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Tren­nung und Haus­rat

Bild: Trennung und Hausrat

Haus­rat – Wer be­kommt was bei Tren­nung und Schei­dung?

Die Trennung vom Partner bedeutet meist auch die Trennung von Hausratsgegenständen. Jeder Partner wird bestrebt sein, möglichst viel für sich zu akquirieren. Derjenige, der aus der ehelichen Wohnung auszieht, muss einen eigenen Hausstand neu begründen; der andere Partner, der verbleibt, will auf so wenig wie möglich verzichten müssen.Hier ist es wichtig zu wissen, welcher Hausrat wem gehört und wer was bei Trennung und Scheidung beanspruchen kann. Bestenfalls ebnen Sie damit den Weg zu einer einvernehmlichen Scheidung.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Hausrat sind alle Haushaltsgegenstände, die Sie für Ihre gemeinsame Lebensführung in der Ehe angeschafft haben. Im Zweifel hat jeder Ehepartner einen Miteigentumsanteil.
  • Müssen Sie Ihre Haushaltsgegenstände wegen der Scheidung aufteilen, kommt vorrangig die Teilung in Natur in Betracht.
  • Sollten Sie den Richter bemühen, erhöht sich der Verfahrenswert für Ihre Scheidung um einen zusätzlichen Verfahrenswert von mindestens 3.000 EUR.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Sorgen Sie frühstmöglich für klare Verhältnisse
Auch, wenn die Zuordnung während dem Zeitraum Ihrer Trennung noch nicht final ist und auch noch nicht den Eigentumsverhältnissen entspricht, sollten Sie bemüht sein so früh wie möglich klare Verhältnisse zu schaffen.

Tipp 2: Persönliche Gegenstände
Persönliche Gegenstände gehören dem jeweiligen Ehegatten. Dies sollten beide Seiten beherzigen.

Tipp 3: Bemühen Sie sich um eine einvernehmliche Verteilung
Möchten Sie die Aufteilung der Haushaltsgegenstände möglichst einvernehmlich bewerkstelligen, sollten Sie nach einem strengen Schema vorgehen.

Was be­deu­tet Haus­rat?

Mit Hausrat sind seit 2009 Haushaltsgegenstände gemeint. Dabei handelt es sich um alle Gegenstände, die Sie während Ihrer Ehe angeschafft und die Sie zur gemeinsamen Lebensführung verwendet haben. Im Zweifel ist dabei auf die Eignung, Funktion und Zweckbestimmung abzustellen.

Ihr gesamter Hausrat steht in Ihrem gemeinsamen Eigentum. Es kommt aber nicht darauf an, wer den Gegenstand angeschafft hat oder ob Sie diesen im eigenen Namen gekauft haben und die Rechnung auf Ihren Namen ausgestellt wurde. Im Zweifel vermutet das Gesetz, dass alles, was Sie in der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft haben, den Eheleuten gemeinsam gehören.

Was sind Haushaltsgegenstände und gehören zum Hausrat?

Typische Haushaltsgegenstände sind:

  • Gegenstände der Wohnungseinrichtung (Möbel, Teppiche, Geschirr),
  • Fernseher, Radio, Videogerät,
  • Hochzeitsgeschenke.

Welche Gegenstände sind keine Haushaltsgegenstände?

  • Gegenstände, die Ihrer persönlichen Nutzung dienen (Kleidung, Zahnbürste),
  • Schenkungen, Erbschaften und Gewinne, da diese nicht für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden,
  • Gegenstände, die Ihrer Berufsausbildung dienen (Computer, Fachliteratur, Arbeitszimmer),
  • Gegenstände, die Sie nach Ihrer Trennung für den eigenen Haushalt erwerben.

Gibt es ei­nen Grund­satz, wo­nach al­les hälf­tig auf­ge­teilt wird?

Die Teilung der Güter wäre leichter, wenn ihr die Teilung der Ansprüche vorausging.

Emanuel Wertheimer (1846 - 1916)

Eine Aufteilung halbe / halbe ist schwierig, da Sie einen einzelnen Haushaltsgegenstand nicht unbedingt halbieren können. Das Gesetz sieht daher nur die „Teilung in Natur“ vor. Das bedeutet, dass einer bspw. die Waschmaschine bekommt und der andere Ehepartner den Trockner. Somit läuft die Teilung in Natur auf eine hälftige Aufteilung hinaus. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe des Wertes der Hälfte des von einem Ehepartner übernommenen Haushaltsgegenstandes besteht wegen der Teilung in Natur nicht.

Gut zu wissen: Sie müssen sich wegen der „Teilung in Natur“ irgendwie einigen. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, müsste in letzter Konsequenz der Familienrichter entscheiden. Ob Sie mit der vom Richter vorgenommenen Aufteilung Ihres Hausrats dann wirklich zufrieden sind, erscheint eher zweifelhaft. Besser ist, Sie einigen sich.

