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Ehe – Wich­ti­ge In­fos für Ih­re Ehe, Tren­nung & Schei­dung

Bild: Ehe – Wichtige Infos für Ihre Ehe, Trennung & Scheidung

Was ist das Wich­tigs­te zu Ehe, Tren­nung und Schei­dung?

Spätestens mit der Trennung offenbart sich, dass eine Ehe mehr ist als eine emotionale Beziehung. Ehe ist eine rechtliche Institution. Alles, was damit zusammenhängt, hat auch irgendeine rechtliche Bedeutung. Wenn Sie die Grundsätze des Ehe- und Scheidungsrechts kennen, sind Sie im Vorteil. Sie treffen Ihre Entscheidungen sachlicher und zuverlässiger. Handeln Sie in Unkenntnis dessen, was das Ehe- und Scheidungsrecht vorgibt, riskieren Sie, dass Ihre vielleicht brüchig gewordene Ehe erst recht in ein emotionales und juristisches Nichts führt. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Aspekte, die für Ehe, Trennung und Scheidung wichtig sind. Trennungsfragen stehen natürlich im Mittelpunkt.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Jede Ehe durchläuft unterschiedliche Phasen. Jede Phase hat ihre emotionalen, aber auch ihre rechtlichen Eigenheiten. Sind Sie noch in der Verlobungszeit, können Sie den Partner nicht verpflichten, auch die Ehe einzugehen. Dennoch haben Sie eine gewisse Verantwortung.
  • Ihre Ehe begründet als eheliche Lebensgemeinschaft Rechte und Pflichten. Viele davon sind nur moralischer Natur und nicht einklagbar. Diese ehelichen Rechte und Pflichten begründen aber das Gerüst Ihrer Ehe.
  • Gerade dann, wenn die Trennung ansteht, ist die Kenntnis der damit verbundenen Rechte und Pflichten wichtig. Nur so vermeiden Sie, in ein Loch zu fallen und erkennen, dass Sie auch in der Trennungszeit Perspektiven haben. Vielleicht hilft Ihnen die Mediation, den Weg zu finden.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Liegt ein Aufhebungsgrund vor?
Soweit das Gesetz einen Aufhebungsgrund bestimmt, braucht Ihre Ehe nicht geschieden, sondern kann aufgehoben werden. Als Fälle kommen Bigamie, Zwangsehen, Kinderehen und die Heirat unter Blutsverwandten in Betracht.

Tipp 2: Informieren Sie sich über die Voraussetzungen der Scheidung
Steht die Scheidung an, müssen Sie wissen, unter welchen Voraussetzungen Sie die Scheidung betreiben können, wann Sie vorzeitig vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden oder die Scheidung aufgrund Ihrer Lebensumstände verzögern können.

Tipp 3: Zielen Sie auf eine einvernehmliche Scheidung ab
Im Idealfall verständigen Sie sich auf die einvernehmliche Scheidung und regeln eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich und kostengünstig in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie vermeiden damit den Rosenkrieg, der meist eine kostenträchtige, zeitaufwendige und nervenstrapazierende streitige Scheidung provoziert.

War­um steht un­se­re Ehe über­haupt im Blick­feld des Rechts?

Menschliches Zusammenleben braucht Ordnung. Ohne Ordnung herrscht Chaos. Auch in der Ehe ist das nicht anders. Selbst wenn Sie unverheiratet zusammenleben, muss es Regeln geben, die Ihre Beziehung ordnen. Erst recht muss das so sein, wenn Sie heiraten und Ihrer Beziehung rechtlich eine Form geben.

Praxisbeispiel: Sie sind total verliebt und kaufen sich gemeinsam ein Haus. Sie werden allein als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ihr Partner, der nicht ins Grundbuch eingetragen wird, steckt seine gesamten Ersparnisse in die Sanierung des Hauses, in der Erwartung, er begründet damit ein gemeinsames Leben. Da Ihnen die Tapeten nicht gefallen, setzen Sie den Partner nach kurzer Zeit vor die Tür. Er fordert seine Investitionen in „Ihr“ Haus zurück. Jetzt braucht es Regeln, nach denen sich die Rechte und Pflichten beider Parteien bestimmen lassen. Genauso ist es, wenn Sie heiraten und dann mit der Scheidung konfrontiert werden. Ihr Lebensalltag erzwingt also die Notwendigkeit, dass es Regeln gibt, die naturgemäß in Gesetzen formuliert werden. Ohne gesetzliche Regelungen funktioniert unser Leben nicht.

Zeit Ih­rer Ver­lo­bung

Lassen Sie uns zurückgehen auf Los: Wie war das mit Ihrer Verlobung? Sollten Sie sich vorab verlobt haben, sollten Sie wissen, dass sich daraus keine Verpflichtung ergibt, den Partner auch zu heiraten. Die Verlobung dient der Bewährung und soll beiden Partnern aufzeigen, ob sie wirklich den Bund der Ehe miteinander eingehen wollen. Allein das Verlöbnis begründet aber keine ehetypischen Rechte und Pflichten, die sich erst mit der Heirat ergeben. Verlobte haben also kein gesetzliches Erbrecht und keine gesetzlichen Unterhaltspflichten. Allenfalls im Strafprozess besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht. Sollten Sie Ihrem Partner zum Zeichen des Verlöbnisses Geschenke überreicht haben, dürfen Sie diese entschädigungslos zurückverlangen.

