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Ab­lauf der Schei­dung

Bild: Ablauf der Scheidung

Wie läuft das Ver­fah­ren ge­nau ab?

Es ist völlig normal, wenn Sie ein Scheidungsverfahren als unbekanntes Terrain empfinden, sich unsicher fühlen und wissen möchten, wie dieses genau abläuft. Sie sollten sich dann unbedingt informieren. Jede Information erleichtert es Ihnen, sich dem Verfahren zu stellen und dabei möglichst „ruhig Blut“ zu bewahren. Es fällt Ihnen dann wesentlich leichter, Ihre Scheidung einzureichen und sich auch auf die pflichtgemäße mündliche Verhandlung vor dem Familienrichter vorzubereiten. 

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag und endet mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss.
  • Sofern Sie Ihre Scheidung einvernehmlich mit Zustimmung Ihres Ehepartners abwickeln, werden Sie zügig und kostengünstig geschieden.
  • Sie müssen im Scheidungstermin persönlich anwesend sein und werden von Ihrem Rechtsanwalt begleitet. Der Termin ist nicht öffentlich. Soweit Sie sich gut vorbereitet haben, fragt Sie der Richter allenfalls, ob Sie tatsächlich geschieden werden wollen.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Trennung und Scheidung einvernehmlich abwickeln
Sie können das Verfahren so einfach wie möglich abwickeln, indem Sie die Folgen der Trennung und Scheidung vorab klären und etwa in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten.

Tipp 2: Online-Scheidung nutzen 
Wenn Sie das Verfahren online abwickeln, sind Sie zeitlich und örtlich unabhängig und können weitere Kosten sparen.

Tipp 3: Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen
Wenn Sie das Scheidungsverfahren alleine nicht finanzieren können, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen, um staatliche Hilfe zu erhalten.

Tren­nungs­jahr

Sie leben nach der Trennung mindestens ein Jahr von Ihrem Ehepartner getrennt und haben das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr vollzogen. Sie halten Ihre Ehe für gescheitert und haben nicht die Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Dann können Sie geschieden werden. Im Idealfall möchte auch Ihr Ehepartner geschieden werden. Ist dies nicht der Fall, können Sie trotzdem auch gegen den Willen Ihres Ehepartners geschieden werden, wenn Sie drei Jahre voneinander getrennt gelebt haben.

Star­ten Sie das Schei­dungs­ver­fah­ren, in­dem Sie den Schei­dungs­an­trag stel­len

Um sich scheiden zu lassen, müssen Sie beim örtlich zuständigen Familiengericht einen Scheidungsantrag einreichen. Nur der Familienrichter kann Ihre Ehe scheiden. Der Standesbeamte ist dafür nicht zuständig. Um den Scheidungsantrag einzureichen, müssen Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Aufgrund des Anwaltszwangs kann nur ein Rechtsanwalt den Antrag einreichen. Dieser Rechtsanwalt muss Sie im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Familiengericht auch vertreten. Sie selbst können dort persönlich keine Anträge stellen. Anträge stellen Sie ausschließlich über Ihren Rechtsanwalt.

Füllen Sie Ihren Scheidungsantrag online aus

Sie können den Scheidungsantrag ganz einfach bei uns online ausfüllen. Das hat den Vorteil, dass Sie bestimmen können, wann und wo Sie den Antrag ausfüllen und an uns zurück schicken, zum Beispiel zuhause von der Couch aus oder auch von unterwegs. Das Ausfüllen des Antrages ist für Sie zu 100% unverbindlich und kostenlos.

Was ist der Un­ter­schied zwi­schen ein­ver­nehm­li­cher und strei­ti­ger Schei­dung?

Bei der einvernehmlichen Scheidung stimmen Sie mit Ihrem Ehepartner darin überein, dass Sie geschieden werden wollen. Dazu genügt es, wenn ein Ehepartner die Scheidung beantragt. Der andere stimmt dem Antrag lediglich zu. In diesem Fall erschöpft sich die Aufgabe des Gerichts darin, den Scheidungsbeschluss zu erlassen und eventuell den Versorgungsausgleich durchzuführen. Sie sind dann in kürzester Zeit geschieden und zahlen die geringsten Gebühren für Gericht und Anwalt.

