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Was sind die Schutz­an­ord­nun­gen nach dem Ge­walt­schutz­ge­setz?

Bild: Was sind die Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz?

Wel­che Schutz­maß­nah­men nach dem Ge­walt­schutz­ge­setz gibt es?

Erleben Sie Gewalt in der Ehe oder droht Ihnen Gewalt, verläuft Ihre Trennung vom Partner emotional. Werden Sie zu Hause in Ihrer ehelichen Wohnung geschlagen, bedroht oder gedemütigt, sollten Sie handeln. Das Gewaltschutzgesetz gibt Ihnen die Handhabe, dass Sie bei Gericht Schutz beantragen. Das Familiengericht kann Schutzanordnungen erlassen, die Sie vor Gewalt und Nachstellungen Ihres Partners schützen. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten und wie Sie dabei vorgehen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Leiden Sie unter häuslicher Gewalt, können Sie beim Familiengericht Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen beantragen.
  • Als Schutzmaßnahmen kommen ein Betretungs- und Näherungsverbot sowie ein umfassendes Kontaktverbot in Betracht. Ihr Ehepartner darf Ihre eheliche Wohnung dann nicht mehr betreten, sich Ihrer Wohnung und Ihrer Person nicht mehr nähern und muss den Kontakt zu Ihrer Person vermeiden.
  • Zentrale Schutzmaßnahme ist die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung. Ist die Bedrohungslage akut, kann das Gericht im Wege einer einstweiligen Anordnung Schutzanordnungen treffen. Sind auch Ihre Kinder betroffen, kommt ein Antrag auf alleinige Sorge sowie zur Regelung eines praktikablen Umgangsrechts in Betracht.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Strafanzeige erstatten
War der Partner gewalttätig, empfiehlt es sich, Strafanzeige zu erstatten. Die Polizei wird ein Ermittlungsverfahren einleiten.

Tipp 2: Türschloss austauschen
Das Gericht kann Ihrem Ehepartner verbieten, Ihre gemeinsame eheliche Wohnung zu betreten. Sie haben dann das Recht, das Türschloss zu Ihrer Wohnung auszutauschen.

Tipp 3: Sichern Sie Beweise
Gerichtliche Maßnahmen sind gerade bei häuslicher Gewalt nur dann zielführend, wenn Sie sofort Wirkung entfalten und die akute Bedrohungslage reglementieren. Als Antragsteller müssen Sie nachweisen, dass Sie bedroht werden oder Gewalt droht.

Von wel­cher Si­tua­ti­on ge­hen wir aus?

Sie haben die Absicht, sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin zu trennen oder haben die Trennung bereits vollzogen. Je nachdem, ob der Partner noch in der Wohnung lebt oder aus der Wohnung ausgezogen ist, können Sie unterschiedliche Maßnahmen zu Ihrem Schutz einfordern. Das Gewaltschutzgesetz bietet hierfür die Handhabe. Die Schutzmaßnahmen kommen auch in Betracht, wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind und nur gemeinsam in der Wohnung leben.

Wel­che Maß­nah­men emp­feh­len sich im aku­ten Not­fall?

Bevor Sie irgendwelche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz bei Gericht beantragen, wird es so sein, dass Sie im Hinblick auf Ihre Trennung Gewalt erlebt haben oder befürchten, dass Ihr Partner gewalttätig wird. In diesem Fall sollten Sie die Polizei rufen und dazu den Notruf 110 wählen. Die Beamten sind verpflichtet, Ihnen zu helfen. Je nachdem, was passiert ist, wird Ihnen die akut gebotene Unterstützung gewährt.

So kann die Polizei im Notfall bereits erste Schutzanordnungen treffen. Im Regelfall kann die Polizei den gewalttätigen Ehepartner vorübergehend in Gewahrsam nehmen oder ihn/sie verpflichten, die Wohnung zu verlassen. In schwierigen Fällen kommt auch die Festnahme in Betracht.

