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Wech­sel­mo­dell

Bild: Wechselmodell

Wel­che Re­ge­lun­gen sind im Wech­sel­mo­dell ver­an­kert?

Papa, Mama, Bäumchen, wechselt euch. Das Wechselmodell beschreibt die Situation, in der sich die Elternteile in der Betreuung des gemeinsamen Kindes regelmäßig abwechseln und das Kind in etwa gleichen zeitlichen Abständen in ihrem eigenen Haushalt betreuen. Als Modell der Kinderbetreuung hat es zwei Facetten. Sie können es als Chance begreifen, Ihr eigenes Leben nach eigenen Interessen zu gestalten oder, wenn Ihr Ex-Partners das Kind gleichermaßen betreuen möchte, als einen Angriff, gegen den Sie glauben, sich verteidigen zu müssen. Wie auch immer: Es geht um Ihr gemeinsames Kind. Dies ist allein Grund genug, sich mit dem Wechselmodell auseinanderzusetzen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Das traditionelle Familienbild, bei dem die Mutter das Kind betreut und der Vater Barunterhalt leistet, passt nicht mehr vollständig in die Lebensgestaltung aller Eltern.
  • Interessenlage eins kann darin bestehen, dass Sie als nicht betreuender Elternteil ein Wechselmodell wünschen, der betreuende Elternteil Ihren Wunsch aber ablehnt.
  • Interessenlage zwei kann darin bestehen, dass der betreuende Elternteil darauf besteht, dass Sie als nicht betreuender Elternteil sich gleichermaßen für die Betreuung des Kindes engagieren, während Sie daran kein Interesse haben.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Wägen Sie Vor- und Nachteile ab
Die Vorteile des Wechselmodells liegen darin, dass das Kind mit beiden Elternteilen gleichermaßen Umgang hat und Sie als eigentlich betreuender Elternteil Ihr Leben großzügiger gestalten können. Die Nachteile bestehen darin, dass Sie sich organisatorisch verstärkt aufeinander einstellen und in der Lage sein müssen, den Aufenthalt des Kindes in Ihrem Haushalt zu organisieren.

Tipp 2: Prüfen Sie, ob die richtigen Voraussetzungen bestehen
Voraussetzung ist, dass Sie und Ihr Ex-Partner in der Lage sind, miteinander vernünftig zu sprechen und die wechselseitige Betreuung zu koordinieren und organisieren.

Tipp 3: Versuchen Sie eine einvernehmliche Lösung zu finden
Liegen Sie miteinander im Streit, können Sie den Wunsch des anderen Elternteils nach einem Wechselmodell nicht verweigern. Umgekehrt können Sie ihn/sie nicht zu einem Wechselmodell zwingen, wenn er/sie dies nicht möchte.

Wo­von ge­hen wir aus?

Geht es um die Kinderbetreuung nach Trennung und Scheidung der Eltern, steht meist das traditionelle Familienbild im Vordergrund. Danach betreut vorwiegend die Mutter das Kind in ihrem Haushalt, während der Vater Barunterhalt leistet und auf ein zeitlich begrenztes Umgangsrecht angewiesen ist. Oft ist er damit auch zufrieden. Dieses traditionelle Bild der Hausfrauenehe passt aber nicht mehr so richtig in die Wirklichkeit. Frauen sind zunehmend berufstätig und wissen oft nicht, wie sie das Kind angemessen betreuen können. Männer wiederum sind daran interessiert, das Kind über das Umgangsrecht hinaus zeitlich intensiver zu betreuen. Das gemeinsame Sorgerecht für das Kind bleibt nach der Scheidung ohnehin fortbestehen, so dass beide Elternteile auch nach der Scheidung gleichermaßen für das Kind verantwortlich sind. Im Ergebnis läuft die Situation darauf hinaus, dass beide Elternteile das Kind zeitlich gleichermaßen betreuen. Dies ist die Geburtsstunde des Wechselmodells. Da das Gesetz keine zeitliche Einschränkung des Umgangsrechts vorsieht, gibt es keinen Grund, ein Wechselmodell vom Grundsatz her abzulehnen.

