Der Unterhalt dient der Existenzsicherung des Ex-Partners nach der Scheidung. Auch Ihre Rente zählt als Einkommen. Die Frage ist, inwieweit sich die Höhe des Unterhalts ändert, wenn Sie das Renteneintrittsalter erreichen oder wie sich die Rente berechnet, wenn Sie sich als Rentner scheiden lassen. Wir erklären Ihnen, welche Auswirkungen die Rente auf den Unterhaltsanspruch hat und was unter dem Altersvorsorgeunterhalt zu verstehen ist.
Tipp 1: Achten Sie auf den Altersvorsorgeunterhalt
Die Zustellung des Scheidungsantrags begründet neben dem Anspruch auf Basisunterhalt auch einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Der Altersvorsorgeunterhalt vermindert den Basisunterhalt, erhöht aber insgesamt den Unterhaltsanspruch.
Tipp 2: Der Altersvorsorgeunterhalt ist zweckgebunden
Die Zahlungen für den Altersvorsorgeunterhalt sind zweckgebunden. Das Geld muss für die Altersvorsorge verwendet werden. Insoweit hätten Sie, wenn Sie Altersvorsorgeunterhalt leisten, einen Auskunftsanspruch gegen Ihren Partner, wie er/sie das Geld verwendet.
Tipp 3: Lassen Sie den Versorgungsausgleich durchführen
Neben dem Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ist im Regelfall der Versorgungsausgleich durchzuführen. Danach werden die Rentenanwartschaften, die Sie und Ihr Ex-Partner während der Ehe erworben haben, untereinander aufgeteilt.
Im Alter sollte alles einfacher werden. Schön wär’s. Leider ist die Wirklichkeit oft eine andere. Lassen Sie sich scheiden, müssen Sie bei normalen Einkommensverhältnissen genau kalkulieren, inwieweit Ihre Rente zum Leben reicht. Beansprucht Ihr Ex-Partner Unterhalt, müssen Sie damit rechnen, dass das verfügbare Renteneinkommen „zum Sterben zu viel, aber zum Leben zu wenig“ ist. Ein Lichtblick ergibt sich daraus, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche dem Grundsatz nach zeitlich befristet sind und nur so lange bestehen, als der Ex-Partner bedürftig ist. Vor allem dann, wenn Sie bereits vor Ihrer Rente Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner erbracht haben und sich Ihr Einkommen durch die Rentenzahlung vermindert, stellt sich die Frage, inwieweit Sie die Unterhaltszahlungen herabsetzen können.
Expertentipp: Derjenige Partner, der überhaupt keine oder nur geringe Rentenanwartschaften erworben hat, erhält dadurch eine zusätzliche Existenzsicherung, wenn er selbst das Renteneintrittsalter erreicht. Soweit dem Ex-Partner daraus eine Rente erwächst, ist diese Rente als Einkommen bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen.
Es geht hier um den nachehelichen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung. Wir reden damit eigentlich über eine Situation, die das Gesetz als Ausnahmefall betrachtet. Ab der Scheidung ist jeder Ehepartner nämlich selbst für seinen Lebensunterhalt verantwortlich. Das ist an sich der Regelfall. Der Ex-Partner kann nur dann nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung fordern, wenn er/sie selbst aufgrund seiner Lebenssituation aus ehebedingten Gründen unterhaltsbedürftig ist und dazu einen der sieben im Gesetz geregelten Unterhaltstatbestände begründen kann. Lässt sich keine derartige Bedürftigkeit begründen, besteht auch kein Unterhaltsanspruch.
Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.
Praxisbeispiel: Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 157/09) stellte klar, dass einem Ehepartner nach Renteneintritt des unterhaltspflichtigen Partners auch weiterhin Unterhalt zusteht, wenn er /sie aufgrund der Ehe nicht ausreichend für das Alter vorsorgen konnte. Ist die Bedürftigkeit jedoch dadurch eingetreten, dass die Partnerin nach der Trennung wieder arbeitete und nur wegen eines außerehelichen Kindes die nach der Trennung aufgenommene Erwerbstätigkeit wieder aufgegeben hatte, liege kein durch die Ehe begründeter Nachteil vor. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Einkünfte eines Ehepartners hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingten Nachteile bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit hätte erwerben können.
