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Tren­nung vor­be­rei­ten

Bild: Trennung vorbereiten

Schritt für Schritt zur Schei­dung

Sich vom Ehepartner zu trennen, ist leichter gesagt als getan. Schließlich haben Sie einen großen Teil Ihres Lebensalltags auf Ihr gemeinsames Leben abgestellt. Mit einer Trennung ändert sich möglicherweise alles. Je mehr sich ändert, desto besser sollten Sie Ihre Trennung vorbereiten. Eine spontane Trennung stellt Sie vor vielleicht nur schwer lösbare Probleme. Sie tun sich gerade in Ihrer schwierigen Lebenslage leichter, wenn Sie Ihre Trennung strategisch vorbereiten. Dann können Sie beruhigter die nächsten Tage und Wochen angehen. Wir zeigen auf, worauf Sie achten sollten.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Möchten Sie die mit einer Trennung verbundenen Schwierigkeiten vermeiden, sollten Sie alles strategisch vorbereiten und möglichst sachlich denken.
  • Sie erleichtern sich den Weg von der Trennung bis zur Scheidung, wenn Sie eine Reihe von Aspekten frühzeitig in ihre Überlegungen einbeziehen. So stellen Sie die Weichen in die richtige Richtung und vermeiden Irrwege und Umwege.
  • Klären Sie frühzeitig, wovon Sie nach der Trennung leben wollen.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Einvernehmliche Scheidung
Vermeiden Sie nervenaufreibende Rosenkriege und Schlammschlachten und tun Sie alles, um Ihre einvernehmliche Scheidung zu ermöglichen.

Tipp 2: Versorgungsausgleich vorbereiten
Klären Sie den Versicherungsverlauf Ihres Rentenversicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung. Ein lückenloser Versicherungsverlauf ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren.

Tipp 3: Nutzen Sie Steuervorteile im Trennungsjahr
Wurden Sie bislang einkommensteuerrechtlich gemeinsam veranlagt, sollten Sie die gemeinsame Veranlagung auch im Trennungsjahr beibehalten. Sie profitieren damit vom Ehegattensplitting und zahlen weniger Einkommensteuern.

Spe­ku­lie­ren Sie mit Ih­rer Tren­nung oder sind Sie fest ent­schlos­sen?

Nicht jeder Streit, sei er auch noch so handfest und demütigend, muss Grund für eine Trennung sein. Sie sollten sich also im besten Falle von vornherein sicher sein, dass Sie die Trennung wirklich wollen. Dies bedeutet auch, dass Sie Versöhnungsversuche ausschließen oder die Versöhnung ohne Aussicht auf Erfolg versucht haben. Wichtig ist, dass Sie für sich klar entscheiden, welchen Weg Sie jetzt gehen wollen. Ein ständiges Vorwärts und Rückwärts belastet Sie fortlaufend. Besser ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende. Sie retten Ihre Beziehung jedenfalls nicht, wenn Sie selbst nicht wissen, wohin Sie gehen wollen.

Test: Bleiben oder trennen?

Sollten Sie sich versöhnen, unterbrechen Sie nicht das laufende Trennungsjahr, falls die Versöhnung scheitert. Das laufende Trennungsjahr ist also kein Grund, von einer Versöhnung abzusehen. Vielleicht bekräftigt ein erfolglos verlaufender Versöhnungsversuch Ihre Entscheidung, die Trennung endgültig anzustreben.

War­um soll­te ich mei­ne Tren­nung stra­te­gisch vor­be­rei­ten?

Geht es um Ihre Trennung, sollte nicht nur der emotionale Aspekt im Vordergrund stehen. Ihre Zuneigung oder Abneigung zum Partner ist nur ein Teilaspekt, nach dem Sie Ihre Trennung beurteilen. Genauso wichtig ist es, dass Sie jetzt die Abwicklung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft vor Augen haben. Sie müssen alles, was Sie im Laufe Ihrer Ehe zusammen angeschafft und erwirtschaftet haben, spätestens mit der Scheidung wieder auseinander dividieren. Den damit einhergehenden Aufwand dürfen Sie nicht unterschätzen. Sie müssen zwangsläufig wissen, unter welchen Voraussetzungen Ihre Ehe geschieden wird und inwieweit Sie bereits vor der Trennung oder mit der Trennung die Weichen dafür stellen. Ob Sie Ihre Trennung heimlich vorbereiten oder offen mit dem Partner über Ihre Trennung sprechen, ist Ihre Entscheidung. Im Idealfall besprechen Sie die Trennung natürlich mit Ihrem Partner und lösen Ihre Lebensgemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen auf.

Wie tren­ne ich mich, wenn der Part­ner die Tren­nung ab­lehnt?

