Sind Sie alleinerziehend, zählt jeder Euro. Nicht jeder Elternteil wird seiner Verantwortung für das gemeinsame Kind gerecht, indem er regelmäßig Kindesunterhalt entrichtet. Wir erklären Ihnen, wann und unter welchen Voraussetzungen Ihr Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat.
Tipp 1: Unterhaltsvorschuss nutzen
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht ordnungsgemäß, kann Ihnen das Jugendamt helfen. Dann müssen Sie sich nicht mehr direkt an den anderen Eltenteil wenden.
Tipp 2: Hilfe vom Jugendamt
Sie können sich bei der Ausfüllung des Antrags vom Jugendamt helfen lassen.
Tipp 3: Unterhaltsvorschuss auch für Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit
Informieren Sie sich unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit über die Möglichkeit des Unterhaltsvorschusses.
Als Elternteil haben Sie selbst keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Anspruch hat Ihr Kind. Da nur das minderjährige Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, vertreten Sie Ihr Kind als gesetzlicher Vertreter. Sie machen den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss im Namen Ihres Kindes geltend.
Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.
Sie können Unterhaltsanspruch für Ihr Kind beantragen, wenn
In der kleinen Welt, in welcher Kinder leben, gibt es nichts, dass so deutlich von ihnen erkannt und gefühlt wird, als Ungerechtigkeit.
Alleinerziehend sind Sie dann, wenn Sie ledig, verwitwet oder geschieden sind, aber auch dann, wenn Sie von Ihrem Ehegatten dauerhaft getrennt leben. Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung ist der nicht betreuende Elternteil unterhaltspflichtig, so dass Ihrem Kind ab dem Zeitpunkt der Trennung Unterhaltsvorschuss zusteht.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt seit dem 1. Januar 2023 monatlich:
Erhalten Sie für Ihr Kind Kindergeld, wird das Kindergeld in Höhe des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldbetrages in die Berechnung des Unterhaltsvorschusses einbezogen. Das Kindergeld für ein erstes Kind beträgt seit dem 1. Januar 2023 250 EUR.
Der Unterhaltsvorschuss berechnet sich nach dem Mindestunterhalt. Er beträgt laut Düsseldorfer Tabelle für ein Kind von 0 - 5 Jahren = 480 EUR. Nach Abzug des Kindergeldes in Höhe von 250 EUR ergibt sich der Unterhaltsvorschussbetrag von 150 EUR.
Beantragen Sie Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind, gibt es keine Einkommensgrenze. Im Gegenteil: Beantragen Sie den Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind ab dem zwölften Lebensjahr, müssen Sie mindestens 600 EUR brutto verdienen. Der Gesetzgeber will Sie so motivieren, zum Unterhalt des Kindes beizutragen und sich beruflich zu engagieren.
Übersteigt Ihr Einkommen das Einkommen des anderen Elternteils, kann es sein, dass der andere Elternteil nicht mehr verpflichtet ist, Kindesunterhalt zu leisten. In diesem Fall hätte Ihr Kind auch keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschuss. Diese Fälle sind aber eher Ausnahmefälle.
Sie brauchen den Unterhalt für Ihr Kind nicht gegenüber dem anderen Elternteil einzuklagen. Sie brauchen keinen Unterhaltstitel.
Ist ungeklärt, wer der leibliche Vater Ihres Kindes ist, können Sie trotzdem Unterhaltsvorschuss beantragen. Da der Unterhaltsvorschuss dem Wohl Ihres Kindes dient, kann es nicht darauf ankommen, ob der Vater zuverlässig bekannt ist oder nicht oder ob der vermeintliche Vater seine Vaterschaft anerkennt oder bestreitet.
Gut zu wissen: Sie sind verpflichtet, mitzuwirken und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, um den Aufenthaltsort des anderen Elternteils festzustellen. Insbesondere sind Sie verpflichtet, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken.
Heiraten Sie nach Ihrer Scheidung erneut oder sind Sie lediger Elternteil eines Kindes, erhalten Sie mit der Heirat keinen Unterhaltsvorschuss mehr.
Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.
Absolviert Ihr Kind eine Lehre und erhält eine Auszubildendenvergütung, werden von der Vergütung zunächst pauschal 100 EUR als ausbildungsbedingter Aufwand sowie pauschal 83,33 EUR als Werbungskosten abgezogen. Die verbleibende Vergütung wird zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Praxisbeispiel: Erhält Ihr Kind 200 EUR Auszubildendenvergütung, verringert sich der Unterhaltsvorschuss um 100 EUR. Besucht Ihr Kind noch eine allgemeinbildende Schule, bleiben eventuelle Einnahmen unberücksichtigt (z.B. Lohn für das Austragen von Zeitschriften).
Sie beantragen den Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschussstelle. In der Regel ist das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt Ihr Ansprechpartner. Im Zweifel rufen Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung an und fragen dort nach.
Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich beantragen. Das dafür notwendige Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung.
Expertentipp: Das Antragsformular enthält eine Reihe von Fragen, die Sie im Detail vielleicht nicht umfassend beurteilen können. Es ist anzuraten, dass Sie das Antragsformular und anstehende Fragen in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt besprechen. Sie vermeiden damit Verzögerungen bei der Bewilligung des Unterhaltsvorschusses.
Sie erhalten Unterhaltsvorschuss für einen Monat rückwirkend.
Praxisbeispiel: Sie beantragen den Unterhaltsvorschuss im Juni. Ihr Kind erhält den Unterhaltsvorschuss noch rückwirkend für den Monat Mai. Da Sie die Voraussetzungen für die Zahlung des Unterhaltsvorschusses nachweisen müssen, sollten Sie sich unbedingt bemühen, so früh wie möglich abzuklären, ob der andere Elternteil Unterhalt zahlt oder nicht.
Sie müssen die Unterhaltsvorschussstelle (Jugendamt) unverzüglich informieren, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern. Dies kann der Fall sein, wenn:
Der unterhaltspflichtige Elternteil wird nicht entlastet, weil Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen. Die Unterhaltsvorschussstelle wird den Elternteil vielmehr in Regress nehmen und alles daransetzen, die gezahlten Unterhaltsvorschüsse erstattet zu bekommen. Das Jugendamt erlässt hierzu einen Rückforderungsbescheid. Rückzahlungspflichtig ist der andere Elternteil aber nur, wenn er selbst leistungsfähig ist.
Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Für Staatsangehörige aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (freizügigkeitsberechtigte Ausländer) gelten die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige. Nicht freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten benötigen eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis.
Ausländer, die sich nur zum Zweck der Aus-und Weiterbildung in Deutschland aufhalten sowie Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung sowie geduldete Ausländer, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Fürsorgeleistung. Sie trägt dazu bei, das Existenzminimum des Kindes abzusichern, verhindert aber auch, dass Mütter in Altersarmut geraten, nur weil sie wegen der Betreuung des Kindes ihren Beruf vernachlässigen müssen.
Geschrieben von: Volker Beeden