Wird der Partner der Wohnung verwiesen, kann er oder sie dringend benötigte Gegenstände einpacken und muss den Haustürschlüssel abgeben. Er/sie wird dann meist für mehrere Tage aus der Wohnung verwiesen. Danach darf der Partner in die eheliche Wohnung zurückkommen. Da es Ihre gemeinsame eheliche Wohnung ist, hat der Partner oder die Partnerin das gleiche Recht wie Sie, die Wohnung zu nutzen und in der Wohnung zu wohnen. Es kommt insoweit nicht darauf an, wer Eigentümer der Wohnung ist oder wer den Mietvertrag unterzeichnet hat.

In der Zeit, in der der Partner aus der Wohnung verwiesen ist, haben Sie Gelegenheit, Beratung und eventuell gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und vollendete Tatsachen zu schaffen. Unternehmen Sie nichts, bleibt alles beim Alten. Sie sollten also unbedingt aktiv werden.

Expertentipp: War der Partner gewalttätig, empfiehlt es sich, Strafanzeige zu erstatten. Die Polizei wird ein Ermittlungsverfahren einleiten. Da die Strafanzeige damit dokumentiert ist, sorgen Sie vor, wenn Sie später gerichtliche Schutzanordnungen beantragen wollen und dafür nachweisen müssen, dass der Partner gewalttätig wurde oder Sie mit Gewalt bedroht. Haben Sie körperliche Verletzungen davongetragen, sollten Sie einen Arzt aufsuchen und die Verletzungen attestieren lassen. Verlassen Sie sich keineswegs darauf, dass der Ehepartner sein Verhalten scheinbar ernsthaft bereut und hoch und heilig gelobt, dass es nicht mehr zu Gewalttätigkeiten kommt. Diese Hoffnung erweist sich oft als trügerisch. Ein gewaltbereiter Partner, der keine Kontrolle über sich selbst hat, wird auch in Zukunft sein Verhalten kaum ändern. Dies gilt erst recht, wenn Ihre Trennung die Verwerfungen hochschaukelt und der Partner oder die Partnerin plötzlich feststellt, dass es mit Ihrer Trennung ernst wird.

Was sind die Schutz­an­ord­nun­gen nach dem Ge­walt­schutz­ge­setz?

Das Gewaltschutzgesetz bietet Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen von Dritten. Dritte sind insbesondere auch Ehepartner. Ein Richter am Amtsgericht kann auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen anordnen. Im Gesetz sind eine Reihe einzelner Schutzanordnungen beschrieben. Dazu gehört insbesondere auch, dass Ihnen Ihre eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Außerdem enthält das Gesetz Strafvorschriften.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf (1797 - 1854)

Das Gewaltschutzgesetz arbeitet mit dem Scheidungsrecht Hand in Hand. Auch § 1361b BGB gibt dem Richter die Handhabe, Ihnen Ihre gemeinsame eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen, wenn Sie nach der Trennung Gewalttätigkeiten Ihres Partners befürchten müssen oder es bereits zu Gewalttätigkeiten gekommen ist.

Wel­ches Ge­richt ist zu­stän­dig, Schutz­maß­nah­men an­zu­ord­nen?

Sind Sie schutzbedürftig, können Sie am Amtsgericht, das für Ihren Wohnort örtlich zuständig ist, Schutzmaßnahmen beantragen. Beim Amtsgericht ist das Familiengericht zuständig. Sie können Ihren Antrag auch am Amtsgericht beantragen, das für den Wohnort Ihres getrenntlebenden Ehepartners zuständig ist.

Brau­che ich ei­nen Rechts­an­walt, um Schutz­maß­nah­men zu be­an­tra­gen?

Sie brauchen sich nicht unbedingt durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor Gericht vertreten zu lassen. Als Opfer häuslicher Gewalt können Sie die notwendigen Anträge auch direkt selbst bei Gericht einreichen oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklären. Allerdings ist die Rechtslage nicht ganz einfach zu beurteilen.

