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Schul­den und Schul­den­aus­gleich bei Schei­dung

Bild: Schulden und Schuldenausgleich bei Scheidung

Haf­te ich für die Schul­den mei­nes Ehe­part­ners?

Mit der Scheidung kommt das böse Erwachen. Nicht nur, dass der Aufbau einer neuen Existenz Geld kostet, auch die in der Ehe angehäuften Verbindlichkeiten belasten unabdingbar den Geldbeutel. Sie lösen sich wegen der Scheidung nicht in Luft auf. Doch langsam: Das sollte Sie nicht aus der Ruhe bringen. Einmal kommt es darauf an, wer rechtlich für eine Schuld einzustehen hat, zum anderen können Sie mit Ihrem Ehepartner absprechen, wer für welche Schuld künftig allein verantwortlich sein soll. Wie so oft, kommt es auf das Detail an. Die Frage, ob und inwieweit Sie für die Schulden Ihres Partners haften, lässt sich am besten anhand praktischer Beispiele verdeutlichen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Verantwortlich für Schulden und Verbindlichkeiten ist derjenige Ehepartner, der die Schuld begründet hat. Auch wenn Sie nichts unterschrieben haben, können Sie sich mündlich für eine Schuld verpflichtet haben.
  • Die Ehe allein begründet keine Haftung für die Schulden des Partners.
  • Die Güterstände der Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung stehen nicht im Zusammenhang mit der Haftung für gegenseitige Schulden. Sie betreffen die Frage, ob bei der Scheidung ein Vermögensausgleich erfolgt.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Kündigen Sie Ihr gemeinsames Girokonto frühzeitig
Ein gemeinsames Girokonto sollten Sie frühzeitig kündigen und vermeiden, dass Ihr Ehepartner Sie wegen der übermäßigen Inanspruchannahme des Kontos in die Haftung einbezieht.

Tipp 2: Bei einem gemeinsamen Darlehen können Sie vereinbaren, wer den Kapitaldienst trägt
Haben Sie ein gemeinsames  Darlehen aufgenommen, können Sie im Innenverhältnis vereinbaren, wer künftig den Kapitaldienst trägt. Im Außenverhältnis zur Bank spielt Ihre interne Vereinbarung keine Rolle.

Tipp 3: Nehmen Sie eine Schuldenberatung in Anspruch
Um Ihre Schuldensituation zu bereinigen, können Sie eine Schuldenberatung in Anspruch nehmen und in letzter Konsequenz die Privatinsolvenz beantragen. Alternativ können Sie versuchen, sich mit Ihren Gläubigern auf einen Zahlungsvergleich zu verständigen.

Wer muss die Schul­den be­zah­len?

Die Antwort ist an sich einfach: Derjenige, der die Schuld herbeigeführt hat. Geht es um ein Darlehen, haftet derjenige Ehegatte, der den Darlehensvertrag unterzeichnet hat. Haben beide Ehegatten unterzeichnet, haften beide. Haben Sie als Halter und Fahrer eines Fahrzeuges hingegen einen Autounfall verursacht, haften Sie als Fahrer und Halter allein. Ihr Ehepartner hat damit nichts zu tun.

Expertentipp: Eine Sonderregel trifft § 1357 BGB: Als Ehepartner sind Sie berechtigt, „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen“. Durch ein solches Geschäft werden beide Ehepartner berechtigt und verpflichtet. Hier handelt es sich um Fälle, in denen Sie beispielsweise im Elektrofachgeschäft einen einfachen Fernseher gekauft haben, damit Ihre Kinder das Sandmännchen sehen können. Haben Sie den Fernseher noch nicht bezahlt, haftet auch Ihr Ehepartner dafür, dass das Gerät bezahlt wird. Anders wäre es, wenn Sie das technische Highlight der TV-Industrie für 5.000 EUR gekauft hätten. In diesem Fall hätten Sie Ihre Kompetenzen als Sachwalter des Familienvermögens überschritten. Eine Haftung Ihres Ehepartners bestünde nicht. Sie stünden allein in der Haftung.

Was ist, wenn ich nichts unterschrieben habe?

Auch wenn Sie nichts unterschrieben haben, können Sie dennoch eine Haftung übernommen haben. Ihre Unterschrift allein ist nur der Beweis dafür, dass Sie in der Verantwortung stehen. Hat Ihr Partner beispielsweise beim Nachbarn ein Darlehen aufgenommen und haben Sie erklärt, dass auch Sie für die Rückzahlung des Darlehens geradestehen wollen, sind Sie für die Rückzahlung gegenüber dem Nachbarn verantwortlich, auch dann, wenn Sie nichts unterschrieben haben. Diese Situation betrifft nur das private Darlehen. Hat ihr Partner ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen, genügt Ihre bloße mündliche Zusage nicht. Bei Bankdarlehen ist immer die Schriftform erforderlich. Insoweit wären Sie außen vor.