Gut zu wissen: Sie können zwar jederzeit vom Verlöbnis zurücktreten, sollten aber berücksichtigen, dass Sie Ihren Partner oder dessen Eltern in Erwartung der Heirat möglicherweise zu Aufwendungen veranlasst haben, die Sie ersetzen müssen, wenn Sie die Verlobung ohne angemessenen Grund auflösen. Hat Ihr Partner beispielsweise die Hochzeit organisiert, sollten Sie einkalkulieren, dass Sie die Aufwendungen ersetzen müssen, wenn Sie ohne vernünftigen Grund die Hochzeit absagen. Ein wichtiger Grund könnte darin bestehen, dass Ihr Partner den Junggesellenabschied mit Ihrer besten Freundin gefeiert hat, während die Panik vor der Ehe kaum als wichtiger Grund anerkennungsfähig sein dürfte.

Die Zeit Ih­rer Ehe

Wieso ist meine Ehe mehr als eine bloß emotionale Beziehung?

Dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen (Artikel 6 Grundgesetz) dürfte Sie weniger interessieren. Ihre Gedanken drehen sich wahrscheinlich um die Trennung und damit die Auflösung Ihre Ehe. Aber immerhin: Das Eherecht beeinflusst nicht die Freiheit Ihre Entscheidung, ihre Ehe fortzuführen oder sich zu trennen. Trennung und Scheidung sind private Entscheidungen. Der Gesetzgeber versucht lediglich, Sie in Ihrer Entscheidung zu unterstützen, indem er den Partnern mit dem Trennungsjahr aufgibt, sich ihrer Gefühle klar zu werden, so dass Sie erst nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragen können. Ist die Scheidung unumgänglich, gibt der Gesetzgeber Regelungen an die Hand, nach denen Sie Ihre Lebensgemeinschaft abwickeln können.

Gut zu wissen: Früher war alles anders, aber keinesfalls besser. Bis in die Zeit von Aufklärung und Reformation stand die Ehe nicht zur Disposition der Ehegatten. Vor allem in Zeiten und in Regionen, in denen das katholische Kirchenrecht das Leben der Menschen prägte, war die Ehe unauflöslich. Die Ehe hatte und hat auch heute noch nach katholischer Rechtslehre den Charakter eines Sakraments und galt als göttliche Institution eines heiligen Standes. Sie war „Gnadenmittel göttlicher Heilsordnung“.

Als Scheidungsgründe kamen nur schwerwiegende Gründe in Betracht, die eine Scheidung in Ausnahmefällen allenfalls unter kirchlicher Aufsicht erlaubten. Erst das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 führte dazu, dass das Ehe-und Scheidungsrecht aus dem kirchlichen Rechtsverständnis herausgelöst und in staatliches Recht überführt wurde. Das Bürgerliche Gesetzbuch vom 1.1.1900 übernahm das Ehe- und Scheidungsrecht als staatliches Recht. Die Rechtsentwicklung mündete letztlich darin, dass das ursprünglich geltende Verschuldensprinzip bei der Scheidung 1976 vom Zerrüttungsprinzip abgelöst wurde. Ehen werden danach geschieden, wenn sie unabhängig vom Verschulden oder Fehlverhalten eines Ehepartners zerrüttet und damit gescheitert sind.

Welche Rechte habe ich eigentlich in meiner Ehe?

Wenn Sie sich in der Abwägungsphase befinden, in der Sie Ehe und Scheidung im Hinblick auf Ihre Rechte und Pflichten gegeneinander abwägen, sollten Sie wissen, welche Rechte Sie in Ihrer Ehe und welche Rechte Sie im Fall einer Scheidung haben. Auch in der Zeit der Trennung ist es wichtig, seine Rechte zu kennen.

Was bedeutet eheliche Lebensgemeinschaft?

Sie sind als Ehegatten verpflichtet, die eheliche Lebensgemeinschaft zu pflegen und tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 S. 2 BGB). Sie fragen jetzt, was es bedeutet? Ehepflichten sind zu verstehen als:

  • Gegenseitige Liebe und Achtung,
  • eheliche Treue,
  • Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft unter Berücksichtigung emotionaler Verbindung, Gesundheitszustand und Alter,
  • Rücksichtnahme auf die Interessen und Lebenssituation des Partners,
  • Respekt vor der Privat- und Intimsphäre (Ausspähen persönlicher Unterlagen, hinterherspionieren).
  • Toleranz gegenüber religiösen und ideologischen Anschauungen des Partners,
  • Beistand, Hilfe und Fürsorge im Alltag,
  • Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft, soweit nicht berufliche Hindernisse entgegenstehen,
  • Erlaubnis, Wohnung, Hausrat und Haushaltsgegenstände mitzubenutzen,
  • Verantwortung für das gemeinsame Kind tragen,
  • dem Partner zuhören können, ohne ihn zu belehren,
  • Mitgefühl zeigen, wenn der Partner krank, depressiv, traurig ist,
  • dem Partner Lebensperspektiven aufzeigen,
  • dem Partner Eigenräume zugestehen,
  • den haushaltsführenden Partner in der Haushaltsführung unterstützen und
  • alles andere, was Sie als konstruktiv, vertrauensbildend, beziehungsfördernd, menschlich, mitfühlend, liebenswert und partnerschaftlich betrachten und auch Ihrerseits von Ihrem Partner erwarten.

