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Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Bild: Scheidungsfolgenvereinbarung

Was ist ei­ne Schei­dungs­­­fol­gen­ver­ein­ba­rung?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Ehevertrag, den Sie in einer Trennungs- oder Scheidungssituation abschließen. Sie können mit Ihrem Ehepartner mit Hilfe der Scheidungsfolgenvereinbarung Ihre Trennung und Scheidung einvernehmlich gestalten. Das spart Kosten, Zeit und Nerven. 

Kurz­fas­sung (wenn Sie im Mo­ment we­nig Zeit ha­ben)

  • Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglicht Ihnen die einvernehmliche Scheidung mit nur einem AnwaltSie sparen dadurch Kosten, Zeit und Nerven.
  • Sie können in der Vereinbarung ( = Vertrag) alle Aspekte Ihrer Scheidung regeln, wie zum Beispiel Ehewohnung, Hausrat, Auto & Tiere, Umgangsrecht mit dem Kind,  Trennungsunterhalt, Zugewinn
  • Beachten Sie, dass Scheidungsfolgenvereinbarungen im Hinblick auf die Situation eines jeden Ehepartners angemessen sein müssen und auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen, was bedeutet, dass Sie beide fair miteinander umgehen müssen. 

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Muster für den Einstieg verwenden
Wenn Sie mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung noch nie in Berührung gekommen sind (und bei den meisten Menschen wird das so sein), können Sie für den Einstieg gerne ein Muster verwenden

Tipp 2: Scheidungsvereinbarung prüfen lassen
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein rechtliches Dokument, dessen Inhalt weitreichende Auswirkungen auf Ihr Leben nach der Scheidung haben kann; Sie sollten unbedingt die Vereinbarung ( = Vertrag) mit Ihrem Anwalt besprechen und von ihm/ihr überprüfen lassen.

Tipp 3: Erhebliche Kosten einsparen
Durch die Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie beide sehr häufig auf den zweiten Anwalt im Scheidungsverfahren verzichten. Ihre Vereinbarung ist  die Basis für eine einvernehmliche Scheidung und für das Einsparen von bis zu 50% der normal üblichen Anwaltskosten bei der Scheidung.

In unserem Podcast "Scheidungsfolgenvereinbarung" geben wir Ihnen eine kleine Einführung, was Sie bei der Erstellung beachten sollten.

Wie kann ich mei­ne Schei­dung ein­ver­nehm­lich durch­füh­ren?

Sie können sich mit Ihrem Ehepartner bis aufs Messer streiten und jeden Aspekt Ihrer Scheidung gerichtlich austragen. Was am Ende dabei herauskommt, ist vorher kaum einzuschätzen. Meist ist es so, dass es bei Auseinandersetzungen dieser Art weder Gewinner noch Verlierer gibt. Wäre es dann nicht besser, Ihre Trennung und Scheidung so zu handhaben, dass Sie möglichst schnell wissen, woran Sie beide sind? Ihr beider Vorteil besteht darin, dass Sie sich umgehend neuen Perspektiven widmen können und alles hinter sich lassen, von dem Sie sich ohnehin verabschiedet haben. Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist dafür genau der richtige Weg. Dabei handelt es sich um eine besondere Art von Ehevertrag. 

Was ist ei­ne Tren­nungs- oder Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung?

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen sind nichts anderes als Eheverträge, da Sie die Vereinbarung unter dem Dach Ihrer noch immer bestehenden Ehe schließen. Trennungsvereinbarungen zielen darauf ab, die Folgen Ihrer Trennung zu regeln, ohne dass Sie sich unbedingt scheiden lassen wollen. Eine Scheidungsvereinbarung oder genauer gesagt eine Scheidungsfolgenvereinbarung trifft Regelungen im Hinblick auf eine konkrete bevorstehende Scheidung. Die Regelungsgegenstände sind mit denen der Trennungsvereinbarung weitgehend identisch. Hinzukommen können auch Vereinbarungen über Unterhalt, wie z.B. über den nachehelichen Unterhalt oder Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich. Sie können die Trennung und Scheidung in der gleichen Vereinbarung gemeinsam abschließend klären.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

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Wel­che Vor­tei­le hat ei­ne Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung?

Das Gesetz lässt Ihnen bzgl. des Inhalts einen weiten Spielraum, alle mit Ihrer Scheidung verbundenen Fragen einvernehmlich zu regeln. Die Vorteile einer einvernehmlichen Regelung liegen auf der Hand. Sie entflechten Ihre ehebedingten Vermögensverhältnisse und teilen Ihr gemeinsam erarbeitetes Vermögen möglichst fair untereinander auf. Sie ebnen damit den Weg zu einem sachlichen und spannungsfreien Umgang miteinander. Sie vermeiden entsprechend gerichtliche Auseinandersetzungen, die nicht nur Sie selbst belasten, sondern auch Ihre gemeinsamen Kinder oft vor kaum überwindbare Loyalitätskonflikte stellen.

