In Deutschland bestimmen die Steuerklassen darüber, wie viel Lohnsteuer ein Arbeitnehmer zu zahlen hat. Verheiratete Paare werden dabei, über die Einordnung in andere Lohnsteuerklassen, Alleinstehenden gegenüber bessergestellt und zahlen weniger Steuern. Es gilt die Steuerklasse 1 für ledige oder geschiedene kinderlose Arbeitnehmer und die Steuerklasse 2 für Alleinerziehende, während Verheiratete in den Steuerklassen 3, 4 oder 5 veranlagt werden. Hier erfahren Sie, wann und wie Sie nach einer Trennung bzw. Scheidung den Steuerklassenwechsel durchführen müssen, damit Ihnen steuerrechtlich im Trennungsjahr keine Fehler unterlaufen.
Tipp 1: Am 31.12. des Trennungsjahres müsen Sie gehandelt haben
Mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Trennung erfolgte, also nach dem 31.12 des Trennungsjahrs, muss der Steuerklassenwechsel durchgeführt werden.
Tipp 2: bei Versöhnung erhalten Sie die Steuerklassen wieder zurück
Wurde der Steuerklassenwechsel bereits durchgeführt und versöhnen sich die Ehepartner wieder, erhalten sie ihre ursprünglichen Steuerklassen zurück.
Tipp 3: Lohnsteuer im Trennungsjahr
Während des Trennungsjahrs kann der Lohnsteuerjahresausgleich noch gemeinsam gemacht werden.
Die Steuerklassen im Einzelnen:
Für verheiratete Paare, die beide arbeiten, gibt es also die Möglichkeit, dass sich beide in die Lohnsteuerklasse 4 einordnen lassen oder einer der beiden die Lohnsteuerklasse 3 wählt und der andere entsprechend die Lohnsteuerklasse 5. Verdienen beide Partner in etwa gleich viel, sollte die Steuerklassenkombination 4/4 gewählt werden. Verdient ein Partner deutlich mehr als der andere, ist es sinnvoll, die Kombination 3/5 zu wählen, wobei der geringer verdienende Partner immer die Steuerklasse 5 erhält. Dabei zahlt der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen in der Steuerklasse 5 höhere Steuern, da es in dieser Steuerklasse keinerlei Freibeträge gibt, der Ehepartner in der Steuerklasse 3 profitiert jedoch von sehr hohen Freibeträgen und zahlt dadurch wesentlich weniger Steuern. Am Ende kommen die Ehepartner, wenn das Einkommen sehr voneinander abweicht, mit dieser Regelung weitaus günstiger davon, als wenn beide in der Steuerklasse 4 dieselben Freibeträge hätten und entsprechende Steuern zahlen würden. Wird die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 gewählt, ist ein gemeinsamer Lohnsteuerjahresausgleich allerdings rechtlich vorgeschrieben, da es hier schnell passieren kann, dass zu viel oder zu wenig Lohnsteuer gezahlt wird.
Nach einer Scheidung fallen die Steuervergünstigen der Eheleute weg und sie werden steuerrechtlich wieder als Alleinstehende geführt und müssen daher zurück in die Steuerklassen 1 oder 2 wechseln. Der Wechsel in die Steuerklasse 2 ist dabei alleinerziehenden Elternteilen vorbehalten.
Expertentipp: Je höher die Differenz zwischen den Einkommen der Ehepartner, desto günstiger wirkt sich die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 im Fall der ehelichen Gemeinschaft aus. Im Fall einer Trennung ist die Steuerklasse 4 für beide Ehegatten oder der vorzeitige Steuerklassenwechsel in die Steuerklassen 1 beziehungsweise 2 vor allem für den geringer verdienenden Partner jedoch oft die bessere Lösung.
Trennt sich ein Ehepaar dauerhaft, kommt es also zur Scheidung, ändert sich damit unweigerlich auch die Steuerklasse und die Steuervergünstigungen, die Ehepaare genießen, fallen weg.