Wel­che In­ter­es­sen­la­gen be­ste­hen?

Interessenlage 1: Sie sind die Mutter und betreuen das Kind in Ihrem Haushalt. Ihr Ex-Partner möchte das Kind gleichermaßen betreuen und wünscht ein Wechselmodell.

Ihre Reaktion: Im Idealfall trifft der Wunsch Ihres Ex-Partners mit Ihrem Wunsch zusammen, Ihr Leben nach der Scheidung so freizügig zu gestalten, dass Sie das Kind nicht tagtäglich betreuen müssen und froh darüber sind, wenn sich auch der andere Elternteil für die Betreuung des Kindes engagiert. Vielleicht sind Sie berufstätig. Dann wäre die abwechselnde Betreuung des Kindes möglicherweise eine erhebliche Erleichterung für Ihren Alltag. Das Wechselmodell bietet dafür die geeignete Grundlage.

Ihre Reaktion: Der Lebensalltag geschiedener Ehepaare sieht leider oft anders aus. Sie möchten gerade nicht, dass Ihr geschiedener Partner das Kind gleichermaßen betreut. Ihr Interesse besteht darin, das Kind ausschließlich in Ihrem Haushalt zu betreuen und den anderen Elternteil auf ein zeitlich begrenztes Umgangsrecht zu verweisen. Sie haben also kein Interesse am Wechselmodell.

Suche nicht nach Fehlern, suche nach Lösungen.

Henry Ford (1863 - 1947)

Interessenlage 2: Sie betreuen das Kind in Ihrem Haushalt. Da Sie Ihren Lebensunterhalt selbst verdienen wollen oder müssen, möchten Sie wieder arbeiten und wünschen, dass sich auch Ihr geschiedener Ehegatte für die Betreuung des Kindes engagiert. Sie bestehen auf einem Wechselmodell.

Reaktion Ihres Ex-Partners: Im Idealfall geht Ihr Ex-Partner auf Ihre Wünsche ein und erklärt sich bereit, Ihr gemeinsames Kind im Wechselrhythmus zu betreuen.

Reaktion Ihres Ex-Partners: Ihr Ex-Partner ist nicht daran interessiert, sich zeitlich für das Kind zu engagieren und lehnt jede Art von Wechselmodell ab. Wenn überhaupt, ist er mit dem zeitlich begrenzten Umgangsrecht zufrieden.

Welche Vorteile bringt mir das Wechselmodell?

Egal, wie Sie die Dinge betrachten. Es geht um das Wohl Ihres gemeinsamen Kindes. Ihre eigenen Bedürfnisse sind dem Kindeswohl unterzuordnen. Das Wechselmodell bietet dem Kind die Chance, auch nach der Scheidung der Eltern die persönliche Beziehung zu jedem Elternteil aufrechtzuerhalten. Es braucht sich nicht zu entscheiden, ausschließlich bei dem einen oder anderen Elternteil leben zu müssen und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Umgangsrechts zu sehen. Das Kind hat die Chance, die Scheidung leichter zu verkraften. Hinzu kommt, dass auch Ihr Kind das Recht hat, mit jedem Elternteil Umgang zu pflegen und Sie als Elternteil die Pflicht haben, ihm diesen Umgang zu ermöglichen. Beim Wechselmodell teilen Sie sich die Verantwortung mit dem Partner. Sie schaffen sich möglicherweise persönliche Freiräume, die Sie für sich nutzen können. Sie beziehen den Partner in die Verantwortung für die Erziehung des Kindes ein. Der Partner übernimmt dadurch, dass er das Kind auch in seinem Haushalt betreut, auch eine finanzielle Verantwortung für das Kind. Schließlich muss er das Kind ernähren und unterhalten.

Welche Nachteile bringt mir das Wechselmodell?

