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Bar­un­ter­halt und Be­treu­ungs­un­ter­halt

Bild: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt

Wor­in liegt hier der Un­ter­schied?

Beim Kindesunterhalt sind Barunterhalt und Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Beides sind gleichwertige Unterhaltsleistungen. Sie leisten Betreuungsunterhalt, wenn Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt betreuen. Derjenige Elternteil, der das Kind nicht im Haushalt betreut, leistet Barunterhalt. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Leben Sie getrennt, hat der Elternteil, der Ihr gemeinsames Kind in seinem Haushalt und in seiner Obhut dauerhaft betreut, Anspruch auf Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt ist als Barunterhalt zu leisten.
  • Ihr Barunterhalt steht der Betreuungsleistung, die der betreuende Elternteil durch die Versorgung und Unterhaltung des Kindes in seinem Haushalt erbringt, rechtlich gleich
  • Rückwirkenden Barunterhalt brauchen Sie nur zu zahlen, wenn Sie wirksam in Verzug gesetzt wurden.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Vereinfachtes Unterhaltsverfahren
Kindesunterhalt lässt sich im vereinfachten Unterhaltsverfahren bei Gericht relativ komplikationslos und zügig festsetzen

Tipp 2: Barunterhaltspflicht in Jugendamtsurkunde anerkennen
Um Streit zu verhindern oder um die eigene Unterhaltspflicht klarzustellen, ist es möglich, gegenüber Ihrem örtlichen Jugendamt die Barunterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde anzuerkennen. 

Tipp 3: Mehr als zwei Unterhaltsberechtigte
Lesen Sie die Düsseldorfer Tabelle genau, nach der sich der Barunterhalt berechnet. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kommt eine Einordnung in eine niedrigere Einkommensstufe in Betracht.

Grund­la­ge des Kin­des­un­ter­halts

Als Elternteil stehen Sie in der Verantwortung für Ihr Kind. Ihr Kind hat Anspruch darauf, dass Sie es betreuen und/oder wirtschaftlich unterstützen. Schließlich sind Sie mit Ihrem Kind verwandt und deshalb unterhaltspflichtig. Solange Ihr Kind minderjährig ist oder bis zum 21. Lebensjahr in der Schul- oder Berufsausbildung als privilegiertes Kind einem minderjährigen Kind gleichsteht, gilt es als bedürftig und ist deshalb unterhaltsberechtigt.

Während Ihrer Ehe haben Sie als Elternteil gleichermaßen zum Unterhalt Ihres Kindes beigetragen. Sie haben es versorgt, betreut und unterhalten. Trennen Sie sich, müssen Sie klären, wer das Kind künftig betreut. Da Sie nach der Trennung zwei eigenständige Haushalte führen, müssen Sie sich entscheiden, in welchem Ihrer Haushalte Ihr gemeinsames Kind künftig betreut wird. Ihre auch nach der Trennung und Scheidung fortbestehende Unterhaltspflicht gliedert sich jetzt in Betreuungsunterhalt und Barunterhalt auf.

Kindesunterhalt

Kin­des­un­ter­halt

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet? Erfahren Sie, was Sie beim Kindesunterhalt beachten müssen.

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Wann leis­ten Sie Be­treu­ungs­un­ter­halt?

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung betreuen Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt. Sie leisten jetzt Betreuungsunterhalt. Der Begriff rechtfertigt sich daraus, dass Sie Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind allein dadurch erfüllen, dass Sie es in Ihrem Haushalt betreuen, versorgen und unterhalten. Sie brauchen Ihrem Kind allenfalls noch ein angemessenes Taschengeld in bar zur Verfügung zu stellen, über das es nach eigenem Ermessen verfügen kann. Ihr Betreuungsunterhalt steht dem Kindesunterhalt, den der nicht betreuende Elternteil in Form von Bargeld leistet, rechtlich absolut gleich.

Besteht die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung und Scheidung fort, vertritt derjenige Elternteil das Kind, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Begriff der Obhut knüpft an die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse an. Sie betreuen das Kind also dann in Ihrer Obhut, wenn der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung in Ihrem Haushalt liegt und Sie die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes (Pflege, Verköstigung, Kleidung, Tagesablauf, ständig abrufbereite emotionale Zuwendung) vorrangig befriedigen und sicherstellen. Daran ändert sich auch nichts, wenn Ihr Kind den anderen Elternteil regelmäßig in Wahrnehmung des Umgangsrechts besucht und sich in dessen Wohnung längere Zeit aufhält.

