Alle Ratgeber
 

Schei­dun­gen wäh­rend der Co­ro­na-Zeit

Bild: Scheidungen während der Corona-Zeit

Kann man sich wäh­rend der Co­ro­na-Kri­se schei­den las­sen?

Scheidungen während der Corona-Zeit sind problemlos möglich. Möchten Sie die Scheidung im Lockdown einreichen, brauchen Sie sich also vom Corona-Virus nicht aufhalten zu lassen. Die Familiengerichte bearbeiten Scheidungsanträge im Lockdown genau so wie vor der Corona-Krise. Und was noch vorteilhafter ist: Gelingt es Ihnen, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, haben Sie gute Aussichten, dass das Familiengericht Ihre persönliche Anhörung als virtuelle Gerichtsverhandlung per Videokonferenz ermöglicht. Bringen Sie Ihre Scheidung dann auch noch online als Online-Scheidung auf den Weg, brauchen Sie weder Ihren Anwalt persönlich aufzusuchen, noch vor dem Familiengericht persönlich zu erscheinen. Scheidungen während der Corona-Zeit sind problemlos möglich. Möchten Sie die Scheidung im Lockdown einreichen, brauchen Sie sich also vom Corona-Virus nicht aufhalten zu lassen. Die Familiengerichte bearbeiten Scheidungsanträge im Lockdown genau so wie vor der Corona-Krise. Und was noch vorteilhafter ist: Gelingt es Ihnen, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, haben Sie gute Aussichten, dass das Familiengericht Ihre persönliche Anhörung als virtuelle Gerichtsverhandlung per Videokonferenz ermöglicht. Bringen Sie Ihre Scheidung dann auch noch online als Online-Scheidung auf den Weg, brauchen Sie weder Ihren Anwalt persönlich aufzusuchen, noch vor dem Familiengericht persönlich zu erscheinen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Scheidungen während des Lockdowns in der Corona-Zeit sind problemlos möglich.
  • Gelingt es Ihnen, sich mit Ihrem Ehepartner auf eine einvernehmliche Scheidung zur verständigen, haben Sie gute Aussichten, dass das Familiengericht Ihre persönliche Anhörung im Scheidungstermin virtuell per Videokonferenz gestaltet.
  • Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn Sie allein den Scheidungsantrag stellen und Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zustimmt. Die Zustimmung kann ohne anwaltliche Begleitung erklärt werden.

Prak­ti­sche Tipps

Tipp 1: Beantragen Sie Ihre Scheidung nicht ohne Vorkenntnisse
Bevor Sie Ihre Scheidung planen, sollten Sie sich mit den Grundzügen des Scheidungsverfahrens vertraut machen. Nutzen Sie dazu unsere Ratgeber, fordern unverbindlich Ihr Gratis-Scheidungsinfopaket an oder informieren Sie sich bei unserem Info-Point Familienrecht, was Sie jetzt tun sollten.

Tipp 2: Beantragen Sie Ihre Scheidung online als Online-Scheidung
Nehmen Sie die Kontaktbeschränkungen im Lockdown ernst. Die Online-Scheidung bietet auch im Lockdown den idealen Weg, Ihre Scheidung in die Wege zu leiten – ohne persönlich bei einem Anwalt erscheinen zu müssen.

Tipp 3: Festigen Sie Ihre einvernehmliche Scheidung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Sie bevorzugen eine virtuelle Gerichtsverhandlung, um direkte Kontakte zu vermeiden? Es hilft, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen. Darin können Sie bereits Ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf Ihre Scheidung regeln.

Was soll­ten Ih­re ers­ten Schrit­te zur Schei­dung sein?

Planen Sie Ihre Scheidung. Zu einer guten Planung gehört eine ordentliche Vorbereitung. Natürlich wissen Sie, wie eine Scheidung in groben Zügen vonstattengeht. Der Gedanke an Scheidung geht aber oft auch mit Unsicherheiten und Ängsten einher. Grund dafür ist, dass viele scheidungswillige Ehepartner nicht wissen, welche Verfahrensschritte bei einer Scheidung wichtig sind und mit welchen Strategien und Zielen die Scheidung geführt werden kann.