Die Änderung der Steuerklasse tritt dabei jedoch nicht sofort und mit dem Tag der Trennung in Kraft, sondern während des Trennungsjahrs können die Ehegatten ihre bisherigen Steuerklassen behalten. Das trägt dem Gedanken Rechnung, dass das Trennungsjahr dazu dienen soll, die Trennung noch einmal in Ruhe zu überdenken und dass während dieser Zeit weitgehend die Lebensverhältnisse, wie sie innerhalb der Ehe geherrscht haben, aufrechterhalten bleiben sollen. Dadurch wird den Partnern die Gelegenheit und der Freiraum gegeben, sich gedanklich mit ihrer Zukunft auseinanderzusetzen, ohne dass sich ihr Leben wirtschaftlich stark verändert, was eine Entscheidung für oder gegen die Ehe beeinflussen würde.
Sehr wichtig ist es dabei zu wissen, dass es steuerrechtlich und familienrechtlich unterschiedliche Definitionen des Begriffs Trennungsjahr gibt. Im Familienrecht dauert das Trennungsjahr 12 Monate. Es beginnt mit dem Tag der Trennung und endet 12 Monate später. Trennt sich ein Paar also am 25. März eines Jahres, so endet das Trennungsjahr im familienrechtlichen Sinne am 24. März des Folgejahrs.
Anders sieht das im steuerrechtlichen Sinn aus. In der steuerrechtlichen Definition des Begriffs beschreibt das Trennungsjahr das Kalenderjahr, in dem die Trennung stattfand. Trennt sich das Paar, endet das steuerrechtliche Trennungsjahr mit dem Ende des Jahres und ab dem ersten des neuen Jahres gelten die neuen Steuerklassen für das getrennte Paar. Das bedeutet, dass es bei dem Behalt der alten, günstigeren Steuerklassen sehr darauf ankommt, wann sich das Paar getrennt hat. Dauert das Trennungsjahr im familienrechtlichen Sinn immer 12 Monate, so kann es im steuerrechtlichen Sinn zwischen 1 und 12 Monaten dauern.
Trennt sich das Paar am Anfang des Jahres, können die Ehepartner noch bis zum Ende des selben Jahres von den günstigeren Steuerklassen profitieren. Findet die Trennung dagegen am Ende des Jahres statt, müssen die Lohnsteuerklassen bereits zum Anfang des neuen Jahres geändert werden und das getrennte Paar hat nach der Trennung nur einen Monat von den günstigeren Steuerklassen profitiert. Gleiches gilt auch für die verlängerte Trennungszeit von bis zu drei Jahren, die eintritt, wenn einer der beiden Ehepartner die Scheidung verweigert. Auch in diesem Fall endet das steuerrechtliche Trennungsjahr mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem sich das Paar getrennt hat.
Mit dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Trennung stattfand, enden also auch die Steuervergünstigungen, die man als Ehepaar genießt. Diese Änderung kann mitunter viel ausmachen, vor allem, wenn einer der Ehegatten gut verdient. Bei einem Bruttoeinkommen von 100.000 EUR jährlich müssen beispielsweise in der Steuerklasse 1 knapp 10.000 EUR mehr Steuern im Jahr gezahlt werden als in der günstigen Steuerklasse 3. Manch einem Arbeitnehmer blutet da das Herz nicht nur aufgrund des Verlustes des Ehegatten, sondern auch aufgrund des Verlustes der Steuerklasse.
Der Grund dafür, dass die Steuerklasse 3 so viele Vergünstigungen mit sich bringt liegt übrigens darin, dass der Grundfreibetrag mit fast 17.000 EUR doppelt so hoch liegt wie die Grundfreibeträge der Steuerklassen 1, 2 und 4. Auch der Kinderfreibetrag liegt mit über 7.000 EUR doppelt so hoch wie bei den Steuerklassen 1, 2 und 4. In der deutlich ungünstigeren Steuerklasse 5 hingegen fallen sowohl der Grundfreibetrag als auch der Kinderfreibetrag vollkommen weg. Der Ehepartner in der Steuerklasse 3 zieht also große Vorteile aus seiner günstigen Steuerklasse, die allerdings von dem Ehepartner mit dem geringeren Einkommen in der Steuerklasse 5 wieder ausgeglichen werden. Während einer Ehe geht diese Gewinn/Verlust Rechnung gut auf, da die Ehepartner üblicherweise einen gemeinsamen Haushalt führen und so beide von der Steuerersparnis des Ehepartners in der Steuerklasse 3 profitieren.