Gut zu wissen: Verlangt Ihr Ehegatte, dass Sie die eheliche Lebensgemeinschaft pflegen, sind Sie dennoch zu nichts verpflichtet, wenn sich das Verlangen als Missbrauch dieses Rechts darstellt (z.B. Vergewaltigung in der Ehe) oder wenn Ihre Ehe so zerrüttet ist, dass sie offensichtlich gescheitert ist und Sie keinen anderen Ausweg als die Trennung sehen.

Kann ich die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft einklagen?

Vielleicht haben Sie in der Boulevardpresse gelesen, dass Ehegatten nach § 120 Abs. III FamFG die Erfüllung persönlicher Ehepflichten einklagen können. Aber: Auch wenn der Richter nach dieser Vorschrift beispielsweise beschließen könnte, dass ein Ehepartner, der infolge ehewidriger Beziehungen die Haushaltsführung vernachlässigt, zur pflichtgemäßen Haushaltsführung anzuhalten, könnten Sie einen solchen richterlichen Beschluss nicht zwangsweise vollstrecken. Genau dies formuliert die besagte Vorschrift, wenn festgestellt wird:

„Die Verpflichtung zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung“.

§ 120 Abs. III FamFG

Ein solcher Beschluss könnte allenfalls ein Appell zur Pflichterfüllung beinhalten. In der heutigen Gerichtspraxis gibt es so gut wie keine Beispiele mehr, in denen das Verfahren in Anspruch genommen oder rechtlich entschieden worden wäre. Es dürfte Ihnen auch klar sein, dass Sie mit einer solchen Klage wohl jegliche mental-seelische Beziehung zu Ihrem Ehepartner endgültig ruinieren würden.

Welche Rechte und Pflichten habe ich sonst noch in der Ehe?

Jeder Ehegatte ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Familienunterhalt beizutragen (§ 1360a BGB). Als Beitrag kommen die Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder Erwerbstätigkeit in Betracht. Alle diese Beiträge sind unterhaltsrechtlich gleichwertig. Die Gleichwertigkeit von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit zeigt sich, wenn Sie aus Anlass Ihrer Scheidung den Versorgungsausgleich durchführen lassen. Haben Sie infolge einer geringen oder überhaupt keiner Erwerbstätigkeit weniger Rentenanwartschaften erworben als Ihr erwerbstätiger Ehegatte, führt der Versorgungsausgleich dazu, dass die Differenz untereinander aufgeteilt wird.

Sie sind in der Ehe berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu tätigen und in diesem Rahmen auch Ihren Ehepartner vertraglich zu verpflichten (§ 1357 BGB). Diese Schlüsselgewalt betrifft aber nur solche Rechtsgeschäfte, über deren Abschluss Sie sich nach Ihren konkreten Lebensverhältnissen üblicherweise nicht vorher verständigen und die Sie als Ehegatte selbstständig zu erledigen pflegen. Sie können im Möbelhaus nicht der Versuchung widerstehen, die neue Couchgarnitur in Auftrag zu geben. Da Ihre Haushaltskasse wegen des letzten Urlaubs noch ziemlich klamm ist und Sie kein eigenes Einkommen haben, kaufen Sie auf Kredit. Ob Sie damit im Rahmen Ihrer ehelichen Schlüsselgewalt handeln, ist eine Frage, über die sich das Möbelhaus auch mit Ihrem Ehegatten unterhalten darf, sollte er sich weigern, Kaufvertrag und Kreditvertrag zu erfüllen. Teilzahlungsgeschäfte können jedenfalls der Schlüsselgewalt unterfallen, wenn der Kaufgegenstand der angemessenen Bedarfsdeckung der Familie dient und die Anschaffung auf Kredit nach den Umständen als angemessen erscheint.

Nicht zur Schlüsselgewalt gehören jedenfalls Maßnahmen der Vermögensanlage und Vermögensverwaltung. Hier ist und bleibt jeder Ehegatte persönlich verantwortlich und hat nicht das Recht, den anderen in seinen Verantwortungsbereich rechtlich einzubeziehen. Kauft der Ehepartner also ein Mietshaus oder schließt er einen Rentenversicherungsvertrag ab, können Sie selbst nicht rechtlich in die Verantwortung für die Erfüllung solcher Verträge einbezogen werden. Gleiches gilt für Geschäfte, die Ihre Lebensbedingungen grundlegend bestimmen oder verändern. Solche Geschäfte müssen Sie stets gemeinsam entscheiden oder tragen allein die Verantwortung. Beispiel: Kauf einer Eigentumswohnung, Beauftragung eines Maklers zum Erwerb einer Wohnung, Kündigung oder Anmietung einer Wohnung.

Manche Ehe scheitert wegen des Geldes. Verursacht dann ein Ehepartner übermäßig Schulden, müssen auch Sie damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher im Auftrag eines Gläubigers in Ihrer gemeinsamen Ehewohnung Hausrat und Wertgegenstände pfändet. Dummerweise bzw. zweckmäßigerweise vermutet das Gesetz zugunsten des Gläubigers eines Ehepartners, dass die aufgrund Ihrer Zugriffsmöglichkeit in Ihrer gemeinsamen Ehewohnung befindlichen Gegenstände beiden Ehepartnern gehören und deshalb der Pfändung unterliegen (§ 1362 BGB). Sie dürfen zunächst beruhigt sein. Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten Ihres Ehepartners. Dessen Gläubiger können Sie nicht in Anspruch nehmen. Haben Sie beispielsweise den teuren Fernseher selbst gekauft und mit eigenem Geld bezahlt, können Sie notfalls im Wege der Drittwiderspruchsklage bei Gericht nachweisen, dass der Fernseher Ihnen allein gehört und deshalb nicht der Pfändung unterliegt. Zum Nachweis sollten Sie eine Rechnung auf Ihren Namen vorlegen können. Der Gerichtsvollzieher braucht sich auf eine Diskussion über die Eigentumsverhältnisse nicht einzulassen! Er arbeitet allein auf Basis der gesetzlichen Eigentumsvermutung. Nur in offensichtlichen Fällen wird er bereit sein, die Eigentumsverhältnisse anzuerkennen.

Sie sind in der Ehe gesetzlicher Erbe Ihres Ehepartners. Segnet Ihr Ehepartner das Zeitliche, erben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft neben Ihren gemeinsamen Kindern die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte teilen sich Ihre Kinder.

Bin ich aus einer Bürgschaft für meinen Ehegatten bedingungslos verpflichtet?

Banken gewähren Kredite nur gegen Sicherheiten. Als Sicherheit kommt auch die Bürgschaft in Betracht. Haben Sie sich für einen Kredit Ihres Ehegatten verbürgt, kann die Bürgschaft durchaus sittenwidrig sein und Ihnen die Chance eröffnen, sich gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mit Erfolg zur Wehr zu setzen.Voraussetzungen sind:

  • Sie sind durch die Bürgschaft finanziell krass überfordert, meist deshalb, weil Sie aus Ihrem Einkommen und Vermögen keine Chance haben, die Bürgschaft jemals erfüllen zu können und
  • es war auch für Kreditgeber offensichtlich, dass Sie den vereinbarten Kapitaldienst aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht werden tragen können und
  • Sie haben die Bürgschaft allein aus der emotionalen Verbundenheit zu Ihrem Ehepartner akzeptiert und
  • der Kreditgeber hatte sich genau diese emotionale Verbundenheit zu nutzen gemacht. Da die Bank die finanzielle Situation Ihres Ehegatten kennt, hat sie leichtes Spiel, wenn sie Druck ausübt und den Kredit davon abhängig macht, dass Sie eine Bürgschaft akzeptieren.

Gut zu wissen: Banken bestehen deshalb gerne auf Bürgschaften unter Ehegatten, weil sie Vermögensverschiebungen befürchten. So könnte Ihr Ehegatte einen Kredit erhalten, Ihnen danach sein Vermögen übertragen und sich dann als vermögenslos outen. Vollstreckungsmaßnahmen der Bank gingen ins Leere. Soweit Sie vertraglich nicht verpflichtet sind, könnte die Bank Sie nicht in Anspruch nehmen. Soweit Sie allerdings eine Bürgschaft erteilt haben, sind Sie gleichwohl als Bürge in der Haftung. Die Bank könnte mit der Bürgschaft derartige Vermögensverschiebungen verhindern. Sie können eine Sie krass überfordernde Bürgschaft also dann nur wirklich abwehren, wenn die Bank keine Anhaltspunkte dafür findet, dass Sie vorsätzliche Vermögensverschiebungen vorgenommen haben (BGH XI ZR 50/01).

Die Zeit Ih­rer Tren­nung

Welche Rechte habe ich in der Zeit der Trennung?

Der Entschluss, sich zu trennen, geht oft mit einer langwierigen Entscheidungsfindung einher. Genauso oft erfolgt der Anschluss auch spontan aufgrund aktueller Gegebenheiten, die das Fass zum Überlaufen bringen. Möchten Sie die Trennung vollziehen, sind folgende Aspekte wichtig:

