Ihr Unternehmen ist Ihr Lebenswerk. Trennen Sie sich von Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner und lassen Sie sich scheiden, stehen Sie in einer besonderen Verantwortung. Im Idealfall haben Sie bereits in guten Zeiten frühzeitig ehevertraglich geregelt, welche Rechte und Pflichten Sie jeweils für den Fall einer Scheidung haben. Haben Sie diese Option bislang nicht wahrgenommen, empfiehlt es sich, dass Sie möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vornehmlich klären, dass Ihr Unternehmen nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung hineingezogen wird. Wir erklären, welche Aspekte bei der Unternehmerscheidung eine Rolle spielen und was Sie dazu wissen sollten.
Tipp 1: Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung?
Sie können in jeder Phase Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft einen Ehevertrag abschließen. Im Idealfall haben Sie dies bereits aus Anlass Ihrer Eheschließung getan. Steht Ihnen die Scheidung ins Haus, läuft der Ehevertrag auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung hinaus.
Tipp 2: Wägen Sie ab zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung
Gütertrennung ist kein Grund, von der Zugewinngemeinschaft Abstand nehmen zu wollen. Ansonsten kann der Vorteil der Gütertrennung darin bestehen, dass Sie über Ihr Vermögen im Ganzen problemlos verfügen dürfen, ohne dass Sie auf die Zustimmung Ihres Ehepartners angewiesen sind.
Tipp 3: Ist Ihr Unternehmen eine Ehegattengesellschaft?
Engagiert sich Ihr Ehepartner im Unternehmen, kann es sich um eine Ehegattengesellschaft handeln. Selbst wenn Sie dann ehevertraglich Gütertrennung vereinbart haben, wäre der Ehepartner am Vermögenszuwachs oder Wertzuwachs Ihres Unternehmens trotz der vereinbarten Gütertrennung zu beteiligen.
Sind Sie unternehmerisch tätig, sei es als Einzelunternehmer oder Freiberufler oder sind Sie Gesellschafter in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, kann Ihre Scheidung problematisch werden. Grund dafür ist, dass Ihr Unternehmen oder Ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung in den Zugewinnausgleich einbezogen wird. Sollten Sie sich dann genötigt sehen, zur Finanzierung des Zugewinnausgleichsanspruchs Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners Teile Ihres Betriebs oder gar den Betrieb insgesamt oder Ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung verkaufen zu müssen, stehen Sie möglicherweise vor einem echten Problem. Auch wenn Sie nachehelichen Unterhalt zahlen müssen, könnte die Liquiditätslage Ihres Unternehmens nachhaltig beeinträchtigt werden.
Kommt es zu einer Scheidung ist oft nicht klar, wer von beiden das Unternehmen bekommt und wie das Einkommen festgestellt werden kann.
Sie sind also gut beraten, frühzeitig Sorge dafür zu treffen, dass Ihr Unternehmen für den Fall einer Scheidung eine Sonderrolle einnimmt. Zwar ist der Weg nicht gerade einfach. Andererseits wird es mit der Scheidung aber auch nicht einfacher. Sie sollten also, wenn möglich, diese Option unbedingt nutzen und eine Unternehmerscheidung ohne Ehevertrag vermeiden.
Gut zu wissen:Sie können in jeder Phase Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft einen Ehevertrag abschließen. Im Idealfall haben Sie dies bereits aus Anlass Ihrer Eheschließung getan. Steht Ihnen die Scheidung ins Haus, läuft der Ehevertrag auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung hinaus. Die Zielrichtung ist die gleiche. Es geht darum, die mit Ihrer Trennung und Scheidung verbundenen Rechte und Pflichten im gegenseitigen Einvernehmen einer Regelung zuzuführen.
Eine ehevertragliche Regelung und insbesondere eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist bei unternehmerisch tätigen Ehepartnern stets im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen und erbrechtlichen Gegebenheiten zu betrachten. Alle diese Komponenten müssen aufeinander abgestimmt sein. Eine isolierte Betrachtung ist riskant.
Haben Sie bislang ehevertraglich nichts vereinbart, leben Sie von Gesetzes wegen automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Konsequenz besteht darin, dass aus Anlass der Scheidung der Zugewinnausgleich durchzuführen ist. Sie können diese Konsequenz nicht vermeiden, solange Sie ehevertraglich keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Vor der Scheidung spielt der Zugewinn keine Rolle. Er wird erst mit der Scheidung zum Thema. Beim Zugewinnausgleich geht es darum, dass Sie die Hälfte Ihres Vermögenszuwachses, die über den Vermögenszuwachs Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners hinausgeht, an sie bzw. ihn übertragen müssen.