Es ist Ihre Entscheidung, sich zu trennen. Ihr Partner kann Sie nicht davon abhalten. Sollten sich Probleme ergeben, sollten Sie daran denken, die eheliche Wohnung allein zu beanspruchen und den Partner notfalls mit gerichtlicher Hilfe der Wohnung verweisen zu lassen. Dieser Weg bietet sich vornehmlich an, wenn Sie mit Ihrem Kind in der Wohnung verbleiben wollen oder wegen einer Erkrankung vorrangig auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind. Dieser Weg bietet sich auch an, wenn Ihr Ehepartner Ihnen Gewalt androht und Sie auch insoweit vorrangig in der Wohnung verbleiben sollten. Details regeln § 1361b BGB, sowie das Gewaltschutzgesetz.

Expertentipp: Sie werden nach Ablauf von drei Jahren Trennung auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen Ihres Ehepartners geschieden. Ihr Ehepartner kann Ihre Scheidung also im Regelfall nicht aufhalten. Er kann sie allenfalls verzögern.

Wo­von wol­len Sie nach der Tren­nung le­ben?

Haben Sie bislang kein eigenes oder nur wenig eigenes Geld verdient, müssen Sie wissen, wovon Sie nach Ihrer Trennung vom Ehepartner leben wollen. Im Idealfall zahlt der Partner, soweit er selbst finanziell dazu in der Lage ist, Trennungsunterhalt und Unterhalt für Ihr gemeinsames Kind. Verlassen dürfen Sie sich darauf aber nicht. Kalkulieren Sie ein, dass Sie Ihre Unterhaltsansprüche möglicherweise einklagen müssen und die nächsten Monate irgendwie über die Runden kommen müssen.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Um sich darauf vorzubereiten, sollten Sie versuchen, über einen längeren Zeitraum Geld anzusparen, sich bei Verwandten Geld zu leihen oder durch eine eigene Erwerbstätigkeit eigenes Geld zu verdienen.Erwerbspflichtig sind Sie allerdings nur dann, wenn Sie bereits in der Ehe erwerbstätig waren und Ihnen eine Erwerbstätigkeit nach der Trennung, auch im Hinblick auf die Erziehung Ihrer Kinder oder Ihrer gesundheitlichen Verhältnisse, zuzumuten ist. Eine gute finanzielle Planung ist also unabdingbar Voraussetzung für Ihre spätere Trennung.

Expertentipp: Richten Sie sich möglichst ein eigenes Girokonto ein. Nur so sind Sie finanziell unabhängig. Auch wenn Ihnen auf dem ehelichen Gemeinschaftskonto die Hälfte des Guthabens gehört, haben Sie keinerlei Sicherheit, dass Sie auch nach der Trennung über das Guthaben auf Ihrem Gemeinschaftskonto verfügen können. Sofern Sie Ihrem Ehepartner auf Ihrem eigenen Girokonto eine Vollmacht erteilt haben, sollten Sie diese Vollmacht unverzüglich gegenüber der Bank widerrufen.

Die ein­ver­nehm­li­che Tren­nung ist bes­ser als ein Ro­sen­krieg

Geht es bei der Trennung von Personen des öffentlichen Lebens deftig zu, lesen Sie es in den Schlagzeilen. Trennen sich Paare im ruhigen Fahrwasser, lesen Sie davon meist nichts. Auch Sie sollten alles daransetzen, Ihre Trennung ohne Streit zu vollziehen. Vermeiden Sie Schlammschlachten und Rosenkriege. Auch wenn es noch so schwerfällt die Emotionen im Zaum zu halten, tun Sie sich selbst und Ihren Kindern einen großen Gefallen, wenn Sie die Trennung irgendwie akzeptieren und soweit wie möglich sachlich betrachten. Einfach ist es nicht. Wenn Sie diese mentale Hürde aber bewältigen, werden Sie feststellen, dass Sie Ihren Weg emotional, wirtschaftlich und rechtlich wesentlich leichter gehen, als wenn Sie es auf Streitigkeiten ankommen lassen.

Bei der einvernehmlichen Scheidung kommen Sie mit nur einem einzigen Rechtsanwalt aus. Sie zahlen damit die geringsten Gebühren für Gerichtskasse und Rechtsanwalt. Sie vermeiden damit, dass eine eventuell streitig verhandelte Scheidungsfolge einen zusätzlichen Verfahrenswert verursacht, der die Gebühren in die Höhe treibt. Darüber hinaus dürfen Sie auf eine Ermäßigung des Verfahrenswertes für Ihr Scheidungsverfahren hoffen, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und dem Gericht nur den unabdingbar notwendigen Arbeitsaufwand auflasten. Nicht zuletzt verläuft Ihre Scheidung zügig und Sie haben die Chance, Ihr seelisches Gleichgewicht wesentlich schneller wiederzufinden, als wenn Sie sich vielleicht auf Jahre hinaus streitig auseinandersetzen.