Schaffen Sie dies nicht, weil Ihr Ehepartner die Voraussetzungen bestreitet - insbesondere das Trennungsjahr - oder Sie oder Ihr Ehepartner wünschen, dass die eine oder andere Scheidungsfolge durch den Familienrichter geregelt wird? Für diesen Fall benötigt auch der andere Ehepartner einen Rechtsanwalt. Es entstehen zusätzliche Gerichts- und Anwaltsgebühren. Der Verlauf  ist erfahrungsgemäß kaum kalkulierbar und verzögert das Verfahren erheblich. Um die Zeit- und Kostennachteile zu vermeiden, sollten Sie sich möglichst einvernehmlich verständigen. Wir unterstützen Sie gerne darin, diesen Weg zusammen mit Ihrem Ehepartner zu gehen.

Schei­dungs­an­trag ist ein­ge­reicht, was pas­siert jetzt?

Hat Ihr Rechtsanwalt Ihren Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht, vergibt das Gericht ein Aktenzeichen und bestätigt den Eingang Ihres Antrags. Sofern Ihr Rechtsanwalt die anfallenden Gerichtskosten nicht bereits vorab an die Gerichtskasse bezahlt hat, werden Sie aufgefordert, die Gerichtskosten zu entrichten.

Ge­richts­kos­ten sind be­zahlt, was jetzt?

Sobald die Gerichtskosten bezahlt sind, stellt das Gericht Ihren Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner förmlich zu. Zugleich wird Ihr Ehepartner aufgefordert, zu Ihrem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen. Im Idealfall erklärt er gegenüber dem Gericht, dass er Ihrem Scheidungsantrag zustimmt und ermöglicht die einvernehmliche Scheidung.

Expertentipp: Verweigert er seine Zustimmung und möchte eigene Anträge stellen, muss er selbst einen Rechtsanwalt beauftragen. Erscheint er im mündlichen Verhandlungstermin zur Scheidung ohne eigenen Rechtsanwalt, kann er selber keine eigenen Anträge stellen. Im Idealfall stimmt er spätestens im Termin der Scheidung zu. Der Rechtsanwalt, den Sie selbst mit Ihrem Scheidungsantrag beauftragt haben, kann Ihren Ehepartner wegen des potentiell möglichen Interessenkonflikts nicht vertreten und darf keine Anträge für ihn stellen.

Was ist das For­mu­lar zum Ver­sor­gungs­aus­gleich?

Nach Eingang Ihres Scheidungsantrags und Zahlung der Gerichtskosten übersendet das Gericht beiden Ehepartnern ein Formular, in dem Sie Auskunft über Ihre Renten und Rentenanwartschaften erteilen müssen. Das Gericht schreibt aufgrund Ihrer Auskünfte Ihre Rentenversicherungsträger an und bittet um Auskünfte über die Höhe Ihrer Renten und Rentenanwartschaften. Liegen dem Gericht die Auskünfte der Rentenversicherungsträger vor, bestimmt das Gericht in Abhängigkeit von seiner Arbeitsbelastung einen mündlichen Verhandlungstermin.

Expertentipp: Sie können die Durchführung des Versorgungsausgleichs positiv beeinflussen, wenn Sie frühzeitig den Verlauf Ihrer Versicherungskonten abklären. Möglicherweise sind versicherungsrelevante Zeiten (z.B. Kindererziehungszeiten) nicht berücksichtigt. Müssen diese Zeiten nachgetragen werden, verzögert sich das Verfahren.

Erfolgt Ihre Scheidung einvernehmlich, kann das Gericht in diesem mündlichen Termin problemlos Ihre Scheidung beschließen. Hat Ihr Ehepartner jedoch eigene Anträge gestellt, sodass die Scheidung streitig verläuft, kann das Gericht in Ausnahmefällen die Scheidung beschließen und die Scheidungsfolgen gesondert verhandeln. Bei der streitigen Scheidung riskieren Sie aber, dass sich Ihre Scheidung insgesamt verzögert und das Gericht die Scheidung nur in Verbindung mit den beantragten Scheidungsfolgen ausspricht.

