Bereits mit der Eheschließung haben Sie sich dazu verpflichtet, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen und füreinander Verantwortung zu tragen. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind im Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) formuliert, die sich auf Ehe, Trennung und Scheidung auswirken. Ob Sie in einem Ehevertrag davon abweichende Regelungen vereinbaren möchten, richtet sich danach, ob Ihre Lebenssituation eine individuelle Regelung gebietet. Dann kann eine vertragliche Regelung für beide Seiten durchaus sinnvoll sein und ist kein Anzeichen einer Beziehungskrise. Wir zeigen Ihnen 10 Aspekte auf, die Ihnen in Ihrer Entscheidung helfen können.
Tipp 1: Sprechen Sie das Thema offen an
Zögern Sie das Gespräch nicht unnötig hinaus oder wählen einen eher unpassenden Zeitpunkt wie den Tag Ihrer Hochzeit. Geben Sie Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner die Chance, sich umfassend damit auseinander zu setzen und gehen das Thema konstruktiv an.
Tipp 2: Ehevertrag als Chance sehen
Bevor Sie einen Ehevertrag pauschal ablehnen, sollten Sie sich informieren, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben. Begreifen Sie diesen Schritt als Chance für beide Partner, sich abzusichern.
Tipp 3: Bei binationaler Ehe Gerichtsstand vereinbaren
Wenn Sie eine binationale Ehe führen, können Sie in Ihrem Ehevertrag auch Gerichtsstand sowie anzuwendendes Recht im Fall einer Scheidung vereinbaren.
Für einen Ehevertrag ist es weder zu früh noch zu spät. Es kommt drauf an. Sie können einen Ehevertrag in jeder Phase Ihrer Ehe abschließen, egal ob Sie bald heiraten oder die Eheschließung schon hinter sich haben. So werden Eheverträge im Hinblick auf die anstehende Heirat, aufgrund der besonderen Lebenssituation während der Ehe oder letztlich im Hinblick auf die Trennung und anstehende Scheidung abgeschlossen.
Soweit Sie einen Ehevertrag wegen Ihrer Scheidung abschließen und darin dokumentieren möchten, wie Sie Ihre Ehe abwickeln, wird aus dem Ehevertrag eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Schließen Sie die Vereinbarung bereits zum Zeitpunkt Ihrer Trennung, heißt sie Trennungsvereinbarung. Wirkt sie über die Scheidung hinaus, handelt es sich begrifflich um eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Alle derartigen Vereinbarungen sind nichts anderes als Eheverträge.
Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Eheverträge beinhalten oft auch Regelungen für den Fall, dass ein Ehepartner während der Ehe verstirbt. Meist setzen sich Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben des zuerst versterbenden Ehepartners ein. Zweck ist, dass die Ehepartner verhindern möchten, dass ein anderer gesetzlicher Erbe (meist ein Kind oder ein Elternteil) gleichfalls Erbe wird und der überlebende Ehepartner genötigt ist, das Erbe vorzeitig verkaufen zu müssen, um alle Erben bedienen zu können.
Praxisbeispiel: Ihr Vermögen besteht aus Ihrem Wohnhaus. Ihre Ehe ist kinderlos. Um zu verhindern, dass im Falle Ihres vorzeitigen Ablebens Ihr noch lebender Elternteil Erbe wird und der überlebende Ehepartner das Haus verkaufen muss, schließen Sie mit Ihrem Ehepartner einen Ehe- und Erbvertrag. Darin setzen Sie sich gegenseitig zum alleinigen Erben des überlebenden Ehepartners ein. Ihr Elternteil hätte dann nur noch Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil wäre zwar in Bargeld auszuzahlen. Ihr Elternteil hätte aber keinen Anspruch auf das Wohnhaus.
In einem Ehevertrag geht es nicht vorrangig darum, einen Ehepartner zu benachteiligen. Vielmehr geht es darum, die besondere Lebenssituation aufzugreifen und individuell zu regeln, wie die Ehepartner Ihre Ehe handhaben wollen und welche Rechte und Pflichten für den Fall der Scheidung gelten. Für den Abschluss kann es also durchaus gute Gründe geben.
Die Ehe ist ein Versuch, zu zweit wenigstens halb so glücklich zu werden, wie man allein gewesen ist.