Expertentipp: Vielleicht nehmen Sie sich Schauspieler Til Schweiger zum Vorbild. Er postete eine Fotografie mit seiner Exfrau mit der Bildunterschrift: „1994, Wien, mit der Mutter meiner geliebten Kinder. Danke dir!!!“. Er brachte damit zum Ausdruck, dass er die gemeinsamen Ehejahre als Geschenk betrachtete und die wohl unvermeidliche Trennung so akzeptierte, wie es die Gegebenheiten eben vorgegeben hatten.

Wie wol­len Sie die Schei­dungs­kos­ten be­zah­len?

Ihre Scheidung wird nicht völlig umsonst vonstattengehen. Klären Sie frühzeitig, wie Sie die Scheidungskosten bezahlen. Sie haben folgende Optionen:

  • Sie sind so liquide, dass Sie die Scheidungskosten aus eigener Tasche zahlen.
  • Haben Sie kein Geld, klären Sie über Ihren Rechtsanwalt, ob Sie Ihren Ehepartner auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch nehmen können. Soweit der Ehepartner finanziell zahlungsfähig ist, ist er/sie aufgrund seiner fortbestehenden Unterhaltspflicht verpflichtet, Ihnen die Kosten für Ihr späteres Scheidungsverfahren vorzuschießen.
  • Sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt darauf an, ob Sie die Scheidungskosten ratenweise zahlen können.
  • Beschaffen Sie sich für eine anwaltliche Erstberatung einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht. Sie zahlen dem Anwalt dann nur einen Eigenanteil von 15 EUR, den Rest der Gebühr übernimmt die Gerichtskasse.
  • Beantragen Sie direkt mit Ihrem Scheidungsantrag Verfahrenskostenhilfe bei Gericht. Dann übernimmt die Gerichtskasse die Scheidungskosten entweder vollständig oder die Gerichtskasse verauslagt die Scheidungskosten für Sie und Sie zahlen die verauslagten Gebühren in Teilbeträgen an die Gerichtskasse zurück.

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Tren­nung vor­be­rei­ten – Check­lis­te

Es wird Ihnen helfen, Ihre Trennung anhand einer Checkliste vorzubereiten. Dabei geht es nicht darum, dass jeder Aspekt für Ihre Situation zutrifft. Wichtig ist nur, dass Sie die Vielzahl in Betracht kommender Aspekte Ihrer Trennung in Ihre Überlegungen einbeziehen und klären, inwieweit ein Aspekt für Sie relevant ist oder nicht.

