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An­schaf­fun­gen im Tren­nungs­jahr

Bild: Anschaffungen im Trennungsjahr

Auf wel­che An­schaf­fun­gen im Tren­nungs­jahr hat mein Ehe­part­ner ei­nen An­spruch?

Das Trennungsjahr ist für Ihre Scheidung obligatorisch. Auch wenn jeder Ehepartner dann für sich selbst erwirtschaftet, stellt sich die Frage, ob ein Ehepartner davon profitiert, wenn der Andere Anschaffungen im Trennungsjahr tätigt. Die Antwort hängt davon ab, was Sie anschaffen oder welche wirtschaftlichen Vorteile Sie erlangen. Die Frage drängt sich geradezu auf, wenn Sie im Lotto gewinnen, eine Erbschaft machen, sich ein neues Auto kaufen, Ihre Wohnung neu einrichten oder Ihr Aktienpaket einen Gewinnsprung macht.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Anschaffungen im Trennungsjahr sind insoweit relevant, als eine damit verbundene Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich fällt.
  • Stichtag zur Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Tag, an dem Ihr Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner durch das Familiengericht förmlich zugestellt wird.
  • Tätigen Sie Anschaffungen im Trennungsjahr, werden Sie im Regelfall vertraglich allein verpflichtet und werden alleiniger Eigentümer.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Schaffen Sie keine Vermögenswerte beiseite
Soweit Sie vor dem Stichtag zur Berechnung des Zugewinnausgleichs Vermögenswerte beiseiteschaffen, werden diese Ihrem Endvermögen trotzdem hinzugerechnet. Vermeiden Sie also eine insoweit unnötige Auseinandersetzungen.

Tipp 2: Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich
Gewinnen Sie oder Ihr Ehepartner im Lotto, fällt der Lottogewinn in den Zugewinnausgleich, sofern der Gewinn vor dem Stichtag zur Berechnung des Zugewinnausgleichs eintritt. Erbschaften und Schenkungen werden nur mit einer eventuellen Wertsteigerung berücksichtigt.

Tipp 3: Keine Mitverpflichtung für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs im Trennungsjahr
Anschaffungen im Trennungsjahr unterliegen nicht mehr der Regelung, bei der Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch den Ehepartner vertraglich mit verpflichten. Vertraglich verpflichtet ist nur derjenige Ehepartner, der rechtsgeschäftlich handelt.

Tren­nung – Was be­deu­tet das?

Trennung bedeutet die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Sie und / oder Ihr Ehepartner haben nicht die Absicht, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Sie betrachten Ihre Ehe als gescheitert. Bevor Sie die Scheidung beantragen können, müssen Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Geht es um Anschaffungen im Trennungsjahr, kommt es darauf an, wie sich die Trennung im Zweifelsfall nachweisen lässt.

Sofortmaßnahmen bei einer Trennung

So­fort­maß­nah­men bei ei­ner Tren­nung

Was ist bei einer Trennung als erstes zu tun? Zeichnet sich eine Trennung ab oder steht diese bereits unmittelbar bevor, empfiehlt es sich, die folgende Checkliste durchzugehen.

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Im einfachsten Fall zieht ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung aus. Dann ist die Trennung offensichtlich. Halten Sie Ihre Lebensgemeinschaft zumindest dem äußeren Anschein nach aufrecht, indem Sie im Interesse Ihrer Kinder in der gemeinsamen Wohnung verbleiben oder trotz des Auszugs aus der ehelichen Wohnung gemeinsame Freizeit miteinander verbringen, Reisen unternehmen oder gar Geschlechtsverkehr haben, kann auch die räumliche Trennung Zweifel begründen, ob Sie wirklich getrennt leben.

Sind Sie also darauf angewiesen, Ihre Trennung nachzuweisen, kommt es darauf an, dass Sie Ihre Lebensbereiche organisatorisch und menschlich getrennt haben. Der Auszug aus der ehelichen Wohnung ist dafür in aller Regel ein sicheres Indiz. Auch wenn Sie innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, ist wichtig, dass Sie Ihre häusliche Gemeinschaft soweit wie möglich aufgehoben haben.

Wie wir­ken sich An­schaf­fun­gen im Tren­nungs­jahr auf den Zu­ge­winn aus?

Lassen Sie sich scheiden, hat derjenige Ehepartner, der weniger Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet, Anspruch darauf, am Zugewinn des anderen beteiligt zu werden. Um den Zugewinn zu berechnen, muss auf einen Stichtag abgestellt werden. Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Zeitpunkt, in dem Ihr Scheidungsantrag durch das Familiengericht Ihrem Ehepartner zugestellt wird (§ 1384 BGB). Ihr Scheidungsantrag ist dann „rechtshängig“.