Und vor allem: Einvernehmliche Regelungen ersparen Ihnen erhebliche Gerichts- und Anwaltsgebühren. Sie müssen berücksichtigen, dass jeder Streit über eine Scheidungsfolge eigene Gebührenstreitwerte verursacht, die sich in den Anwalts- und Gerichtsgebühren niederschlagen. Nicht zuletzt ersparen Sie sich den emotionalen und zeitlichen Aufwand, den Sie zwangsläufig betreiben müssen, wenn Sie sich im Wege einer gerichtlichen Auseinandersetzung fortlaufend mit Ihrem Ehegatten auseinandersetzen müssen.

Wenn jeder Partner bereit ist, nicht nur zu „Nehmen“, sondern auch etwas selbst zu „Geben“, sollte es möglich sein, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Berücksichtigen Sie auch, dass es durchaus Vorteile haben kann, wenn Sie auch nach Ihrer Scheidung wenigstens befreundet bleiben und sich im Fall des Falles gegenseitig Beistand leisten können. Gerade bei einer Scheidung mit einem gemeinsamen Kind bringt es immer Vorteile, wenn beide Partner gleichermaßen Verantwortung für das Kind tragen und sich dabei möglichst in die Karten spielen.

Was muss ich bei ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung be­ach­ten?

Sie können in einer Scheidungsvereinbarung alles regeln, was mit Ihrer Scheidung zusammenhängt. Wichtig ist lediglich, dass die Vereinbarung keinen Ehepartner unangemessen benachteiligen darf. Scheidungsvereinbarungen dürfen insoweit nicht gegen die „guten Sitten“ verstoßen. Einen Verstoß gegen die guten Sitten nehmen die Gerichte beispielsweise an, wenn ein Ehepartner infolge der Vereinbarung vorhersehbar auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Würde Ihr einkommens- und vermögensloser Ehepartner, der nach der Scheidung Ihr gemeinsames Kind betreut, auf nachehelichen Unterhalt verzichten, wäre die Inanspruchnahme von Sozialhilfe vorprogrammiert. Unwirksam wären auch Vereinbarungen, die das elterliche Sorge- und Umgangsrecht „kommerzialisieren“, indem beispielsweise der nicht betreuende Elternteil seinen Verzicht auf das Umgangsrecht davon abhängig macht, dass er finanzielle Vorteile erhält. Scheidungsvereinbarungen unterliegen insoweit einer gerichtlichen Kontrolle des Inhalts. Mit einer individuellen anwaltlichen Beratung können Sie sich absichern, dass Ihre Vereinbarung wirksam ist und alles seine Ordnung hat. 

Kann ich den Tren­nungs­zeit­raum ver­ein­ba­ren?

Voraussetzung Ihrer Scheidung ist, dass Sie das Trennungsjahr einhalten. Vereinbaren Sie einvernehmlich, dass Sie beide im Scheidungsverfahren wahrheitswidrig behaupten wollen, seit über einem Jahr getrennt voneinander zu leben, wäre die Vereinbarung unwirksam. Sie können auf das Trennungsjahr nicht, auch nicht im gegenseitigen Einvernehmen, verzichten. Soweit Sie im Scheidungsantrag allerdings behaupten, dass Sie ein Jahr getrennt voneinander leben, wird ein Richter kaum Zweifel daran hegen, dass es vielleicht anders sein könnte, wenn auch Ihr Ehepartner diese Behauptung teilt. Sie können die Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung vollziehen, wenn Sie die Trennung von „Tisch und Bett“ darlegen.

Was kann ich in ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung re­geln?

Folgende Regelungen können Sie in Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung aufnehmen:

  • Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung bis zur Scheidung
  • nachehelichen Ehegattenunterhalt ab dem Zeitpunkt der Scheidung
  • Ausschluss des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und Vereinbarung von Gütertrennung
  • Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich
  • Regelung des Kindesunterhalts
  • Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht
  • Aufteilung des Hausrats
  • Zuteilung der gemeinsamen Ehewohnung
  • Vermögensauseinandersetzung im Hinblick auf gemeinsame Vermögenswerte (z.B. Kfz oder ein Unternehmen)
  • Ausgestaltung des gemeinsamen Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder
  • Ausgestaltung des Umgangsrechts des nicht betreuenden Elternteils für die gemeinsamen Kinder
  • Fortführung des gemeinsamen Familiennamens

Mit Hilfe von einem Muster können Sie sich einen ersten Eindruck von dem möglichen Inhalt einer Vereinbarung verschaffen. Sie sollten Muster jedoch nicht ohne individuelle Anpassungen übernehmen, da für Ihre Situation weitere Faktoren wichtig sein könnten. Lassen Sie sich also umfassend anwaltlich beraten und vergessen die notarielle Beurkundung bei der Notarin bzw. dem Notar nicht. 