Insoweit kommt es darauf an, dass Sie Ihre Anträge richtig formulieren und vor allem so detailliert begründen, dass der Richter die notwendigen Schutzanordnungen problemlos erlassen kann. Auch müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Ehepartner sich zur Wehr setzt und sich gegen Ihren Antrag verteidigt. Sie sollten dann möglichst nicht in eigener Sache argumentieren müssen. Besser ist immer, wenn Sie insoweit anwaltlich vertreten sind. Vor allem gebietet sich eine anwaltliche Vertretung dann, wenn Sie wegen einer akuter Bedrohungslage eine einstweilige Anordnung beantragen und auf einen schnellstmöglichen Schutz angewiesen sind.

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Wel­che Schutz­an­ord­nun­gen kom­men in Be­tracht?

Je nachdem, in welcher Situation Sie sich befinden, kann der Richter die im Einzelfall notwendigen Schutzanordnungen treffen. So kann das Gericht eine ganze Reihe von Verboten und Geboten anordnen:

  • Das Gericht kann Ihrem Ehepartner verbieten, Ihre gemeinsame eheliche Wohnung zu betreten. Sie haben dann das Recht, das Türschloss zu Ihrer Wohnung auszutauschen.

Gut zu wissen: Das Gericht kann ein Betretungsverbot auch dann anordnen, wenn der Partner so betrunken war, dass er/sie nicht mehr wusste, was er tat. Allein die dadurch geschaffene Bedrohungslage kann ausreichend sein, ein Betretungsverbot zu rechtfertigen.

  • Die Anordnung eines Betretungsverbotes ergeht regelmäßig in Verbindung mit der Anordnung, dass Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen wird.
    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Sie selbst Eigentümer der Wohnung sind oder den Mietvertrag unterzeichnet haben. Entscheidend ist allein, dass es Ihre eheliche Wohnung ist und Sie allein aufgrund dieser Tatsache das Recht haben, die Wohnung zumindest für den Zeitraum Ihrer Trennung unter Ausschluss Ihres Ehepartners zu nutzen und zu bewohnen. Ist der Ehepartner alleiniger Eigentümer oder Miteigentümer Ihrer ehelichen Wohnung, werden Sie unter Umständen eine Nutzungsentschädigung zahlen müssen. Diese wird sich an der ortsüblichen Miete orientieren.
  • Das Gericht kann Ihrem Ehepartner verbieten, sich Ihrer Wohnung bis auf einen bestimmten Umkreis zu nähern. Der Ehepartner darf dann beispielsweise nicht das Treppenhaus, den Vorgarten oder Ihre Straße betreten. Dieses Näherungsverbot ergeht im Regelfall in Verbindung mit der Zuweisung der Wohnung. Nur so lässt sich gewährleisten, dass der Ehepartner allein dadurch eine bedrohliche Situation heraufbeschwört, dass er plötzlich vor Ihrer Tür steht.
  • Das Gericht kann dem Ehepartner verbieten, Orte aufzusuchen, an denen Sie sich selbst regelmäßig aufhalten. Als solche Orte kommen Ihr Arbeitsplatz, die Schule Ihres Kindes, regelmäßig besuchte Freizeiteinrichtungen oder Ihr Elternhaus in Betracht.
  • Das Gericht kann Ihrem Ehepartner verbieten, Kontakt zu Ihnen aufzunehmen. Das Kontaktverbot betrifft alle Wege, unter denen die Kontaktaufnahme möglich ist. Ihr Ehepartner darf Sie dann nicht mehr anrufen, darf Ihnen keine Briefe mehr schreiben und keine E-Mails oder SMS zuschicken.
  • Das Gericht kann Ihrem Ehepartner verbieten, ein Zusammentreffen mit Ihnen herbeizuführen, indem er Sie vermeintlich zufällig trifft oder die Geburtstagsfeier Ihrer Eltern besucht. Sollten Sie zufällig zusammentreffen, hat sich der Partner umgehend zu entfernen.

Alle Sorge hat ein Ende, wenn wir einen festen Entschluss gefasst haben.