Anschaffungen im Trennungsjahr sind also insoweit beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Erst wenn Ihr Scheidungsantrag rechtshängig wird, spielen Anschaffungen für den Zugewinnausgleich keine Rolle mehr. Anschaffungen im Trennungsjahr sind aber nur relevant, insoweit damit ein Wertzuwachs verbunden ist.

Praxisbeispiele: Sie sind aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Um einen eigenen Hausstand zu begründen, kaufen Sie sich für Ihre neue Wohnung eine Einbauküche. Da Einbauküchen dem Verschleiß unterliegen, dürfte kaum ein Wertzuwachs eintreten. Die Einbauküche wird also für den Zugewinnausgleich kaum eine Rolle spielen.

Kaufen Sie sich im Trennungsjahr hingegen eine Eigentumswohnung und zahlen dafür 100.000 EUR, wirkt sich der Kauf beim Zugewinnausgleich aus, wenn der Verkehrswert der Wohnung im Trennungsjahr auf 150.000 EUR ansteigen sollte. Der Wertzuwachs von 50.000 EUR unterliegt dann dem Zugewinnausgleich.

Möchten Sie den Zugewinnausgleich vermeiden, hätten Sie aus Anlass Ihrer Eheschließung oder während Ihrer Ehe Gütertrennung vereinbaren müssen. Die Vereinbarung müsste allerdings notariell beurkundet worden sein. Mit der Gütertrennung schließen Sie nämlich den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft für den Fall einer Scheidung aus. Aber auch aus Anlass Ihrer anstehenden Scheidung könnten Sie immer noch in einer Schei­dungs­folgen­verein­barung Gütertrennung vereinbaren und damit den Zugewinn ausschließen. Auch die Scheidungsfolgenvereinbarung wäre notariell zu beurkunden.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

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Wie wirkt sich im Tren­nungs­jahr ein Ver­mö­gens­ver­fall aus?

Das Leben ist hart. In einem Fall des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 4.7.2012, XII ZR 80/10) verfügte ein Ehemann im Zeitpunkt des Stichtags für die Berechnung des Zugewinnausgleichs (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) über ein Aktiendepot, aus dem sich neben anderen Vermögenswerten ein Zugewinn zugunsten der Frau von knapp 40.000 EUR errechnete. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde, war das Aktiendepot infolge von Kursschwankungen wertlos geworden. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Ehemann dennoch zur Zahlung des Zugewinnausgleichs. Die Stichtagsregelung erlaube keine Ausnahme. Sinn der Vorschrift sei, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner daran gehindert werden soll, illoyale Vermögensverschiebungen vorzunehmen.

Expertentipp: Wenn das Urteil des BGH zitiert wird, wird oft nur die Verpflichtung zum Zugewinnausgleich herausgestellt. Das Erstaunen ist dann groß. Allerdings hat der BGH eine Hintertür offen gelassen, die sich allerdings nur in den Urteilsgründen nachlesen lässt. Sind Sie ausgleichspflichtig, können Sie die Ausgleichsforderung nämlich verweigern, wenn der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falls „unbillig“ wäre (§ 1381 BGB). Der Vermögensverfall begründet eine derartige Unbilligkeit. Allerdings kommt die Ausnahmeregelung nur zur Wirkung, wenn Sie sich ausdrücklich auf diese Einrede berufen. Da der Ehemann im Urteil des BGH diese Einrede wohl nicht ausdrücklich erhoben hatte, wurde er fatalerweise zur Zahlung verurteilt.

Was ist, wenn Sie Ver­mö­gens­wer­te im Tren­nungs­jahr bei­sei­te­schaf­fen?

Trennen Sie sich, könnten Sie dem Gedanken verfallen, Vermögenswerte beiseite zu schaffen und damit dem Zugewinnausgleich zu entziehen. Die Stichtagsregelung des § 1384 BGB stellt genau auf diese Situation ab. Selbst wenn Sie Vermögenswerte im Trennungsjahr beiseiteschaffen, werden diese Vermögenswerte beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Sie müssen auch davon ausgehen, dass zur Berechnung des Zugewinns Ihrem Endvermögen der Betrag hinzugerechnet wird, um den Sie Ihr Vermögen vermindert haben (§ 1375 Abs. II BGB), so dass Sie

  • nach Ihrer Eheschließung „unentgeltliche Zuwendung gemacht haben, die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen haben“,

Praxisbeispiel: Sie kaufen im Trennungsjahr ein teures Auto und schenken dieses Ihrem neuen Lebensgefährten.

  • Vermögen verschwendet haben, oder

Praxisbeispiel: Sie verkaufen ohne triftigen Grund Ihr Aktienpaket und verpassen das Geld im Urlaub.

  • Handlungen in der Absicht vorgenommen haben, Ihren Ehepartner zu benachteiligen,

Praxisbeispiel: Sie sind im Besitz eines wertvollen Gemäldes, das nach dem Tod des Künstlers eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hat. Aus Anlass Ihrer Trennung verbrennen Sie das Gemälde.

Hat Ihr Ehepartner also Anhaltspunkte dafür, dass Sie in der vorgenannten Art und Weise aktiv waren, müssen Sie damit rechnen, dass alles, was Sie im Trennungsjahr angeschafft und in verwerflicher Art und Weise beiseitegeschafft haben, Ihrem Endvermögen hinzugerechnet wird und damit einen Zugewinnausgleichsanspruch Ihres Ehepartners begründet.

Schlecht weht der Wind, der keinen Vorteil bringt.

William Shakespeare (1564 - 1616)

Was ist, wenn Sie im Tren­nungs­jahr ein Haus kau­fen?

Kaufen Sie im Trennungsjahr ein Haus, werden Sie den notariellen Kaufvertrag sicherlich allein unterschreiben und auch die eventuell notwendige Finanzierung des Kaufpreises alleine tätigen. Da Sie alleiniger Eigentümer werden und das Haus nicht Ihre eheliche Wohnung darstellt, hat Ihr Ehepartner keinerlei Rechte am Haus.

Ihr Kauf könnte sich allenfalls dann auswirken, wenn das Haus im Trennungsjahr eine Wertsteigerung erfährt. Diese Wertsteigerung wäre dann zugewinnausgleichspflichtig. Soweit Sie Sanierungsmaßnahmen vornehmen oder das Haus für Ihre Wohnzwecke herrichten, dürfen Sie die dafür notwendigen Aufwendungen natürlich gegenrechnen, so dass sich die Wertsteigerung mindestens in Grenzen hält. Zugleich wäre zu berücksichtigen, dass eine Sanierungsmaßnahme den Verkehrswert des Objekts erhöht und der Wertzuwachs höher ausfällt, als Sie Aufwendungen getätigt haben.

Praxisbeispiel: Sie kaufen für wenig Geld eine leerstehende Immobilie. Sie sanieren die Immobilie aufwendig und begründen Wohnungseigentum. Die Wohnungseinheiten verkaufen Sie für teures Geld. Soweit Sie über Ihre finanziellen Investitionen hinaus Gewinne erwirtschaften, fallen diese in den Zugewinnausgleich.

Was ist, wenn Sie im Tren­nungs­jahr Mö­bel kau­fen?

Kaufen Sie im Trennungsjahr Möbel für Ihren eigenen Hausstand, kaufen Sie sicherlich alleine und werden auch allein Eigentümer der neuen Möbel. Ihr Ehepartner hat daran keinen Anteil. Der Kauf könnte sich allenfalls insoweit auswirken, als eine Wertsteigerung des Mobiliars beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden würde. Da Mobiliar aber dem Verschleiß unterliegt und Sie dafür den Kaufpreis bezahlt haben, dürfte eine Wertsteigerung kaum in Betracht kommen.

Was ist, wenn Sie im Tren­nungs­jahr im Lot­to ge­won­nen ha­ben?

Gewinnen Sie im Trennungsjahr im Lotto, ist der Gewinn Fluch und Segen zugleich. Rechtlich betrachtet, besteht Ihre Ehe nämlich während des Trennungsjahr fort. Gewinnen Sie in dieser Zeit im Lotto, zählt der Gewinn zum Vermögen, das Sie innerhalb Ihrer Ehe erzielt haben und unterliegt damit dem Zugewinnausgleich. Der Bundesgerichtshof hat diese in der Praxis durchaus in Erscheinung tretende Streitfrage höchstrichterlich genau so entschieden (BGH Az. XII ZB 277/12).

Expertentipp: Werden Sie im Trennungsjahr Erbe oder kommen in den Genuss einer Schenkung, fallen diese Vermögenszuwächse nicht in den Zugewinnausgleich. Erbschaften und Schenkungen beruhen nämlich im Regelfall auf einer persönlichen Beziehung zum Erblasser oder zum Schenker und zählen daher nicht als Vermögen, das Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner in der Ehe erwirtschaftet haben. Dennoch finden Erbschaften und Schenkungen insoweit beim Zugewinnausgleich berücksichtigen, als eine Wertsteigerung während der Ehe als Zugewinn berücksichtigt wird.