Was ist, wenn ich unterschrieben habe?

In der Ehe übernimmt ein Partner oft die Bürgschaft für den anderen. Die Übernahme einer Bürgschaft kann aber sittenwidrig und damit unwirksam sein. Davon ist auszugehen, wenn Sie Ihre Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit zum Partner eingegangen sind und Sie finanziell krass überfordert werden. Eine krasse finanzielle Überforderung nimmt die Rechtsprechung an, wenn Sie aller Voraussicht nach nicht einmal die laufenden Zinsen mit eigenen finanziellen Mittel aufbringen können. Anders wiederum ist es, wenn Sie ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme haben, beispielsweise dann, wenn die Kreditaufnahme der Finanzierung Ihres Eigenheims diente und Sie über die Auszahlung und Verwendung des Darlehens gleichberechtigt mitentscheiden konnten. In diesem Fall sind Sie ein echter Mitschuldner des gemeinsamen Darlehens und nicht ein bloß Mithaftender. Hier kommt es letztlich auf viele Details an.

Be­grün­det mei­ne Ehe ei­ne Haf­tung für die Schul­den des Part­ners?

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der Partner infolge der Heirat auch für die Verbindlichkeiten des anderen verantwortlich wird. Ihre Verbindlichkeiten, die Sie vor der Ehe oder während Ihrer Ehe in Ihrem Namen begründet haben, gehen den anderen nichts an. Überzieht Ihr Partner sein auf seinen Namen lautendes Girokonto, haftet er allein dafür, den Saldo auszugleichen. Die Bank kann Sie nicht in Anspruch nehmen, nur weil Sie Ihren Partner geheiratet haben. Wenn Sie dennoch zahlen, tun Sie es freiwillig.

Gut zu wissen: Eine besondere Situation ergibt sich bei Steuerschulden. Soweit Sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, haften Sie dem Finanzamt auch für die Steuerschuld Ihres Ehepartners. Die gemeinsame Veranlagung besteht meist auch noch im Jahr der Trennung, oft in Unkenntnis der Rechtslage.

Hat Ihr Ehepartner allein das Geld verdient oder mehr verdient als Sie selbst, haften Sie gegenüber dem Finanzamt für die Einkommensteuer, auch wenn Sie selbst im Hinblick auf Ihr Gehalt alle Steuern bezahlt haben. Sie können allenfalls im Innenverhältnis zu Ihrem Ehepartner versuchen, einen Ausgleich zu erreichen. Spätestens im Jahr nach der Trennung sollten Sie die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer betreiben.

Hat un­se­re Gü­ter­tren­nung et­was mit der Haf­tung für die Schul­den zu tun?

Im Regelfall leben Sie mit der Heirat im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ehepartner vereinbaren stattdessen oft in notarieller Form Gütertrennung.Der Güterstand hat aber nichts mit der Haftung und Verantwortung für die Schulden zu tun. Vielmehr ist der Güterstand erst relevant, wenn es bei der Scheidung der Ehe darum geht, ob das während der Ehe erworbene Vermögen unter den Ehepartnern aufgeteilt wird (dann Zugewinngemeinschaft) oder nicht (dann Gütertrennung).

Wie ist das mit dem ge­mein­sa­men Gi­ro­kon­to?

Ein gemeinsam geführtes Girokonto, das auf den Namen beider Ehepartner eingerichtet ist, begründet ausnahmsweise eine gegenseitige Haftung. Überzieht Ihr Ehepartner das Konto oder nimmt er einen Dispositionskredit in Anspruch, haften Sie ausnahmsweise gegenüber der Bank dafür, den Saldo zurückzuführen. Ihre Haftung begründet sich daraus, dass Sie neben Ihrem Ehepartner als Kontoinhaber die Haftung für die Führung des Kontos übernommen haben. Mit der Scheidung bleiben Sie in der Verantwortung dafür, dass das Girokonto ausgeglichen wird.

Gut zu wissen: Spätestens mit der Trennung sollten Sie ein gemeinsames Girokonto auflösen und ein eigenes Girokonto einrichten. Sie riskieren andernfalls, dass Ihr Ehepartner das Konto ausreizt, eventuelle Guthaben komplett abhebt und im ungünstigsten Fall das Konto auch noch gnadenlos überzieht. Sie können die dann auch für Sie bestehende Haftung nur vermeiden, wenn Sie rechtzeitig aus der Verantwortung für das gemeinsame Girokonto aussteigen. Sprechen Sie frühzeitig mit der Bank.