Expertentipp:

Verweigert der unterhaltspflichtige Elternteil die Zahlung von Barunterhalt und sind Sie dringend auf Liquidität angewiesen, können Sie in einem sogenannten vereinfachten Unterhaltsverfahren relativ schnell den Unterhalt vom Familiengericht festsetzen lassen. Das Unterhaltsverfahren gilt insoweit als „vereinfachtes Verfahren“, weil der unterhaltspflichtige Elternteil anhand eines vorgegebenen Vordrucks Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen muss und seine Unterhaltspflicht nicht oder nur sehr eingeschränkt bestreiten kann. Sie können das vereinfachte Verfahren direkt mündlich beim zuständigen Rechtspfleger Ihres örtlichen Amtsgerichts beantragen oder selbst das dafür vorgesehene Formular verwenden und bei Gericht einreichen. Da der Unterhalt aber nicht einfach zu beurteilen ist, empfiehlt es sich in aller Regel, dass Sie einen kompetenten Rechtsanwalt bzw. eine kompetente Rechtsanwältin beiziehen, um den Unterhalt gegenüber dem anderen Elternteil direkt und notfalls gerichtlich geltend zu machen.

Wann leis­ten Sie Bar­un­ter­halt?

Betreuen Sie Ihr Kind nach der Trennung nicht in Ihrem eigenen Haushalt und überlassen die Betreuung dem anderen Elternteil, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht dadurch, dass Sie dem betreuenden Elternteil Bargeld zur Verfügung stellen. Sie leisten den Kindesunterhalt also in Form von Barunterhalt.

Sie können Ihren Barunterhalt  nicht mit dem Argument kürzen, der andere Elternteil betreue das Kind und habe selbst geringere finanzielle Aufwendungen. Ihr Barunterhalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle stellt den Lebensbedarf des Kindes pauschal in Form bestimmter Unterhaltsbeträge fest. Die Betreuungsleistungen des anderen Elternteils stehen Ihrem Barunterhalt rechtlich absolut gleich.

Beachten Sie, dass Sie den Barunterhalt stets in Form von Bargeld leisten müssen. Sie können Ihre Zahlungen nicht mit irgendwelchen Naturalleistungen verrechnen. Auch Ihre Versorgungsleistungen, die Sie vielleicht im Zusammenhang mit Ihrem Umgangsrecht erbringen, rechtfertigen es nicht, dass Sie den Barunterhalt kürzen. Sie sind und bleiben verpflichtet, Ihrem Kind den vollen Betrag des Barunterhalts, der ihm nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle zusteht, zur Verfügung zu stellen. Daran ändert auch nichts, dass Sie das Bargeld Ihrem Ex-Partner bzw. Ihrer Ex-Partnerin überlassen. Der Kindesunterhalt ist schließlich Ausgleich dafür, dass der Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, selbst finanzielle Aufwendungen hat, um das Kind zu versorgen und zu unterhalten.

Beispiele für Barunterhaltspflichten

Ein barunterhaltspflichtiger Elternteil kürzte den Unterhalt. Er begründete die Kürzung damit, dass er seine Kinder in ganz erheblichen Umfang betreue. Aufgrund dieses hohen Betreuungsanteils sei es nicht möglich, eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 11. Dezember 2015, Az. 13 UF 164/15) stellte fest, dass der Elternteil uneingeschränkt unterhaltspflichtig bleibe. Reduziere er aufgrund seiner umfangreichen Betreuungsleistungen seine Erwerbstätigkeit, seien ihm theoretisch erzielbare (fiktive) Einkünfte bis zum Mindestunterhalt anzurechnen. Allenfalls komme eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle in Betracht. Als Vater zweier minderjähriger Kinder treffe ihn jedenfalls eine gesteigerte Erwerbspflicht. Ein erweiterter Umgang mit den Kindern ändere daran nichts.

Auch das OLG Brandenburg (Beschluss vom 4.9.2019, Az. 13 UF 77/19) stellte klar, dass Elternteile ihre Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt voll ausschöpfen müssen. Sie können sich nicht mit dem Argument verweigern, dass ihr Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht ausreiche. Vielmehr müsse sich der Elternteil um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten bemühen. Einem gelernten Kfz-Mechatroniker seien Nebenjobs und andere Tätigkeiten mit bis zu 48 Wochenstunden zuzumuten.

Expertentipp: Möchten Sie Streitigkeiten vermeiden oder Ihre Unterhaltspflicht klarstellen, kann sich empfehlen, dass Sie Ihre Barunterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde gegenüber Ihrem örtlichen Jugendamt anerkennen. Die Urkunde wird gebührenfrei erstellt.

Was ist, wenn auch der be­treu­en­de El­tern­teil ei­ge­nes Geld ver­dient?