Kommt es nun zur Trennung, müssen getrennte Haushalte geführt werden und der geringer verdienende Ehepartner profitiert nicht mehr von der Steuerersparnis des besser verdienenden.
In diesem Fall wäre es fair, wenn beide Ehepartner noch während des steuerrechtlichen Trennungsjahres in die Steuerklasse 4 oder aber auch in die Steuerklasse 1, beziehungsweise wenn Kinder vorhanden sind, in die Steuerklassen 1 und 2 wechseln würden. Der Ehepartner mit der Steuerklasse 5 kann diesen Steuerklassenwechsel während des Trennungsjahrs beantragen, häufig wird er jedoch von dem Ehepartner mit den Steuervergünstigungen in der Steuerklasse 3 abgelehnt. Dazu sagt das Gesetz, dass, solange einer der beiden in Trennung lebenden Ehepartner sich gegen den vorzeitigen Steuerklassenwechsel ausspricht, diese für die Dauer des steuerrechtlichen Trennungsjahrs beibehalten werden müssen.
Damit aber der geringer verdienende Partner dennoch nicht unter der schlechten Steuerklasse leiden muss, ist der besserverdienende Ehepartner verpflichtet, für die Dauer des Trennungsjahrs einen entsprechenden Trennungsunterhalt zu zahlen, um unter anderem die Differenz auszugleichen, die durch die Steuerklassen entsteht. So oder so kommt also der besserverdienende Partner nicht umhin, den geringer verdienenden Partner während des Trennungsjahrs finanziell zu unterstützen, sei es durch den Verzicht auf die günstige Lohnsteuerklasse oder durch die Zahlung von Trennungsunterhalt. Nicht umsonst heißt es schließlich bei der Eheschließung „In guten wie in schlechten Tagen“.
Es gibt also die Möglichkeit, vorausgesetzt beide Ehegatten stimmen dem zu, die Steuerklasse bereits während des steuerrechtlichen Trennungsjahrs zu wechseln. Sind beide Ehepartner bereits in der Steuerklasse 4, ergibt das allerdings keinen Sinn, da dann beide ihren Steuervorteil verlieren würden und keiner davon profitiert. Bei der Kombination aus den Steuerklassen 3 und 5 wird der vorzeitige Steuerklassenwechsel oft durch den besserverdienenden Partner in der Steuerklasse 3 abgelehnt, so dass es eher der Regelfall ist, dass die Steuerklassen zum 1. Januar nach Ablauf des steuerrechtlichen Trennungsjahrs gewechselt werden. Am besten ist es, sich in diesen steuerrechtlichen Fragen beraten zu lassen.
Die Steuerklassenänderung zum Ablauf des steuerrechtlichen Trennungsjahrs ist unabwendbar. Sie geschieht allerdings nicht automatisch, sondern muss von mindestens einem der Ehepartner beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Anders als beim Steuerklassenwechsel während des steuerrechtlichen Trennungsjahrs, bedarf es bei der dann im nächsten Kalenderjahr folgenden Änderung der Steuerklasse keiner Zustimmung oder Einlassung des Ehepartners.
Versäumen es beide Ehepartner, die Trennung und den Steuerklassenwechsel beim Finanzamt zu beantragen, kann neben hohen Steuernachzahlungen übrigens auch ein Strafverfahren auf die Ehepartner zukommen, da das unrechtmäßige Verbleiben in der günstigeren Steuerklasse den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen kann.
