Müssen Sie mit Hartz IV auskommen, sollten Sie nicht denken, dass Sie Ihre Scheidung nicht bezahlen können. Es gibt durchaus Wege, wie Sie Ihre Scheidung nicht nur kostengünstig, sondern tatsächlich auch kostenlos durchführen können. Beziehen Sie Hartz IV, können Sie einen Beratungshilfeschein für die anwaltliche Erstberatung beantragen. Vor allem aber können Sie mithilfe staatlicher Verfahrenskostenhilfe Ihre Scheidung kostenlos in die Wege leiten. Wir zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten bestehen, damit Sie Ihre Scheidung möglichst ohne Kosten abwickeln können.
Tipp 1: Beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe
Kriegen Sie für Ihr Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, können Sie normalerweise kostenlos geschieden werden.
Tipp 2: Schließen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung ab
Um kostenpflichtigen streitigen Auseinadersetzungen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.
Tipp 3: Holen Sie sich einen Beratungshilfeschein
Um eine kostenlose anwaltliche Erstberatung zu erhalten, können Sie sich bei Ihrem Amtsgericht einen Beratungshilfesschein beschaffen.
Hören Sie, dass ein Ehepaar für die Scheidung viel Geld auf den Tisch legen musste, liegt der Grund meist darin, dass die Scheidung als streitige Scheidung abgewickelt wurde. Bei einer streitigen Scheidung streiten sich die Ehepartner meist wegen der Voraussetzungen der Scheidung und über die eine oder andere Scheidungsfolge. Da jeder gerichtlich ausgetragene Streit zusätzliche Verfahrenskosten verursacht, ist die streitige Scheidung Ausgangspunkt für hohe Scheidungskosten. Auch wenn Sie Hartz IV beziehen, verursachen Sie mit einer streitig ausgetragenen Scheidung hohe Verfahrenskosten.
Praxisbeispiel: Sie fordern, dass Ihr Ehepartner Ihnen das bislang gemeinsam genutzte Kraftfahrzeug überlässt, weil Sie Ihr Kleinkind betreuen und wegen der Entfernung mit dem Fahrzeug täglich in den Kindergarten bringen müssen. Da Sie sich nicht einigen können, beantragen Sie im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung beim Familiengericht, dass Ihnen das Fahrzeug überlassen wird. Hat das Fahrzeug einen Wert von 5.000 EUR, verursachen Sie einen Verfahrenswert von 5.000 EUR. Dieser Verfahrenswert erhöht den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren und verursacht zwangsläufig höhere Gebühren, die Sie für die Gerichtskasse und für Ihren Anwalt auf den Tisch legen müssen. Außerdem muss Ihr Ehepartner einen eigenen Anwalt bestellen, den er auch selber bezahlen muss. Logisch, dass allein dadurch Ihre Scheidung teurer wird.
Auch wenn Ihnen die Hürden hoch erscheinen, sollten Sie eine streitige und kostspielige Scheidung vermeiden. Dieses Ziel erreichen Sie, wenn Sie sich möglichst im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden lassen und darauf verzichten, sich vor Gericht wegen einer Scheidungsfolge streitig auseinanderzusetzen. Sofern Sie eine Scheidungsfolge geregelt wissen möchten, sollten Sie die Scheidungsfolge möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Treffen Sie die Regelung bereits im Hinblick auf Ihre Trennung, sprechen Juristen von einer Trennungsfolgenvereinbarung. Im Ergebnis erreichen Sie das gleiche Ziel.
Praxisbeispiel: Viele Ehepaare betrachten das gemeinsame Kind nach der Trennung als ihren Besitz und verweigern dem anderen Elternteil jegliches Umgangsrecht. Der Streit um das Umgangsrecht führt in vielen Scheidungsverfahren zwangsläufig zu einer streitigen und oft kostspieligen Scheidung. Wenn Sie sich aber eingestehen, dass das Umgangsrecht ein gesetzlich verbrieftes Recht eines jeden Elternteils ist und das Umgangsrecht im Interesse des Kindeswohls ein hohes Gut ist, sollten Sie auf eine streitige Auseinandersetzung möglichst verzichten und dem anderen Elternteil ein großzügiges Umgangsrecht zugestehen. Sie schaffen damit die Basis für eine einvernehmliche Scheidung und vermeiden unnötige Kosten für Gericht und Anwälte.