Beantragt Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner aus Anlass der Scheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs, werden Ihr unternehmerisches Vermögen oder Ihre Gesellschaftsanteile in die güterrechtliche Auseinandersetzung hineingezogen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer den Scheidungsantrag gestellt hat. Jeder Ehepartner ist berechtigt, den Zugewinnausgleich zu verlangen.
Beantragt Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner den Zugewinnausgleich, können sich daraus für Ihr Unternehmen existenzbedrohende Konsequenzen ergeben. Allzu oft besteht der Wertzuwachs nämlich nur auf dem Papier oder steckt in den Sachwerten des Unternehmens, ohne dass die entsprechende Liquidität zur Verfügung steht. Gerade dann, wenn Sie mit Ihrem Unternehmen erfolgreich tätig sind, kann sich während Ihrer Ehe ein hoher Wertzuwachs ergeben haben, der denjenigen Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners weit übersteigt. Diesen Wertzuwachs müssen Sie als Zugewinn dann ausgleichen.
Praxisbeispiel:Sie sind als Einzelunternehmer tätig und betreiben sehr erfolgreich ein Fitnessstudio. Sie sind mit so gut wie nichts gestartet. Aufgrund der Entwicklung des Unternehmens haben Sie einen großen Mitgliederbestand geschaffen, der einen hohen Goodwill-Wert verkörpert. So gut wie alle Ihre Einnahmen haben Sie in Gerätschaften investiert. Ihr Wertzuwachs und damit Ihr Zugewinn betragen 150.000 EUR. Hat Ihr Ehepartner keine eigenen Vermögenswerte erwirtschaftet, wären Sie verpflichtet, ihm oder ihr davon die Hälfte, nämlich 75.000 EUR als Zugewinn auszuzahlen. Fehlt Ihnen die dafür notwendige Liquidität und können sich die Liquidität auch nicht über ein Bankdarlehen beschaffen, müssten Sie Ihr Lebenswerk wahrscheinlich verkaufen. Möchten Sie dann infolge des Verkaufs nicht im eigenen Fitnessstudio als angestellter Fitnesstrainer weiterarbeiten, sollte der Zugewinnausgleich für Sie ein wichtiges Thema darstellen.
Eine Option, um den Zugewinnausgleich zu vermeiden, ist die Vereinbarung der Gütertrennung. Vereinbaren Sie die Gütertrennung, schließen Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft für den Fall der Scheidung aus. Insoweit ist dieser Weg eine gute Option.
Aber: Stehen Sie vor der Scheidung, dürfte es schwierig sein, Ihre Ehepartnerin bzw. Ihren Ehepartner jetzt noch dazu zu bewegen, auf den Zugewinnausgleich zu verzichten und stattdessen Gütertrennung zu akzeptieren. Die Vereinbarung von Gütertrennung wird im Regelfall nur zu Zeiten möglich sein, in denen es noch keine scheidungsbedingten Schwierigkeiten gibt. Sollte sie bzw. er tatsächlich darauf einlassen, im Hinblick auf die anstehende Scheidung Gütertrennung zu vereinbaren, werden Sie wahrscheinlich zu erheblichen Zugeständnissen an anderer Stelle bereit sein müssen. Eine bessere Option könnte daher der modifizierte Zugewinnausgleich darstellen.
Gut zu wissen:Gütertrennung dient nicht dazu, die Haftung des Ehepartners für eigene Verbindlichkeiten auszuschließen. Sie haften auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht für Verbindlichkeiten Ihres Ehepartners. Insoweit ist Gütertrennung kein Grund, von der Zugewinngemeinschaft Abstand nehmen zu wollen. Ansonsten kann der Vorteil der Gütertrennung darin bestehen, dass Sie über Ihr Vermögen im Ganzen problemlos verfügen dürfen, ohne dass Sie auf die Zustimmung Ihres Ehepartners angewiesen sind.
Weigert sich Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner, aus Anlass der anstehenden Scheidung jetzt noch Gütertrennung zu vereinbaren, sollten Sie über einen modifizierten Zugewinnausgleich verhandeln. Beim modifizierten Zugewinnausgleich geht es darum, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft fortbestehen zu lassen, den damit verbundenen Zugewinnausgleich aber so abzuändern, dass er im Hinblick auf Ihr Unternehmen wirtschaftlich vertretbar daherkommt. Sie sollten dabei folgende Optionen in Betracht ziehen:
Beispiel
Sie haben gemeinsam Ihre eheliche Wohnung gekauft. Sie könnten Ihren Miteigentumsanteil an Ihren Ehepartner übertragen, der im Gegenzug auf den Zugewinnausgleich verzichtet. Die Übertragung von Immobilieneigentum aus Anlass der güterrechtlichen Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung ist von der Grunderwerbsteuer befreit!
