen Fragen nachehelicher Angelegenheiten gibt. Natürlich gibt es einiges zu regeln. Für diesen Fall empfiehlt sich, eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. In einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner alle Aspekte, die Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung für regelungsbedürftig halten.

Gut zu wissen: Haben Sie während Ihrer Ehe bereits einen Ehevertrag abgeschlossen, so sind die darin vereinbarten Inhalte, soweit sie nicht von den Eheleuten widerrufen werden, verbindlich.

Damit eine solche Vereinbarung rechtsverbindlich wird, müssen Sie diese bei einem Notar Ihrer Wahl notariell beurkunden. So könnten Sie beispielsweise regeln, dass und auf welche Art und Weise der Zugewinnausgleich für das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen erfolgt, in welcher Form Ihr Ehepartner Ihnen Ehegattenunterhalt zahlt oder rechtsverbindlich klären, auf welche Art und Weise Ihr Ehepartner Umgang mit dem gemeinsamen Kind erhält. Alternativ könnten Sie eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung im mündlichen Verhandlungstermin, in dem der Familienrichter über Ihren Scheidungsantrag entscheidet, auch ins richterliche Protokoll diktieren. Auch ein solches richterliches Protokoll ist rechtsverbindlich und wäre notfalls wegen der darin dokumentierten Rechte und Pflichten zwangsweise vollstreckbar.

Expertentipp: Streben Sie an, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, so bietet sich in diesem Fall zudem die Online-Scheidung an. Diese stellt sich oft als noch kostengünstiger und bequemer heraus.

Emp­fin­den Sie den Schei­dungs­an­trag als Pro­vo­ka­ti­on?

Kündigt der Ehegatte oder die Ehegattin die Scheidung an, sind Sie spätestens erst dann so richtig betroffen, wenn Ihnen das Familiengericht den schriftlichen Scheidungsantrag Ihres Ehepartners in den Briefkasten zustellen lässt. Jetzt liegen die Karten auf dem Tisch. Aufgrund des Anwaltszwangs muss der Scheidungsantrag über einen Rechtsanwalt beim Gericht gestellt werden. Ihr Partner muss sich also wohl oder übel anwaltlich vertreten lassen.

Man vergisst vielleicht, wo man die Friedenspfeife vergraben hat. Aber man vergisst niemals, wo das Beil liegt.

Mark Twain (1835 - 1910)

Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag stellt, sollte Ihnen aber nicht gleich das Gefühl geben, dass Sie ebenfalls jetzt einen eigenen Anwalt beauftragen müssen. Sind Sie zu einer einvernehmlichen und möglichst streitarmen Scheidung bereit, brauchen Sie selbst vorerst keinen Rechtsanwalt zu beauftragen. Es genügt, wenn Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zustimmen und gegenüber dem Familiengericht erklären, dass Sie mit der Scheidung einverstanden sind. Ihr Anliegen sollte darin bestehen, spätestens jetzt, soweit dies noch nicht geschehen ist, mit dem anderen Ehegatten über eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu verhandeln. Darin regeln Sie alles, was regelungsbedürftig ist. Sie halten eventuelle Scheidungsfolgen aus dem Scheidungsverfahren heraus. Sie brauchen dann nur noch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht zu erscheinen. Dort spricht der Familienrichter die Scheidung aus. Für jeden Ehepartner sollte spätestens jetzt ein emotionaler Endpunkt erreicht sein, in dem Sie das Ende Ihrer Ehe akzeptieren. Sie tun sich selbst damit den besten Gefallen, wenn Sie die Gegebenheiten anerkennen und Ihre Energie in den Aufbau neuer Lebensperspektiven stecken.

Aus­blick

Allein der Begriff „Scheidung“ beinhaltet eine gewisse Provokation. Sie sollten sich darauf keinesfalls einlassen. Akzeptieren Sie die Situation so, wie sie ist. Machen Sie ggf. den ersten Schritt auf Ihren zukünftigen Ex-Partner zu, um so das Beste für sich und ihn bzw. sie zu erreichen. Schaffen Sie in Ihrem Gemüt die Voraussetzung dafür, dass Sie sich einvernehmlich scheiden lassen wollen und eventuelle Scheidungsfolgen allenfalls in einer Scheidungs­folgen­ver­ein­barung regeln. Sie fahren so garantiert am besten.

Glossar zum Artikel:

  • Wer die Scheidung zügig und vor allem kostengünstig abwickeln, aber dennoch auf die Regelung der Unterhaltsansprüche nicht verzichten möchte, kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Rechte und Pflichten regeln, die mit der Scheidung einhergehen. Typischer Regelungspunkt ist der Ehegattenunterhalt sowie der Kindesunterhalt.
  • Das Sorgerecht ist das Recht, das Kind zu betreuen, zu erziehen und zu versorgen, sowie Entscheidungen für das Kind zu treffen. Nach der Scheidung besteht in der Regel das gemeinsame Sorgerecht fort.
  • Der nicht betreuende Elternteil und das Kind haben das Recht auf persönlichen Umgang miteinander. Das Umgangsrecht besteht auch, wenn der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.
  • (1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
    (2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
    (3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

Geschrieben von: Volker Beeden

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