  • Trennung bedeutet, dass Sie die Trennung von „Tisch und Bett“ vollziehen. Im Idealfall zieht ein Partner aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Ist der Auszug aus finanziellen Gründen nicht umsetzbar, kann es genügen, wenn Sie innerhalb der Ehewohnung weiterhin zusammenwohnen, aber getrennt leben. Dies bedeutet, dass Sie getrennte Räumlichkeiten ausschließlich nutzen und allenfalls Küche und Bad in Absprache miteinander teilen.
  • Bevor Sie den Scheidungsantrag stellen können, müssen Sie das Trennungsjahr vollzogen und wenigstens ein Jahr getrennt von Ihrem Ehepartner gelebt haben. Auch die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung genügt.
  • Können Sie sich in Bezug auf die Nutzung der Ehewohnung nicht verständigen, können Sie bei Gericht beantragen, Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen (§ 1361b BGB). Sie müssen dazu nachweisen, dass Sie wegen Ihrer Lebensverhältnisse vorrangig auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind. Gründe hierfür sind die Betreuung Ihrer Kinder, Unzumutbarkeit eines Umzugs wegen des Kindes, Krankheit, Gebrechlichkeit oder andauernde Erwerbslosigkeit. Auf die Eigentumsverhältnisse oder darauf, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat, kommt es in der Trennungszeit nicht an.
  • Sofern Sie ein gemeinsames Bankkonto führen, müssen Sie wissen, dass auch Ihr Ehepartner gleichermaßen befugt ist, über das Guthaben zu verfügen. Möchten Sie unberechtigte Verfügungen (oft „über Nacht“) vermeiden, sollten Sie das Konto kündigen oder eine bestehende Vollmacht zugunsten Ihres Ehepartners gegenüber der Bank widerrufen. Idealerweise eröffnen Sie ein eigenes Girokonto, das ausschließlich auf Ihren Namen lautet. Online-Konten, die Sie als Basiskonto nur im Guthabenbereich führen, lassen sich völlig problemlos auf schnellsten Weg online eröffnen. Auf Ihre Bonität kommt es dabei nicht an. Sie können dieses Konto auch als Pfändungsschutzkonto führen. Ein solches P-Konto bietet den Vorteil, dass Ihnen ein persönlicher Pfändungsfreibetrag (Alleinstehende: 1.133,88 EUR) zusteht, auf den Gläubiger auch im Wege einer Kontopfändung nicht zugreifen können. Guthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages steht Ihnen immer bedingungslos zur Verfügung. (Andere Kontomodelle haben je nach Bank einen anderen Inhalt. Wegen der Führung als P-Konto sprechen Sie bitte mit Ihrer Bank.)
  • Sie haben in der Trennungszeit Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB). Sind Sie bedürftig, muss Ihnen Ihr leistungsfähiger Ehegatte den nach Ihren Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt zahlen. Sie sind nicht sofort verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, es sei denn, dass eine Erwerbstätigkeit nach Ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann und Ihnen zuzumuten ist. Dies kann der Fall sein, wenn Sie bereits vorher gearbeitet haben und trifft dann zu, je länger Ihre Trennung andauert.
  • Haben Sie bislang ein gemeinsames Kraftfahrzeug genutzt, steht das Fahrzeug demjenigen Ehepartner zu, der es bezahlt hat und somit wirtschaftlicher Eigentümer ist (OLG Koblenz Az. 13 UF 158/16). Ist dies nicht der Fall, sollten Sie sich um eine eigene Mobilität bemühen.
  • Haben Sie ein gemeinsames Kind, sollten Sie dem nicht betreuenden Elternteil ein angemessenes Umgangsrecht zugestehen. Berücksichtigen Sie, dass jeder Elternteil das gesetzlich verbriefte Recht hat, Umgang mit dem Kind zu pflegen und auch das Kind das Recht hat, den anderen Elternteil regelmäßig zu sehen und von ihm betreut zu werden. Vermeiden Sie, das Kind zum Werkzeug Ihrer Emotionen zu machen. Im Idealfall einigen Sie sich im Umgang mit Ihrem gemeinsamen Kind auf ein Wechselmodell. Sie betreuen das Kind zeitlich und organisatorisch gleichwertig. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass Sie in der Lage sind, miteinander zu sprechen und den wechselnden Umgang organisatorisch zu gestalten. Beim Wechselmodell sind Sie gleichermaßen verpflichtet, für den Kindesunterhalt aufzukommen. Sie sollten als Vorteil des Wechselmodells anerkennen, dass Sie auch den anderen Elternteil in die Verantwortung für das Kind einbeziehen und sich selbst Freiräume schaffen, in denen Sie Ihre Lebensverhältnisse an Ihre neue Lebenssituation anpassen können.
  • Ihr Kind hat gegen den nicht betreuenden Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Sofern der Elternteil den Unterhalt verweigert oder nicht den vollen Unterhalt leisten kann, können Sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beantragen. Der Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Das Jugendamt wird den anderen Elternteil in Regress nehmen.
  • Sofern Sie die Scheidung wünschen, aber aus finanziellen Gründen keine Chance sehen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und den Scheidungsantrag einzureichen, sollten Sie in Betracht ziehen, dass Ihr Ehepartner aufgrund seiner auch in der Trennungszeit fortbestehenden Unterhaltspflicht verpflichtet ist, Ihnen für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuß zu bezahlen. Sie können diesen Vorschuss gerichtlich einklagen. Ist Ihr Ehepartner nicht leistungsfähig, können Sie alternativ staatliche Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen, die Sie im einfachsten Fall im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag beim Familiengericht beantragen. Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie kein oder nur geringes Einkommen haben. Dazu müssen Sie in einem dafür vorgesehenen Formular „Erklärung über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachweisen.

Welche Chancen bietet eine Mediation, um eine Ehe zu retten?

Viele Ehe scheitern, weil die Ehepartner nicht mehr miteinander sprechen können. Jeder zieht sich in sein Schneckenhaus zurück. Sprachlosigkeit macht sich breit. Oder umgekehrt provoziert jedes Wort gleich einen handfesten Streit. Könnten Sie miteinander reden, könnten Sie möglicherweise vieles klären und eine gemeinsame Linie finden. Auch wenn Sie glauben, nur noch über einen Rechtsanwalt mit Ihrem Ehepartner sprechen zu können, sind Sie auf einem schwierigen Weg. Meist geht es darum, etwas zu fordern und Forderungen abzuwehren. Lösungen erweisen sich auf dieser Ebene als schwierig. In diesem Fall kann die Mediation eine Hilfestellung bieten. Als Mediator kommen vornehmlich Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter in Betracht. Ist ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, kann er Sie oder Ihren Ehepartner im Scheidungsverfahren nicht vertreten.

Expertentipp: Bei der Mediation geht es nicht darum, etwas als richtig oder falsch darzustellen, den anderen zu kritisieren oder zu bevormunden. Mediation ist keine Eheberatung. Eine Mediation will nur helfen, Ihren Konflikt irgendwie zu lösen. Die Lösung kann darin bestehen, dass Sie im besten Fall wieder zueinander finden oder eben Ihre Ehe möglichst einvernehmlich abwickeln. Der Mediator ist Ihr beider Sprachrohr. Er übersetzt, was Sie sagen. Er übersetzt Ihre Worte so, dass sie nicht provozieren und auf Lösungen ausgerichtet sind. Sie können sich mit einem Mediator im Einzelgespräch unterhalten oder das Gespräch im Beisein Ihres Ehepartners führen. Im Idealfall mündet die Mediation darin, dass Sie sich auf die einvernehmliche Scheidung und eine Scheidungsfolgenvereinbarung verständigen.

Auf­he­bung statt Schei­dung

Ist die Aufhebung der Ehe eine Alternative zur Scheidung?

Es gibt Ehen, die werden nicht geschieden, sondern aufgehoben. Eine Aufhebung kommt aus einer ganzen Reihe von Gründen in Betracht. Wird die Ehe aufgehoben, kann und braucht sie nicht geschieden zu werden.

Expertentipp: Ob Ihre Ehe geschieden oder aufgehoben wird, steht nicht zu Ihrer Disposition. Letztlich kommt es darauf an, wie Sie Ihren Wunsch, die Ehe aufzulösen, gegenüber dem Gericht begründen. Tragen Sie beispielsweise vor, dass Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits anderweitig verheiratet war (Bigamie), muss das Gericht Ihre Ehe wegen des gesetzlich bestehenden Eheverbot bei Bigamie aufheben. Eine Scheidung kommt nicht in Betracht. Oder wurden Sie zur Eheschließung genötigt, kann die Ehe zwar aufgehoben werden, setzt aber den manchmal vielleicht schwierigen Nachweis voraus, dass Sie tatsächlich genötigt wurden. Ist der Nachweis schwierig zu führen, sollten Sie eher die Scheidung betreiben. Welcher Weg der Richtige ist, lässt sich nur im anwaltlichen Beratungsgespräch feststellen.

Welche Aufhebungsgründe kommen in Betracht?

  • Sie haben geheiratet, obwohl Ihr Ehepartner noch in anderer Ehe verheiratet ist. Er ist ein Bigamist. Abgesehen davon, dass er sich damit nach § 172 StGB strafbar gemacht hat, ist Ihre Ehe aufhebbar. Das Verbot der Doppelehe besteht auch dann, wenn Sie Ihre erste Ehe nur als Scheinehe geschlossen haben. Wurde Ihr Ehegatte aus erster Ehe irrtümlicherweise für tot erklärt und taucht er dann wieder auf, kann Ihre neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelehe aufgehoben werden, wenn Sie beide bei der Heirat wussten, dass der für tot Erklärte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte (§ 1319 BGB). Andernfalls löst Ihre erneute Heirat die erste Ehe auf. Daran ändert sich dann nichts, wenn die Todeserklärung nachträglich aufgehoben werden sollte.
  • Ihre Ehe ist aufhebbar, wenn Sie einen Verwandten in gerader Linie (Sie heiraten Ihr eigenes Kind) oder ein halb- oder vollbürtiges Geschwisterteil (Sie haben nur einen oder beide Elternteile gemeinsam) geheiratet haben (§ 1307 BGB). Hintergrund ist das Inzestverbot. Kein Eheverbot besteht, wenn Sie als Onkel Ihre Nichte oder Ihre Cousine oder als Tante Ihren Neffen oder Ihren Cousin heiraten oder mit der Person verschwägert sind. Verboten ist aber die Heirat eines adoptierten Kindes, es sei denn, das Familiengericht hätte Sie vom Eheverbot befreit (§ 1308 BGB). Wurde die Ehe mit einem adoptierten Kind irrtümlich geschlossen, wird die Ehe in der Praxis als wirksam betrachtet.
  • Sie haben im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit geheiratet (§ 1314 Abs. I Nr. 3 BGB). Dass dieser Fall tatsächlich vorkommt, hat Uwe Ochsenknecht in dem Fernsehfilm „Der Bulle und das Landei“ bewiesen, als er in der Person des Ortspolizisten Kilmer seine Kollegin Kati Biever im Zustand völliger Trunkenheit ehelichte. Kati befand sich allerdings im gleichen Zustand. Die Ehe wurde nicht aufgehoben, sondern, als sich Nachwuchs einstellte, zu dritt fortgesetzt.
  • Sie haben der Eheschließung aufgrund widerrechtlicher Bedrohung zugestimmt (§ 1314 Abs. I Nr. 4 BGB). Hier handelt es sich um Fälle von Zwangsheiraten, die vornehmlich im muslimischen Kulturkreisen anzutreffen sind. So sind im Jahr 2017 allein in Berlin 570 Fälle von versuchter und erfolgreicher Zwangsverheiratung bekannt geworden. Zwangsheiraten begründen ein Aufhebungsrecht mithin auch deshalb, als sich zugleich um eine Kinderehe handelt, bei der ein Ehepartner nicht volljährig ist. Aufgrund des Zuzugs vieler Migranten sah sich der deutsche Gesetzgeber veranlasst, die früher geltende Regelung, wonach mit Zustimmung des Familiengerichts ausnahmsweise mit dem 16. Lebensjahr bereits geheiratet werden konnte, abzuschaffen und die Volljährigkeit für jeden der Ehepartner vorzuschreiben. Kinderehen sind also gleichfalls aufhebbar (§ 1314 Abs I Nr. 1 BGB).
  • Sie wurden durch arglistige Täuschung zur Eheschließung veranlasst und hätten die Ehe nicht geschlossen, wenn Sie den wahren Sachverhalt gekannt hätten (§ 1314 Abs. I Nr. 3 BGB). Verschweigt Ihr Ehegatte vor der Heirat, dass er sterilisiert und damit zeugungsunfähig ist, können Sie die Ehe aufgrund arglistiger Täuschung aufheben lassen (OLG Stuttgart 16 WF 110/04). Daran ändert auch nichts, wenn Sie erfolglos versucht haben sollten, den Gatten zu bewegen, die Sterilisation rückgängig zu machen.
  • Scheinehen sind aufhebbar (§ 1314 Abs. I Nr. 5 BGB). Sie führen eine Scheinehe, wenn Sie den Partner geheiratet haben, ohne dass Sie eine ernsthafte Lebens- und Schicksalsgemeinschaft verwirklichen wollten. Sofern Sie einen ausländischen Staatsangehörigen geheiratet haben und von der Ausländerbehörde wegen Ihrer Absichten befragt wurden, müssen Sie bei unwahren Angaben damit rechnen, dass die Ausländerbehörde die Aufhebung Ihrer Ehe betreibt. Ihr ausländischer Ehepartner muss dann damit rechnen, dass er das durch die Ehe begründete Aufenthaltsrecht verliert und ausgewiesen wird.