Gehen Sie in Rente, bleiben Sie nach wie vor verpflichtet, einen nachehelich begründeten Unterhaltsanspruch zu bedienen. Voraussetzung ist, dass die Bedürftigkeit Ihres Ehepartners weiterhin begründet ist. Der Unterhaltsanspruch ist im Hinblick auf Ihr infolge der Rentenzahlung vermindertes Einkommen allerdings neu zu berechnen.
Ihr Ex-Partner kann sich nach der Scheidung nicht selbst unterhalten und ist aus krankheitsbedingten Gründen auf nachehelichen Unterhalt angewiesen. Solange die Krankheit besteht, bleiben Sie unterhaltspflichtig. Erst wenn sich die Krankheit erledigen sollte und somit die Bedürftigkeit des Partners entfällt, entfällt auch Ihre Unterhaltspflicht. Rente und Unterhaltspflicht stehen also nicht in einem direkten Zusammenhang. Es ist auch nicht relevant, ob Sie vorzeitig in Rente gehen oder das Renteneintrittsalter erreichen.
Wenn man jung ist, denkt man, Geld sei alles, erst wenn man älter wird, merkt man, daß es alles ist.
Geht es im Hinblick auf die Rente um die Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach der Scheidung, spielt auch der Altersvorsorgeunterhalt eine große Rolle. Der Gesamtunterhalt beinhaltet den Elementarunterhalt für den täglichen Lebensunterhalt und den Altersvorsorgeunterhalt für die Vorsorge im Alter.
Der Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet den unterhaltspflichtigen Ehepartner auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit zu zahlen (§ 1361 Abs. I S. 2 BGB). Der Anspruch entsteht in dem Augenblick, in dem Ihnen der Scheidungsantrag Ihres Partners zugestellt wird. Bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ist Ihr Partner im Rahmen des Versorgungsausgleichs an Ihrer Altersvorsorge beteiligt. Mit dem Altersvorsorgeunterhalt kann der wirtschaftlich schwächere Partner zusätzlichen Unterhalt erhalten, um selbst Rentenanwartschaften begründen zu können. Der Anspruch endet jedoch spätestens, wenn der Partner das allgemeine Renteneintrittsalter erreicht. Auch danach wäre ein eventuell bestehender Unterhaltsanspruch erneut neu zu berechnen.
Warum muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden? Erfahren Sie hier, worauf es bei dem Versorgungsausgleich ankommt.
Expertentipp: Ihr Partner kann frei wählen, ob er die Unterhaltsleistungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine private Lebens- oder Rentenversicherung einzahlt oder anderweitig Altersvorsorge betreibt.
Ihre Rente zählt als Einkommen. Weil Ihre Rente niedriger ausfällt als Ihr im Beruf erwirtschaftetes Einkommen, muss der Unterhaltsanspruch neu berechnet werden. Grundlage ist stets Ihr sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen. Dieses bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich daraus, dass Sie von Ihrer Bruttorente alle Verbindlichkeiten abziehen, die Sie notwendigerweise bedienen müssen. Dazu gehören insbesondere Steuern, Sozialversicherungsbeiträge sowie alle ehebedingten Verbindlichkeiten.
Der Unterhalt berechnet sich in Abhängigkeit von Ihrer Lebenssituation und der Ihres Ex-Partners.
Ihre Rente zählt als Ihr Einkommen. Davon müssen Sie im Regelfall 3/7 an Ihren Ehepartner als Unterhalt zahlen.
Praxisbeispiel: Ihre Nettorente beträgt 2.100 EUR. Daraus ergibt sich ein 3/7 Unterhaltsanspruch in Höhe von 900 EUR. Ihnen selbst verbleiben noch 1.200 EUR. Dieser Betrag ist im Übrigen der Selbstbehalt, der Ihre eigene Lebensgrundlage gewährleisten soll. Der Unterhaltsanspruch verringert sich, wenn Ihr Ehepartner eigenes Geld verdient.