Der Trennungswille sollte am besten formlos schriftlich aufgesetzt werden und nach dem Trennungsgespräch vom Ehepartner unter Angabe des Datums unterzeichnet werden. So haben Sie sowohl für den Nachweis des Beginns des familienrechtlichen als auch des steuerrechtlichen Trennungsjahrs etwas in der Hand. Weigert sich der Ehepartner, das Dokument zu unterzeichnen, so können Sie ihn auch am nächsten Tag erneut in Gegenwart eines Zeugen von dem Trennungswillen in Kenntnis setzen.
Das Trennungsjahr vor der Scheidung dient dazu, die Ehe noch einmal zu überdenken und wirklich sicher zu sein, dass es sich um unüberbrückbare Differenzen zwischen den Ehepartnern handelt, bevor die Ehe vor einem Familiengericht geschieden wird. Dieses familienrechtliche Trennungsjahr dauert 12 Monate und verweigert einer der beiden Ehepartner die Zustimmung zur Scheidung, kann die Trennungszeit auf bis zu drei Jahre ausgedehnt werden. Haben sich die Ehepartner nun beispielsweise im Oktober getrennt, gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres die veränderten Steuerklassen, weil das Trennungsjahr im steuerrechtlichen Sinn mit dem Kalenderjahr zuende geht. Im familienrechtlichen Sinne aber läuft das Trennungsjahr noch bis zum Oktober, also ganze 10 Monate länger und in diesen 10 Monaten kann viel passieren.
Was passiert also, wenn sich das Paar beispielsweise im Juni oder Juli, vor Ablauf des familienrechtlichen Trennungsjahrs, wieder versöhnt und die Scheidung damit vom Tisch ist? In dem Fall ist das Finanzamt zu informieren, dass die Trennung aufgehoben wurde und beide Ehepartner können für das laufende Jahr wieder in ihre vergünstigten Steuerklassen zurückkehren. Dazu muss die häusliche Gemeinschaft wieder hergestellt werden und die Ehepartner müssen ihre eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Scheitert der Versöhnungsversuch bereits im August wieder, fallen die vergünstigten Steuerklassen zum 31.12. des Jahres erneut weg. Eine Rückkehr in die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft von der Dauer etwa eines Monats reicht dem Finanzamt dabei üblicherweise aus, um einen ernsthaften Versöhnungsversuch zu erkennen, wohingegen ein nur kurzfristiger Aufenthalt in der Wohnung des Ehepartners, ein gemeinsam verbrachtes Wochenende oder ein einwöchiger gemeinsamer Urlaub nicht als ernsthafter Versuch gewertet werden, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Wurde bereits ein Scheidungsantrag eingereicht, muss dieser jedoch zuvor zurückgezogen werden.
Expertentipp: Auch wenn das Finanzamt einen kurzen Versöhnungsversuch der Ehepartner anerkennt und ihnen dadurch wieder die Rückkehr in die günstigeren Steuerklassen ermöglicht, muss das familienrechtliche Trennungsjahr von diesem kurzen Versöhnungsversuch nicht unbedingt beeinträchtigt werden.
Üblicherweise verlässt sich das Finanzamt ebenso wie bei dem Datum der Trennung auf das Zeugnis der Ehepartner und unterlässt es, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Aussagen der Ehepartner korrekt sind. Auch die Scheidungsunterlagen des Gerichts sind üblicherweise für das Finanzamt aus Gründen der Privatsphäre tabu. Das sollte jedoch niemanden dazu verleiten, falsche Angaben beim Finanzamt zu machen, um so noch längere Zeit im Besitz der günstigeren Steuerklasse zu bleiben. Besteht der Verdacht, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugeht, können durchaus Nachforschungen angestrengt werden und im Zweifelsfall kann beispielsweise eine vorgetäuschte Versöhnung zum Zweck des Verbleibs in einer günstigen Steuerklasse auch zu strafrechtlichen Ermittlungen und einer Steuerstrafanzeige führen.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion