Adoptiv- und Pflegekinder haben meist schon einiges durchgemacht bis Sie bei Ihnen in der Familie ankommen. Sie sind besonders auf das Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit angewiesen. Eine Trennung zerreißt die neue Familie und ist ein weiteres einschneidendes Erlebnis im Leben Ihrer Adoptiv- und Pflegekinder. In diesem Ratgeber erhalten Sie Tipps, wie Sie mit der Situation umgehen können und worauf rechtlich zu achten ist.
Tipp 1: Beziehung und Vertrauen stärken
Kommt es zu großen Umbrüchen wie Trennung und Scheidung, sollten Sie als Adoptiv- bzw. Pflegeeltern den Kindern ein Gefühl von Sicherheit geben und Ihre Beziehung zueinander weiter stärken.
Tipp 2: Sorge- und Umgangsrecht klären
Da Ihre Adoptivkinder Ihren leiblichen Kindern gleichgestellt sind, müssen Sie das Sorge- und Umgangsrecht, sowie den Kindesunterhalt klären. In der Regel bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen und Sie sollten sich um eine Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen bemühen.
Tipp 3: Kindeswohl im Fokus
Als Adoptiv- bzw. Pflegeeltern sollten Sie gemeinsam zum Wohl Ihrer Kinder handeln und nicht versuchen, etwaigen Streit über sie auszutragen.
Auf keinen Fall sollten Sie die Trennung vor Ihren Adoptiv- und Pflegekindern verstecken oder das Gespräch hinauszögern. Kinder spüren die angespannte Atmosphäre zu Hause. Wenn Sie das Thema meiden oder Nachfragen sogar ignorieren, verunsichern Sie die Kinder unnötig und zerstören womöglich das aufgebaute Vertrauen.
Wie bringen Sie es Ihrer Familie bei? Nehmen Sie sich Zeit für das Gespräch und klären idealerweise vorher mit Ihrem Ehepartner bzw. Ihrer Ehepartnerin ab, wie Sie die Situation erklären möchten. Vermeiden Sie erneute Streitereien während des Gesprächs. Seien Sie als Adoptiveltern bzw. Pflegeeltern offen und vermitteln Sie Ihren Kindern Sicherheit. Sie sollten darauf verzichten schlecht übereinander zu sprechen oder sogar Schuldzuweisungen zu machen. Im Fokus des Gesprächs sollte auf jeden Fall der Ausblick für die nächsten Schritte sein. Weisen Sie darauf hin, dass eine Trennung nichts an Ihrer Zuneigung für die Kinder ändert. Die bisher aufgebaute Bindung sollte auch nach der Scheidung weiter aufrecht erhalten werden. Erklären Sie, wie die Wohnverhältnisse sein werden und wann wer Zeit mit den Kindern verbringen wird. Auf diese Weise erleichtern Sie es ihnen mit der Trennung klarzukommen und sie können sich darauf einstellen, was auf sie zukommt.
Auch wenn Sie sich als Ehepaar trennen, tragen Sie noch die gemeinsame Verantwortung für Ihre Adoptiv- und Pflegekinder. Es ist am besten für sie, wenn sie nicht völlig aus ihrem gewohnten Alltag gerissen werden. Wenn möglich sollten Ihre Kinder also nicht umziehen müssen. Die Trennung ist ohnehin schwierig zu verarbeiten, geben Sie ihnen wenigstens die Möglichkeit dies im gewohnten Umfeld zu tun.
Tragen Sie Ihre Streitigkeiten auch nicht auf dem Rücken Ihrer Kinder aus und bemühen sich um einen harmonischen Umgang, wenn es darum geht familiäre Angelegenheiten zu regeln. Der Elternteil, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, sollte trotzdem jederzeit für die Kinder erreichbar sein. Der Elternteil, der mit den Kindern in dieser Wohnung bleibt, sollte die Kinder nicht davon abhalten den anderen Elternteil zu kontaktieren. Für die Entwicklung der Kinder ist es wichtig, den Kontakt und die Beziehung zu beiden Bezugspersonen zu pflegen.
Im sogenannten Wechselmodell können beide Elternteile in regelmäßigen Abständen abwechselnd Zeit mit den Kindern verbringen. So können die Kinder mit beiden Elternteilen intensiven Kontakt haben. Das Modell funktioniert jedoch nur, wenn Sie es schaffen, sich abzusprechen. Sie müssen den Ablauf miteinander koordinieren und sich gut absprechen, damit der Alltag für Ihre Kinder möglichst reibungslos ablaufen kann.
Egal für welches Modell Sie sich entscheiden: Für große Ereignisse wie Geburtstag, Einschulung oder Abschlussfeier sollten beide Elternteile Interesse zeigen und für die gemeinsamen Kinder da sein.
Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.
Machen Sie sich klar, dass Ihre Kinder körperliche und psychische Auswirkungen erleiden können. Sie sollten besonders aufmerksam sein und damit rechnen, dass es zu weiteren Problemen kommen könnte. Wenn Sie merken, dass Ihre Kinder große Schwierigkeiten haben oder dauerhaft leiden, können Sie versuchen ihnen mit einer Psychotherapie zu helfen. Dort können die Kinder in einem geschützten Raum über ihre Ängste und Wünsche sprechen und lernen damit umzugehen.
Wenn Sie Kinder in Ihre Familie aufnehmen macht es emotional keinen Unterschied, ob Sie sie adoptieren oder in Pflege nehmen – die Kinder werden Ihnen so oder so ans Herz wachsen. Rechtlich gibt es jedoch unterschiedliche Folgen nach einer Trennung.
Wenn Sie ein Kind adoptieren, wird es voll in Ihre Familie integriert. Rechtlich haben Sie als Adoptiveltern die gleiche Stellung wie leibliche Eltern. Sie haben also alle Rechte und alle Pflichten, die leibliche Eltern für Ihre Kinder haben. Rechtlich wird auch eine Verwandtschaft mit Ihren Familienangehörigen hergestellt. Ihr Adoptivkind ist also zum Beispiel mit Ihren Eltern verwandt. Sie werden zu den Großeltern des Adoptivkindes. Ihre Familie kann sich nicht gegen diese Folge wehren.
Gleichzeitig erlischt die Verwandtschaft des Adoptivkindes zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten. Ein Kind kann rechtlich nicht zwei Elternpaare haben. Damit hat die Herkunftsfamilie nicht mehr die gesetzlichen Rechte und Pflichten, die mit der Verwandtschaft einhergehen.
Nach der Trennung sind Ihre Adoptivkinder also genauso zu behandeln wie Ihre leiblichen Kinder. Auf die bereits abgeschlossene Adoption selber hat die Trennung keine Auswirkung. Beide Elternteile haben weiterhin das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder. Wenn Ihre Kinder bei dem anderen Elternteil leben, haben Sie ein gesetzliches Umgangsrecht. Sie haben das Recht auf Umgang mit den Kindern und die Kinder haben das Recht auf Umgang mit Ihnen.
Sie haben Ihren Adoptivkindern auch Unterhalt zu leisten. Wenn sie bei Ihnen im Haushalt leben, leisten sie Unterhalt durch die Betreuung. Wenn sie bei dem anderen Elternteil leben, müssen Sie Barunterhalt leisten, indem sie Kindesunterhalt zahlen. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen und dem Alter der Kinder. Orientierungsmaßstab ist die so genannte Düsseldorfer Tabelle.
Minderjährige Kinder haben immer einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung macht, hat es bis zum 21. Lebensjahr ebenfalls immer Anspruch auf Kindesunterhalt. Ansonsten hat das volljährige Kind Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn es etwa wegen der Ausbildung oder des Studiums unterhaltsbedürftig ist.
Wenn Sie Ihr Stiefkind adoptieren, also das leibliche Kind Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners, ergeben sich im Grunde keine Besonderheiten. Auch bei einer Stiefkindadoption hat der adoptierende Elternteil die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leiblicher Elternteil. Die rechtliche Verwandtschaft des anderen leiblichen Elternteils erlischt. Auch hier gelten also die Regelungen zum gemeinsamen Sorgerecht, dem Umgangsrecht und der Unterhaltspflicht.
Wenn Sie nach der Trennung unterhaltspflichtig sind, können Sie nicht darauf verweisen, dass der leibliche Elternteil, dessen Verwandtschaft rechtlich erloschen ist, Unterhalt leisten soll. Sie haben das Kind adoptiert und Sie müssen das Kind auch versorgen.
Wenn Sie ein Kind in Pflege nehmen, ist das Kind Ihr Pflegekind. Dieses Kind wird rechtlich nicht voll in Ihre Familie integriert, in der Regel ist die Pflege nur vorübergehend. Sie bilden eine Pflegefamilie. Typischerweise kommt ein Kind in eine Pflegschaft, weil die leiblichen Eltern sich aus persönlichen Gründen nicht angemessen um ihr Kind kümmern können. Sie bleiben auch in rechtlicher Hinsicht die leiblichen Eltern. Ihre elterliche Sorge und ihr Umgangsrecht ruhen jedoch. Die gesetzliche Vertretung liegt bei einem bestellten Vormund oder beim Jugendamt. Als Pflegeeltern haben Sie nur die elterliche Sorge in alltäglichen Angelegenheiten.
Es ist vorgesehen, dass das Kind wieder in seine Herkunftsfamilie zurückkehrt, wenn die Versorgung dort sichergestellt werden kann. Natürlich kann es jedoch vorkommen, dass das Kind nicht wieder in seine Herkunftsfamilie zurückgeht und Sie das Kind später adoptieren möchten. Wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und die Adoption erfolgreich ist, dann werden die adoptierten Pflegekinder genauso behandelt wie Ihre leiblichen Kinder.
Solange es aber bei einer Pflegschaft der Kinder bleibt, sind sie nicht voll in Ihre Familie integriert und Sie haben nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie leibliche Eltern. Wenn Sie sich scheiden lassen, kommt es darauf an was für das Wohl des Kindes am besten ist. Das Jugendamt wird die familiären, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Umstände beurteilen und die Kinder dort unterbringen, wo es ihnen am besten gehen wird. Wenn weder Sie noch die leiblichen Eltern dies erfüllen, wird das Jugendamt das Kind anderweitig unterbringen.
Bei einer Scheidung sollten Sie ohnehin auf geordnete Verhältnisse achten. Eltern müssen in jeder Situation das Wohl Ihrer Kinder sicherstellen. Wenn es um Pflegekinder geht, sollten Sie sich aber nochmal vergewissern, dass Sie alle Voraussetzungen erfüllen, die das Jugendamt überprüft, um sich weiter um sie kümmern zu können.
Ist eine Adoption vollzogen, lässt sie sich nicht einfach wieder aufheben. Sie haben Ihr Adoptivkind als Ihr leibliches Kind angenommen.
An eine Aufhebung sind hohe gesetzliche Anforderungen geknüpft. Die Annahme kann auf Antrag vom Familiengericht wegen fehlender Erklärungen einer der Beteiligten aufgehoben werden. Dazu muss entweder eine notwendige Erklärung, zum Beispiel die Einwilligung des Kindes oder Ihr Antrag auf Adoption, vollständig fehlen oder unwirksam sein. Das Gesetz zählt einige Gründe auf, wieso so eine Erklärung unwirksam sein kann. Ihre Erklärung kann etwa dann unwirksam sein, wenn Sie widerrechtlich bedroht wurden diese Erklärung zu machen.
Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit der Aufhebung von Amts wegen vor. Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis während das Kind minderjährig ist, von Amts wegen aufheben, wenn das aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Trennung allein wird dazu nicht ausreichen. Es müssten weitere Umstände vorliegen, die das Kindeswohl beeinträchtigen. Denn das Gericht trifft diese Entscheidung allein im Interesse des Kindes.
Die Adoption kann auch dann aufgehoben werden, wenn das Kind von einem anderen Elternteil adoptiert werden soll. Zum Beispiel: Sie haben das Kind im Wege der Stiefkindadoption adoptiert. Nun trennen Sie sich und lassen sich scheiden. Der andere Elternteil heiratet wieder und der neue Elternteil soll das Kind adoptieren. Dann kann Ihre Adoption des Kindes aufgehoben werden, weil ein neuer Elternteil die elterliche Sorge erfüllen wird.
Eine Trennung ist für jede Familie ein großer Umbruch. Für Ihre Adoptivkinder gibt es rechtlich keine Unterschiede zu Ihren leiblichen Kindern – Sie bleiben weiterhin Ihre Kinder und es gelten alle Rechten und Pflichten leiblicher Eltern. Denn Ihre Adoptivkinder sind rechtlich voll in Ihre Familie integriert. Ihre Pflegekinder sind zwar nicht rechtlich voll in Ihre Familie integriert, jedoch müssen sie nicht zwangsläufig in ihre Herkunftsfamilie zurückgehen oder bei einer anderen Familie untergebracht werden. Wie in allen Fragen bezüglich der elterlichen Sorge für Kinder kommt es auch hier immer auf das Kindeswohl an.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion