Die Trennung von Ihrem Ehepartner ist sicher eine Zäsur in Ihrem Leben. Um Ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten, sind Sie möglicherweise auf Trennungsunterhalt angewiesen. Wir erklären Ihnen, nach welchen Kriterien der Trennungsunterhalt berechnet wird. Informationen hierzu sind wichtig, wenn Sie Trennungsunterhalt fordern, genauso, wenn Sie Trennungsunterhalt zahlen sollen.
Tipp 1: Unterhaltsrechner für eine erste Tendenz
Ein Online-Trennungsunterhaltsrechner kann Ihnen eine erste Kostentendenz geben, damit Sie einen groben Rahmen haben, womit Sie finanziell ungefähr rechnen müssen. Ein solcher Rechner kann selbstverständlich individuelle Einzelfälle nicht berücksichtigen, weshalb das Ergebnis eines solchen Rechners immer als grobe Kalkulation angesehen werden sollte.
Tipp 2: Händisch erstellter Kostenvoranschlag
Lassen Sie einen händisch durch eine Fachkraft erstellten Kostenvoranschlag für Ihren Trennungsunterhalt erstellen. Bei diesem Kostenvoranschlag können alle persönlichen Individualfälle berücksichtigt werden und die Berechnung geht detailliert auf Ihre Situation ein. Ein solcher Kostenvoranschlag ist wesentlich genauer die Ergebnisse eines Unterhaltskostenrechner und sollte in jedem Fall wahrgenommen werden.
Tipp 3: Frühzeitige Berechnung, frühzeitige Geltendmachung
Um Ihren Unterhaltsanspruch nicht zu gefährden, sollten Sie sich frühzeitig um eine gerichtsfeste Berechnung bemühen und Ihren Ehepartner schriftlich und nachweislich zur Zahlung innerhalb einer angemessen Frist auffordern, um ihn in Verzug zu setzen.
Ab dem Zeitpunkt, in dem Sie Ihre häusliche Gemeinschaft beenden und sich trennen, haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Zusätzlich setzt Ihr Anspruch voraus, dass Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation bedürftig sind und Ihr Ehepartner so gut verdient, dass er leistungsfähig ist und Ihnen Trennungsunterhalt zahlen kann.
Expertentipp: Um Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt auf eine sichere Grundlage zu stellen, sollten Sie die Trennung formalisieren. Vollziehen Sie die Trennung innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung und teilen Sie dem Partner am besten schriftlich mit, dass Sie die Räumlichkeiten untereinander aufteilen und nur noch die Gemeinschaftsräume gemeinsam nutzen. Soweit Sie oder Ihr Ehepartner in eine andere Wohnung umziehen, ist die Trennung natürlich offensichtlich.
Der Trennungsunterhalt soll verhindern, dass Sie infolge der Trennung in ein wirtschaftliches Loch fallen. Aufgrund der ehelichen Solidarität sollen Sie in der Lage sein, Ihr Leben für einen überschaubaren Zeitraum so fortzuführen, wie Sie es gewohnt waren. Sie können deshalb den nach Ihren Lebensverhältnissen und Ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Sie sollen damit während der Trennung wirtschaftlich möglichst so gestellt werden, wie Sie in der Ehe gelebt haben. Derjenige Ehepartner, der besser verdient, unterstützt den weniger oder nichts verdienenden Partner durch Trennungsunterhalt.
Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.
Expertentipp: Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur für die Zeit der Trennung. Der Anspruch endet in dem Augenblick, in dem Ihre Scheidung rechtskräftig wird. Allerdings sind Sie mit zunehmender Trennungszeit verpflichtet, verstärkt eigenverantwortlich für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Dazu kommt es maßgeblich auf Ihre Lebenssituation an, ob und inwieweit Ihnen zuzumuten ist, eigenes Geld zu verdienen. Beachten Sie, dass die Trennung nur ein Zwischenstadium und kein Dauerzustand sein soll. Daher wächst mit der Zeit Ihre Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und aufzunehmen. Je länger Ihre Trennung dauert, umso mehr müssen Sie sich darauf einstellen, sich wieder selbst versorgen zu müssen. Nach der Scheidung erhalten Sie nachehelichen Ehegattenunterhalt nur noch, wenn Sie einen der sieben gesetzlichen Unterhaltstatbestände nachweisen können. Typischer Fall: Sie haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt, weil Sie Ihr Kleinkind betreuen.
Um den Trennungsunterhalt zu berechnen, ist auf Ihre Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Partners abzustellen. Dazu sind Ihre beiden Einkommensverhältnisse zu vergleichen. Der besserverdienende Partner muss einen Teil seines Verdienstes an den weniger gutverdienenden Partner als Trennungsunterhalt zahlen. Wie hoch die Zahlung ist, ist nicht gesetzlich geregelt. Hierzu hat die Rechtsprechung Maßstäbe entwickelt.
Expertentipp: Der Trennungsunterhalt lässt sich nicht mal eben so berechnen. Anders als beim Kindesunterhalt, der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird, gibt es für den Trennungsunterhalt keine Tabellen. Es fließen eine ganze Reihe individueller Aspekte der Lebenssituation der Ehepartner in die Berechnung ein. Neben dem bereinigten Nettoeinkommen sind das prägende Einkommen, der Wohnvorteil der eigenen Wohnung oder der Selbstbehalt zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat die Höhe des Trennungsunterhalts daher an den ehelichen Lebensverhältnissen und dem Lebensstandard während der Ehe ausgerichtet. Da Sie infolge Ihrer Trennung einen erhöhten wirtschaftlichen Aufwand haben, sinkt Ihr Lebensstandard wohl ab.
Der besserverdienende Ehepartner zahlt im Regelfall 45% der Differenz beider Einkommen an den weniger gutverdienenden Partner. Dabei wird dem unterhaltspflichtigen Partner ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 zusätzlich zugebilligt, um ihn zu motivieren, seine Erwerbstätigkeit möglichst ungeschmälert fortzuführen.
Arbeiten beide Ehepartner, können Sie von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen vorab jeweils einen Erwerbstätigenbonus von 1/10 abziehen.
Betreuen Sie nach Ihrer Trennung Ihr Kleinkind bis zum Alter von etwa drei Jahren, brauchen Sie normalerweise nicht zu arbeiten und eigenes Geld zu verdienen. Arbeiten Sie dennoch, werden Ihre Einkünfte als überobligationsmäßige Einkünfte betrachtet. Um Ihr Engagement zu würdigen, wird nicht Ihr gesamtes Einkommen, sondern meist nur die Hälfte Ihrer Einkünfte berücksichtigt und für den Vergleich beider Nettoeinkommen herangezogen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit Sie bereits vor der Trennung und in der Ehe gearbeitet haben. Letztlich kommt es immer auf die Umstände im Einzelfall an.
Um den Lebensunterhalt des unterhaltspflichtigen Partners zu gewährleisten, wird ihm ein Selbstbehalt von 1.510 EUR gewährt. Nur derjenige Betrag, der über dem Selbstbehalt liegt, steht für den Trennungsunterhalt zur Verfügung.
Der Trennungsunterhalt berechnet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Dies ist nicht mit dem reinen Nettoeinkommen gleichzusetzen, das sich aus Ihrer Gehaltsabrechnung ergibt. Ausgangspunkt ist stets Ihr Bruttoeinkommen, das sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate berechnet. Diesem Einkommen müssen Sie Kapitalzinsen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Gratifikationen des Arbeitgebers oder den Wohnwert der eigenen Immobilien hinzurechnen.
Jede neue Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.
Von Ihrem Gesamteinkommen dürfen Sie eine Reihe von Verbindlichkeiten abziehen. Dazu gehören insbesondere Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, eine 5 %-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, Fortbildungskosten, eine angemessene Altersvorsorge von 5 % des Bruttolohns, sowie Darlehensleistungen, die den ehelichen Lebensstandard geprägt haben. Außerdem mindert der Kindesunterhalt Ihr maßgebliches Bruttoeinkommen. Stichtag ist jeweils Ihr Trennungstag.
Wohnen Sie in der eigenen Immobilie, müssen Sie sich den Mietwert dieser Wohnung als zusätzliches Einkommen anrechnen lassen. Dadurch erhöht sich Ihr Nettoeinkommen.
Expertentipp: Ihr Nettoeinkommen beträgt 1.000 EUR. Sie wohnen in einer Eigentumswohnung, die Ihnen gehört. Der Wohnwert liegt bei 400 EUR. Ihr Nettoeinkommen erhöht sich daher auf 1.400 EUR und ist für die Berechnung des Trennungsunterhalts maßgeblich. Der Wohnwert ist auch dann anzurechnen, wenn Sie nicht Alleineigentümer, sondern nur Miteigentümer der Immobilie sind.
Wie hoch der Wohnwert ist, hängt davon ab, ob ein Scheidungsantrag gestellt wurde oder nicht. Während der Trennung wird statt des objektiven Mietwertes nur ein geringer Wohnwert angesetzt. Grund ist, dass Sie auch dann in der Immobilie bleiben dürfen, wenn diese infolge Ihrer Trennung zu groß geworden ist. Sie sind nicht verpflichtet sofort auszuziehen. Wird der Scheidungsantrag gestellt, wird der Wohnwert entsprechend der Miete angesetzt, die bei einer Fremdvermietung erzielbar wäre.
Leben Sie mit einem neuen Partner zusammen, entfällt Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn sich Ihre Partnerschaft so sehr verfestigt hat, dass Sie sich endgültig aus Ihrer ehelichen Solidargemeinschaft verabschiedet haben. In einer Entscheidung des OLG Oldenburg (4 UF 78/16) wurde dies bereits nach einem Jahr des Zusammenlebens mit dem neuen Partner angenommen, während die Rechtsprechung bislang erst nach einer Dauer von zwei bis drei Jahren von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen ist.
Über den reinen Trennungsunterhalt hinaus haben Sie Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt (§ 1361 BGB). Der Anspruch entsteht in dem Augenblick, in dem der Scheidungsantrag bei Gericht rechtshängig wird. Grund ist, dass die Teilhabe des Partners in der Altersversorgung des anderen Ehepartners über den Versorgungsausgleich entfällt. Sofern der Anspruch besteht, muss der unterhaltspflichtige Ehepartner Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine private Vorsorge einzahlen. Die Berechnung erfolgt nach Maßgabe der sogenannten Bremer Tabelle. Der Anspruch besteht nicht, wenn der getrenntlebende Partner eine gleichwertige Altersvorsorge hat.
Expertentipp: Der Altersvorsorgeunterhalt muss gesondert beantragt werden. Er ist nicht im Trennungsunterhalt enthalten. Die Zahlbeträge sind zweckbestimmt zu verwenden und stehen nicht zur freien Verfügung. In der Praxis scheitert der Anspruch aber häufig daran, dass der Partner nicht entsprechend leistungsfähig ist und allenfalls den Trennungsunterhalt zahlen kann.
Im Idealfall treffen Sie wegen der Höhe des Trennungsunterhalts eine direkte Vereinbarung mit Ihrem Ehepartner. Sie sollten dazu genau überlegen, wie viel Trennungsunterhalt Ihnen zusteht. Vermeiden Sie möglichst, überzogene Forderungen zu stellen und Ihren Ehepartner zur Gegenwehr zu provozieren.
Expertentipp: Sollten Sie den Trennungsunterhalt einklagen müssen, müssen Sie einkalkulieren, dass sich ein Gerichtsverfahren möglicherweise über Monate hinzieht und Sie in dieser Zeit ohne die finanzielle Unterstützung Ihres Partners auskommen müssen. Sie tun sich einen großen Gefallen, wenn Sie ihre Forderung angemessen einschätzen und beziffern und im gegenseitigen Einvernehmen in einer Trennungsfolgenvereinbarung dokumentieren.
Trennungsunterhalt sichert Ihr Überleben nach der Trennung. Sie können nicht darauf verzichten, auch dann nicht, wenn Sie den Verzicht erklärt haben und erst recht nicht, wenn Sie zu einem Verzicht gedrängt wurden. Um Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend zu machen, sollten Sie sich vorher informieren und möglichst juristisch beraten lassen. Forderungen ins Blaue hinein sind substanzlos und führen selten zum Erfolg.
Geschrieben von: Volker Beeden