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Zwangs­voll­stre­ckung bei Tren­nung - 10 Tipps

Bild: Zwangsvollstreckung bei Trennung - 10 Tipps

Was kann ich tun, wenn Gläu­bi­ger ge­gen mich voll­stre­cken?

Trennen Sie sich vom Partner oder der Partnerin, ist auch die Frage zu klären, wer für welche Verbindlichkeiten haftet. Nicht jeder Gläubiger kann sofort die Zwangsvollstreckung in die Wege leiten. Dennoch gilt es, Verbindlichkeiten zuzuordnen und dort aktiv zu werden, wo Ihnen selbst die Zwangsvollstreckung droht. Um Ihre Situation einzuschätzen, sollten Sie wissen, wann Sie in der Verantwortung stehen und wann ein Gläubiger vollstrecken kann. Vor allem sollten Sie wissen, was Sie tun können, um Risiken abzuwenden. Wir haben hierzu 10 Tipps für Sie.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Ihre Eheschließung begründet nicht Ihre Mithaftung für Verbindlichkeiten Ihres Ehepartners. Sie brauchen nicht Gütertrennung vereinbart zu haben, um eine eventuelle Haftung für Verbindlichkeiten Ihres Ehepartners auszuschließen. Auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haften Sie ausschließlich für eigene Verbindlichkeiten.
  • Sie haften nur dort, wo Sie sich selbst vertraglich zu einer Leistung verpflichtet haben. Ein Gläubiger kann nur zwangsweise vollstrecken, wenn er seine Forderung tituliert hat. Als Titel kommen Mahn- und Vollstreckungsbescheide, ein gerichtliches Urteil oder die sofortige Zwangsvollstreckung in einer Grundschuldbestellungsurkunde in Betracht.
  • Erhalten Sie Post von einem Inkassobüro, sollten Sie die Forderung im Detail prüfen. Lassen Sie sich keinesfalls durch Drohungen oder unbegründete Behauptungen dazu bewegen, die Forderung anzuerkennen oder Zahlungen zu leisten. Droht die Vollstreckung durch den Gläubiger, sollten Sie frühzeitig versuchen, mit dem Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung zu verhandeln.

Sie haf­ten nicht für Ver­bind­lich­kei­ten des Part­ners

Es ist eine weitverbreitete Fehlvorstellung, dass Ehepartner füreinander haften. Hat Ihr Ehepartner Schulden, haften Sie nicht. Ihre Haftung begründet sich gerade nicht daraus, dass Sie miteinander verheiratet sind. Ihre Eheschließung ist kein Haftungsgrund. Umgekehrt haftet auch Ihr Ehepartner nicht gegenüber Ihren Gläubigern, wenn Sie Schulden haben.

Praxisbeispiel: Ihr Ehepartner hat ein Auto gekauft und den dafür notwendigen Finanzierungsvertrag bei der Bank allein unterzeichnet. Auch Sie haben dieses Fahrzeug genutzt. Da Ihr Ehepartner den Kaufvertrag und den Finanzierungsvertrag für das Auto allein unterschrieben hat, ist er alleiniger Vertragspartner der Bank. Zahlt er nach Ihrer Trennung keine Raten mehr an die Bank, haftet er allein als Vertragspartner. Sie haften nicht für das Darlehen gegenüber der Bank. Die Bank kann Sie nicht als Gläubiger in Anspruch nehmen.

Gü­ter­tren­nung ist nicht Vor­aus­set­zung da­für, dass Sie nicht haf­ten

Sie haften als Ehepartner nicht, weil Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Auch in der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen beider Ehepartner, die aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bestehen, getrennt. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie Gütertrennung vereinbart haben.

Gütertrennung führt nur dazu, dass die Zugewinngemeinschaft für den Fall Ihrer Scheidung aufgehoben wird und die Ehepartner wegen der Scheidung keinen Zugewinn voneinander fordern können. Mit der Zuweisung von Verbindlichkeiten hat die Zugewinngemeinschaft jedoch nichts zu tun.

Expertentipp: Unterhalten Sie ein gemeinsames Bankkonto, sollten Sie mit der Bank absprechen, dass Sie das Konto sofort kündigen. Nur so vermeiden Sie, dass Ihr Ehepartner Guthaben vom Konto abhebt und einen eventuell bestehenden Kreditrahmen zu seinen Gunsten ausnutzt. Gerät das Konto ins Minus, haften Sie als Kontoinhaber neben Ihrem Ehepartner für die Rückzahlung gegenüber der Bank.