Die Nachteile eines Wechselmodells bestehen darin, dass Sie sich darauf einstellen müssen, dass Sie zum Beispiel bei einem 14-tägigen Betreuungsrhythmus Ihr Kind 14 Tage nicht sehen und dem anderen Elternteil vertrauen müssen, dass er das Kind ordnungsgemäß betreut. Es kann einen erheblichen organisatorischen Aufwand mit sich bringen, wenn Sie das Kind hin und her bringen und sich mit Ihrem Partner abstimmen müssen, wie Sie die wechselseitige Betreuung koordinieren und organisieren. Wenn Sie aber berücksichtigen, dass diese Probleme auch dann bestehen, wenn der andere Elternteil ein kurzzeitiges Umgangsrecht ausübt, könnte es durchaus sein, dass sich die Situation einfacher gestaltet, wenn von vornherein klar ist, dass beide Elternteile das Kind im regelmäßigen Rhythmus betreuen. Möglicherweise können Sie Ihre Lebensführung einfacher darauf einstellen.

Welche Voraussetzungen gelten für das Wechselmodell?

Ist das Wechselmodell zwischen den Elternteilen streitig und wünscht ein Elternteil, dass der andere das Wechselmodell akzeptiert, stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Eltern in der Lage sein müssen, miteinander zu sprechen und die wechselseitige Betreuung zu koordinieren und zu organisieren. Bekämpfen Sie sich bis aufs Messer, sind die Aussichten eher schlecht, ein solches Wechselmodell praktisch umzusetzen. Vor allem muss die wechselseitige Betreuung für das Kind zumutbar sein. Da es täglich Kindergarten oder Schule besuchen muss, muss es ihm zumutbar sein, Kindergarten und Schule auch vom Haushalt des anderen Elternteils zu besuchen.

Trennung und Kinder

Tren­nung und Kin­der

Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.

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Was ist, wenn ich mit mei­nem Ex-Part­ner im Streit lie­ge?

Die Rechtsprechung lehnt es ab, das Wechselmodell nur zu dem Zweck anzuordnen, um die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern herbeizuführen. Wenn Sie sich also nicht in der Lage sehen, vernünftig miteinander zu sprechen, dürfte ein Wechselmodell allein aus praktischen Gründen scheitern. In der Konsequenz ergeben sich zwei Ergebnisse:

Ergebnis 1: Allein Ihre Weigerung, das Wechselmodell zu akzeptieren, reicht nicht aus, Ihrem Ex-Partner die wechselseitige Betreuung des Kindes zu versagen. Entspricht es den Interessen des Kindes, wechselseitig von beiden Elternteilen betreut zu werden, können Sie den Wunsch Ihres Partners nach einem Wechselmodell nicht ablehnen.

Ziel eines Konfliktes oder einer Auseinandersetzung soll nicht der Sieg, sondern der Fortschritt sein.

Joseph Joubert (1754 - 1824)

Ergebnis 2: Umgekehrt können Sie Ihren widerspenstigen Ex-Partner nicht dazu zwingen, ein Wechselmodell zu akzeptieren, wenn er dies nicht möchte. Es würde dem Kindeswohl entgegenlaufen, ihm das Kind aufzudrängen und das Kind dem Risiko auszusetzen, dass es nicht ordnungsgemäß betreut wird.

Aus­blick

Wechselmodell ist kein Zauberwort. Es funktioniert nur, wenn Sie sich als Elternteil Ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind bewusst sind. Diese Verantwortung sollte darin bestehen, dass Ihr Kind gedeihlich aufwächst und je nachdem, wie die Gegebenheiten sind, gut damit fährt, wenn es von beiden Elternteilen betreut wird.

Glossar zum Artikel:

  • Derjenige Elternteil, der nach der Trennung vom Ehepartner das Kind nicht betreut, ist gesetzlich verpflichtet, dem Kind Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt zu gewähren. Der betreuende Elternteil leistet Betreuungsunterhalt. Der Barunterhalt bemisst sich in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle.
  • Der Bedarf eines Kindes für seinen Lebensunterhalt ist nach der Trennung der Eltern mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Betreuungsunterhalt leistet derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut und damit den Bedarf des Kindes allein durch Erziehung, Pflege, Kost und Logis deckt. Der nicht betreuende Elternteil leistet hingegen Barunterhalt.
  • Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts und umfasst das Recht, über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Alltag zu entscheiden, dazu gehören auch Freizeit und Urlaub.

Geschrieben von: Heinrich von Südhoff

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