Wie und wo ist die Aufhebung der Ehe zu beantragen?

Möchten Sie die Aufhebung Ihrer Ehe wegen eines im Eherecht bezeichneten Aufhebungsgrundes betreiben, können Sie das an Ihrem Wohnort zuständige Familiengericht aufsuchen. Sie können auch das örtliche Standesamt über Ihre Situation informieren und darum bitten, die Aufhebung Ihrer Ehe zu betreiben. Wird Ihre Ehe aufgehoben, wird sie ab dem Zeitpunkt aufgehoben, in dem das Gericht über die Aufhebung entscheidet. Die Aufhebung hat also keine rückwirkende Kraft.

Innerhalb welcher Fristen muss ich die Aufhebung der Ehe beantragen?

Besteht der Aufhebungsgrund in einer arglistigen Täuschung, müssen Sie den Aufhebungsantrag innerhalb eines Jahres und im Fall einer widerrechtlichen Drohung innerhalb von drei Jahren beim Familiengericht stellen (§ 1317 BGB). Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem Sie die Täuschung aufgedeckt haben oder Ihre Zwangslage ein Ende gefunden hat. Bei einer Scheinehe gibt es keine Fristen. Allerdings ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn Sie kurze Zeit in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben.

Was sind die Rechtsfolgen der Aufhebung einer Ehe?

Da Ihre Ehe nicht rückwirkend, sondern erst mit dem Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses aufgehoben wird, erkennt das Gesetz ein nacheheliches Rechtsverhältnis an (§ 1318 BGB). Im Detail:

  • Kannten Sie bei der Eheschließung die Aufhebbarkeit nicht oder wurden Sie durch Täuschung oder Drohung zur Eheschließung veranlasst, stehen Ihnen Unterhaltsansprüche gegen Ihren Ex-Ehepartner zu. Sie haben insbesondere dann Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie gemeinschaftliche Kinder betreuen. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie eine Scheinehe geführt haben. Scheinehen begründen keine Unterhaltsansprüche.
  • Sie haben Anspruch auf Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich.
  • Sie können beanspruchen, dass Ihnen bestimmte Haushaltsgegenstände oder die Ehewohnung zugesprochen werden. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung (§§ 1568a, b BGB).
  • Sind in Ihrer Ehe gemeinsame Kinder geboren wurden, so gilt für die elterliche Sorge und das Umgangsrecht das gleiche wie bei der Scheidung auch. Insbesondere besteht das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile auch nach der Aufhebung der Ehe fort, es sei denn, einem Elternteil wird das alleinige Sorgerecht gerichtlich zuerkannt.
  • Soweit Ihr Ehegatte den Aufhebungsgrund der Ehe bei Eheschließung kannte (z.B. Ihre Minderjährigkeit oder Sie durch Drohung zur Eheschließung veranlasst hat) ist er vom gesetzlichen Erbrecht als Ehepartner ausgeschlossen.

Ih­re Schei­dung

Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Scheidung beantragen?

Sie können die Scheidung beantragen, wenn Ihre Ehe gescheitert ist. Die Tatsache, dass Sie Ihre Ehe gescheitert ist, können Sie unterschiedlich begründen.

  • Das Gesetz vermutet, dass Ihre Ehe gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass Sie oder Ihr Ehepartner diese wiederherstellen möchten (§ 1565 Abs. I BGB). Ihre Ehe muss also unheilbar zerrüttet und eventuelle Versöhnungsversuche gescheitert sein. Auf eine Eheverfehlung und das Verschulden eines Ehepartners kommt es nicht an. Es gilt das Zerrüttungsprinzip. Ist Ihre Ehe zerrüttet, gilt sie als gescheitert.
  • Sind Sie sich beide einig, dass Sie geschieden werden wollen, vermutet das Gesetz, dass Ihre Ehe nach Ablauf eines Trennungsjahres gescheitert ist. Sie können dann im gegenseitigen Einvernehmen einvernehmlich geschieden werden (einvernehmliche Scheidung nach § 1565 Abs. I BGB).
  • Verweigert Ihr Ehepartner die einvernehmliche Scheidung, ist die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres dennoch möglich, sofern Sie das Scheitern der Ehe infolge Ihrer zerrütteten Verhältnisse nachweisen (streitige Scheidung nach § 1565 Abs. I BGB). Das Gericht muss konkret prüfen, ob Ihre Ehe gescheitert ist. Als maßgebliche Gründe kommen in Betracht: Ehebruch, Misshandlungen, strafbare Handlungen, Trunksucht, neue verfestigte Lebensgemeinschaft Ihres Ehepartners.
  • Leben Sie hingegen drei Jahre lang getrennt, gilt Ihre Ehe unwiderleglich als gescheitert. Ihre Ehe kann dann auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Ehepartners geschieden werden (§ 1656 Abs. I BGB).

