Kommt es zur Trennung und wird eine Ehe geschieden, sind meist auch die vermögensrechtlichen Folgen zu regeln. In der Regel leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können die Zugewinngemeinschaft aber auch in einem Ehevertrag ausschließen und stattdessen Gütertrennung vereinbaren. Welche Auswirkungen die Gütertrennung hat, zeigt sich häufig erst bei der Scheidung. Um die Konsequenzen nachzuvollziehen, müssen Sie wissen, was sich hinter den Begriffen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung verbirgt.
Tipp 1: Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand
Wenn Sie keine vom Gesetz abweichende Vereinbarung treffen möchten, benötigen Sie keinen Ehevertrag. Dann gelten die vorgesehenen rechtlichen Folgen des BGB.
Tipp 2: Anwaltlich beraten lassen
Bevor Sie einen Ehevertrag abschließen und Gütertrennung vereinbaren oder die Zugewinngemeinschaft modifizieren, sollten Sie sich individuell anwaltlich beraten lassen. Nur so können Sie sichergehen, dass Ihre Interessen ausreichend berücksichtigt werden.
Tipp 3: Notarielle Beurkundung
Denken Sie daran, Ihre Vereinbarung notariell beurkunden zu lassen, denn nur dann ist sie wirksam und rechtlich bindend. Das ist wichtig, um die Regelungen auch wirklich durchsetzen zu können.
Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Eheleute getrennt
Das Gesetz regelt, wie die vermögensrechtliche Beziehung der Ehepartner ab dem Zeitpunkt der Heirat ausgestaltet ist. Die Ehe ist nicht nur eine Liebes-, sondern vor allem auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Gerade wenn es ums liebe Geld geht, sollten Ehepartner wissen, woran sie sind. So erfolgt im Fall der Scheidung nicht nur der Versorgungsausgleich, sondern auch der Ausgleich des Zugewinns.
Ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse werden als Güterstand bezeichnet. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Gesetzlicher Güterstand bedeutet, dass die Zugewinngemeinschaft der Normalfall ist. Dieser gesetzliche Güterstand kann aber ehevertraglich abbedungen werden. Wird dann stattdessen Gütertrennung vereinbart, stellen die Ehepartner ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse auf eine andere Grundlage. Da Gütertrennung nur in besonderen Fällen vereinbart wird, stellt sie die Ausnahme dar. Die Zugewinngemeinschaft ist also der maßgebliche Güterstand, soweit die Ehepartner nicht einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder auch Gütergemeinschaft) vereinbart haben.
Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Eheleute während der Ehezeit getrennt. Deshalb ist es wichtig, das Anfangs- und das Endvermögen genau zu ermitteln. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das bei der Eheschließung besteht. Das Endvermögen ist das Vermögen, das am Stichtag der Beendigung der Zugewinngemeinschaft besteht. Der Stichtag ist der Tag, an dem der Antrag auf Scheidung dem anderen Ehepartner zugestellt wird. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen eigenständig und ist auch selbst für die von ihm begründeten Verbindlichkeiten verantwortlich. Während der Ehe unterliegen die Ehegatten lediglich bestimmten Verfügungsbeschränkungen, so dass ein Ehepartner beispielsweise nicht über sein gesamtes Vermögen verfügen darf und insoweit auf die Zustimmung des Partners angewiesen ist.
Erst im Fall der Scheidung oder beim Tod eines Partners findet der Ausgleich im Hinblick auf die während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte statt. Vor allem dann, wenn ein Partner den Haushalt führt und die Kinder betreut und der andere im Beruf sein Geld verdient, erwirbt der nicht erwerbstätige Ehepartner kaum oder keine Vermögenswerte. Da seine Haushalts- und Erziehungstätigkeit der Berufstätigkeit aber gleichgestellt wird, kann er bei der Scheidung verlangen, dass ihn der Partner mit der Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte an seinem Vermögenszuwachs beteiligt. Gemeinschaftliches Vermögen erwerben die Ehepartner in der Ehe nur ausnahmsweise, wenn sie dies so vereinbaren und beispielsweise das Familienwohnhaus gemeinsam zu Miteigentum kaufen. Sie haben auch die Möglichkeit, die modifizierte Zugewinngemeinschaft zu wählen. Dann können Sie den gesetzlichen Güterstand individuell anpassen, ohne Gütertrennung zu vereinbaren. Sie können etwa bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausschließen, z.B. eine Immobilie, oder ein bestimmtes Anfangsvermögen festlegen.
Gütertrennung ist dann der maßgebliche Güterstand, wenn die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in einer Vereinbarung aufgehoben und stattdessen Gütertrennung vereinbart haben. Diese Vereinbarung kann vor, bei oder nach der Heirat oder auch noch im Hinblick auf die anstehende Scheidung beschlossen werden. Der Zweck der Gütertrennung besteht darin, vor allem dem wirtschaftlich stärkeren Ehepartner eine weitergehendere Handlungsfreiheit und den daraus erzielten Gewinn zu belassen. Die Konsequenz der Gütertrennung besteht darin, dass die Ehepartner so behandelt werden, als wenn sie nicht verheiratet wären. Es bestehen keine Verfügungsbeschränkungen, so dass jeder Ehepartner eigenmächtig über sein gesamtes Vermögen verfügen kann.
Die Vereinbarung der Gütertrennung erfolgt durch Ehevertrag, der bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner notariell beurkundet werden muss. Formlos geschlossene Vereinbarungen sind formunwirksam und damit nichtig (§ 1410 BGB).
Die eigentliche Konsequenz zeigt sich erst bei der Trennung und Scheidung. Mit oder nach der Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt. Der Ehepartner, der nichts oder wenig verdient hat, wird am Zugewinn des anderen nicht beteiligt. Leben die Ehepartner zusammen, investieren gemeinsam und bauen ihr Leben auf, ist derjenige Partner bei der Scheidung benachteiligt, der vielleicht jahrelang unentgeltlich oder nur gegen geringes Entgelt zugunsten des anderen, z.B. in dessen Betrieb mitgearbeitet und dadurch nicht unwesentlich zu dessen Vermögensaufbau beigetragen hat. Gleiches gilt, wenn trotz gleicher Anteile ein Ehepartner aus steuerlichen oder aus haftungsrechtlichen Gründen formal allein Eigentümer größerer Vermögenswerte geworden ist. Der Partner partizipiert also nicht am Vermögensaufbau des anderen und riskiert, bei der Trennung und Scheidung leer auszugehen.
Gütertrennung wird vornehmlich in Unternehmerehen vereinbart. Zweck ist meist zu vermeiden, dass der Partner im Fall der Scheidung im Wege des Zugewinnausgleichs am Unternehmenswert beteiligt wird und der Unternehmer unter Umständen den Betrieb zu diesem Zweck verkaufen muss. Oder der Unternehmer will sein Unternehmen verkaufen und verfügt damit faktisch über sein gesamtes Vermögen: In diesem Fall kann es für ihn nachteilig sein, wenn er dazu auf die Zustimmung des Ehepartners angewiesen ist. Ansonsten führt die pauschale Vereinbarung von Gütertrennung nicht unbedingt zu dem Ergebnis, das Sie sich möglicherweise vorstellen. So ändert die Gütertrennung allein nichts daran, dass Sie ohnehin nicht für Verbindlichkeiten Ihres Ehepartners haften und über Ihr gesamtes Vermögen nur im Ausnahmefall werden verfügen wollen.
Statt der pauschalen Vereinbarung der Gütertrennung kann sich eine ehevertragliche Regelung empfehlen, die auf Ihre individuellen Gegebenheiten Bezug nimmt. Vor allem sollte ein genereller Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden. Ehevertraglich könnte vereinbart werden, dass bestimmte Vermögenswerte beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden (z.B. dass der Betrieb des Unternehmer-Ehegatten außer Betracht bleibt), bestimmte Vermögenswerte abweichend von ihrem eigentlichen Verkehrswert bewertet werden, eine andere Ausgleichsquote als die vom Gesetz vorgesehene Hälfte festgelegt wird oder Sie sich auf eine pauschale Abgeltung des Zugewinns oder die Übertragung anderer Vermögenswerte verständigen.
Stehen Sie vor der Eheschließung, sollten Sie sich Gedanken darüber machen, was Sie in Ihrem Ehevertrag alles regeln möchten. Neben dem Güterstand sollten Sie auch den Versorgungsausgleich in Ihre Überlegungen einbeziehen. Sie sollten nicht ohne handfeste Gründe in Ihrem Ehevertrag vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichen. Gütertrennung empfiehlt sich nur in Ausnahmefällen. Anwaltliche Beratung, in der Ihre individuelle Situation erfasst und im Hinblick auf den Ehevertrag bewertet wird, ist dazu unabdingbar. So können Sie vorsorgen und für den Fall der Trennung den Weg zur einvernehmlichen Scheidung ebnen.
Geschrieben von: Heinrich von Südhoff