Was ist, wenn mein Part­ner in der Ehe das Dar­le­hen al­lein be­zahlt hat?

Für die Haftung im Außenverhältnis zur Bank spielt es keine Rolle, ob Ihre Ehe intakt ist oder ob Sie geschieden sind. Allein die Scheidung begründet kein Recht, dass Sie aus einem Darlehensvertrag von der Bank entlassen werden.

Haben Sie ein gemeinsames Darlehen bei der Bank aufgenommen, vereinbaren Ehepartner im Innenverhältnis zueinander oft, wer das Darlehen zurückzahlt. Treffen Sie keine Regelung, sind Sie zu gleichen Anteilen verpflichtet, auch nach der Scheidung. Meist ist es so, dass sich aus einer ausdrücklich oder stillschweigend praktizierten Rollenverteilung ergibt, dass Kredite von dem allein verdienenden Partner allein bedient werden, ohne dass er hierfür einen Ausgleich vom anderen Partner verlangen kann, auch nicht nachträglich, wenn die Ehe scheitert und geschieden wird. Grund ist, dass die Rechtsprechung Haushaltsführung und Erwerbseinkommen gleichwertig betrachtet. Kommt es zur Scheidung, kann Ihr Ehepartner also nicht verlangen, dass Sie die während der Ehe erbrachten Kapitaldienstleistungen hälftig an ihn erstatten. Anders ist es in der Doppelverdienerehe. Hier akzeptiert die Rechtsprechung Ausgleichsansprüche, wenn ein Partner einen Kredit allein getilgt hat.

Es gibt Leute, die gut zahlen, die schlecht zahlen, Leute, die prompt zahlen, die nie zahlen, Leute, die schleppend zahlen, die bar zahlen, abzahlen, draufzahlen, heimzahlen - nur Leute, die gern zahlen, die gibt es nicht.

Georg Christoph Lichtenberg (1742 - 1799)

Mit der Scheidung ändert sich die Rechtslage. Ab der endgültigen Trennung gilt zwischen den Partnern wieder der Grundsatz der Haftung zu gleichen Anteilen. In diesem Fall bleiben Sie spätestens nach der Scheidung verpflichtet, sich am Kapitaldienst für ein gemeinsames Darlehen zu beteiligen. Über die Höhe Ihrer Beteiligung können Sie im Innenverhältnis mit Ihrem Partner eine Regelung treffen. Im Außenverhältnis zur Bank spielt das aber keine Rolle, soweit Sie den Darlehensvertrag in gleicher Verantwortung unterzeichnet haben.

Die Haftung zu gleichen Teilen kann wiederum ungerecht sein, wenn das Darlehen ausschließlich dem Interesse eines Partners dient und wirtschaftlich auch nur ihm zugutekommt. Nutzt der Partner die bislang gemeinsam genutzte Wohnung allein, muss er zumindest im Verhältnis zur Bank allein für den Kapitaldienst aufkommen, insbesondere dann, wenn er dann auch alleiniger Eigentümer des Objekts wird. Vergleichbar sind Fälle, in denen die Partner gemeinsam einen Kredit für den Gewerbebetrieb nur eines Partners aufgenommen haben. Auch hier fällt die Haftung allein dem nutznießenden Partner zur Last.

Wie kom­me ich aus der Schul­den­fal­le raus?

Ein Darlehensgeber, insbesondere eine Bank, hat im Regelfall kein Interesse daran, einen Schuldner aus seiner Verantwortung für den Darlehensvertrag zu entlassen. Auch die Scheidung ist kein Grund, Sie nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Sie können allenfalls versuchen, mit der Bank zu verhandeln und Ihren Partner dazu zu bewegen, die Verantwortung für das gemeinsame Darlehen künftig allein zu übernehmen. Soweit die Bank diese Vereinbarung akzeptiert, sind Sie aus der Verantwortung entlassen. Einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht.

Ansonsten bleibt Ihnen im Hinblick auf gemeinsame Verbindlichkeiten und Schulden nur, dass Sie mit Ihrem Partner absprechen, dass er künftig allein die Verantwortung übernimmt. Ob und inwieweit sich Ihr Partner darauf einlässt, hängt mithin davon ab, ob Sie ihm wegen sonstiger Scheidungsfolgen Zugeständnisse machen können oder wollen. Insoweit kann die Übernahme vormals gemeinsam begründeter Verbindlichkeiten Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüche haben.

Das „schlauste“ Argument ist natürlich das, dass Sie sich Ihrer Verantwortung stellen und versuchen, bestehende Darlehen möglichst schnell und reibungslos abzuzahlen und damit Ihre Haftung beenden.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

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Was macht der Schul­den­be­ra­ter ge­nau?