  • Vollziehen Sie die Trennung. Dazu ist es erforderlich, dass Sie Ihre häusliche Gemeinschaft aufheben. Bestenfalls verbleibt ein Partner in der ehelichen Wohnung und der andere zieht aus.
  • Sollten Sie die Trennung aus finanziellen oder organisatorischen Gründen innerhalb der ehelichen Wohnung vollziehen, achten Sie darauf, dass Sie die Ehewohnung aufteilen und genau festlegen, wer welche Räume nutzt.
  • Richten Sie sich ein eigenes Girokonto ein. Widerrufen Sie eine Ihrem Ehepartner erteilte Vollmacht auf einem bereits bestehenden Girokonto.
  • Vollziehen Sie das Trennungsjahr. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres können Sie die Scheidung einreichen.
  • Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten bei Trennung und Scheidung. Nur so sind Sie in der Lage, angemessene Forderungen zu stellen und Forderungen Ihres Ehepartners angemessen zu beurteilen. Sie verstehen dann besser, wenn Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt unterhalten und Sie auf Post des Familiengerichts oder Schriftsätze Ihres Ehepartners Stellung nehmen müssen.
  • Tun Sie alles, um Ihre einvernehmliche Scheidung zu ermöglichen und eine streitige Scheidung zu verhindern. Unterlassen Sie alles, was den Partner provoziert und tun Sie alles, was eine einvernehmliche Scheidung unterstützt. Fordern Sie nur, was realistisch ist und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben steht.
  • Sofern Sie Scheidungsfolgen geregelt wissen möchten, können Sie in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung dokumentieren, wie Sie eine Scheidungsfolge regeln wollen. Mit einer solchen Vereinbarung bereiten Sie Ihre einvernehmliche und vor allem kostengünstige Scheidung vor und vermeiden die kostenträchtige Scheidung.
  • Sind Sie finanziell bedürftig, fordern Sie Ihren Ehepartner auf, Trennungsunterhalt zahlen.
  • Erziehen Sie Ihr gemeinsames Kind in Ihrem Haushalt, fordern Sie den Ehepartner auf, Kindesunterhalt zu zahlen. Ist Ihr Ehepartner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig, beantragen Sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind.
  • Nutzen Sie bestenfalls die Dienste eines Scheidungsservices und lassen sich an einen im Familienrecht erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt verweisen.
  • Beziehen Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt ein, über den Sie nach Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Wegen des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten können Sie die Scheidung nur über einen Rechtsanwalt beantragen.
  • Sie sollten wissen, dass Sie für eine frühe anwaltliche Erstberatung lediglich eine Erstberatungsgebühr bis in Höhe von ca. 250 EUR entrichten müssen. Sind Sie finanziell klamm, beschaffen Sie sich beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein. Dann übernimmt die Gerichtskasse, bis auf einen Eigenanteil von 15 EUR, die Beratungsgebühr für Ihren Anwalt.
  • Sollten Sie sich einvernehmlich scheiden lassen wollen und sollte Ihr Ehepartner über seinen Rechtsanwalt die Scheidung einreichen, brauchen Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners lediglich zuzustimmen. Für Ihre Zustimmung brauchen Sie selbst keinen eigenen Rechtsanwalt. Ihre Zustimmung erklären Sie gegenüber dem Gericht, wenn das Gericht Sie zur Stellungnahme auf den Scheidungsantrag auffordert.
  • Ziehen Sie in Betracht, Ihre Scheidung online als Online-Scheidung auf den Weg zu bringen. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie dann zunächst nur über das Internet mit Ihrem Anwalt kommunizieren brauchen. Sie entledigen sich damit des logistischen Aufwandes, selbst einen Rechtsanwalt vor Ort recherchieren und nach Terminabsprache die Kanzlei persönlich aufsuchen zu müssen.
  • Verzichten Sie darauf einen „gemeinsamen“ Rechtsanwalt beauftragen zu wollen. Gemeinsame Rechtsanwälte gibt es im Scheidungsrecht nicht. Ein Rechtsanwalt darf aus standesrechtlichen Gründen immer nur eine Partei vertreten. Sofern Sie einen Rechtsanwalt gemeinsam aufsuchen und sich über alles einig sind, darf er Sie allenfalls informieren und eine Scheidungsfolgenvereinbarung für Sie entwerfen.
  • Haben Sie zugunsten Ihres Ehepartners ein Testament verfasst, in dem Sie diesen als Ihren alleinigen Erben oder als vorrangigen Erben bedacht haben, sollten Sie das Testament widerrufen und Ihre Erbfolge neu gestalten.
  • Betreuen Sie Ihr gemeinsames Kind, gewähren Sie Ihrem Ehepartner ein angemessenes Umgangsrecht. Gerade das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind ist einer der häufigsten Streitpunkte, die eine Trennung auf eine streitige Scheidung hinauslaufen lassen. Berücksichtigen Sie, dass die geteilte elterliche Verantwortung eine echte Unterstützung sein kann, wenn die Erziehung und Entwicklung Ihres Kindes Schwierigkeiten aufwirft.
  • Wurden Sie bislang einkommensteuerrechtlich gemeinsam veranlagt, sollten Sie die gemeinsame Veranlagung auch im Trennungsjahr beibehalten. Sie profitieren damit vom Ehegattensplitting und zahlen weniger Einkommensteuern.

Aus­blick

Die Trennung von Ehepartner ist so gut wie immer eine Herausforderung. Möchten Sie diese Herausforderungen meistern, sollten Sie sachlich und strategisch denken. Ihre Emotionen sind die denkbar schlechtesten Ratgeber.

Glossar zum Artikel:

  • Wer die Scheidung zügig und vor allem kostengünstig abwickeln, aber dennoch auf die Regelung der Unterhaltsansprüche nicht verzichten möchte, kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Rechte und Pflichten regeln, die mit der Scheidung einhergehen. Typischer Regelungspunkt ist der Ehegattenunterhalt sowie der Kindesunterhalt.
  • Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt für den Zeitraum der Trennung verlangen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der rechtskräftigen Scheidung. Danach besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn der geschiedene Ehepartner einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände geltend machen kann. Im ersten Jahr der Trennung ist der bedürftige Ehepartner nicht erwerbspflichtig und kann nur darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen im Hinblick auf eine frühere Erwerbstätigkeit und der Dauer der Ehe erwartet werden kann (§ 1361 BGB).
  • Zum Zugewinn gehört jeglicher Vermögenszuwachs während der Ehe. Wird die Ehe geschieden findet ein Zugewinnausgleich (Aufteilung des Vermögens) zwischen den Ehepartnern statt, die sofern nicht anders vereinbart, in einer Zugewinngemeinschaft leben.
  • Der nicht betreuende Elternteil und das Kind haben das Recht auf persönlichen Umgang miteinander. Das Umgangsrecht besteht auch, wenn der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

Geschrieben von: Volker Beeden

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