Es soll Paare geben, die sich trennen und es bei der Trennung belassen. Sie scheuen die Scheidungskosten. Diese Befürchtung ist insoweit richtig, als die Scheidungskosten beim Thema Scheidung erheblich sind, wenn Sie sich nicht einig sind und über die Voraussetzungen der Scheidung und Scheidungsfolgen streiten. Auf jeden Fall sollten Sie die Gerichts- und Anwaltskosten im Bezug auf den Gegenstandswert im Blick halten.
Tipp 1: Informieren Sie sich über Verfahrenskostenhilfe
Wenn Sie im Moment Geringverdiener sind oder hohe Schulden begleichen müssen, haben Sie eventuell Anspruch auf die sogenannte Verfahrenskostenhilfe (VKH).
Tipp 2: Sparen Sie sich den zweiten Anwalt
Sie können Ihre Scheidungskosten niedrig halten, wenn Sie die einvernehmliche Scheidung mit nur einem einzigen Rechtsanwalt betreiben.
Tipp 3: Verfassen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung
Regelungsbedürftige Scheidungsfolgen können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festschreiben und vermeiden damit erhebliche zusätzliche Scheidungskosten.
Die Scheidungskosten hängen vom Verfahrenswert ab (Streitwert). Den Verfahrenswert oder Gegenstandswert errechnet das Gericht aus Ihrem Einkommen, Ihrem Vermögen und, wenn Sie sich gerichtlich auch über Scheidungsfolgesachen streiten, aus dem Verfahrenswert dieser Folgesachen. Nach diesen Verfahrenswerten richten sich die Höhe der Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten. Sie sehen schon: Je höher Ihr Einkommen und je intensiver Ihre gerichtliche Auseinandersetzung, desto höher sind die Scheidungskosten. Es kommt also immer auf den individuellen Fall an. Haben Sie keine Sorge, wenn Sie nur ein geringes Einkommen erzielen. Ihrer Scheidung steht nichts im Wege, da Sie Anspruch auf staatliche Hilfe haben. Die Verfahrenskostenhilfe zielt darauf ab, bei Geringverdienern oder hoch Verschuldeten in der Regel die Gerichts- und Anwaltskosten zu übernehmen.
Praxisbeispiel: Sie verdienen 2.000 EUR netto im Monat. Ihr Ex-Partner verdient 1.500 EUR netto im Monat. Der Verfahrenswert für Ihre Scheidung berechnet sich auf der Grundlage Ihres Gesamteinkommens von 3.500 EUR. Das Gericht multipliziert diesen Betrag mit drei. Daraus ergibt sich ein Verfahrenswert von 10.500 EUR.
Nach Maßgabe dieses Verfahrenswerts berechnet Ihr Anwalt für den Scheidungsantrag zum Beispiel „1,3 Verfahrensgebühr“ und für die Vertretung im Scheidungstermin „1,2 Terminsgebühr“ laut RVG-Tabelle. Daraus ergibt sich ein Anwaltshonorar von ca. 1.685 EUR zzgl. MwSt. An Gerichtskosten fallen ca. 590 EUR an.
Ihre Gegenstandswerte oder Vermögenswerte (zum Beispiel Immobilien oder Bargeld) werden meist mit einem bestimmten Prozentsatz (in der Regel ca. 5%) berücksichtigt und erhöhen den Verfahrenswert der Scheidung. Von den Beträgen dürfen Sie Verbindlichkeiten abziehen (Immobiliendarlehen). Zudem hat jeder Ehegatte einen Freibetrag, den die Gerichte unterschiedlich, meist um 15.000 EUR und höher, je Ehepartner ansetzen.
Praxisbeispiel: Wir nehmen folgenden Fall an - Sie besitzen eine Immobilie im Wert von 100.000 EUR. Das Haus ist mit 60.000 EUR Bankdarlehen belastet. Es verbleibt ein anzusetzender Wert von 40.000 EUR. Davon sind für jeden Ehegatten je 15.000 EUR Freibeträge abzuziehen. Von den verbleibenden 10.000 EUR werden 5% (= 500 EUR) auf den Verfahrenswert der Scheidung hinzugerechnet.
Für den Fall, dass Sie Ihre Scheidung und die Folgesachen zusammen abhandeln möchten, gelten alle Verfahren als ein Verfahren. Sie werden im „Verbund“ entschieden. Daraus ergibt sich immerhin der Vorteil, dass nicht für jedes einzelne Verfahren eigenständige Gebühren berechnet werden, sondern der Verfahrenswert der Scheidung um den Verfahrenswert der jeweiligen Folgesache erhöht wird. Machen Sie eine Folgesache erst bei Gericht anhängig, wenn die Scheidung ausgesprochen ist, gilt die Folgesache als eigenständiges Verfahren, für das eigenständig Gerichts und Anwaltsgebühren anfallen. Sie zahlen dann also über die Scheidungskosten hinaus weitere Gebühren.