Fragebogen Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen

Fra­ge­bo­gen Ver­sor­gungs­aus­gleich bei Ehe­schei­dun­gen

Dieser Fragebogen dient der Ermittlung des Versorgungungsausgleiches während der Ehe.

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Wie er­fah­re ich, dass das Ge­richt ei­nen Schei­dungs­ter­min be­stimmt hat?

Bestimmt das Familiengericht einen Scheidungstermin, erhalten Sie per Post eine persönliche Ladung. Darin werden Sie informiert, wann Ihr mündlicher Scheidungstermin stattfindet und wo genau Sie sich im Gerichtsgebäude einfinden müssen. Sie sollten diese Ladung zum Scheidungstermin mitbringen, damit Sie sich bei der Einlasskontrolle ausweisen können. Auch Ihr Ehepartner wird persönlich geladen, sowie Ihr Rechtsanwalt. 

Wel­che Un­ter­la­gen be­nö­ti­ge ich für den Ge­richts­ter­min?

Sie sollten neben Ihrer Ladung zum Gerichtstermin möglichst Ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Nur so ist gewährleistet, dass Sie sich gegenüber dem Familiengericht als diejenige Person ausweisen können, die geschieden werden will und damit Partei des Verfahrens ist. Ferner benötigen Sie spätestens jetzt ein Original Ihrer Heiratsurkunde oder Ihr Familienstammbuch. Eine Heiratsurkunde erhalten Sie auch bei Ihrem Standesamt.

Muss ich im Schei­dungs­ter­min per­sön­lich an­we­send sein?

Das Gesetz verpflichtet den Richter, Sie persönlich im Scheidungstermin anzuhören. Sie müssen also persönlich erscheinen. Es genügt nicht, dass Sie durch Ihren Rechtsanwalt vertreten sind. Sofern Sie den vom Gericht anberaumten Termin nicht wahrnehmen können, sollten Sie sich unbedingt erklären und unter Angabe Ihrer Gründe darum bitten, den Termin aufzuheben und einen neuen Termin anzusetzen. Sollten Sie unentschuldigt dem Termin fernbleiben, riskieren Sie ein Ordnungsgeld und verursachen möglicherweise zusätzliche Kosten.

Vorbereitungen auf den Scheidungstermin

Vor­be­rei­tun­gen auf den Schei­dungs­ter­min

Wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, wird der Scheidungstermin recht schnell und unkompliziert ablaufen. Seien Sie dennoch vorbereitet.

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Wer hört im Schei­dungs­ter­min al­les zu?

Scheidungssachen sind Familiensachen. Sie sind nicht öffentlich. Dies bedeutet, dass nur Sie allein, Ihr Ehegatte und Ihr Rechtsanwalt am Scheidungstermin teilnehmen dürfen. Der Richter protokolliert meist selbst, was besprochen wird. Ansonsten ist niemand im Gerichtssaal anwesend. Irgendwelche Drittpersonen haben kein Recht, an Ihrem Scheidungstermin teilzunehmen. Daher dürfen auch nicht Ihre Eltern oder Kinder teilnehmen. Alles, was Sie im Gerichtssaal besprechen, bleibt vertraulich.

Was will der Rich­ter al­les von mir wis­sen?

Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden, wird Sie der Richter im mündlichen Verhandlungstermin lediglich fragen, ob Sie denn tatsächlich geschieden werden wollen. Wenn Sie die Frage bejahen, also geschieden werden wollen, wird der Richter den Scheidungsbeschluss erlassen. Sofern er von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführt, wird er auch hierzu Feststellungen treffen. Sofern keine weiteren Scheidungsfolgen zur Diskussion stehen, will der Richter normalerweise nichts weiter von Ihnen wissen.

Was be­deu­tet Rechts­mit­tel­ver­zicht?

Der Familienrichter beschließt im mündlichen Verhandlungstermin Ihre Scheidung und erlässt einen Scheidungsbeschluss. Dieser Scheidungsbeschluss wird nach einem Monat rechtskräftig. Rechtskräftig bedeutet, dass der Beschluss unangreifbar wird und Sie ihn mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifen können. Als Rechtsmittel kommt die Beschwerde beim Landgericht in Betracht. Sofern Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, gibt es keine vernünftigen Gründe, eine Beschwerde beim Landgericht einzulegen und zusätzliche Kosten zu verursachen.

