Um nach der Trennung Ihre Scheidung einzureichen, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und Sie müssen sich anwaltlich vertreten lassen und möglichst bereits einige Zeit vorher den Weg dafür gebahnt haben. Teils haben Sie es in der Hand, die Weichen so zu stellen, dass Sie Ihre Scheidung möglichst kostengünstig und zielführend bewerkstelligen.
Tipp 1: Einvernehmlich scheiden lassen
Wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, benötigt nur der Ehepartner, der den Antrag einreichen soll, eine Anwältin bzw. einen Anwalt. Der andere Ehepartner muss nur noch zustimmen und muss dafür nicht rechtlich vertreten werden.
Tipp 2: Online-Scheidung
Sie können Ihre Scheidung auch online in die Wege leiten, indem Sie einen Scheidungsservice beauftragen, der alles Weitere für Sie in die Wege leitet.
Tipp 3: Örtlich zuständiges Gericht ermitteln
In der Regel ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnort zuständig, in dem Sie zuletzt als Eheleute gewohnt haben. Ihre Anwältin bzw. Ihr Anwalt wird Ihnen jedoch dabei helfen, das örtlich zuständige Gericht zu finden.
Sie müssen Ihre Scheidung beim örtlich für Sie zuständigen Familiengericht beantragen. Dazu müssen Sie einen Scheidungsantrag einreichen. Darin beantragen Sie, dass Ihre Ehe geschieden wird. Nur der Familienrichter kann Ihre Ehe scheiden. Das Standesamt, wo Sie die Ehe einst abgeschlossen haben, ist dafür nicht zuständig. Das Gericht erlässt dann einen Scheidungsbeschluss.
Sie können Ihre Scheidung auch online, als Online-Scheidung einreichen. Die Online-Scheidung funktioniert genauso wie die herkömmliche Scheidung. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie keinen Anwalt mehr ausfindig machen und in seiner Kanzlei aufsuchen müssen. Sie können Ihren Scheidungsantrag einfach online, per Post oder per Telefax übermitteln.
Bei der Online Scheidung kommunizieren Sie zunächst online über das Internet mit Ihrem Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt reicht dann Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Unser Rund-um-Sorglos-Service begleitet Sie über den gesamten Ablauf Ihres Scheidungsverfahrens, so dass Sie stets wissen, wo Sie stehen. Sie brauchen dazu lediglich unser Formular auszufüllen, in dem Sie uns den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag für Sie vorzubereiten. Wir arbeiten mit kooperierenden Anwälten zusammen, die das Scheidungsverfahren für Sie bewerkstelligen.
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Es gelten bestimmte Vorschriften. Voraussetzung dafür, dass Sie die Scheidung beantragen können, ist der Ablauf des Trennungsjahres nach der Trennung. Sie müssen also wenigstens ein Jahr von Ihrem Ehepartner getrennt leben. In der Praxis können Sie den Scheidungsantrag aber bereits wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht einreichen, sodass das Trennungsjahr abgelaufen ist, wenn das Gericht die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen erledigt hat. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht.
Im Regelfall ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnort zuständig, in dem Sie zusammen mit Ihrem Partner zuletzt gewohnt haben. Haben Sie gemeinsame Kinder, ist das Amtsgericht zuständig, an dessen Wohnort der Partner mit den Kindern wohnt. Ihr Rechtsanwalt wird die örtliche Zuständigkeit genau prüfen und Ihren Scheidungsantrag dort einreichen, wo es das Gesetz vorschreibt. Das Familiengericht ist eine Unterabteilung des örtlichen Amtsgerichts.
Im Familienrecht besteht aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Anwaltszwangs eine Anwaltspflicht. Sie müssen also einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn Sie den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen wollen.
Sofern Ihr Ehepartner die Voraussetzungen der Scheidung bestreitet (insbesondere den Ablauf des Trennungsjahres) oder wegen irgendwelcher Scheidungsfolgen eigene Anträge stellen möchte, benötigt er dafür einen eigenen Rechtsanwalt.
Idealerweise lassen Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden und betreiben damit die einvernehmliche Scheidung. Entscheidend ist, dass Sie dadurch eine streitige Scheidung vermeiden. Bei der einvernehmlichen Scheidung stellen Sie den Scheidungsantrag und der Ehepartner stimmt Ihrem Scheidungsantrag einfach zu oder umgekehrt. Sofern Ihr Ehepartner Vorbehalte hat, können wir Sie unterstützen und beraten, wie Sie bestehende Bedenken und Vorbehalte ausräumen und den Weg für eine einvernehmliche Scheidung aufbereiten. Oft geht es um Kleinigkeiten, die sich zu großen Hürden aufblähen, sich aber auf ein objektives Maß zurückführen lassen, wenn sie sachlich betrachtet werden.
