Erleben Sie Gewalt in der Ehe oder droht Ihnen Gewalt, verläuft Ihre Trennung vom Partner emotional. Werden Sie zu Hause in Ihrer ehelichen Wohnung geschlagen, bedroht oder gedemütigt, sollten Sie handeln. Das Gewaltschutzgesetz gibt Ihnen die Handhabe, dass Sie bei Gericht Schutz beantragen. Das Familiengericht kann Schutzanordnungen erlassen, die Sie vor Gewalt und Nachstellungen Ihres Partners schützen. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten und wie Sie dabei vorgehen.
Tipp 1: Strafanzeige erstatten
War der Partner gewalttätig, empfiehlt es sich, Strafanzeige zu erstatten. Die Polizei wird ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Tipp 2: Türschloss austauschen
Das Gericht kann Ihrem Ehepartner verbieten, Ihre gemeinsame eheliche Wohnung zu betreten. Sie haben dann das Recht, das Türschloss zu Ihrer Wohnung auszutauschen.
Tipp 3: Sichern Sie Beweise
Gerichtliche Maßnahmen sind gerade bei häuslicher Gewalt nur dann zielführend, wenn Sie sofort Wirkung entfalten und die akute Bedrohungslage reglementieren. Als Antragsteller müssen Sie nachweisen, dass Sie bedroht werden oder Gewalt droht.
Sie haben die Absicht, sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin zu trennen oder haben die Trennung bereits vollzogen. Je nachdem, ob der Partner noch in der Wohnung lebt oder aus der Wohnung ausgezogen ist, können Sie unterschiedliche Maßnahmen zu Ihrem Schutz einfordern. Das Gewaltschutzgesetz bietet hierfür die Handhabe. Die Schutzmaßnahmen kommen auch in Betracht, wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind und nur gemeinsam in der Wohnung leben.
Bevor Sie irgendwelche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz bei Gericht beantragen, wird es so sein, dass Sie im Hinblick auf Ihre Trennung Gewalt erlebt haben oder befürchten, dass Ihr Partner gewalttätig wird. In diesem Fall sollten Sie die Polizei rufen und dazu den Notruf 110 wählen. Die Beamten sind verpflichtet, Ihnen zu helfen. Je nachdem, was passiert ist, wird Ihnen die akut gebotene Unterstützung gewährt.
So kann die Polizei im Notfall bereits erste Schutzanordnungen treffen. Im Regelfall kann die Polizei den gewalttätigen Ehepartner vorübergehend in Gewahrsam nehmen oder ihn/sie verpflichten, die Wohnung zu verlassen. In schwierigen Fällen kommt auch die Festnahme in Betracht.
Wird der Partner der Wohnung verwiesen, kann er oder sie dringend benötigte Gegenstände einpacken und muss den Haustürschlüssel abgeben. Er/sie wird dann meist für mehrere Tage aus der Wohnung verwiesen. Danach darf der Partner in die eheliche Wohnung zurückkommen. Da es Ihre gemeinsame eheliche Wohnung ist, hat der Partner oder die Partnerin das gleiche Recht wie Sie, die Wohnung zu nutzen und in der Wohnung zu wohnen. Es kommt insoweit nicht darauf an, wer Eigentümer der Wohnung ist oder wer den Mietvertrag unterzeichnet hat.
In der Zeit, in der der Partner aus der Wohnung verwiesen ist, haben Sie Gelegenheit, Beratung und eventuell gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und vollendete Tatsachen zu schaffen. Unternehmen Sie nichts, bleibt alles beim Alten. Sie sollten also unbedingt aktiv werden.