Sie haf­ten nur, wenn Sie Ver­trags­part­ner sind

Sind Sie Vertragspartner eines Gläubigers, sind Sie selbstverständlich auch persönlich in der Haftung. Dies gilt auch dann, wenn Sie den Vertrag gemeinsam mit Ihrem Ehepartner unterschrieben haben. Trennen Sie sich vom Partner, bleibt Ihre Haftung fortbestehen. Genauso haftet auch der Partner weiter. Sie müssen dann eine Lösung finden, wer künftig für diese Verbindlichkeiten geradestehen soll. Im Zweifel kann der Gläubiger jeden Ehepartner gleichermaßen in Anspruch nehmen. Sie haften als sogenannte Gesamtschuldner. Übernehmen Sie es, die Forderung des Gläubigers zu bezahlen, können Sie von Ihrem Ehepartner intern einen Ausgleich verlangen. Ob Sie diesen Anspruch durchsetzen können, steht auf einem anderen Blatt.

Auf keinen Fall sollten Sie Ihre Trennung zum Anlass nehmen, Zahlungen gegenüber Gläubigern einfach einzustellen. Sie könnten es theoretisch darauf ankommen lassen, dass Ihr Ehepartner die Verbindlichkeiten weiter bedient. Zahlt auch der Ehepartner nicht, bleiben Sie in der Haftung.

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie eventuell mit dem Gläubiger sprechen, wie Sie die Verbindlichkeiten künftig im Hinblick auf Ihre durch die Trennung eingeschränkte Liquidität bedienen können.

Praxisbeispiel: Sie haben Ihre Mietwohnung gemeinsam angemietet. Gegenüber dem Vermieter sind Sie beide gleichermaßen in der Haftung. Ziehen Sie jetzt aus der ehelichen Wohnung aus, bleiben Sie weiterhin verpflichtet, die Miete an den Vermieter zu entrichten. Sie können sich nicht aus der Verantwortung stehlen, indem Sie behaupten, dass Sie nicht in der Wohnung leben und der Vermieter den verbleibenden Ehepartner in Anspruch nehmen soll. Will Ihr Ehepartner in der Wohnung verbleiben, sollten Sie mit ihm/ihr absprechen, dass er/sie die Miete übernimmt und möglichst auch mit dem Vermieter abklären, dass Sie aus dem Mietvertrag entlassen werden wollen. Verzichten Sie auf eine frühzeitige Klärung, riskieren Sie, dass Mietrückstände auflaufen, die der Vermieter irgendwann auch gegenüber Ihnen zwangsweise vollstrecken kann.

Wurden Sie bislang beim Finanzamt gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, haften Sie auch für die Steuerschulden Ihres Ehepartners. Sie sollten also für das Jahr Ihrer Trennung umgehend die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Auch wenn die Zusammenveranlagung wegen des Splitting-Tarifs in der Regel günstiger ist, empfiehlt sich die getrennte Veranlagung, wenn das Risiko von Steuernachzahlungen besteht.

Kann der Ge­richts­voll­zie­her mei­nen Haus­rat pfän­den?

Sind Sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und haben Ihren Hausrat oder persönliche Gegenstände zurückgelassen, müssen Sie damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher auch Ihr Eigentum pfändet. Es besteht nämlich zugunsten eines Gläubigers die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz eines Ehepartners oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören (§ 1362 BGB). Deshalb könnte der Gerichtsvollzieher auch Ihre persönlichen Gegenstände pfänden, ohne dass Sie die Pfändung als solche zunächst verhindern können.

Schlecht weht der Wind, der keinen Vorteil bringt.

William Shakespeare (1564 - 1616)

Sollte Ihr Eigentum gepfändet werden, könnten Sie allenfalls noch im Wege einer sogenannten Drittwiderspruchsklage durch Nachweis Ihres Eigentums erreichen, dass die Pfändung aufgehoben wird. Ansonsten müssten Sie akzeptieren, dass der Gerichtsvollzieher Ihr Eigentum in der ehelichen Wohnung pfändet und dort sein Pfandsiegel aufklebt.

Wann droht über­haupt die Zwangs­voll­stre­ckung?

Ein Gläubiger kann nur zwangsvollstrecken, wenn seine Forderung tituliert ist. Tituliert bedeutet, dass der Gläubiger im Besitz einer Forderung ist, die vollstreckbar ist. Eine Forderung ist dann vollstreckbar, wenn ein Gericht per Urteil feststellt, dass Sie zur Zahlung einer Forderung verpflichtet sind. Gleiches gilt, wenn Sie die Forderung notariell anerkannt haben.