Sie können Ihre Scheidung erheblich ruhiger angehen, wenn Sie sich vorab informieren, wie eine Scheidung eigentlich abläuft. Bereits mit grundlegenden Kenntnissen bestimmen Sie den Verlauf Ihrer Scheidung verantwortungsvoller und brauchen sich wahrscheinlich erheblich weniger Gedanken zu machen, was alles auf Sie zukommt.

Beauftragen Sie nicht blindlings eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Ihrer Scheidung und lassen sie bzw. ihn alles erledigen. Warten Sie auch nicht einfach darauf, was Ihr Ehepartner veranlasst. Wenn Sie selbst agieren, sind Sie in einer besseren Position als wenn Sie nur reagieren. 

Expertentipp: Fordern Sie unser Gratis-Scheidungsinfopaket an. Darin finden Sie alle viele Informationen zum Thema Trennung und Scheidung. Insbesondere praktische Checklisten sowie Unterlagen für einen unverbindlichen Kostenvoranschlag für Ihr Scheidungsverfahren.

Auf Trennung.de finden Sie eine Reihe von Ratgebern und Checklisten, die Ihre Fragen im Detail beantworten. Sie brauchen nicht jedes Detail zu kennen, sollten aber ungefähr wissen, um was es bei bestimmten Themen geht, z.B.:

  • Welche Unterschiede zwischen einer einvernehmlichen und streitigen Scheidung bestehen
  • Was eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist
  • Wann Sie Anspruch auf die eheliche Wohnung haben oder
  • Unter welchen Voraussetzungen Sie für Ihr Kind oder sich selbst Unterhalt verlangen können

Natürlich können Sie auch jederzeit Kontakt mit uns aufnehmen. Rufen Sie uns einfach unter unserer gebührenfreien Servicenummer 0800 – 34 86 723 an. Ihr Anruf ist unverbindlich und garantiert kostenfrei. Mit unserem Info-Point Familienrecht steht Ihnen an 7 Tagen in der Woche rund um die Uhr einer unserer kompetenten Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen zur Verfügung. Oder Sie schreiben uns eine E-Mail an kontakt@iurfriend.com. Teilen Sie uns mit, was Ihr Anliegen ist. Wir geben Ihnen umgehend eine Rückmeldung, welcher Schritt für Sie jetzt der Richtige ist.

Vielleicht entschärft es Ihre Situation, wenn Sie wissen, dass Sie das Trennungsjahr vollziehen müssen. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres können Sie überhaupt den Scheidungsantrag stellen. Leben Sie also erst kurzzeitig getrennt, sind die mit der Corona-Zeit verbundenen Probleme nach Ablauf des Trennungsjahres hoffentlich Vergangenheit. Dann läuft Ihre Scheidung ohnehin ab, wie Sie auch vor Corona abgelaufen wäre.

Aber auch dann ist es möglich, dass die teils besonderen Verfahrensweisen (z.B. virtuelle Gerichtsverhandlung im Scheidungstermin), die sich während der Corona-Zeit etabliert haben, Bestand haben werden.

Nut­zen Sie den Weg der On­line-Schei­dung

Moderne Scheidung geht online. Bei der Online-Scheidung nehmen Sie primär über das Internet, gerne auch telefonisch, Kontakt mit uns auf. Sie sparen sich die Mühe, in eigener Initiative einen für Ihr Scheidungsverfahren kompetenten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu recherchieren und in deren Kanzlei einen Termin zu vereinbaren.

Expertentipp: Gerade zu Zeiten von Corona gilt es, persönliche Kontakte zu reduzieren bzw. möglichst zu vermeiden. Da Sie Ihren Anwalt nicht persönlich in seiner Kanzlei aufsuchen müssen, ist die Online-Scheidung im Lockdown der ideale Weg, Kontakte zu vermeiden.

Füllen Sie einfach unseren vorbereiteten Online-Scheidungsantrag auf unserer Website aus. Tragen Sie dort Ihre persönlichen Daten ein. Den Rest erledigen wir in Zusammenarbeit mit unseren anwaltlichen Kooperationspartnern. Selbstverständlich können Sie jederzeit auch einen persönlichen Termin vereinbaren und sich von Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin im direkten Gespräch informieren und beraten lassen.