Expertentipp: War der Partner gewalttätig, empfiehlt es sich, Strafanzeige zu erstatten. Die Polizei wird ein Ermittlungsverfahren einleiten. Da die Strafanzeige damit dokumentiert ist, sorgen Sie vor, wenn Sie später gerichtliche Schutzanordnungen beantragen wollen und dafür nachweisen müssen, dass der Partner gewalttätig wurde oder Sie mit Gewalt bedroht. Haben Sie körperliche Verletzungen davongetragen, sollten Sie einen Arzt aufsuchen und die Verletzungen attestieren lassen. Verlassen Sie sich keineswegs darauf, dass der Ehepartner sein Verhalten scheinbar ernsthaft bereut und hoch und heilig gelobt, dass es nicht mehr zu Gewalttätigkeiten kommt. Diese Hoffnung erweist sich oft als trügerisch. Ein gewaltbereiter Partner, der keine Kontrolle über sich selbst hat, wird auch in Zukunft sein Verhalten kaum ändern. Dies gilt erst recht, wenn Ihre Trennung die Verwerfungen hochschaukelt und der Partner oder die Partnerin plötzlich feststellt, dass es mit Ihrer Trennung ernst wird.
Das Gewaltschutzgesetz bietet Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen von Dritten. Dritte sind insbesondere auch Ehepartner. Ein Richter am Amtsgericht kann auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen anordnen. Im Gesetz sind eine Reihe einzelner Schutzanordnungen beschrieben. Dazu gehört insbesondere auch, dass Ihnen Ihre eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Außerdem enthält das Gesetz Strafvorschriften.
Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.
Das Gewaltschutzgesetz arbeitet mit dem Scheidungsrecht Hand in Hand. Auch § 1361b BGB gibt dem Richter die Handhabe, Ihnen Ihre gemeinsame eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen, wenn Sie nach der Trennung Gewalttätigkeiten Ihres Partners befürchten müssen oder es bereits zu Gewalttätigkeiten gekommen ist.
Sind Sie schutzbedürftig, können Sie am Amtsgericht, das für Ihren Wohnort örtlich zuständig ist, Schutzmaßnahmen beantragen. Beim Amtsgericht ist das Familiengericht zuständig. Sie können Ihren Antrag auch am Amtsgericht beantragen, das für den Wohnort Ihres getrenntlebenden Ehepartners zuständig ist.
Sie brauchen sich nicht unbedingt durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor Gericht vertreten zu lassen. Als Opfer häuslicher Gewalt können Sie die notwendigen Anträge auch direkt selbst bei Gericht einreichen oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklären. Allerdings ist die Rechtslage nicht ganz einfach zu beurteilen.
Insoweit kommt es darauf an, dass Sie Ihre Anträge richtig formulieren und vor allem so detailliert begründen, dass der Richter die notwendigen Schutzanordnungen problemlos erlassen kann. Auch müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Ehepartner sich zur Wehr setzt und sich gegen Ihren Antrag verteidigt. Sie sollten dann möglichst nicht in eigener Sache argumentieren müssen. Besser ist immer, wenn Sie insoweit anwaltlich vertreten sind. Vor allem gebietet sich eine anwaltliche Vertretung dann, wenn Sie wegen einer akuter Bedrohungslage eine einstweilige Anordnung beantragen und auf einen schnellstmöglichen Schutz angewiesen sind.
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Je nachdem, in welcher Situation Sie sich befinden, kann der Richter die im Einzelfall notwendigen Schutzanordnungen treffen. So kann das Gericht eine ganze Reihe von Verboten und Geboten anordnen:
Gut zu wissen: Das Gericht kann ein Betretungsverbot auch dann anordnen, wenn der Partner so betrunken war, dass er/sie nicht mehr wusste, was er tat. Allein die dadurch geschaffene Bedrohungslage kann ausreichend sein, ein Betretungsverbot zu rechtfertigen.
Alle Sorge hat ein Ende, wenn wir einen festen Entschluss gefasst haben.
Gut zu wissen: Das Gericht wird die Schutzanordnungen regelmäßig befristen. So wird es die Wohnungszuweisung auf einen Zeitraum von in der Regel sechs Monaten beschränken und um weitere sechs Monate verlängern, wenn Sie in dieser Zeit keine alternative Wohnung gefunden haben. Spätestens nach zwölf Monaten sollte die Situation jedoch geregelt sein. Soweit Sie die bislang genutzte eheliche Wohnung dann nicht endgültig alleine nutzen können, müssen Sie aus der Wohnung ausziehen und sich eine eigene Unterkunft suchen.
Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn ein Ehepartner gewalttätig wurde, aber auch dann, wenn er ernsthaft mit solchen Aktivitäten droht. Sie brauchen also nicht abzuwarten, bis es tatsächlich zum Gewaltausbruch kommt.
Gewalt ist jede vorsätzliche und widerrechtliche Verletzung Ihrer körperlichen Unversehrtheit oder Ihrer Freiheit. Auch die psychische Gewalt wird erfasst, wenn Sie Drohungen und unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sind, die das Potenzial haben, psychische oder körperliche Beeinträchtigung herbeizuführen. Das Gesetz spricht von „Nachstellungen“.
Ist es bereits zu Gewalttätigkeiten gekommen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie weitere Gewalttaten zu befürchten haben. Das bloße Versprechen Ihres gewalttätigen Ehepartners, künftig friedvoll miteinander umzugehen, reicht daher nicht aus, eine gerichtliche Schutzanordnung zu verhindern.
Gut zu wissen: Körperliche Verletzungen sind leicht nachzuweisen. Bestenfalls können Sie ärztliche Atteste oder den Polizeibericht vorlegen oder einen Arzt oder Sanitäter als Zeugen benennen. Schwieriger wird es beim Nachweis psychischer Gewalt. Sind Sie bereits in ärztlicher Behandlung, könnte Ihr Arzt attestieren, dass Sie im Hinblick auf Ihre Trennung psychischer Gewalt ausgesetzt sind. Auch der Schriftverkehr mit Ihrem Ehepartner oder Zeugen kommen als Nachweis in Betracht.
Beantragen Sie Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz, hat die gerichtliche Schutzanordnung meist auch Einfluss auf das Sorge- und Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind. Sie sollten daher überlegen, ob Sie gegebenenfalls auch die Übertragung der alleinigen Sorgebeantragen oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht beanspruchen, wenn Sie dadurch dem Kind weitere Gewalterfahrungen ersparen können.
Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.
Soweit das Umgangsrecht betroffen ist, stellt sich vielfach die Frage, ob der Kontakt zwischen dem gewalttätigen Elternteil und dem Kind aufrechtzuerhalten ist. Jede gerichtliche Maßnahme muss sich dabei am Kindeswohl orientieren. Dabei ist sicherzustellen, dass es bei Ausübung des Umgangsrechts nicht zu einer Bedrohungslage für Sie selbst kommt. Können Sie sich nicht auf eine praktikable Umgangsregelung verständigen, entscheidet letztlich das Gericht über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts.
So kann das Gericht anordnen, dass der Umgang nun Anwesenheit beispielsweise eines Mitarbeiters des Jugendamtes oder eines Trägers der Jugendhilfe in Betracht kommt (begleiteter Umgang). Es kann den Umgang auch so regeln, dass Sie mit dem Ehepartner beim Abholen und Zurückbringen des Kindes nicht zusammentreffen. Sollten Sie umgezogen sein, ist dafür Sorge zu tragen, dass Ihre neue Adresse unbekannt bleibt. So könnten Sie beim Einwohnermeldeamt beantragen, dass keine Auskunft über Ihre aktuelle Meldeadresse erteilt werden darf.
Verfügen Sie nur über wenig Geld, haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe. Beschaffen Sie sich dazu beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und lassen Sie sich bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gebührenfrei (Eigenanteil bis zu 15 EUR) beraten. Möchten Sie eine einstweilige Anordnung beantragen oder gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, haben Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann übernimmt der Staat im Regelfall die Verfahrenskosten.
Erklärung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe, einschließlich Hinweise zum Ausfüllen des Formulars.
Ist Ihre Trennung konfliktträchtig und gewaltbedroht, werden Sie alleine Schwierigkeiten haben, mit der Situation umzugehen. Sie sollten möglichst Hilfe in Anspruch nehmen. Je früher Sie aktiv werden, desto geringer ist das Risiko, dass etwas passiert. Oft genügt es, wenn Sie dem Partner mit einer gerichtlichen Schutzanordnung vor Augen führen, dass er/sie Verantwortung trägt und sein Verhalten daran orientiert.
Geschrieben von: Volker Beeden