Kann ich im Ausnahmefall auch vor Ablauf des Trennungsjahres vorzeitig geschieden werden?

Sie können in Ausnahmefällen auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragen (Härteklausel des § 1565 Abs. II BGB). Voraussetzung ist, dass Ihnen die Fortsetzung Ihrer Ehe aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist. Sie berufen sich dann auf einen Härtefall.

Praxisbeispiel: Seit Ihr Ehepartner weiß, dass Sie die Scheidung wünschen, bedroht er Sie und Ihr gemeinsames Kind mit körperlicher Gewalt. Er stellt Ihnen außer Haus nach, beschimpft Sie gegenüber Bekannten und lamentiert nachts unter Ihrem Schlafzimmerfenster. In solchen Fällen kann es hilfreich sein, Fakten zu schaffen, indem Sie vorzeitig die Scheidung erreichen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Ehepartner die Scheidung dann akzeptiert, ist erfahrungsgemäß höher, als wenn er fortlaufend darauf hofft, die Scheidung vielleicht verzögern zu können und eine Versöhnung zu erreichen.

Kann ich in besonderen Fällen die Scheidung verzögern?

Es kann auch die Situation eintreten, dass Sie durch die Scheidungsabsichten Ihres Ehepartners so sehr belastet werden, dass Ihnen die Scheidung derzeit nicht zuzumuten ist. Auch aus dieser Sicht können Sie einen Härtefall geltend machen (Härteklausel des § 1568 BGB). Eine Ehe soll nicht geschieden werden, wenn ihre Aufrechterhaltung im Interesse minderjähriger Kinder aufgrund der Lebensverhältnisse ausnahmsweise notwendig ist (z.B. akute Depression würde sich verfestigen) oder die Scheidung für einen Ehepartner aufgrund außergewöhnlicher Lebensumstände eine unzumutbar schwere Härte darstellen würde (z.B. Suizidgefahr bei bestehender Krankheit oder Gebrechlichkeit oder in hohem Alter).

Mit welchen Konsequenzen muss ich bei einer Versorgungsehe rechnen?

Besteht die Vermutung, dass Sie Ihren Ehepartner nur geheiratet haben, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, haben Sie keinen Anspruch auf Witwenrente. Diese Vermutung ist zumindest bei sehr kurzen Ehen begründet, die zum Todeszeitpunkt des gesetzlich rentenversicherten Ehepartners weniger als ein Jahr bestanden haben. Nur wenn besondere Umständen diese Vermutung entkräften, steht dem Hinterbliebenen auch bei einer Ehe von weniger als einem Jahr die Witwenrente zu.

Praxisbeispiel: Mussten Sie nach der Scheidung aufgrund des Versorgungsausgleichs einen Teil Ihrer gesetzlichen Rente an Ihren Ex-Partner abgeben, können Sie nach dessen Tod wieder Ihre volle Rente erhalten. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Ex-Partner den Rentenzuschlag aus dem Versorgungsausgleich nicht länger als drei Jahre erhalten hat. Nach Ablauf von drei Jahren bleibt es bei Ihrer gekürzten Rente.

Sollte ich im Hinblick auf die Scheidung einen Ehevertrag abschließen?

Sie können zu jedem Zeitpunkt Ihrer Ehe einen Ehevertrag abschließen. Steht die Scheidung an, empfiehlt sich, dass Sie einen Ehevertrag in der Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Ehepartner verhandeln und vereinbaren. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie die mit Ihrer Trennung und Scheidung verbundenen Rechte und Pflichten. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglichen Sie die einvernehmliche kostengünstige und zügige Scheidung und vermeiden die kostenträchtige und oft langwierige streitige Scheidung. Tun Sie sich damit schwer, sollten Sie vielleicht die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen.

Expertentipp:Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung sollten Sie möglichst frühzeitig vor dem Scheidungstermin vor Gericht notariell beurkunden. Nur die notarielle Beurkundung gewährleistet, dass die Vereinbarung rechtsverbindlich ist und notfalls auch vollstreckt werden kann. Alternativ können Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin vor dem Richter gerichtlich protokollieren lassen. In diesem Fall benötigen allerdings beide Ehepartner einen Rechtsanwalt, der jeden der Ehepartner vor Gericht vertritt. Es kann sich dabei als riskant erweisen, wenn Ihr Ehepartner Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung im Entwurf zunächst zustimmt und sich dann im Scheidungstermin aber weigert, die Vereinbarung zu akzeptieren. Besser ist, wenn Sie die Vereinbarung frühzeitig notariell verbindlich festschreiben.

Aus­blick

Das Ehe- und Scheidungsrecht ist ein umfangreiches Rechtsgebiet. Es vollzieht die vielfältigen Lebenssituationen von Ehepartnern nach. Es gibt keine pauschalen Antworten. Jede Situation und jede Frage braucht eine individuelle Beurteilung. Wir können Ihnen nur die Richtung vorgeben und Sie darauf aufmerksam machen, an welcher Wegmarke Sie besonders aufmerksam sein sollten. Wenn Sie diese Wegmarken erkennen, sind Sie auf dem richtigen Weg.

Geschrieben von: Volker Beeden

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