Nach der Trennung und Scheidung bestehen verschiedene Unterhaltspflichten. Dies schmälert Ihre Liquidität. Soweit Sie Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt zahlen, wäre es hilfreich, wenn Sie wenigstens Ihre Zahlungen für den Unterhalt steuerlich absetzen könnten. Wir erklären Ihnen, wann und wie Sie Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen können.
Tipp 1: Ehegattensplitting während Trennungsjahr
Während des Trennungsjahres werden Sie noch gemeinsam veranlagt und profitieren vom Ehegattensplitting. Können Sie das Ehegattensplitting nicht mehr nutzen, können Sie Ihre Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen.
Tipp 2: Höchstbeträge nutzen
Informieren Sie sich über die aktuellen Höchstbeträge und schöpfen diese aus. So können Sie Sonderausgaben in Höhe bis zu 13.805EUR oder außergewöhnliche Belastungen in Höhe bis zu 10.347 EUR geltend machen.
Tipp 3: Individuelle Beratung
Am besten lassen Sie sich individuell beraten, um den Überblick über das komplexe Steuerrecht nicht zu verlieren und finanzielle Verluste zu vermeiden.
Sie zahlen im Zeitraum Ihrer Trennung bis zur Scheidung Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt nach der Scheidung oder Kindesunterhalt? Dann sollten Sie sich auch mit der steuerlichen Seite beschäftigen.
Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.
Sie dürfen Ihre Unterhaltszahlungen jedes Jahr steuerlich geltend machen und zwar entweder als
Expertentipp: Ihre Unterhaltszahlungen sind entweder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Sie können Ihre Unterhaltszahlungen also nicht als Sonderausgaben und gleichzeitig auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Entweder so oder so. Nicht beides zusammen.
Im Jahr Ihrer Trennung werden Sie im Regelfall noch steuerlich zusammenveranlagt. Sie profitieren dann vom steuerlichen Ehegattensplitting und zahlen meist weniger Einkommensteuer, als wenn Sie einzeln veranlagt werden würden. Für die günstigere gemeinsame steuerliche Veranlagung reicht es aus, wenn Sie im Kalenderjahr einen einzigen Tag zusammengelebt haben. Beispiel: Sie trennen sich am 2. Januar des Jahres. Diesen Vorteil sollten Sie also möglichst lange nutzen.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem Ihre gemeinsame steuerliche Veranlagung aufgehoben wird und Sie beide einzeln veranlagt werden, können Sie Ihre Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen. Ihre gemeinsame steuerliche Veranlagung wird dann im auf Ihre Trennung folgenden Kalenderjahr aufgehoben. Jetzt werden Sie einzeln veranlagt und können Ihre Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen.
Um Ihre Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend zu machen, müssen Sie den gezahlten Betrag eines Jahres im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in Zeile 40 eintragen. Zusätzlich müssen Sie die:Anlage zur Einkommensteuererklärung U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatte ausfüllen. Diese Erklärung muss auch Ihr Ehepartner unbedingt unterschreiben. Der Abzug als Sonderausgabe ist nämlich nur möglich, wenn Ihr unterhaltsberechtigter Ehepartner zustimmt. Grund ist, dass er/sie Ihre Unterhaltszahlungen selbst als eigenes Einkommen versteuern muss. Zu diesem Zweck müssen Sie auch die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Partners angeben.
Übernehmen Sie auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Ex-Partners, sind diese zusätzlich zum Unterhalt in unbegrenzter Höhe absetzbar. Tragen Sie diese Beiträge als Teil des Gesamtunterhalts in Zeile 40 des Mantelbogens ein, und wiederholen Sie den Betrag in Zeile 41.
Verwechseln Sie die Anlage U nicht mit der Anlage Unterhalt. Die Anlage Unterhalt betrifft Unterhaltsleistungen für nahe Angehörige, während die Anlage U Unterhaltsleistungen im Hinblick auf die Scheidung erfasst. Beide Formulare haben also unterschiedliche Voraussetzungen und Inhalte.
Machen Sie Ihre Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend, muss Ihr Ex-Partner die Zahlungen selbst als eigenes Einkommen versteuern. Im Gegenzug müssen Sie sich bei Zustimmung des Ex-Partners verpflichten, ihm/ihr alle steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile zu erstatten, die sich für ihn/sie aus der Steuerpflicht ergeben. Da Ihr Ex-Partner zustimmungspflichtig ist, könnten Sie ihn im ungünstigsten Fall sogar gerichtlich zwingen, die Anlage U zu unterschreiben.
Expertentipp: Ihrem Ex-Partner können insoweit ausgleichspflichtige Nachteile erleiden, als er/sie durch seine Steuerpflicht weniger Unterhalt bekommt, höhere Krankenversicherungsbeiträge leisten muss, staatliche Fördergelder verliert oder sogar eine niedrigere Rente akzeptieren muss.
Ist die Kommunikation mit Ihrem Ex-Partner schwierig und können Sie sich nicht auf den Sonderausgabenabzug einigen, können Sie Ihre Unterhaltszahlungen immer noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Sie brauchen dann nicht die Zustimmung Ihres Ex-Partners.