Gibt es we­gen der Zu­ord­nung ei­nen Un­ter­schied zwi­schen Tren­nung und Schei­dung?

Trennen Sie sich, können Sie die Ihnen gehörenden Haushaltsgegenstände von Ihrem Ehegatten herausverlangen. Sie sind aber verpflichtet, ihm/ihr einen bestimmten Gegenstand zum Gebrauch zu überlassen, wenn er oder sie diesen für den eigenen Haushalt unbedingt benötigt und dies auch fair erscheint (§ 1361 a BGB). Die Zuordnung hat nur vorläufigen Charakter, da für den Zeitraum der Trennung noch keine endgültigen Verhältnisse geschaffen werden sollen.

Erst ab dem Zeitpunkt der Scheidung sollten Sie eine endgültige Regelung finden, bei der maßgeblich auch auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt wird. Soweit Sie an einem Haushaltsgegenstand Miteigentum haben, können Sie verlangen, dass der Partner Ihnen den Gegenstand überlässt und übereignet, wenn Sie in besonderem Maße auf die Nutzung angewiesen sind. Ihr Partner kann für die Überlassung eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen (§ 1568b BGB).

Praxisbeispiel: Sie haben Ihre Küche gemeinsam gekauft und sind beide Miteigentümer. Da Sie in der gemeinsamen Wohnung verbleiben und die Kinder erziehen und deshalb vorrangig auf die Küche angewiesen sind, können Sie von Ihrem Ehepartner verlangen, dass er Ihnen seinen Miteigentumsanteil an der Küche überträgt. Auf Verlangen müssen Sie eine Ausgleichszahlung leisten.

De­tail­fra­gen

Persönliche Gegenstände sind keine Haushaltsgegenstände

Gegenstände, die Sie bereits vor Ihrer Eheschließung erworben haben oder Ihnen infolge einer Schenkung oder Erbschaft während der Ehe zuteil wurden, stehen in Ihrem persönlichen Eigentum. Diese sind keine Haushaltsgegenstände und Sie dürfen sie allein beanspruchen. Im Zweifel müssen Sie nachweisen, dass es sich um einen persönlichen Gegenstand handelt. Gleiches gilt, wenn Sie in der Ehe eine Anschaffung offensichtlich für Ihren persönlichen Gebrauch getätigt haben. Sofern Sie einen Gegenstand gemeinsam nutzen, ändert die gemeinsame Nutzung nichts am Eigentum.

Praxisbeispiel: Sie erben die Briefmarkensammlung Ihres Großvaters. Da Sie die Sammlung nicht gemeinsam mit Ihrem Ehepartner angeschafft haben und die Sammlung nicht für Ihre gemeinsame Lebensführung bestimmt ist, steht diese in Ihrem persönlichen Eigentum und unterliegt nicht der Verteilung des Hausrats.

Wer behält die Einbauküche?

Haben Sie die Einbauküche gemeinsam angeschafft und ist diese problemlos ausbaubar, ist diese grundsätzlich Hausrat und steht in Ihrem gemeinsamen Eigentum. Sie müssen sich dann irgendwie einigen, wer die Küche erhält.

Ist die Einbauküche jedoch untrennbar mit der gemeinsamen Wohnung verbunden und würde diese durch den Ausbau erheblich in Mitleidenschaft gezogen, gilt die Küche als wesentlicher Bestandteil der Wohnung und ist somit kein Hausrat. Dann teilt sie das Schicksal der Wohnung. Derjenige, der Eigentümer der Wohnung ist oder die Wohnung im alleinigen Eigentum übernimmt, übernimmt die Einbauküche als Inventar. Gleiches gilt, wenn Sie die Küche an eine fremde Person verkaufen und der Käufer die Einbauküche als Inventar mit übernimmt.

Zu wem kommen Hund und Katze?

Tiere sind kein Hausrat. Dennoch werden sie wie Hausrat behandelt. Soweit das Tier nicht in Ihrem Alleineigentum steht, gehören Hund und Katze den Eheleuten gleichermaßen. Da Haustiere insoweit der Hausratsverteilung unterliegen, müssen Sie sich einigen, wer diese künftig betreut. Sollten Sie sich für eine gerichtliche Auseinandersetzung entscheiden, würde der Richter das Tier demjenigen zuweisen, der das Tier in zeitlicher, berufsmäßiger und persönlicher Hinsicht am besten betreuen kann. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, wer das Tier bislang betreut hat und zu wem das Tier eine besondere emotionale Beziehung pflegt.

Wem gehört der Schmuck, der mir geschenkt wurde?

Haben Sie dem Partner oder der Partnerin Schmuck geschenkt, gilt Schenkung als Schenkung. Der Partner kann die Schenkung nicht zurückfordern. Eine Ausnahme besteht dann, wenn er / sie sich bei der Schenkung vorbehalten hat, den Schmuck im Fall der Scheidung wieder zurückzufordern (Beispiel: Ring, der nur im Familienbesitz weitergereicht wird). Gibt es keinen solchen Vorbehalt, gehört Ihr Verlobungsring oder Ihr Ehering alleine Ihnen. Rückforderung ausgeschlossen.