Wenn Sie den Versorgungsausgleich nicht durch einen Ehevertrag geregelt haben und das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführt, erhöht sich der Verfahrenswert mindestens um weitere 1.000 EUR bzw. 10% des Betrages eines jeden Versorgungsanrechts. Streiten Sie sich um den nachehelichen Unterhalt, kommt ein weiterer Verfahrenswert in Höhe des Jahresbetrages des geforderten Unterhalts hinzu. Fordern Sie den Zugewinnausgleich, berechnet das Gericht einen weiteren Verfahrenswert in Höhe des geforderten Betrages. Der Verfahrenswert, der sich dann insgesamt ergibt, ist die Grundlage, auf der das Gericht nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes und Ihr Rechtsanwalt nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Gebühren berechnen.
Weitere Folgesachen betreffen zum Beispiel, wer in der ehelichen Wohnung verbleibt oder wie das Sorgerecht der gemeinsamen minderjährigen Kinder geregelt ist. Bei einer streitigen Scheidung, wo der andere Ehepartner ebenfalls einen eigenen Anwalt beschäftigt, werden diese und andere Scheidungsfolgen addiert.
Dieser Fragebogen dient der Ermittlung des Versorgungungsausgleiches während der Ehe.
Sie können sich all diese komplizierten Berechnungen weitgehend sparen, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner darauf verständigen, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Diese Möglichkeit sollten Sie nutzen. Denn: Es genügt, wenn Sie allein einen Rechtsanwalt beauftragen, um den Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen. Es werden dann lediglich die Gerichts- und Anwaltsgebühren für diesen Scheidungsantrag und ggf. den Versorgungsausgleich berechnet. Wenn Sie dann zugleich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen irgendwelcher Scheidungsfolgen verzichten, fallen grundsätzlich keine weiteren Scheidungskosten an. Vor allem benötigen Sie nur einen einzigen Rechtsanwalt. Sie haben zwar keinen gemeinsamen Anwalt, da Anwälte nicht beide Seiten vertreten dürfen, aber da Sie vorab alles geklärt haben, benötigt nur einer von Ihnen einen Anwalt. Ihr Ehepartner stimmt bei der einvernehmlichen Scheidung Ihrem Scheidungsantrag nur zu und braucht keinen eigenen Antrag bei Gericht zu stellen. Dies ist der entscheidende Vorteil der einvernehmlichen Scheidung. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Gerichte bei einer einvernehmlichen Scheidung den eigentlichen Verfahrenswert um bis zu 30 % herabsetzen können. Damit reduzieren Sie Ihre Scheidungskosten zusätzlich.
Wie setzen sich die Kosten für eine Scheidung zusammen? Erfahren Sie hier, wie Scheidungskosten berechnet werden.
Möchten Sie Ihren nachehelichen Unterhalt und den Zugewinn oder irgendeine andere Folgesache trotzdem geregelt wissen und eine gerichtliche Auseinandersetzung mit Ihrem Ehegatten vermeiden, können Sie bei der einvernehmlichen Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. Diese kann auch eine gute Grundlage für die Möglichkeit der Online-Scheidung sein.
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie alles, was Sie aus Anlass Ihrer Scheidung und im Hinblick auf bestimmte Scheidungsfolgen für regelungsbedürftig erachten. Dazu gehören Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, das gemeinsame Sorgerecht und Weiteres. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sollten Sie notariell beurkunden oder im mündlichen Scheidungstermin zu Protokoll des Gerichts geben. Sie ist dann für beide Parteien rechtsverbindlich und kann notfalls auch über den Gerichtsvollzieher zwangsweise vollstreckt werden. Haben Sie beispielsweise die Scheidungsfolge Unterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt, brauchen Sie Ihren Unterhalt nach der Scheidung nicht mehr gesondert gerichtlich einzuklagen, falls sich Ihr Ehepartner weigert, den vereinbarten Unterhalt zu zahlen. So vermeiden Sie nicht nur eine strittige Scheidung, sondern auch spätere Auseinandersetzungen.
Manche Regelungen bedürfen der notariellen Beurkundung um verbindlich zu sein, andere können Sie formfrei vereinbaren. Es ist hilfreich, zu wissen, welche dies sind.
Die Berechnung der Scheidungskosten ist komplex. Ihr Anwalt wird Sie persönlich beraten. Wenn Sie die Online-Scheidung verfolgen, können Sie sich jederzeit telefonisch oder per E-Mail bei unserem InfoPoint melden. Sie können Ihren entscheidenden Beitrag jedoch leisten, indem Sie die Scheidung einvernehmlich betreiben und eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich regeln.
Geschrieben von: Volker Beeden