Der Begriff „Sorgerecht“ sagt es bereits: Eltern sorgen sich um ihre Kinder. Dabei geht es nicht darum, sich „Sorgen“ zu machen, sondern darum, als gesetzlicher Vertreter in Angelegenheiten des minderjährigen Kindes Entscheidungen zu treffen. In der intakten Beziehung der Eltern ist das Sorgerecht meist kein großes Thema, wird aber nur allzu oft zum Problem, wenn sich die Eltern trennen und scheiden lassen.
Tipp 1: Das Familiengericht bemüht sich um einen Konfliktbeilegung
Streiten die Eltern über das Sorgerecht, kann jeder Elternteil das Familiengericht anrufen. Das Familiengericht wird sich primär um eine einvernehmliche Konfliktbeilegung bemühen.
Tipp 2: Das alleinige Sorgerecht kommt nur in besonders schweren Fällen zum Tragen
Das alleinige Sorgerecht kommt in Betracht, wenn die Elternteile überhaupt nicht mehr miteinander kommunizieren, sich beharrlich weigern, miteinander zu reden und auch bedeutende Angelegenheiten nicht mehr gemeinsam entscheiden können.
Tipp 3: Das Sorgerecht kann auch am Termin der Scheidung entschieden werden
Kinder und Sorgerecht sind eine Scheidungsfolge. Scheidungsfolgen werden in aller Regel im Verbund, also im direkten Zusammenhang mit der eigentlichen Scheidung durch den Familienrichter entschieden.
Sind Sie verheiratet, haben Sie als Elternteil ein gemeinsames Sorgerecht, das Sie im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner ausüben. Im Alltag geschieht dies automatisch, ohne dass Sie großartig darüber nachdenken, dass Sie ein „Recht“ ausüben. Leben Sie hingegen in Trennung oder sind Sie geschieden, sind Kinder und Sorgerecht oft problematisch. Auch nach Trennung und Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht im Interesse des Kindeswohls bestehen. Ihre Scheidung als solche ändert daran nichts. Es liegt im Interesse des Kindes, wenn sich seine beiden Elternteile auch künftig gemeinsam um es „sorgen“ und ihre Verantwortung als Elternteil wahrnehmen.
Das Problem ergibt sich daraus, dass Sie infolge der Trennung als betreuender Elternteil tagtäglich Entscheidungen treffen müssen und im Hinblick auf das fortbestehende gemeinsame Sorgerecht Ihren Ex-Partner zumindest in Fragen einbeziehen müssen, die für die Entwicklung und Erziehung des Kindes von erheblicher Bedeutung sind (z.B. Besuch einer weiterführenden Schule). Ein Problem ergibt sich auch daraus, dass gerade betreuende Elternteile dem anderen Elternteil das gemeinsame Sorgerecht streitig machen und diesen aus seiner Verantwortung für das gemeinsame Kind hinausdrängen wollen. Ob und inwieweit dieser allzu oft egoistische Drang tatsächlich im Interesse des Kindeswohls liegt, muss jeder Elternteil für sich selber beantworten.
Da das gemeinsame Sorgerecht in der Trennungszeit fortbesteht, hat auch der nicht betreuende Elternteil ein Mitspracherecht, wenn es um die Erziehung und Entwicklung des gemeinsamen Kindes geht. Entweder blockieren Sie sich dann gegenseitig, so dass überhaupt keine Entscheidung zustande kommt. Muss jedoch eine Entscheidung getroffen werden, muss das Familiengericht entscheiden.
Auch in einer Familie, in der die Elternteile noch einvernehmlich zusammenleben, kann jeder Elternteil in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind das Familiengericht anrufen (§ 1628 BGB). Erst recht muss das Familiengericht entscheiden, wenn sich die Eltern nach der Trennung in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen können. Das Gericht hat dann zwei Optionen.