Schei­dung oh­ne per­sön­li­che An­hö­rung im schrift­li­chen Ver­fah­ren mög­lich?

Sie möchten Kontakte reduzieren und fragen sich, ob eine Scheidung auch im schriftlichen Verfahren, also ohne persönliche Anhörung, möglich ist? Leider nein - damit die Scheidung auch durchgeführt werden kann, muss das Familiengericht einen mündlichen Scheidungstermin bestimmen. Das ist gesetzlich so vorgesehen. Das Scheidungsverfahren kann daher auch im Lockdown nicht ausschließlich schriftlich ohne persönliche Anhörung ablaufen. Dennoch gibt es Lösungen, um persönliche Kontakte zu beschränken.

Der Schei­dungs­ter­min als vir­tu­el­le Ge­richts­ver­hand­lung

Normalerweise werden Sie und Ihr Ehepartner vom Familienrichter persönlich vor Ort bei Gericht angehört. Dazu werden Sie per Post geladen. 

In Corona-Zeiten ticken aber wegen des Lockdowns die Uhren etwas anders. Eine Reihe von Gerichten führen und ermöglichen nämlich die virtuelle Gerichtsverhandlung.

Wegen der Kontakteinschränkungen verzichten manche Richter in bestimmten Fällen auf die persönliche Anhörung der Eheleute im Gerichtssaal. Sie ermöglichen die virtuelle Gerichtsverhandlung im Wege einer Videokonferenz.

Videokonferenzen waren früher schwierig, da die Gerichte vielfach nicht über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt haben. Wegen der Corona-Problematik haben viele Gerichte jetzt aber technisch aufgerüstet.

Gut zu wissen: Die Scheidung mittels Videokonferenz kommt vornehmlich dann in Betracht, wenn Sie und Ihr Ehepartner sich einvernehmlich scheiden lassen wollen. Da Sie in diesem Fall auf eine streitige Auseinandersetzung vor Gericht verzichten, erscheint die persönliche Anhörung vor dem Richter nur noch als Formalie.

Soweit Sie eine Scheidungsfolge (z.B. Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) geregelt wissen wollen, fördern Sie die Chance auf eine virtuelle Gerichtsverhandlung, wenn Sie die Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Es empfiehlt sich, die Details der Scheidungsfolgenvereinbarung vorher mit Ihrem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin abzuklären. Gegebenenfalls kann sich Ihr Ehepartner seinerseits anwaltlich beraten lassen. Soweit Sie finanzielle Aspekte regeln, müssen Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen.

Wann sind Sie end­gül­tig ge­schie­den?

Hat das Familiengericht den mündlichen Scheidungstermin bestimmt und Sie persönlich bzw. virtuell angehört, kann der Richter oder die Richterin Ihre Scheidung beschließen. Endgültig geschieden sind aber erst, wenn Ihre Scheidung rechtskräftig wird. Das ist entweder der Fall, wenn Sie im Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichten. Alternativ wird der Scheidungsbeschluss nach Ablauf einer einmonatigen Rechtsmittelfrist automatisch rechtskräftig. Die Frist wird ab dem Zeitpunkt berechnet, ab dem das Gericht den Scheidungsbeschluss dem Rechtsanwalt und dem anwaltlich nicht vertretenen Ehepartner zustellt. Mit der Rechtskraft gilt Ihre Ehe als aufgelöst.

Aber: Werden Sie per Videokonferenz geschieden, wird Ihre Scheidung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Der Grund: Videokonferenzen kommen bislang nur bei einvernehmlichen Scheidungen, also Scheidungen mit nur einem Anwalt, in Betracht. In diesem Fall ist aber der Ehepartner, der dem Scheidungsantrag lediglich zustimmt, bei der virtuellen Anhörung per Videokonferenz nicht anwaltlich vertreten. Ohne Rechtsanwalt kann der Partner aber keinen Rechtsmittelverzicht erklären. Dies ist aber nicht unbedingt von Nachteil. Auch in diesem Fall wird Ihre Scheidung spätestens nach einem Monat rechtskräftig.