Ehepartner arbeiten oft im Unternehmen des Partners mit. Vor allem dann, wenn sich der Ehepartner mehr oder weniger ehrenamtlich engagiert, trägt er oder sie zur Existenz des Unternehmens bei. Eine Scheidung ändert wahrscheinlich alles. Die notwendige Vertrauensbasis dürfte entfallen. Es dürfte schwierig werden, sich täglich zu begegnen und den Partner neutral zu betrachten. Vielleicht müssen Sie sogar damit rechnen, dass der Ehepartner seine Position dazu nutzt, Druck auf Sie auszuüben und Ihre ehelichen Streitigkeiten in das Unternehmen hinein verlagert.
Ist der Ehepartner angestellt, müssen Sie ihn trotz der Scheidung weiter beschäftigen und können allenfalls unter Einhaltung der arbeitsrechtlich maßgeblichen Kündigungsfristen kündigen. Ist der Ehepartner als Gesellschafter an Ihrem Unternehmen beteiligt, sollte der Gesellschaftsvertrag Auskunft geben, wie Sie künftig gesellschaftsrechtlich miteinander umgehen. Bestenfalls besteht zu Ihren Gunsten ein Vorkaufsrecht für den Fall, dass der Ehepartner seine Gesellschaftsanteile an einen fremde Dritten verkaufen möchte. Für den Fall der Scheidung und eine damit einhergehende Scheidungsfolgenvereinbarung sind also Ihre gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse unbedingt einzubeziehen.
Gut zu wissen:Engagiert sich Ihr Ehepartner im Unternehmen, kann es sich um eine Ehegattengesellschaft handeln. Selbst wenn Sie dann ehevertraglich Gütertrennung vereinbart haben, wäre der Ehepartner am Vermögenszuwachs oder Wertzuwachs Ihres Unternehmens trotz der vereinbarten Gütertrennung zu beteiligen. Die Rechtsprechung erkennt insoweit Ausgleichsansprüche an.
Sollten Sie im Keller noch Steuerleichen liegen haben, über die Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner Bescheid weiß, riskieren Sie, dass sie bzw. er dieses Wissen nutzt, um Sie aus Anlass der Scheidung zu erpressen oder gar beim Fiskus anzuschwärzen. Ehepartner behaupten gerne, dass der unternehmerisch tätige Ehegatte jede Menge Schwarzgeld bunkert, ein Konto auf den Antillen unterhält oder für die Mitarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge zahlt.
Gut zu wissen:Haben Sie tatsächlich ein steuerlich schlechtes Gewissen, sollten Sie eine Selbstanzeige beim Finanzamt in Betracht ziehen. Je früher Sie diese Option wählen, desto geringer ist das Risiko, dass Ihre Selbstanzeige ins Leere geht, weil plötzlich der Steuerfahnder vor der Tür steht. Umgekehrt muss sich Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner vor Augen führen, dass sie bzw. er sich möglicherweise der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, wenn sie bzw. er Kenntnis des betreffenden Sachverhalts hat und daran vielleicht maßgeblich beteiligt war. Berücksichtigen Sie, dass Sie wegen der Komplexität der Materie eine Selbstanzeige nur vornehmen sollten, wenn Sie sich anwaltlich begleiten lassen.
Eine Unternehmerscheidung ist zunächst eine Scheidung wie jede andere auch. Lediglich im Hinblick auf den Fortbestand Ihres Unternehmens empfiehlt es sich, ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abzuwickeln. Regeln Sie eventuelle Scheidungsfolgen, insbesondere Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt oder Versorgungsausgleich, möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist im Regelfall notariell zu beurkunden. Nur dann ist sie rechtlich verbindlich. Alternativ könnten Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin vor dem Gericht protokollieren lassen. Auch dann ist die Vereinbarung rechtlich verbindlich.
Gut zu wissen:Jede streitige Scheidung, bei der Sie Scheidungsfolgen vor dem Gericht verhandeln, trägt das Risiko eines Rosenkrieges. Sie riskieren, mit einer kompromisslos geführten streitigen Auseinandersetzung Ihre unternehmerischen Ziele. Genauso riskiert auch Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner, die bzw. der sich kompromisslos gibt, dass Ihr Unternehmen leidet und Sie güterrechtliche Ansprüche nicht mehr oder nur noch unter großen Schwierigkeiten werden bedienen können.
Sie sind Unternehmer. Sie denken unternehmerisch. Sie sollten also auch im Hinblick auf Ihre Scheidung unternehmerisch denken. Wie im Geschäftsleben auch, erwartet Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner Vorteile und Zugeständnisse. Eine unternehmerisch geprägte Scheidung sollte also von einem gegenseitigen Geben und Nehmen geprägt sein. Da eine Unternehmerscheidung eine ganze Reihe komplexer Rechtsfragen aufwirft, sollten Sie sich wegen der richtigen Strategie frühzeitig juristisch beraten lassen. Jedes zögerliche Verhalten ist ein unternehmerisches Risiko.
Geschrieben von: Volker Beeden