Wenn Sie Hartz IV beziehen, erhalten Sie beim Jobcenter eine Grundsicherungsleistung, weil Sie arbeitslos sind und keine angemessene Arbeit finden können. Hartz IV wird auch als Arbeitslosengeld II bezeichnet. Der Regelsatz beträgt per 1.1.2024 = 449 EUR. Der Kostenaufwand für Ihre Wohnung und die Heizung wird zusätzlich übernommen. Sind Sie aufgrund Ihres Alters oder einer Erwerbsminderung nicht mehr arbeitsfähig, erhalten Sie die sogenannte Grundsicherung. Auf jeden Fall sind alle diese öffentlichen Leistungen Ausgangspunkt dafür, dass Sie von der Gerichtskasse Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Verfahrenskostenhilfe für Ihr Scheidungsverfahren vor Gericht erhalten. Ihre Scheidung wäre dann im Ergebnis kostenlos. Wir erklären Ihnen, was Sie in diesem Zusammenhang wissen sollten.
Gut zu wissen: Beziehen Sie für Ihr Kind Kindergeld, wird das Kindergeld als Einkommen bewertet. Im Regelfall bleibt die Einkommen dann trotzdem so gering, dass Ihr Anspruch auf Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Leben Sie mit einem neuen Lebenspartner zusammen, leben Sie aller Wahrscheinlichkeit nach in einer Bedarfsgemeinschaft. Dann zählt auch das Einkommen Ihres Lebenspartners, wenn es darum geht, Ihren Anspruch auf Hartz IV zu beurteilen. Soweit Sie aber bereits Hartz IV bewilligt bekommen haben, dürfte die Situation geklärt sein. Der Bezug von Hartz IV ist dann Ausgangspunkt dafür, dass Sie Ihren Anspruch auf Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe geltend machen können.
Wenn man jung ist, denkt man, Geld sei alles, erst wenn man älter wird, merkt man, daß es alles ist.
Der finanzielle Aspekt bei der Scheidung ist entscheidend. Sie müssen unbedingt vorher klären, wie Sie die Verfahrenskosten bezahlen. Ist Ihr Einkommen jedoch so gering, dass Sie die Verfahrenskosten nicht aus eigener Tasche bezahlen können, müssen Sie andere Möglichkeiten in Betracht ziehen. Sie haben folgende Optionen:
Ihre Trennung wirft vielleicht Ihr gesamtes Leben über den Haufen. Sie müssen sich neu orientieren. Sie müssen jetzt klären, wie Sie Ihre Lebensführung neu gestalten und wie Sie die Kraft finden, Ihren Weg zu gehen. Wir von iurFRIEND® holen Sie genau an diesem Punkt ab und bieten Ihnen ein erstes Orientierungsgespräch. In einem Gespräch informieren wir Sie, welche Schritte Sie nach der Trennung unternehmen sollten. Wir sind Ihr Ansprechpartner und helfen Ihnen, Ihren Weg zu finden. Unser Orientierungsgespräch ist gebührenfrei und kostet Sie nichts. Unsere kompetenten Mitarbeiter kennen die Probleme, die mit der Trennung von Ehepartnern einhergehen. Sie sind in guten Händen, wenn Sie sich uns anvertrauen. In unseren Mitarbeitern finden Sie vertrauensvolle Ansprechpartner, gerade dann, wenn Sie sich allein und verlassen fühlen und nicht wissen, wie es weitergehen soll.