Die abschließende Frage des Richters wird darin bestehen, ob Sie auf Rechtsmittel verzichten wollen. Sie haben jetzt zwei Möglichkeiten. Sind Sie durch Ihren Anwalt vertreten, kann der Anwalt für Sie den Rechtsmittelverzicht erklären. Sofern Ihr Ehepartner nicht durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten wird, muss er im Gericht auf die Schnelle einen Anwalt finden, der für ihn formal einen Rechtsmittelverzicht gegen den Scheidungsbeschluss erklärt. Es ist eine allgemeine Gepflogenheit unter Rechtsanwälten, sich für diese Dienstleistung aus Kollegensolidarität - im Regelfall gebührenfrei - zur Verfügung zu stellen. Ansonsten ist es auch unproblematisch, den Rechtsmittelverzicht nicht zu erklären und schlicht und einfach abzuwarten, bis der Scheidungsbeschluss nach Ablauf von einem Monat rechtskräftig wird.

Wie geht es nach dem Ver­hand­lungs­ter­min wei­ter?

Sofern nicht beide Ehepartner bereits im mündlichen Verhandlungstermin den Rechtsmittelverzicht erklärt haben, wird das Urteil nach Ablauf von einem Monat rechtskräftig. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem Ihnen jeweils der Scheidungsbeschluss vom Familiengericht zugestellt wird. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, sind Sie endgültig geschieden. Ab jetzt können Sie erneut in den Hafen der Ehe einlaufen. 

Was nicht zusammen kann Bestehen, tut am besten sich zu lösen.

Friedrich Schiller (1759 - 1805)

Wie lan­ge dau­ert mein Schei­dungs­ver­fah­ren?

Sofern Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, sollten Sie mit einer Dauer von drei bis sechs Monaten kalkulieren, bis Sie geschieden sind. Die Verfahrensdauer hängt natürlich von der Arbeitsbelastung des Familienrichters ab und wie schnell der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

Aus­blick

Wenn Sie die Abläufe des Scheidungsverfahrens kennen, können Sie selbst einschätzen, wo Sie ungefähr im Verfahrensverlauf stehen. Die Kenntnis der Zusammenhänge dürfte es erleichtern, mit der emotionalen Belastung umzugehen und möglichst positiven Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. Ist Ihnen irgendetwas unklar, sollten Sie sich nicht scheuen, Ihren Rechtsanwalt zu befragen.

Glossar zum Artikel:

  • Im Familienrecht besteht weitgehend ein gesetzlich vorgeschriebener Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass Sie vor dem Familiengericht nicht selbst Anträge stellen können und sich auch nicht selbst im mündlichen Verhandlungstermin vertreten dürfen. Sie müssen eigens einen Rechtsanwalt beauftragen, der in Ihrem Namen Anträge stellt (z.B. Sie fordern Ehegattenunterhalt) und Sie in mündlichen Verhandlungsterminen vor Gericht vertritt. Die Tatsache, dass Sie anwaltlich vertreten sind, entbindet Sie im Regelfall nicht davon, einer persönlichen Ladung des Gerichts Folge zu leisten. Geht es um Ihre Scheidung, ist Ihre persönliche Anwesenheit im Scheidungstermin regelmäßig unabdingbar.
  • Die Scheidungsfolgen sind die rechtlichen Folgen, die anlässlich der Scheidung zu klären sind. Dazu zählen etwa der Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, Sorge- und Umgangsrecht, sowie die Aufteilung des Hausrats.
  • Für manche Verträge ist die notarielle Beurkundung als Form zwingend vorgeschrieben. Wird die Form nicht eingehalten, ist die zugrunde liegende Willenserklärung unwirksam. Die notarielle Beurkundung erfolgt bei einer Notarin bzw. einem Notar. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde, die einen vollen Beweis des Beurkundeten begründet.

Geschrieben von: Volker Beeden

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