Wer zahlt im Tren­nungs­jahr die Mie­te?

Leben Sie in einer Mietwohnung, zahlt derjenige die Miete, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Haben sie beide gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben, bleibt jeder für die Mietzahlung verantwortlich, auch wenn er bzw. sie aus der Wohnung auszieht. Haben Sie den Mietvertrag allein unterschieben, sind sie gegenüber dem Vermieter alleine zahlungspflichtig. Da Sie sich trennen, müssen Sie für die Mietwohnung eine Regelung finden. Soweit Sie in der Mietwohnung verbleiben, übernehmen Sie im Idealfall auch den Mietvertrag.

Expertentipp: Auch wenn Sie den Mietvertrag nicht unterzeichnet haben, haben Sie gegenüber dem Vermieter Anspruch darauf, dass Ihnen die Wohnung als künftiger Mieter überlassen wird. Gleiches gilt, wenn Sie den Mietvertrag gemeinsam mit Ihrem Ehepartner unterzeichnet haben. Auch dann haben Sie Anspruch darauf, künftig als alleiniger Mieter in der Wohnung zu verbleiben (Details siehe § 1568a BGB).

Sind Ih­re An­schaf­fun­gen im Tren­nungs­jahr pfänd­bar?

Solange Sie in der gemeinsamen ehelichen Wohnung leben, vermutet das Gesetz zugunsten der Gläubiger Ihres Ehepartners, dass die in Ihrem Besitz befindlichen beweglichen Sachen Ihrem Ehepartner gehören (§ 1362 BGB). Alles Wertvolle, was sich also in Ihrer Ehewohnung befindet, kann durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden.

Diese gesetzliche Vermutung entfällt jedoch, wenn Sie getrennt voneinander leben und Sie einen Wertgegenstand in Ihrem Besitz haben (§ 1362 Abs. I Satz 2 BGB). Ihre Anschaffungen im Trennungsjahr unterliegen also nicht der Pfändung. Abgesehen davon, dürfte der Gerichtsvollzieher ohnehin nichts in Ihrer Wohnung pfänden, da Sie nicht Schuldner sind.

Was ist mit Ge­schäf­ten des Le­bens­be­darfs im Tren­nungs­jahr?

Leben Sie in der ehelichen Wohnung zusammen, ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen und dadurch den Ehepartner vertraglich mit zu verpflichten. Diese gesetzliche Regelung gilt aber nicht, wenn Sie getrennt voneinander leben (§ 1357 BGB). Tätigen Sie oder Ihr Ehepartner also Anschaffungen im Trennungsjahr, wird der getrenntlebende Ehepartner nicht vertraglich verpflichtet.

Praxisbeispiel: Sie kaufen während Ihrer Ehe für Ihre gemeinsame Wohnung auf Rechnung eine Waschmaschine. Da Sie die Maschine nicht bezahlen, kann der Lieferant auch Ihren Ehepartner auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen. Da es sich um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs Ihrer Familie handelt, wäre Ihr Ehepartner zahlungspflichtig. Trennen Sie sich, sind Sie nicht mehr berechtigt, Ihren Ehepartner mit zu verpflichten. Der Lieferant könnte nur noch Sie auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen.

Aus­blick

Ihre Trennung sollte nicht unbedingt Anlass sein, dass Sie sich gegenseitig als kompromisslose Gegner betrachten. Es gilt vielmehr, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen abzuwickeln und soweit wie möglich alles zu vermeiden, was schadet. Jeder Kompromiss, den Sie im Wege des gegenseitigen Gebens und Nehmens schließen, ist eine Investition in Ihre Zukunft.

Glossar zum Artikel:

  • Zum Zugewinn gehört jeglicher Vermögenszuwachs während der Ehe. Wird die Ehe geschieden findet ein Zugewinnausgleich (Aufteilung des Vermögens) zwischen den Ehepartnern statt, die sofern nicht anders vereinbart, in einer Zugewinngemeinschaft leben.
  • Eine der Voraussetzungen für das Trennungsjahr ist die "Trennung von Tisch und Bett": Eheleute müssen demnach getrennt voneinander wirtschaften, einen eigenen Haushalt führen, getrennt voneinander schlafen und keine sexuelle Beziehung mehr zueinander unterhalten.
  • (1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
    (2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
    (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
    1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
    2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
    (4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
    (5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
    (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

Geschrieben von: Volker Beeden

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