Ein Schuldenberater kann Sie darin unterstützen, wie Sie Ihre Verbindlichkeiten effektiv zurückführen. Voraussetzung dafür ist, dass im Wege einer wirtschaftlichen Bestandsaufnahme im Hinblick auf Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geklärt wird, wo Sie stehen und welche Möglichkeiten Sie haben, bestehende Verbindlichkeiten zurückzuführen. Im günstigsten Fall kann der Schuldenberater versuchen, mit einem Gläubiger zu verhandeln, dass er Ihnen vielleicht einen Teil Ihrer Schulden erlässt, unter der Voraussetzung, dass Sie entweder einen einmaligen Vergleichsbetrag leisten oder die Verbindlichkeit auf einen bestimmten Betrag festschreiben und auf diesen Betrag regelmäßige Teilzahlungen erbringen. Als Schuldenberater kommen Verbraucherschutzzentralen und insbesondere Rechtsanwälte in Betracht.

Expertentipp: Sie sollten möglichst nicht versuchen, in Eigeninitiative mit Ihren Gläubiger zu verhandeln. Haben Sie es mit professionellen Inkassobüros oder Banken zu tun, stehen Sie immer auf der schwächeren Seite. Erfahrungsgemäß kommt es darauf an, Ihre Situation nach Beurteilung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Gläubiger so zu präsentieren, dass er sich auf Vergleichsverhandlungen einlässt und Kompromisse akzeptiert. Dieses Ziel erreichen Sie im Regelfall nur, wenn Sie sach- und fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.

Wel­che Chan­cen bie­tet die Pri­vat­in­sol­venz?

Sehen Sie keine Perspektive, Ihre bestehenden Verbindlichkeiten zu erledigen, können Sie durchaus auch die Privatinsolvenz ins Auge fassen. Bei der Privatinsolvenz geht es darum, dass Sie über einen Zeitraum von im Regelfall sechs Jahren den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an einen vom Amtsgericht bestellten Treuhänder abführen, der das Geld an Ihre Gläubiger verteilt. Nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensphase werden Sie von Ihren restlichen Verbindlichkeiten befreit und erhalten die sogenannte Restschuldbefreiung. Sie sind dann Ihre Schulden vollständig los und sind wieder kreditfähig.

Expertentipp: Soweit Sie die Privatinsolvenz ins Auge fassen, müssen Sie bereit sein, unter der Führung eines Treuhänders zu arbeiten und zu leben. Dafür benötigen Sie eine gewisse Disziplin und viel Geduld. Ob dieser Weg der Richtige für Sie ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. In vielen Fällen ist es eine bessere Lösung, wenn Sie unter fachkundiger Begleitung mit dem Gläubiger verhandeln und eine vergleichsweise Lösung erreichen. Allenfalls dann, wenn Sie im Hinblick auf den Umfang Ihrer Verbindlichkeiten keine Perspektive mehr sehen, bietet die Privatinsolvenz eine Lösung. Keinesfalls ist diese ein Allheilmittel.

Aus­blick

Jede Scheidung ist so gut wie immer ein Kostenfaktor. Alles in Ihrem Leben ändert sich. Sie müssen Ihre Existenz neu gestalten und neu planen. Bestehende Verbindlichkeiten lassen sich nicht über Nacht aus der Welt schaffen. Diese sollten aber kein Grund sein, dass Sie resignieren und sich der eher destruktiven Einschätzung hingeben, dass es für Sie keine Perspektive gäbe. Es gibt für viele Probleme immer gute Lösungen. Lassen Sie sich beraten. Erst dann wissen Sie, welche Perspektiven Sie haben.

Glossar zum Artikel:

  • Wer die Scheidung zügig und vor allem kostengünstig abwickeln, aber dennoch auf die Regelung der Unterhaltsansprüche nicht verzichten möchte, kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Rechte und Pflichten regeln, die mit der Scheidung einhergehen. Typischer Regelungspunkt ist der Ehegattenunterhalt sowie der Kindesunterhalt.
  • Die Scheidungsfolgen sind die rechtlichen Folgen, die anlässlich der Scheidung zu klären sind. Dazu zählen etwa der Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, Sorge- und Umgangsrecht, sowie die Aufteilung des Hausrats.
  • Zum Zugewinn gehört jeglicher Vermögenszuwachs während der Ehe. Wird die Ehe geschieden findet ein Zugewinnausgleich (Aufteilung des Vermögens) zwischen den Ehepartnern statt, die sofern nicht anders vereinbart, in einer Zugewinngemeinschaft leben.

Geschrieben von: Volker Beeden

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