Der Höchstbetrag für außergewöhnliche Belastungen beträgt 10.347 EUR (Stand: 2024). Es kommt beim Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen nicht auf Ihre individuelle zumutbare Belastungsgrenze an. Der Höchstbetrag erhöht sich noch um Aufwendungen für die Basisabsicherung Ihres Ex-Partners in der Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung. Liegen die Voraussetzungen nur für einige Monate des Jahres vor, dürfen Sie nur den jeweils zwölften Anteil des Unterhaltshöchstbetrages in Ansatz bringen.
Leider ist die steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung schlechter als der Sonderausgabenabzug. Denn: Hat Ihr Ex-Partner mehr als 624 EUR eigenes Einkommen, vermindert jeder über 10.347 EUR/Jahr hinausgehende Betrag Ihre als Unterhaltszahlung abzugsfähige Zahlung. Ihr Ex-Partner darf also maximal 10.347 EUR plus 624 EUR eigenes Einkommen verdienen. Um Ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, müssen Sie die Anlage Unterhalt für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen ausfüllen und Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen.
Absolviert Ihr volljähriges Kind eine Berufsausbildung und ist es auswärtig untergebracht, können Sie einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 EUR im Jahr geltend machen. Der Ausbildungsfreibetrag steht Ihnen und Ihrem Ex-Partner jeweils zur Hälfte zu. Sie können aber auch eine andere Aufteilung beantragen, insbesondere dann, wenn sich der Freibetrag bei einem Partner steuerlich nicht auswirken würde. Der Ausbildungsfreibetrag wird monatlich berechnet. War das Kind nur für sechs Monate betroffen, steht Ihnen der Freibetrag anteilmäßig nur für dieses halbe Jahr zu. Tragen Sie den Ausbildungsfreibetrag in der Anlage Kind, Zeile 50 ein. In Zeile 53 können Sie die Aufteilung des Freibetrages beantragen.
Die Unterhaltszahlungen, die Sie Ihrem Kind für den Kindesunterhalt zahlen, gelten nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben, da Sie und Ihr Ex-Partner im Regelfall Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Es ist egal, ob Ihr Kind minderjährig oder volljährig ist. Nur in dem eher seltenen Ausnahmefall, dass Sie und Ihr Ex-Partner keinen Anspruch auf Kindergeld haben und den steuerlichen Kinderfreibetrag nicht geltend machen, könnten Sie den Kindesunterhalt steuerlich absetzen.
Nehmen Sie Ihr Umgangsrecht in Anspruch, stellt sich die Frage, ob Sie die damit verbundenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer absetzen können. Leider lehnt der Fiskus diesen Ansatz ab. Da der Bundesfinanzhof voraussichtlich entscheiden müssen wird, sollten Sie Ihre Ausgaben geltend machen und gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einlegen, sofern das Finanzamt im Steuerbescheid nicht gleich einen Vorläufigkeitsvermerk berücksichtigt. Sollte der Bundesfinanzhof im Sinne der Steuerzahler entscheiden, müsste das Finanzamt Ihren Steuerbescheid nachträglich korrigieren.
Expertentipp: Dokumentieren Sie Ihre Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts möglichst im Detail und sammeln Sie Belege. Führen Sie also genau Buch. In Betracht kommen folgende Aufwendungen:
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird hälftig auf die Elternteile aufgeteilt. Der Kinderfreibetrag beträgt für 2022 = 5460 EUR und für 2024 = 8.388 EUR. Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, bei wem die Kinder betreut werden.
Expertentipp: Liegt die Unterhaltspflicht zu mindestens 50 % bei Ihnen, sollten Sie beantragen, dass auch die Hälfte des Steuerfreibetrages Ihres Ex-Partners auf Sie übertragen wird.
Mit der Scheidung ändert sich Ihre Steuerklasse. Sie werden im Regelfall in die Steuerklasse I eingestuft. Damit steigen Ihre Lohn-oder Einkommensteuern. Da sich Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an Ihren Ex-Partner und Ihr gemeinsames Kind nach Ihren um die Einkommensteuer bereinigten Nettoeinkommen richtet, haben Sie zwangsläufig weniger Nettolohn zur Verfügung. Ihr geringerer Nettolohn wirkt sich danach auch auf die Unterhaltspflicht aus.
Expertentipp: Hatten Sie bislang Trennungsunterhalt gezahlt und zahlen nach der Scheidung Ehegattenunterhalt, wäre der Ehegattenunterhalt wegen der Änderung der Steuerklasse neu zu berechnen.
Es war lange Jahre streitig, ob geschiedene Ehepartner die Scheidungskosten steuerlich absetzen können. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.5.2017 (VI R 9/16) abschließend entschieden, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Das Gericht berief sich dabei auf die Änderung des § 33 Einkommensteuergesetz. Danach sind Prozesskosten nur noch absetzbar, wenn der Steuerbürger seine Existenzgrundlage verlieren würde und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte. Diese Voraussetzungen werden im Hinblick auf Scheidungskosten verneint. Scheidungen sind und bleiben allgemeines Lebensrisiko.
Steuerrecht ist oft reine Haarspalterei. Daher sind Sie gut beraten, sich angemessen zu informieren. Stellen Sie Ihre sämtlichen Zahlungen auf den Prüfstand und klären Sie, ob und inwieweit sich Ihre Zahlungen steuerlich auswirken. Lassen Sie sich steuerlich beraten oder nutzen Sie wenigstens eine Steuersoftware. Lassen Sie sich angesichts der Komplexität der steuerlichen Formulare nicht entmutigen. Ihr Eifer wird vielleicht belohnt.
Geschrieben von: Volker Beeden