War­um emp­fiehlt sich die ein­ver­nehm­li­che Schei­dung?

Stellen Sie Ihren Scheidungsantrag nicht, ohne dass Sie die Scheidungsfolgen im Blick haben. Geben Sie sich nicht dem Klischee hin, dass Sie Ihre Scheidung streitig austragen und eventuelle Scheidungsfolgen gerichtlich verhandeln und entscheiden lassen müssen. Vermeiden Sie den berüchtigten Rosenkrieg.

Setzen Sie nach Möglichkeit alles daran, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Nur auf diesem Weg können Sie Ihre Scheidung kostengünstig, zügig und ohne eine weitergehend emotionale Belastung abwickeln. Jeder Streit, den Sie wegen Ihrer Scheidung vom Zaun brechen oder auf den Sie sich mit Ihrem Ehepartner einlassen, verteuert und verzögert Ihre Scheidung. Außerdem macht das Ihre Scheidung zu einer zusätzlich emotional belastenden Auseinandersetzung. All diese Probleme vermeiden Sie, wenn Sie Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung betreiben.

Expertentipp: Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn Sie allein den Scheidungsantrag stellen. Sind Sie sich mit Ihrem Ehepartner einig, braucht der Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag lediglich noch zuzustimmen. Die Zustimmung erklärt er oder sie schriftlich gegenüber dem Familiengericht. Für die Zustimmung braucht der Ehepartner keinen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen und zu bezahlen. Bei der einvernehmlichen Scheidung teilen Sie sich regelmäßig die Gerichtsgebühren. Insoweit liegt es nahe und erscheint als ein Gebot der Fairness, wenn Sie sich auch Ihre Anwaltskosten aufteilen. Hinzu kommt, dass die Familiengerichte Ihr Engagement für eine einvernehmliche Scheidung auch damit belohnen, dass der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren um ca. 10 - 30 % herabgesetzt wird. Nach der Höhe des Verfahrenswertes berechnen sich die Gebühren für Gericht und Ihren Anwalt – Ihre Scheidung wird also viel günstiger.

Re­geln Sie Schei­dungs­fol­gen in ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Auch wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, können Sie alle Folgen Ihrer Trennung und Scheidung regeln - idealerweise in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine solche Vereinbarung können Sie bereits frühzeitig aus Anlass Ihrer Trennung als Trennungsfolgenvereinbarung treffen. Darin halten Sie fest, was Sie beispielsweise im Hinblick auf Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt oder Umgangsrecht regeln wollen. Stehen Sie bereits vor der Scheidung, regeln Sie im Hinblick auf die anstehende Scheidung beispielsweise den Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Expertentipp: Es empfiehlt sich, eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach Möglichkeit notariell zu beurkunden. Die notarielle Beurkundung ist ohnehin verpflichtend, wenn Sie finanzielle Aspekte Ihrer Scheidung regeln wollen. Nur die notarielle Beurkundung gewährleistet, dass Ihre Vereinbarung rechtsverbindlich ist.

Die notarielle Beurkundung empfiehlt sich auch, wenn Sie die Anhörung durch das Familiengericht anlässlich Ihrer Scheidung virtuell durchführen wollen. Während einer virtuellen Anhörung kann der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner nämlich nicht – wie sonst persönlich vor Gericht - eine eventuelle Scheidungsfolge gerichtlich protokollieren lassen. Die gerichtliche Protokollierung im mündlichen Scheidungstermin würde die notarielle Beurkundung ersetzen und wäre genauso rechtlich verbindlich. Für die gerichtliche Protokollierung bräuchte allerdings auch der Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt – was bei einer einvernehmlichen Scheidung per Videokonferenz nicht der Fall ist.