Marcus Tullius Cicero (106 v. Chr. - 43 v. Chr.)

  • Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nachdem, was Ihnen im Einzelfall droht oder was passiert ist, kann das Gericht auch andere spezifische Schutzanordnungen treffen. Sie können dem Gericht dazu passende Anregungen geben. Die Schutzanordnungen sollten so umfassend und detailliert ausgestaltet sein, dass sie Ihrer Gefährdungs- und Bedrohungssituation Rechnung tragen.
  • Es empfiehlt sich, diese Schutzanordnungen im Wege einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zu beantragen. Gerichtliche Maßnahmen sind gerade bei häuslicher Gewalt nur dann zielführend, wenn Sie sofort Wirkung entfalten und die akute Bedrohungslage reglementieren. Als Antragsteller müssen Sie nachweisen, dass Sie bedroht werden oder Gewalt droht. Das Gericht braucht Ihren Ehepartner nicht anzuhören und kann die Anordnung sofort und ohne mündliche Verhandlung erlassen. In diesem Fall kann der Ehepartner allerdings beantragen, dass die einstweilige Anordnung im Detail überprüft wird und es zu einer mündlichen Verhandlung bei Gericht kommt.
    Hat das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wird es die Anordnung regelmäßig mit der Androhung eines Bußgeldes und für den Fall, dass das Bußgeld nicht beigetrieben werden kann, mit Androhung von Ordnungshaft verbinden. Dann weiß der Ehepartner, welches Risiko besteht, wenn er die Anordnungen missachtet.
    Wichtig ist, dass die einstweilige Anordnung dem Ehepartner förmlich zugestellt werden muss. Am besten ist, wenn Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin die Zustellung veranlasst. Erst mit der Zustellung wird die Anordnung wirksam. Ist die Zustellung erfolgt, können Sie die Anordnung notfalls mithilfe der Justizbehörden durchsetzen. Muss der Ehepartner die Wohnung verlassen, können Sie mithilfe des Gerichtsvollziehers und unter Beiziehung der Polizei den Ehepartner aus der Wohnung verweisen. Missachtet der Ehepartner ein Kontakt- oder Näherungsverbot, können Sie sofort die Polizei rufen, die die gerichtliche Anordnung durchsetzt. Missachtet Ihr Ehepartner eine gerichtliche Schutzanordnung, macht er/sie sich strafbar.

Gut zu wissen: Das Gericht wird die Schutzanordnungen regelmäßig befristen. So wird es die Wohnungszuweisung auf einen Zeitraum von in der Regel sechs Monaten beschränken und um weitere sechs Monate verlängern, wenn Sie in dieser Zeit keine alternative Wohnung gefunden haben. Spätestens nach zwölf Monaten sollte die Situation jedoch geregelt sein. Soweit Sie die bislang genutzte eheliche Wohnung dann nicht endgültig alleine nutzen können, müssen Sie aus der Wohnung ausziehen und sich eine eigene Unterkunft suchen.

Muss es be­reits zu Ge­walt ge­kom­men sein?

Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn ein Ehepartner gewalttätig wurde, aber auch dann, wenn er ernsthaft mit solchen Aktivitäten droht. Sie brauchen also nicht abzuwarten, bis es tatsächlich zum Gewaltausbruch kommt.

Gewalt ist jede vorsätzliche und widerrechtliche Verletzung Ihrer körperlichen Unversehrtheit oder Ihrer Freiheit. Auch die psychische Gewalt wird erfasst, wenn Sie Drohungen und unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sind, die das Potenzial haben, psychische oder körperliche Beeinträchtigung herbeizuführen. Das Gesetz spricht von „Nachstellungen“.

Ist es bereits zu Gewalttätigkeiten gekommen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie weitere Gewalttaten zu befürchten haben. Das bloße Versprechen Ihres gewalttätigen Ehepartners, künftig friedvoll miteinander umzugehen, reicht daher nicht aus, eine gerichtliche Schutzanordnung zu verhindern.