Gut zu wissen: Sind Sie gegenüber Ihrem Kind unterhaltspflichtig, ist auch Ihr Kind Ihr Gläubiger. Sie sind Schuldner. Ihr Kind, vertreten durch den anderen Elternteil, kann den Kindesunterhalt einklagen. Ihr Kind erhält dann einen vollstreckbaren Titel. Sollten Sie Ihre Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde anerkannt haben, ist das Kind ebenfalls im Besitz eines vollstreckbaren Titels und könnte den Kindesunterhalt zwangsweise gegen Sie vollstrecken.

Solange der Gläubiger aber noch nicht im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist, kann er auch nicht zwangsweise vollstrecken. Er kann Ihnen die Zwangsvollstreckung lediglich androhen. Gegebenenfalls kann er Ihren Zahlungsverzug an die SCHUFA melden. Sie erhalten dann einen Negativeintrag in Ihrer SCHUFA. Dadurch wird Ihre Bonität beeinträchtigt.

Gut zu wissen: Haben Sie Ihr Wohnhaus gemeinsam finanziert und zur Sicherheit der Bank auf dem Haus im Grundbuch eine Grundschuld eintragen lassen, haben Sie sich in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Diese Urkunde stellt ebenfalls einen vollstreckbaren Titel dar. Zahlen Sie wegen Ihrer Trennung keine Raten mehr an die Bank, kann die Bank Sie und Ihren Ehepartner als Vertragspartner in Anspruch nehmen und nach Mahnung und Kündigung des Darlehens die Zwangsvollstreckung betreiben und letztlich die Zwangsversteigerung in die Wege leiten.

Wie ist der Ab­lauf ei­ner Zwangs­voll­stre­ckung?

Jede Zwangsvollstreckung hat eine Vorgeschichte. Voraussetzung ist, dass Sie sich vertraglich gegenüber einem Vertragspartner verpflichtet haben, etwas Bestimmtes zu tun. Meist geht es um die Zahlung einer Forderung. Zahlen Sie nicht wie vereinbart, so muss Sie der Vertragspartner mahnen und Ihnen Gelegenheit geben, Ihren Zahlungspflichten nachzukommen. Ignorieren Sie die Mahnung oder fehlt Ihnen die Liquidität, kann der Gläubiger einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid erwirken oder nach seiner Wahl Zahlungsklage bei Gericht einreichen. In jedem Fall erlangt er so einen vollstreckbaren Titel.

Expertentipp: Wird Ihnen vom Gericht ein Mahnbescheid zugestellt, sollten Sie sofort prüfen, ob Sie der richtige Vertragspartner sind und inwieweit die Forderung begründet ist. Möglicherweise ist die Forderung bereits verjährt.

Gibt es Zweifel, müssen Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Ihnen der Mahnbescheid zugestellt wird. Beachten Sie, dass das Gericht nicht prüft, ob die Forderung tatsächlich besteht. Um Widerspruch einzulegen, sollten Sie das offizielle Widerspruchsformular benutzen, das dem Mahnbescheid beiliegt. Aufgrund Ihres Widerspruchs muss der Gläubiger seine Forderung im Wege einer Klage bei Gericht begründen. In dem sich ergebenden Klageverfahren können Sie dann im Detail Stellung beziehen. Verpassen Sie die Frist für den Widerspruch, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Den Vollstreckungsbescheid können Sie gleichfalls innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit einem Einspruch angreifen.

Wel­che Rech­te hat ein In­kas­so­bü­ro?

Nicht jeder Gläubiger kann oder will seine Forderung persönlich geltend machen. Oft beauftragt er dazu ein Inkassobüro. Das Inkassobüro ist dann vom Gläubiger bevollmächtigt, die Forderung gegen Sie geltend zu machen. Erhalten Sie Post von einem Inkassobüro, sollten Sie umgehend prüfen, ob und inwieweit die Forderung begründet ist. Viele Inkassoforderungen sind durch überzogene Gebühren, Zinsen und sonst wie fantasievoll begründete Nebenkosten aufgebläht. Umso wichtiger ist es, dass Sie die Forderung im Detail prüfen oder sich sofort anwaltlich beraten lassen.