Un­ter­neh­mer­schei­dung in der Co­ro­na-Kri­se

Lassen Sie sich während der Corona-Zeit scheiden und einer von Ihnen betreibt als Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter ein Unternehmen (auch „Unternehmerscheidung“ genannt), kann es sogar von Vorteil sein, wenn Sie die Scheidung schnell vorantreiben. Denn es ist regelmäßig so, dass der Ehepartner, dem das Unternehmen gehört, dem anderen im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Anteil dessen auszahlen muss, was das Unternehmen während der Ehezeit an Wert gewonnen hat. Genauer gesagt, ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehepartners sein Anfangsvermögen übersteigt. Bei Unternehmerscheidungen kann dieser Zugewinnausgleich häufig dazu führen, dass der Unternehmensinhaber finanzielle Probleme bekommt, wenn er sein Unternehmen nicht verkauft. Denn der Wert des Unternehmens besteht ja nur auf dem Papier und nicht in liquiden Mitteln.

Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden, so lassen Sie sich aufgrund der schwierigen Corona-Zeit nicht entmutigen! Gerade, wenn Ihr Unternehmen schließen musste oder nicht mehr dieselben Gewinne erzielen konnte. Denn das bedeutet auch, dass der Wert des Unternehmens gesunken ist. Und deshalb wird auch die Ausgleichszahlung, die Sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs leisten müssen, geringer sein als zu rosigeren Zeiten. Daher: Gerade, wenn Sie durch Corona mit Ihrem Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, sollten Sie die Scheidung schnell vorantreiben. Empfehlenswert ist es darüber hinaus, den Zugewinnausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung individuell zu gestalten.

Aus­blick

Auch der Lockdown in Corona-Zeiten führt nicht dazu, dass alles brachliegt. Das Leben muss irgendwie weitergehen. Deshalb müssen Sie auch die Möglichkeit haben, Ihre Scheidung herbeizuführen. Mittels der Online-Scheidung können Sie Ihr Scheidungsverfahren möglicherweise gänzlich ohne direkte Kontakte durchführen – wenn Sie sich für eine einvernehmliche Scheidung nebst Scheidungsfolgenvereinbarung entscheiden. Wenn Sie das Familiengericht mit Ihrem Engagement überzeugen, wird das Gericht aller Wahrscheinlichkeit nach auch bereit sein, Ihre persönliche Anhörung durch eine virtuelle Anhörung im Wege einer Videokonferenz durchzuführen. Auch der Weg zum Anwalt entfällt. So können Sie sich und andere maximal schützen und dennoch Ihr Leben so weiterleben, wie Sie es sich wünschen – und auch in Corona-Zeiten Ihren persönlichen Neuanfang starten.

Glossar zum Artikel:

  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Wer die Scheidung zügig und vor allem kostengünstig abwickeln, aber dennoch auf die Regelung der Unterhaltsansprüche nicht verzichten möchte, kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Rechte und Pflichten regeln, die mit der Scheidung einhergehen. Typischer Regelungspunkt ist der Ehegattenunterhalt sowie der Kindesunterhalt.
  • Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt für den Zeitraum der Trennung verlangen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der rechtskräftigen Scheidung. Danach besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn der geschiedene Ehepartner einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände geltend machen kann. Im ersten Jahr der Trennung ist der bedürftige Ehepartner nicht erwerbspflichtig und kann nur darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen im Hinblick auf eine frühere Erwerbstätigkeit und der Dauer der Ehe erwartet werden kann (§ 1361 BGB).
  • Für manche Verträge ist die notarielle Beurkundung als Form zwingend vorgeschrieben. Wird die Form nicht eingehalten, ist die zugrunde liegende Willenserklärung unwirksam. Die notarielle Beurkundung erfolgt bei einer Notarin bzw. einem Notar. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde, die einen vollen Beweis des Beurkundeten begründet.
  • Der nicht betreuende Elternteil und das Kind haben das Recht auf persönlichen Umgang miteinander. Das Umgangsrecht besteht auch, wenn der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

0eb9f42d386d4e37baf4c9c4d71cc334

iurFRIEND® ist Ihr Rechtsfreund
für viele Rechtsangelegenheiten.
Wir bieten allen Menschen mit Rechtsproblemen einen kostenlosen Einstieg in die Welt des Rechts:
Ratgeber - Checklisten & Formulare - Gratis-InfoPakete - Orientierungsgespräche

Frage online stellen

oder

Direkt kostenlos anrufen

0800 34 86 72 3