Verdient der betreuende Elternteil eigenes Geld, ändert dies nichts an Ihrer Barunterhaltspflicht gegenüber Ihrem Kind. Nur im Ausnahmefall kann auch der betreuende Elternteil verpflichtet werden, zum Barunterhalt des Kindes beizutragen. Voraussetzung ist, dass der betreuende Elternteil um ein 50 % höheres Einkommen verfügt als Sie selbst. In diesem Fall kann er verpflichtet sein, neben der Betreuung des Kindes auch Barunterhalt zu leisten (BGH Urteil vom 4.5.2011, Az. XII ZR 70/09).

In diesem Fall ist dem betreuenden Elternteil eine Beteiligung am Barunterhalt zuzumuten. Umgekehrt rechtfertigt es dessen höherer Verdienst, Ihren Selbstbehalt als unterhaltspflichtiger Elternteil über den notwendigen Selbstbehalt (1.200/1.450 EUR) hinaus auf einen im individuellen Fall angemessenen Selbstbehalt heraufzusetzen.

Wie be­rech­nen Sie den Bar­un­ter­halt?

Möchten Sie den Barunterhalt berechnen, hilft ein Blick in die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle ist eine Orientierungshilfe zur Bemessung des Barunterhalts, die von allen deutschen Familiengerichten einheitlich angewandt wird. Die Tabelle wird regelmäßig aktualisiert. Auch wenn die Tabelle keine Gesetzeskraft hat, ist sie weitgehend anerkannt. Die Beträge beruhen darauf, dass das Bundesministerium für Justiz den Kindesunterhalt auf der Grundlage des aktuellen Existenzminimumberichts der Bundesregierung regelmäßig neu bestimmt.

Gut zu wissen:

  • Es gibt 10 Einkommensstufen. Die Einkommensstufe 1 erfasst Nettoeinkommen bis 2.250 EUR. Die höchste Einkommensstufe 10 endet bei 5.700 EUR. Als Nettoeinkommen ist Ihr unterhaltsrelevantes bereinigtes Nettoeinkommen gemeint. Sie errechnen Ihr bereinigtes Nettoeinkommen dadurch, dass Sie von Ihrem Bruttoeinkommen Einkommensteuern, Sozialversicherungsbeiträge, pauschale Berufsaufwendungen bis 5 %, höchstens aber 150 EUR und sogenannte ehebedingte Verbindlichkeiten abziehen.
  • Verdienen Sie mehr als 5.700 EUR, hat Ihr Kind nur Anspruch auf einen über den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Unterhaltsbetrag hinaus, wenn es einen besonderen Bedarf darlegt. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen einem gehobenen Lebensstandard und Teilhabe am Luxus. Nur wenn Ihr Kind bereits vor Ihrer Trennung im Genuss eines gehobenen Lebensstandards war, kann es auch nach der Trennung einen höheren Kindesunterhalt verlangen. Ihr Kind hat aber keinen Anspruch darauf, am Luxus Ihres Lebens beteiligt zu werden.
  • Die Tabelle erfasst Kinder in 4 Altersstufen, nämlich 0 – 5, 6 - 11, 12 – 17 und ab 18 Jahre. Der niedrigste Betrag in der Eingangsstufe 1 für Kinder von 0 - 5 Jahre beträgt 480 EUR (Stand 1. Januar 2024). Der höchste Unterhaltsbetrag in der Einkommensstufe 10 beträgt für ein Kind ab 18 Jahren 1.103 EUR.
  • In der Spalte 5 der Düsseldorfer Tabelle finden Sie für jede Einkommensstufe den sogenannten Bedarfskontrollbetrag. Er hat den Zweck, Ihr für den Unterhalt verfügbares Nettoeinkommen angemessen zu verteilen, wenn Sie mehrere Unterhaltspflichten, wiez.B. Unterhalt für zwei und mehr Kinder erfüllen müssen. Verbleibt Ihnen weniger Geld, als es dem Bedarfskontrollbetrag entspricht, sind Sie nicht in die niedrigere Einkommensstufe einzuordnen.
  • Sie dürfen die Düsseldorfer Tabelle nicht für bare Münze nehmen. Die Tabelle geht nämlich davon aus, dass es zwei unterhaltsberechtigte Personen gibt. Gibt es weniger als zwei unterhaltsberechtigte Personen, sind Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil in die nächsthöhere Einkommensstufe einzuordnen. Gibt es hingegen mehr als zwei Unterhaltsberechtigte, kommt die Einordnung in die niedrigere Einkommensstufe in Betracht.
  • Damit Ihr Lebensunterhalt trotz Ihrer Unterhaltspflichten gewahrt bleibt, haben Sie Anspruch auf einen Eigenbedarf (Selbstbehalt). Sie brauchen also nur dann Kindesunterhalt in der Form von Barunterhalt zu leisten, wenn Ihr eigener Selbstbehalt gewahrt ist. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass Sie selbst auf öffentliche Leistungen angewiesen sind. Ihr Selbstbehalt beträgt 1.120 EUR, wenn Sie nicht erwerbstätig sind und 1.370 EUR, wenn Sie erwerbstätig sind (Stand 1. Januar 2024). Ist Ihr Kind volljährig, beträgt Ihr Selbstbehalt 1.650 EUR.
  • Beachten Sie, dass das Kindergeld zur Hälfte auf den Kindesunterhalt, den Sie als Barunterhalt leisten, angerechnet wird. Kindergeld ist nämlich eine staatliche Leistung an die Eltern. Auch wenn das Kindergeld nach der Trennung in voller Höhe an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, wird es zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet. Ihr nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlender Barunterhalt ermäßigt sich also um die Hälfte des Kindergeldes.
  • Ist Ihr Kind volljährig und gilt nicht als privilegiertes Kind, wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Lebensbedarf des volljährigen Kindes angerechnet. Auswärts lebende Studierende erhalten 930 EUR Unterhalt (Stand 1. Januar 2024). Erhalten Sie für Ihr studierendes Kind 204 EUR Kindergeld, brauchen Sie nur noch 656 EUR Unterhalt zu zahlen. Soweit es auswärts wohnt, dürfen Sie sich den Unterhaltsbetrag mit dem anderen Elternteil nach Maßgabe Ihrer Einkommensverhältnisse aufteilen. Derjenige Elternteil, der mehr verdient, zahlt mehr, der andere weniger.