Wenn Ihr künftiger Partner oder Ihre Partnerin auf den Abschluss eines Vertrags besteht, wird er oder sie im Regelfall gute Gründe dafür haben. Sie sollten diesen Wunsch nicht als Misstrauensantrag betrachten. Zunächst kommt es entscheidend darauf an, aus welchem Grund der Partner den Ehevertrag abschließen und mit welchen Inhalten er den Ehevertrag erstellen möchte. Gibt es dafür nachvollziehbare Gründe, sollten Sie sich nicht verschließen. Im Gegenteil: Es kann vorteilhaft sein, wenn Sie Ihre Verhältnisse unmissverständlich klären und jeder Partner weiß, woran er ist. Insoweit kann ein Ehevertrag eine gute Grundlage für die Gestaltung Ihre Ehe sein. Ein guter Vertrag beseitigt Misstrauen und schafft Vertrauen.
Gut zu wissen: Selbstverständlich ist es Ihr gutes Recht, sich selbst juristisch beraten zu lassen und den Ihnen vorgelegten Entwurf im Hinblick auf Ihre Interessen zu modifizieren. Bedenken Sie, dass auch das Ehe- und Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches Vorschriften enthält, die Ihre Ehe gestalten. Sie können die Geltung dieser Vorschrift nicht ablehnen und nicht verweigern. Ein Ehevertrag gestaltet diese Vorschriften lediglich individuell.
Um eines klarzustellen: Sie haften nicht für die Schulden Ihres Ehepartners. Egal, ob er/sie diese in die Ehe eingebracht hat oder ob er/sie die Schulden während Ihrer Ehe verursacht hat. Insoweit besteht kein Grund, einen Ehevertrag abzuschließen. Auch wenn Sie Gütertrennung vereinbaren, haben Sie dadurch keinen Vorteil. Sie haften für Schulden Ihres Partners allenfalls dann, wenn Sie selbst eine vertragliche Verpflichtung übernommen haben und damit selbst Vertragspartner des Gläubigers sind. Dann haften Sie aber nicht für die Schulden Ihres Ehepartners, sondern für die eigene Verbindlichkeit.
Praxisbeispiel: Sie gehen mit Ihrem Ehepartner ins Autohaus und kaufen ein Auto. Sie unterschreiben beide den Kaufvertrag sowie den Finanzierungsvertrag für den Kaufpreis. Auch wenn Ihr Ehepartner zugesagt hat, die Kreditraten zu bezahlen, haften Sie persönlich, wenn Ihr Ehepartner nicht zahlt oder gar zahlungsunfähig wird. Hätten Sie Ihren Ehepartner die Verträge allein unterschreiben lassen, wären Sie in der Haftung außen vor.
Sie haften für Schulden Ihres Ehepartners auch dann, wenn Sie die Bürgschaft dafür übernommen haben. Dann haben Sie gegenüber dem Gläubiger Ihres Ehepartners erklärt, dass Sie dessen Verbindlichkeit als eigene Schuld betrachten und die Haftung dafür übernehmen. Sie haften dann als Bürge. Diese Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger können Sie auch in einem Ehevertrag nicht ausschließen. Sie könnten allenfalls vereinbaren, dass Ihr Ehepartner Sie freistellt, falls Sie als Bürge in Anspruch genommen werden. Diese Vereinbarung ist aber letztlich nichts wert, da der Gläubiger Sie sehr wohl als Bürge in Anspruch nehmen wird, wenn Ihr Ehepartner zahlungsunfähig sein sollte.
Erwarten Sie eine Erbschaft, eine Schenkung oder gar einen Lottogewinn, brauchen Sie dafür keinen Ehevertrag abzuschließen. Kommt es zur Scheidung, werden solche Vermögenszuwächse nicht als Zugewinn betrachtet. Diese Vermögenswerte werden Ihrem Anfangsvermögen zugerechnet. Konsequenz ist, dass sich dann Ihr Endvermögen verringert und der Zugewinnausgleich unter Ausschluss der Erbschaft, der Schenkung und des Lottogewinns zu berechnen ist.
Praxisbeispiel: Ihre Eltern schenken Ihnen ein Baugrundstück im Wert von 100.000 EUR. Sie werden als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nachdem Sie das Grundstück bebaut haben, hat es ein Verkehrswert von 300.000 EUR. Lassen Sie sich scheiden, kommt als Vermögenszuwachs allenfalls ein Betrag von 200.000 EUR in Betracht. Das Baugrundstück gehört zu Ihrem Anfangsvermögen, so dass Ihr Endvermögen allenfalls 200.000 EUR beträgt.
Wir sagen Ihnen, wie Sie Fehler und voreilige Entscheidungen vermeiden können
Da das Eherecht nicht jede Lebenssituation angemessen erfassen und regeln kann, empfiehlt sich der Abschluss Vertrages in folgenden Fällen:
In Unternehmer- und Freiberuflerehen werden Eheverträge oft aus steuerlichen Gründen abgeschlossen. Kommt es zur Scheidung, will sich der daraus verpflichtete Ehepartner nicht mehr am Ehevertrag festhalten lassen. Dazu wird der Einwand vorgetragen, dass der Vertrag nur aus Gründen der Steuerersparnis abgeschlossen wurde, in Wirklichkeit aber nicht ernst gemeint gewesen sei. Für diese Fälle hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine vertragliche Regelung nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und zivilrechtlich als nicht gewollt betrachtet werden könne. Wird ein Vertrag allein aus steuerlichen Gründen abgeschlossen, ist er gültig, auch wenn damit Konsequenzen auf anderen Ebenen verbunden sind.