Gut zu wissen: Körperliche Verletzungen sind leicht nachzuweisen. Bestenfalls können Sie ärztliche Atteste oder den Polizeibericht vorlegen oder einen Arzt oder Sanitäter als Zeugen benennen. Schwieriger wird es beim Nachweis psychischer Gewalt. Sind Sie bereits in ärztlicher Behandlung, könnte Ihr Arzt attestieren, dass Sie im Hinblick auf Ihre Trennung psychischer Gewalt ausgesetzt sind. Auch der Schriftverkehr mit Ihrem Ehepartner oder Zeugen kommen als Nachweis in Betracht.

Was ist, wenn mei­ne Kin­der be­trof­fen sind?

Beantragen Sie Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz, hat die gerichtliche Schutzanordnung meist auch Einfluss auf das Sorge- und Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind. Sie sollten daher überlegen, ob Sie gegebenenfalls auch die Übertragung der alleinigen Sorgebeantragen oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht beanspruchen, wenn Sie dadurch dem Kind weitere Gewalterfahrungen ersparen können.

Trennung und Kinder

Tren­nung und Kin­der

Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.

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Soweit das Umgangsrecht betroffen ist, stellt sich vielfach die Frage, ob der Kontakt zwischen dem gewalttätigen Elternteil und dem Kind aufrechtzuerhalten ist. Jede gerichtliche Maßnahme muss sich dabei am Kindeswohl orientieren. Dabei ist sicherzustellen, dass es bei Ausübung des Umgangsrechts nicht zu einer Bedrohungslage für Sie selbst kommt. Können Sie sich nicht auf eine praktikable Umgangsregelung verständigen, entscheidet letztlich das Gericht über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts.

So kann das Gericht anordnen, dass der Umgang nun Anwesenheit beispielsweise eines Mitarbeiters des Jugendamtes oder eines Trägers der Jugendhilfe in Betracht kommt (begleiteter Umgang). Es kann den Umgang auch so regeln, dass Sie mit dem Ehepartner beim Abholen und Zurückbringen des Kindes nicht zusammentreffen. Sollten Sie umgezogen sein, ist dafür Sorge zu tragen, dass Ihre neue Adresse unbekannt bleibt. So könnten Sie beim Einwohnermeldeamt beantragen, dass keine Auskunft über Ihre aktuelle Meldeadresse erteilt werden darf.

Sie ha­ben kein Geld? Dann hilft der Staat

Verfügen Sie nur über wenig Geld, haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe. Beschaffen Sie sich dazu beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und lassen Sie sich bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gebührenfrei (Eigenanteil bis zu 15 EUR) beraten. Möchten Sie eine einstweilige Anordnung beantragen oder gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, haben Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann übernimmt der Staat im Regelfall die Verfahrenskosten.

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

An­trag auf Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe

Erklärung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe, einschließlich Hinweise zum Ausfüllen des Formulars.

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Aus­blick

Ist Ihre Trennung konfliktträchtig und gewaltbedroht, werden Sie alleine Schwierigkeiten haben, mit der Situation umzugehen. Sie sollten möglichst Hilfe in Anspruch nehmen. Je früher Sie aktiv werden, desto geringer ist das Risiko, dass etwas passiert. Oft genügt es, wenn Sie dem Partner mit einer gerichtlichen Schutzanordnung vor Augen führen, dass er/sie Verantwortung trägt und sein Verhalten daran orientiert.

Glossar zum Artikel:

  • Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt für den Zeitraum der Trennung verlangen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der rechtskräftigen Scheidung. Danach besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn der geschiedene Ehepartner einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände geltend machen kann. Im ersten Jahr der Trennung ist der bedürftige Ehepartner nicht erwerbspflichtig und kann nur darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen im Hinblick auf eine frühere Erwerbstätigkeit und der Dauer der Ehe erwartet werden kann (§ 1361 BGB).
  • (1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
    (2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
    (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
    1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
    2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
    (4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
    (5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
    (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

Geschrieben von: Volker Beeden

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