Scheidungsfolgenvereinbarung

Scheidungsfolgenvereinbarung

Was kann alles in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Hier erhalten Sie ein Muster.

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Wel­che Form muss ei­ne Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ha­ben?

Da Ihre Vereinbarung nur verbindlich ist, wenn Sie die vorgegebene Form einhalten, sollten Sie diese  notariell beurkunden. Mündliche oder privatschriftliche Vereinbarungen reichen nicht aus. Mit der Beurkundung bei einer Notarin bzw. beim Notar stellen Sie also sicher, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung sofort festgeschrieben und für beide Parteien rechtlich verbindlich wird. Sollte es sich Ihr Ehepartner bis zur Scheidung anders überlegen, bleibt er dennoch an die notarielle Beurkundung gebunden und kann sie nicht einseitig widerrufen. Sie schaffen damit die beste Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung.

Gut zu wissen: Alternativ können Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung auch im Termin zur mündlichen Verhandlung über Ihre Scheidung gerichtlich protokollieren lassen. Auch dann ist sie rechtlich verbindlich. Allerdings sind Sie in diesem Fall darauf angewiesen, dass keiner seine Meinung bis zum Scheidungstermin ändert und es doch noch zur streitigen Scheidung kommt. In beiden Fällen bekommen Sie eine vollstreckbare Urkunde („Titel“) in die Hand, aus der Sie im Fall des Falles gegen den Ehepartner zwangsweise vollstrecken können. 

Der Formzwang ist vorwiegend für diese Regelungen vorgesehen:

  • Zugewinnausgleich 
  •  Versorgungsausgleich 
  • Vereinbarungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt, die Sie vor Rechtskraft Ihrer Scheidung treffen
  • Erb- und und Pflichtteilsverzichte 

Ausnahmen: Vereinbarungen über die Nutzung der Ehewohnung und die Verteilung der Haushaltsgegenstände unterliegen nicht unbedingt dem Formzwang. In der Praxis dürfte sich vieles faktisch dadurch regeln, dass ein Partner die Wohnung verlässt oder dem anderen Haushaltsgegenstände überlässt. Soll das Eigentum an einer Immobilie übertragen werden, bedarf die Übertragung ohnehin der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Vereinbarungen zum Ehenamen sind gleichfalls formfrei möglich. Vereinbarungen zum Kindesunterhalt sind auch dadurch möglich, dass der nicht betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht für das Kind gegenüber dem Jugendamt ausdrücklich anerkennt. Die Jugendamtsurkunde ist dann gleichfalls ein vollstreckbarer Titel. Zum Sorgerecht brauchen Sie normalerweise nichts zu vereinbaren, da das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung fortbesteht. Vereinbarungen zum Umgangsrecht sind gleichfalls formfrei möglich.

Gut zu wissen: Scheidungsfolgenvereinbarungen sind typischerweise komplexe juristische Werke. Mustertexte sollten Sie lediglich für eine erste Orientierung heranziehen. Jede Vereinbarung ist individuell - lassen Sie sich daher am besten anwaltlich für Ihre persönliche Lage beraten.

Aus­blick

Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie die rechtlichen Folgen der Scheidung abschließend klären. So schaffen Sie die ideale Grundlage, um das Scheidungsverfahren möglichst reibungslos abzuwickeln. Sie können also auch noch nach der Trennung Vereinbarungen treffen, wenn Sie während Ihrer Beziehung keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Gerne helfen wir und unsere Kooperationsanwälte Ihnen dabei, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Glossar zum Artikel:

  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Die Scheidungsfolgen sind die rechtlichen Folgen, die anlässlich der Scheidung zu klären sind. Dazu zählen etwa der Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, Sorge- und Umgangsrecht, sowie die Aufteilung des Hausrats.
  • Für manche Verträge ist die notarielle Beurkundung als Form zwingend vorgeschrieben. Wird die Form nicht eingehalten, ist die zugrunde liegende Willenserklärung unwirksam. Die notarielle Beurkundung erfolgt bei einer Notarin bzw. einem Notar. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde, die einen vollen Beweis des Beurkundeten begründet.
  • Das Sorgerecht ist das Recht, das Kind zu betreuen, zu erziehen und zu versorgen, sowie Entscheidungen für das Kind zu treffen. Nach der Scheidung besteht in der Regel das gemeinsame Sorgerecht fort.
  • Der nicht betreuende Elternteil und das Kind haben das Recht auf persönlichen Umgang miteinander. Das Umgangsrecht besteht auch, wenn der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

Geschrieben von: Volker Beeden

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