Inkassobüros drohen gerne damit, dass sofort der Gerichtsvollzieher beauftragt, Ihr Arbeitgeber informiert sowie Ihr Gehalt gepfändet wird oder jemand vorbeikommt, der mit Ihnen über die Forderung verhandeln möchte. Dazu müssen Sie wissen, dass auch ein Inkassobüro darauf angewiesen ist, eine Forderung zunächst titulieren zu lassen und erst danach in der Lage ist, die Zwangsvollstreckung in die Wege zu leisten. Bis dahin kann kein Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Solange es keinen derartigen Titel gibt, bleiben Drohungen nichts als leere Luft.

Vor allem brauchen Sie sich nicht auf das Gespräch mit einem Mitarbeiter einzulassen. Der Mitarbeiter eines Inkassobüros hat kein Zutrittsrecht in Ihre Wohnung. Fühlen Sie sich bedroht, sollten Sie umgehend Strafanzeige erstatten.

Expertentipp: Hüten Sie sich davor, sich durch das Inkassobüro zu einer Anerkennungsleistung verleiten zu lassen. Sobald Sie eine Abschlagszahlung leisten, Zinsen zahlen, eine Sicherheitsleistung anbieten oder gar die Forderung anerkennen, begründen Sie aller Wahrscheinlichkeit nach, dass die Forderung zu Recht besteht. Unterlassen Sie also alles, was im Nachhinein als Anerkennung der Forderung interpretiert werden könnte.

Was kann ich tun, wenn ein Gläu­bi­ger zwangs­wei­se voll­streckt?

Will ein Gläubiger eine Forderung gegen Sie persönlich vollstrecken, muss er einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Nur ein Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die Forderung bei Ihnen einzutreiben. Er ist verpflichtet, auf eine gütliche Erledigung hinzuarbeiten. Er wird Sie also auffordern, innerhalb einer Frist Zahlung zu leisten. Im Regelfall wird der Gläubiger einer Ratenzahlung zustimmen.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie dem Gerichtsvollzieher darlegen können, dass Sie zahlungswillig und zahlungsfähig sind. In letzter Konsequenz kann der Gerichtsvollzieher Sie auffordern, Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Sie geben dann die sogenannte Vermögensauskunft ab (früher eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid). Der Weg dorthin ist jedoch ein langer Weg. Es gibt eine ganze Reihe von Handlungsoptionen, sodass noch lange kein Grund besteht, sofort den Kopf in den Sand zu stecken. Wichtig ist stets, dass Sie sich informieren und beraten lassen.

Expertentipp: Hat sich ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel beschafft (z.B. Vollstreckungsbescheid, Zahlungsurteil) sollten Sie nicht abwarten, bis der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in die Wege geleitet hat. Vielmehr sollten Sie so früh wie möglich selbst aktiv werden. Sprechen Sie im frühen Stadium Ihren Gläubiger an. Erklären Sie, warum Sie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind. Gerade, wenn Sie sich vom Partner getrennt haben, ist oft plausibel darzulegen, dass die Liquidität Grenzen hat. Versuchen Sie, mit dem Gläubiger Teilzahlungen zu vereinbaren. Je plausibler Sie Ihre Situation schildern, desto größer ist Ihre Chance, dass der Gläubiger Verständnis hat. Eine frühzeitige Zahlungsvereinbarung ist oft besser, als es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen und dann mit dem Gerichtsvollzieher verhandeln zu müssen.

Wird we­gen un­se­rer Tren­nung jetzt mein Haus ver­stei­gert?

Sind Sie Eigentümer oder Miteigentümer Ihres Wohnhauses, sind Sie verpflichtet, für den Fall der Finanzierung den Kapitaldienst an die Bank zu leisten. Allein Ihre Trennung führt nicht dazu, dass Ihr Haus versteigert wird. Solange Sie den Kapitaldienst leisten, wird nichts weiter passieren.

Sie müssen sich mit Ihrem Ehepartner nur darauf verständigen, wie Sie das Wohnhaus künftig nutzen wollen. Im einfachsten Fall verkaufen Sie das Haus, führen aus dem Verkaufserlös das Bankdarlehen zurück und teilen sich einen eventuellen Überschuss untereinander auf.

Gemeinsame Immobilien der Ehe-Partner

Ge­mein­sa­me Im­mo­bi­li­en der Ehe-Part­ner

Erfahren Sie hier, wer die gemeinsame Immobilie nach der Trennung und Scheidung erhält.