Vorab wird das Gericht versuchen, die Eltern auf eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung hinzuführen. Das Gericht ist gesetzlich verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken (§ 156 FamFG). Dazu wird der Richter auf die Möglichkeiten der Beratung durch die „Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung“ hinweisen. Das Gericht kann dazu anordnen, dass die Elternteile einzeln oder gemeinsam an einem „kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine andere Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ teilnehmen und hierzu eine geeignete Stelle benennen. Es kann anordnen, dass die Eltern über die Teilnahme eine Bestätigung vorlegen.
Expertentipp: Gehen Sie im Interesse Ihres Kindes auf eine Mediation ein. So kann eine Regelung gefunden werden, die nur auf das Kindeswohl bedacht ist.
Ist kein Einvernehmen möglich, wird das Gericht die Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil übertragen, dessen Entscheidung am ehesten dem Kindeswohl zu entsprechen scheint. Ein minderjähriges Kind hat dabei kein eigenes Antragsrecht. Es ist aber vom Gericht anzuhören und kann ab dem 14. Lebensjahr mitentscheiden. (§ 159 FamFG). Das Gericht kann auch als Teil der elterlichen Sorge einzelne Entscheidungsbereiche zuweisen. Streiten die Elternteile darüber, bei wem das Kind nach der Trennung leben soll, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil zugewiesen werden. Dabei kann es auch um die Frage gehen, ob im Rahmen der bevorstehenden Trennung das Kind von dem Elternteil, der die elterliche Wohnung verlässt, mitgenommen werden darf.
In streitigen Erziehungsfragen entscheidet das Familiengericht selbst in der Sache nicht. Vielmehr wird es einem Elternteil allein auf dessen Antrag hin die Entscheidungsbefugnis zuweisen. Damit bleibt die Entscheidung sozusagen in der Familie und das Gericht wird nicht mit familiären Problemen belastet, in denen nur erziehungsberechtigte Elternteile verantwortungsvoll und im Interesse des Kindes entscheiden können.
Soweit Sie als Elternteil das alleinige Sorgerecht beanspruchen, brauchen Sie schwerwiegende Gründe. Bloße Meinungsverschiedenheiten oder einmalige Pflichtverletzungen eines Elternteils genügen nicht. Die Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass das gesetzliche Leitbild des gemeinsamen Sorgerechts nicht mehr tragbar erscheint. Das alleinige Sorgerecht kommt in Betracht, wenn die Elternteile überhaupt nicht mehr miteinander kommunizieren, sich beharrlich weigern, miteinander zu reden und auch bedeutende Angelegenheiten nicht mehr gemeinsam entscheiden können.
Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut.
Um den Streit nicht auf dem Rücken des Kindes auszutragen, muss das Sorgerecht dann tatsächlich einem Elternteil übertragen werden. Im günstigsten Fall stimmt der andere Elternteil der Übertragung zu. Muss das Gericht über einen solchen Antrag entscheiden, wird es alle Aspekte einbeziehen, die das Kind betreffen.
Streiten sich Ehepartner als Elternteile über das gemeinsame Sorgerecht, kann jeder Elternteil im Scheidungsverfahren beantragen, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Kinder und Sorgerecht ist dann eine Scheidungsfolge. Scheidungsfolgen werden in aller Regel im Verbund, also im direkten Zusammenhang mit der eigentlichen Scheidung durch den Familienrichter entschieden. Ist also Ihre Scheidung am Familiengericht anhängig, entscheidet allein dieses Familiengericht über das Sorgerecht. Sofern ein Ehepartner ein anderes Gericht anruft, beispielsweise das Gericht an seinem Wohnort, wird dieses Gericht das Sorgerechtsverfahren von Amts wegen an das Gericht verweisen, das über den Scheidungsantrag entscheidet.
Kindschaftssachen bergen erhebliches Konfliktpotenzial. Wer sie auf dem Rücken des Kindes austrägt, schadet sich emotional oft selbst. Eine möglichst einvernehmliche Lösung ist immer die beste. Viel Erfolg!
Geschrieben von: Volker Beeden