Wer hat anspruch auf unseren Familien-PKW?

Geht es um ein Kraftfahrzeug, gibt es keine klaren Regeln. Es kommt auf die Umstände an. Haben Sie das Fahrzeug während Ihrer Ehe gemeinsam im Interesse der Familie angeschafft und genutzt, gehört es beiden Ehepartnern, unabhängig davon, wer im Kfz-Brief als Eigentümer eingetragen ist. Sie müssen sich dann einigen, wer das Fahrzeug künftig alleine nutzt. Sie können das Fahrzeug als eigenes Fahrzeug beanspruchen, wenn Sie es bislang vorwiegend alleine genutzt haben. Gibt es mehrere Fahrzeuge, bei denen die familiäre Nutzung nicht eindeutig ist, so ist der jeweilige Eigentümer zu ermitteln. Unabhängig vom Eigentum kann das Fahrzeug zumindest für die Zeit der Trennung vorrangig einem Ehepartner zugewiesen werden.

Praxisbeispiel: Sie fahren wegen dem schlechten öffentlichen Personennahverkehr morgens Ihre Kinder zur Schule und holen sie nachmittags wieder ab. Zumindest für den Zeitraum Ihrer Trennung haben Sie wegen Ihrer Kinder vorrangig Anspruch auf Ihren Pkw.

    Wie soll­ten wir vor­ge­hen, um uns bei der Auf­tei­lung der Haus­halts­ge­gen­stän­de zu ei­ni­gen?

    Ein guter Streit endet mit einer Einigung, nicht mit einem Sieg!

    Voltaire (1634 – 1778)

    Die Aufteilung der Haushaltsgegenstände nach Trennung und Scheidung ist oft Anlass für heftigen Streit. Jeder will alles, keiner will auf was verzichten. Dennoch müssen Sie eine Lösung finden. Idealerweise gehen Sie wie folgt vor:

    • Machen Sie eine Bestandsaufnahme Ihrer Haushaltsgegenstände. Listen Sie und Ihr Ehepartner diejenigen Haushaltsgegenstände auf, die Sie während der Trennung alleine nutzen möchten. Überlegen Sie, warum gerade Sie vorrangig auf die Nutzung angewiesen sind. Ziehen Sie bereits in Erwägung, ob diese Zuteilung nur befristet sein oder auf Dauer Bestand haben soll.
    • Überlegen Sie sich, ob Sie einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Haushaltsgegenstand in Ihr Alleineigentum übernehmen wollen. Kalkulieren Sie ein, dass Sie den Partner für seinen Miteigentumsanteil entschädigen müssen.
    • Beanspruchen Sie Gegenstände für sich als Eigentümer, sollten Sie vorsorglich Rechnungen oder Unterlagen recherchieren, mit denen Sie nachweisen können, dass Sie den Gegenstand bezahlt haben und dieser in Ihrem Eigentum steht.
    • Gehören Ihnen Gegenstände gemeinsam, sollten Sie sich verständigen, wer was erhält.
    • Können Sie sich nicht im Wege des gegenseitigen Gebens und Nehmens einigen, bestimmt jeder Partner im Wechsel einen Haushaltsgegenstand, den er für sich reklamiert. Der Partner muss die Entscheidung akzeptieren. Danach ist er an der Reihe. Notfalls lassen Sie ein Los oder einen Würfel entscheiden.
    • Findet sich für einen Haushaltsgegenstand kein Interessent, können Sie per Losentscheid bestimmen, wer den Haushaltsgegenstand übernehmen bzw. diesen entsorgen muss.

    Gut zu Wissen: Sie können im Streitfall natürlich auch den Familienrichter über die Verteilung der Haushaltsgegenstände entscheiden lassen. Aber: Sie provozieren damit einen zusätzlichen Verfahrenswert, der auf den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren aufaddiert wird.Das Gesetz bestimmt für Streitigkeiten über Haushaltsgegenstände einen Mindestverfahrenswert von 3.000 EUR. Damit verteuert sich Ihr Scheidungsverfahren.Sie können sich diesen Aufwand ersparen, wenn Sie sich kompromissbereit zeigen. Bestenfalls bereiten Sie damit eine einvernehmliche Scheidung vor.

    Scheidungsfolgenvereinbarung

    Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

    Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

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    Aus­blick

    Ihre Trennung und Scheidung verändert Ihr Umfeld. Sie trennen sich nicht nur von Ihrem Ehepartner, sondern ggf. auch von einigen Haushaltsgegenständen. Wenn Sie anerkennen, dass auch Ihr Ehepartner Rechte hat, sollten Sie die Aufteilung des Hausrates so verhandeln, dass jeder etwas abbekommt. Geben und Nehmen heißt die Devise.

    Geschrieben von: Volker Beeden

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