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Können Sie sich wegen der Nutzung des Hauses nicht verständigen, kommt in letzter Konsequenz die Teilungsversteigerung Ihres Hauses in Betracht. Jeder Ehepartner kann dazu den betreffenden Antrag beim Amtsgericht stellen. Der Antrag ist aber nur möglich, wenn Sie geschieden werden. Solange Sie getrennt leben, gilt das Wohnhaus als Ihre eheliche Wohnung und begründet ein Recht auf Nutzung.

Sie sollten es möglichst nicht auf eine Teilungsversteigerung ankommen lassen. Das Verfahren ist aufwendig, ungemein bürokratisch und schwierig zu gestalten. Da das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben muss, wird Ihnen auch der Kostenaufwand für den Gutachter in Rechnung gestellt. Ein Vorkaufsrecht haben Sie als Ehepartner übrigens nicht. Sie könnten allenfalls im Versteigerungstermin als Bieter mitbieten und den Miteigentumsanteil Ihres Ehepartners möglicherweise günstig erwerben. Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass Sie durch andere Interessenten überboten werden. Ihr Haus wäre dann verloren.

Gut zu wissen: Sie müssen damit rechnen, dass in einem Versteigerungsverfahren der Zuschlag zu einem Preis erteilt wird, der weit unter dem eigentlichen Verkehrswert Ihres Hauses liegt. Das Risiko, dass Sie dabei viel Geld verlieren, ist enorm. Sie sollten also alles daransetzen, mit Ihrem Ehepartner eine einvernehmliche Lösung für Ihr Haus zu finden.

Die Drohung gegenüber dem Ehepartner mit der Teilungsversteigerung ist ein zweischneidiges Schwert, wenn Sie auf diesem Weg zu einer Lösung für Ihre Immobilie kommen wollen. Ob es wirklich als Druckmittel taugt, um den Ehepartner zu einer einvernehmen Lösung zu bewegen, sei dahingestellt. Ein Verfahren könnte schnell eine Eigendynamik entwickeln, die Sie irgendwann nicht mehr beherrschen können. Im Ergebnis muss jeder Ehepartner wissen, dass eine Teilungsversteigerung die schlechteste aller Lösungen ist.

Rich­ten Sie Ihr Gi­ro­kon­to als Pfän­dungs­schutz­kon­to ein

Befürchten Sie die Pfändung eines Gläubigers, sollten Sie Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Sie sichern sich so ab, dass Sie Geld für Ihren Lebensunterhalt haben. Ihre Bank ist verpflichtet, Ihr Girokonto binnen vier Banktagen in ein solches Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.

Zwar kann der Gläubiger Ihr Konto dann immer noch pfänden und sperren lassen. Da Ihnen vom Gesetz aber Freibeträge zugestanden werden, können Sie über Ihr Guthaben auf dem Girokonto in Höhe Ihres persönlichen Freibetrages jederzeit uneingeschränkt verfügen. Ihr persönlicher Freibetrag beträgt 1.330,16 EUR (Stand 1.7.2019). Ihr Freibetrag erhöht sich für jede Person, der Sie unterhaltspflichtig sind. Zusätzlich bleibt das Kindergeld pfändungsfrei.

Aus­blick

Ihre Trennung sollte Sie veranlassen, die Verantwortung für bestehende Verbindlichkeiten zu klären. Je früher Sie sich damit auseinandersetzen, desto eher vermeiden Sie Schwierigkeiten. Lassen Sie es möglichst nicht darauf ankommen, dass die Situation eskaliert. Sie schaffen sich dann nur Probleme, die Sie wahrscheinlich hätten verhindern können, wenn Sie sich frühzeitig um Klärung bemüht hätten.

Glossar zum Artikel:

  • Leben die Eltern getrennt, wird das Kindergeld üblicherweise in voller Höhe an den betreuenden Elternteil ausgezahlt. Um den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht zu benachteiligen, bestimmt das Gesetz, dass sich der Barbedarf des Kindes in Höhe der Hälfte des Kindergeldes reduziert (§ 1612b BGB). Die Unterhaltspflicht ermäßigt sich also um die Hälfte des Kindergeldbetrages.
  • Wer die Scheidung zügig und vor allem kostengünstig abwickeln, aber dennoch auf die Regelung der Unterhaltsansprüche nicht verzichten möchte, kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Rechte und Pflichten regeln, die mit der Scheidung einhergehen. Typischer Regelungspunkt ist der Ehegattenunterhalt sowie der Kindesunterhalt.
  • Bei der Pfändung wird ein Gegenstand oder eine Forderung zum Zweck der Verwertung für die Erfüllung einer Geldforderung staatlich beschlagnahmt.

Geschrieben von: Volker Beeden

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