Expertentipp: Sie sind Unternehmer und haben sich ehevertraglich verpflichtet, den Ehepartner am Gewinn Ihres Unternehmens zu beteiligen. Als die Scheidung ansteht, möchten Sie diese Gewinnbeteiligung ignorieren und argumentieren, Sie hätten die Gewinnbeteiligung aus steuerlichen Gründen nur deshalb bewilligt, weil Sie damit Ihre Betriebsausgaben erhöhen wollten. In Wirklichkeit hätten Sie niemals die Absicht gehabt, den Ehepartner wirklich am Gewinn zu beteiligen. Schließlich sei alles Geld ohnehin in Ihre gemeinsame Haushaltskasse geflossen. Mit dieser Argumentation werden Sie im Scheidungsverfahren keinen Erfolg haben, da der Vertrag, auch wenn er aus steuerlichen Gründen geschlossen wurde, zivilrechtlich rechtswirksam ist und somit der Anspruch Ihres Ehepartners auf Gewinnbeteiligung auch im Rahmen Ihrer Scheidung zu berücksichtigen bleibt.
Sollte Ihre Ehe keinen Bestand haben, können Sie für die anstehende Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Ehepartner verhandeln und dokumentieren. Darin regeln Sie alle Rechte und Pflichten, die Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung regeln möchten. Damit diese Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich ist, sollten Sie diese möglichst von einer Notarin bzw. einem Notar notariell beurkunden oder alternativ im Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen.
Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglichen Sie die einvernehmliche Scheidung Ihre Ehe. Sie vermeiden damit, dass Sie Ihre Scheidung streitig führen und Ihre persönliche Lebenssituation vor dem Richter ausbreiten müssen. Vor allem vermeiden Sie damit das Szenario eines Rosenkrieges. Die einvernehmliche Scheidung hat den enormen Vorteil, dass Sie nur einen einzigen Rechtsanwalt benötigen, der den Scheidungsantrag für Sie bei Gericht stellt. Der Ehepartner stimmt Ihrem Scheidungsantrag lediglich zu. Dafür benötigt er keinen eigenen Rechtsanwalt. Insgesamt fallen nur die Gebühren für einen Rechtsanwalt an, die Sie sich im günstigsten Fall mit Ihrem Ehepartner aufteilen.
Expertentipp: Ehepartner verweigern oft die einvernehmliche Scheidung, weil sie der irrigen Auffassung sind, Sie müssten die eine oder andere Scheidungsfolge unbedingt gerichtlich entscheiden lassen. Diese Vorstellung ist deshalb irrig, als Sie jede Scheidungsfolge außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln können. Sie sollten davon ausgehen, dass Sie bei verständiger Würdigung der Situation in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine annähernd gleichwertige Regelung treffen können, die Sie im Fall einer streitigen Auseinandersetzung vor dem Familiengericht erreichen könnten.
Der Unterschied besteht darin, dass die gerichtliche Auseinandersetzung zusätzliche Gebühren für das Gericht und die beiden notwendigen Rechtsanwälte verursacht, die Sie sich für den Fall einer Scheidungsfolgenvereinbarung weitgehend ersparen können. Bei der streitigen Scheidung benötigt nämlich jeder Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt, den er auch entsprechend bezahlen muss.
Wie bei jedem anderen Vertrag auch, ist zu überlegen, ob die Notwendigkeit besteht, Ihre Beziehung zu Ihrem Ehepartner vertraglich zu regeln und die bisweilen pauschale Regelung des Gesetzes individuell zu gestalten. Da jede Lebenssituation anders ist, sollten Sie sich unbedingt frühzeitig juristisch informieren und beraten lassen. Nur wenn Sie angemessen informiert sind, sind Sie in der Lage, die Notwendigkeit eines Ehevertrages zu beurteilen. Nur so können Sie Ihren Wunsch vor bzw. nach der Hochzeit angemessen begründen oder umgekehrt dem Wunsch Ihres Ehepartners entgegentreten. Am besten klären Sie diese zentralen Fragen bereits, bevor Sie heiraten. Denken Sie auch daran, Ihren Vertrag von der Notarin bzw. dem Notar notariell beurkunden zu lassen.
Geschrieben von: Volker Beeden