Als Scheidungsservice arbeiten wir mit im Familien- und Scheidungsrecht erfahrenen und kompetenten Rechtsanwälten zusammen. Sofern Ihre Frage einen rechtlichen Hintergrund hat, stellen wir für Sie den direkten Kontakt zu einem unserer anwaltlichen Kooperationspartner her. Machen Sie sich jetzt Gedanken wegen der anwaltlichen Gebühren, haben Sie folgende Optionen:
Bei Hartz IV Bezug haben Sie regelmäßig Anspruch darauf, dass Ihnen die Gerichtskasse auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Verfahrenskostenhilfe ist das gleiche wie Prozesskostenhilfe, nur mit dem Unterschied, dass Ihre Scheidung als „Verfahren“ bezeichnet wird und nicht als Prozess im üblichen Sinne zu verstehen ist.
Wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt, übernimmt die Gerichtskasse die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren. Kleinere Beträge bis zu 2.500 EUR gelten als Schonvermögen und beeinträchtigen den Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe nicht. Auch wenn Sie eine eigene angemessene Wohnung besitzen, brauchen Sie diese nicht zu verkaufen. Verbindlichkeiten werden auf zusätzlich auf Ihr „Einkommen“ angerechnet. Achten Sie darauf, dass Sie der Gerichtskasse jede Einkommensverbesserung, die mehr als 100 EUR im Monat beträgt, unverzüglich mitteilen müssen. Unterlassen Sie die Information, kann die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachträglich widerrufen werden. Die Konsequenz besteht dann darin, dass Sie die Verfahrenskosten für Ihr Scheidungsverfahren an die Gerichtskasse erstatten müssen.
Gut zu wissen: Welche Einnahmen und Ausgaben insgesamt berücksichtigt werden, lesen Sie im „Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ nach. Für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe müssen Sie das von der Gerichtskasse vorgesehene amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ verwenden. Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, das Formular ordnungsgemäß auszufüllen. Idealerweise beantragt Ihr Rechtsanwalt in Verbindung mit Ihrem Scheidungsantrag beim Gericht die Verfahrenskostenhilfe. Das Gericht wird die Verfahrenskostenhilfe vorab bewilligen, so dass Sie sicher sein können, dass Sie Ihre Scheidung tatsächlich kostenlos durchführen können.
Verfahrenskostenhilfe wird mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt. Als Bezieher von Hartz IV erhalten Sie Verfahrenskostenhilfe regelmäßig ohne Ratenzahlung. In diesem Fall übernimmt die Gerichtskasse vollständig die Gebühren für das Gericht und Ihren Anwalt. Ihre Scheidung kann dann tatsächlich kostenlos durchgeführt werden. Soweit Ihr Ehepartner selbst anwaltlich vertreten ist, muss er seinen Anwalt aus eigener Tasche bezahlen. Bezieht auch Ihr Ehepartner Hartz IV, kann er seinerseits Verfahrenskostenhilfe beantragen und braucht seinen Anwalt nicht selbst zu bezahlen.
Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann VKH in Anspruch nehmen. Das müssen Sie beachten!
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass Ihr Ehepartner außerstande ist, Ihnen aufgrund seiner fortbestehenden Unterhaltspflicht einen Verfahrenskostenvorschuss für die Scheidungskosten zu bezahlen. Da Ihnen aber Hartz IV bewilligt wurde, ist davon auszugehen, dass Ihr Ehepartner finanziell nicht leistungsfähig und außerstande ist, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss zu gewähren. Die Thematik „Verfahrenskostenvorschuss“ sollte also im Hinblick auf Hartz IV kein Problem darstellen.
Auch wenn Sie Hartz IV beziehen, brauchen Sie nicht die Befürchtung zu haben, dass Ihre Scheidung am Geld scheitert. Im Regelfall haben Sie im außergerichtlichen Bereich Anspruch auf Beratungshilfe und Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie die Scheidung bei Gericht beantragen wollen. Sofern Sie sich vorab informieren möchten, nutzen Sie unser Orientierungsgespräch und bei rechtlichen Fragen die anwaltliche Erstberatung unserer anwaltlichen Kooperationspartner.
Geschrieben von: Volker Beeden