Sind Sie beide Rentner und beziehen eine Rente, wird der Unterhalt anders berechnet. Es gilt jetzt der Halbteilungsgrundsatz. Jedem Partner steht die Hälfte der Differenz beider Renten zu. Bezieht Ihr Ex-Partner eine Rente, kann sich diese Rente auch daraus ergeben, dass Sie anlässlich Ihrer Scheidung den Versorgungsausgleich durchgeführt haben. Ihr Ex hätte dadurch eigene Rentenansprüche erworben, weil Ihre Rentenanwartschaften aufgeteilt wurden.
Praxisbeispiel: Ihre Rente beträgt 2.100 EUR, die Ihres Ex-Partners 1.000 EUR. Als Differenz ergeben sich 1.100 EUR. Diese Summe wird aufgeteilt. Ihr Ex-Partner hätte Anspruch auf 550 EUR Unterhalt. Sein gesamter Rentenanspruch beträgt somit 1.550 EUR. Auch Ihnen selbst verbleiben somit 1.550 EUR.
Der Altersvorsorgeunterhalt lässt sich am besten anhand eines Beispiels nachvollziehen
Sie lassen sich scheiden. Sie verdienen brutto 3.500 EUR und Ihr Ehepartner ist erwerbslos.
Sie zahlen als Ehegattenunterhalt insgesamt: 1.081 EUR Basisunterhalt + 277 EUR Altersvorsorgeunterhalt = 1.358 EUR Ehegattenunterhalt. Der Gesamtunterhalt fällt also um 158 EUR höher aus als der anfangs berechnete Basisunterhalt.
In der Praxis wird oft vergessen, den Altersvorsorgeunterhalt gesondert und zusätzlich geltend zu machen. Da die Zahlungen für den Altersvorsorgeunterhalt zweckgebunden zu verwenden sind und sich der Basisunterhalt vermindert, ist nicht jeder Geschiedene daran interessiert, den Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen. Er bevorzugt stattdessen einen höheren Basisunterhalt. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Altersvorsorgeunterhalt endet, wenn der Partner das allgemeine Renteneintrittsalter erreicht. Sie sollten sich also genau informieren, wie Sie sich besserstellen.
Sind Sie gegenüber einem minderjährigen oder einem volljährigen privilegierten Kind (zu Hause bei einem Elternteil lebend und in der Schul- oder Berufsausbildung) unterhaltspflichtig, müssen Sie auch nach Renteneintritt Kindesunterhalt zahlen. Ihr Renteneintritt ändert nichts daran, dass Ihr Kind unterhaltsbedürftig ist. Sollten Sie wegen Ihres Selbstbehalts (1.370 EUR) keinen Unterhalt mehr zahlen können, wohl aber noch arbeiten können, sind Sie verpflichtet, alles zu tun, um den Unterhaltsanspruch sicherzustellen. Unter Umständen kann Ihnen ein fiktives Einkommen zur Berechnung des Kindesunterhalts zugerechnet werden (OLG Brandenburg 13 UF 25/12).
Gut zu wissen: Werden Sie Rentner, hat dies dennoch Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhalts. Da sich Ihr Einkommen infolge der geringeren Rentenzahlung vermindert, verringert sich auch der Anspruch Ihres Kindes auf Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt bemisst sich in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle.
Geht es um den nachehelichen Unterhalt, versteht sich die Ehe nicht nur als Lebensgemeinschaft, sondern nach der Scheidung auch als Schicksalsgemeinschaft. Ist Ihr Ehepartner aufgrund seiner Lebenssituation bedürftig, sind Sie auch nach der Scheidung aufgrund Ihrer nachehelichen Solidarität verpflichtet, ihm/ihr mit Unterhaltsleistungen beizustehen. Ihr Renteneintritt sollte jedenfalls Anlass sein, bestehende Unterhaltspflichten auf den Prüfstand zu stellen.
Geschrieben von: Volker Beeden