Wann müs­sen Sie rück­wir­kend Bar­un­ter­halt zah­len?

Sie brauchen rückwirkend und für die Vergangenheit nur noch Barunterhalt zu zahlen, wenn der betreuende Elternteil Sie in Verzug gesetzt hat. Sie geraten im Regelfall dann in Verzug, wenn Sie aufgefordert werden, Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie in der Zahlungspflicht und damit auch in Verzug, wenn Sie nicht sofort zahlen. Verzug begründet sich auch dann, wenn Sie aufgefordert werden, ab einem bestimmten Zeitpunkt und unter Fristsetzung einen konkret bezifferten Geldbetrag zu zahlen. Letztlich begründet auch die Unterhaltsklage Verzug.

Grund dafür, dass Sie rückwirkend Unterhalt nur bei Verzug zahlen müssen, ist, dass der Unterhalt den aktuellen Lebensbedarf Ihres Kindes abdecken soll. Rückwirkender Unterhalt erfüllt diese Funktion nicht mehr.

Be­treu­ungs­un­ter­halt und Bar­un­ter­halt beim Wech­sel­mo­dell

Betreuen Sie Ihr Kind abwechselnd im echten Wechselmodell, gibt es keinen allein betreuenden Elternteil mehr. Sie betreuen Ihr Kind nunmehr gemeinsam, wenn auch abwechselnd. Aber auch dadurch, dass Sie gleichberechtigt Betreuungsunterhalt erbringen, werden Sie von Ihrer Barunterhaltspflicht nicht befreit. Vor allem dann, wenn Sie unterschiedlich viel verdienen, kann es nicht sein, dass Sie sich allein durch die Betreuung des Kindes Ihrer Barunterhaltspflicht entledigen. Daher schulden beide Elternteile in Abhängigkeit ihrer Einkommensverhältnisse Barunterhalt. Derjenige Elternteil, der mehr verdient, leistet einen höheren Anteil am Barunterhalt, wer weniger verdient, weniger.

Aus­blick

Ihr Kind hat Anspruch darauf, dass es angemessen unterhalten wird und sich gedeihlich entwickeln kann. Mit Ihrer finanziellen Unterstützung und der Zahlung von Barunterhalt leisten Sie nach Ihrer Trennung und Scheidung dazu einen erheblichen Beitrag. Betrachten Sie den Kindesunterhalt daher also nicht ausschließlich als Unterstützungsleistung Ihres vielleicht unliebsamen Ex-Partners bzw. Ihrer Ex-Partnerin.

Glossar zum Artikel:

  • Derjenige Elternteil, der nach der Trennung vom Ehepartner das Kind nicht betreut, ist gesetzlich verpflichtet, dem Kind Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt zu gewähren. Der betreuende Elternteil leistet Betreuungsunterhalt. Der Barunterhalt bemisst sich in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle.
  • Der Bedarf eines Kindes für seinen Lebensunterhalt ist nach der Trennung der Eltern mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Betreuungsunterhalt leistet derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut und damit den Bedarf des Kindes allein durch Erziehung, Pflege, Kost und Logis deckt. Der nicht betreuende Elternteil leistet hingegen Barunterhalt.
  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes den maßgeblichen Zahlbetrag für den Kindesunterhalt. Sie beruht auf den Beträgen für den Mindestunterhalt und steigert die Beträge je nach Einkommen des Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, wird aber von den Familiengerichten in Deutschland überwiegend anerkannt und angewendet.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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