Wenn Sie beispielsweise Ihr Kleinkind betreuen, krank sind oder Ihre Berufsausbildung unterbrochen haben, haben Sie Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt oder andere Unterhaltsformen. Im Idealfall vereinbaren Sie mit Ihrem hoffentlich einsichtigen und finanziell leistungsfähigen Ehepartner, dass er sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Dazu treffen Sie idealerweise eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese müssen Sie allerdings notariell beurkunden oder gerichtlich im Scheidungstermin protokollieren lassen. Mit einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung vermeiden Sie eine streitige Auseinandersetzung wegen des Unterhalts vor Gericht. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie auch andere Scheidungsfolgen, wie Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausrat oder auch das Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind nach der Trennung regeln.
Sie können sich wegen irgendwelcher Scheidungsfolgen auf Jahre hinaus mit Ihrem Ehepartner streiten. Sie wissen jedoch beide nicht, wie das gerichtliche Urteil im Ergebnis dann aussieht. Einer verliert immer. Meistens verlieren beide. In Anbetracht dessen, dass beide Ehepartner ständig mit der Problematik beschäftigt sind und viel Geld für Anwälte und Gerichtskosten ausgeben müssen, sind Sie immer gut beraten, sich nicht auf eine streitige Auseinandersetzung einzulassen. Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung lässt sich ausgesprochen kostengünstig herbeiführen und verursacht im Fall der notariellen Beurkundung lediglich sehr überschaubare Notargebühren. Vor allem schaffen Sie mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung schnell klare Verhältnisse und konzentrieren sich auf Ihre neue Lebensplanung.
Sie beauftragen über unsere Vermittlung Ihren Rechtsanwalt. Das Scheidungsantragsformular befindet sich bereits in Ihrem Gratis-Informationspaket. Sie können es aber auch auf unserer Webseite herunterladen. Dem Antrag fügen Sie die Kopie Ihrer Heiratsurkunde bei. Das Original benötigen Sie erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Gericht. Sollten Sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart haben, fügen Sie auch die Kopie bei. Ihr Rechtsanwalt reicht die Unterlagen dann beim Familiengericht ein.
Haben Sie den Scheidungsantrag eingereicht und die Gerichtskosten gezahlt, übersendet das Gericht beiden Parteien ein Formular mit einem Fragebogen, mit dem es den Versorgungsausgleich durchzuführen gedenkt. Im Regelfall muss das Gericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchführen, es sei denn, Sie haben ihn ehevertraglich oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt. In dem Formular müssen Sie Auskunft über Ihre Arbeitsverhältnisse geben sowie Ihre Rentenversicherungen und Sozialversicherungsnummern angeben. Dieses Formular senden Sie an Ihren Rechtsanwalt oder das Gericht zurück. Das Gericht stellt Ihre Rentenanwartschaften fest, indem es bei den Rentenversicherungsträgern Auskünfte einholt. In bestimmten Fällen brauchen Sie den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Sie können ihn auch durch Vereinbarung mit Ihrem Ehepartner ausschließen oder modifizieren.
Für Ihr Scheidungsverfahren fallen Gerichts- und Anwaltsgebühren an. Das Gericht bearbeitet Ihren Scheidungsantrag erst, wenn Sie die Gerichtsgebühren an die Gerichtskasse eingezahlt haben. Im einfachsten Fall zahlen Sie diese Gebühren aus Ihrem Budget. Ist Ihre Liquidität gerade problematisch, können Sie mit uns auch absprechen, dass wir die Gerichtskosten vorab für Sie bezahlen. Sie können Ihre Scheidung dann über uns in Raten abzahlen. Wir berechnen dafür keine zusätzlichen Finanzierungskosten. Über die Höhe der Rate verständigen wir uns.
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Um diese zu erhalten, können Sie Ihren Scheidungsantrag mit dem Antrag auf staatliche Verfahrenskostenhilfe verbinden. Dann übernimmt die Gerichtskasse für Sie die anfallenden Gerichts- und Anwaltsgebühren. Je nach Ihren finanziellen Verhältnissen übernimmt die Gerichtskasse die Gebühren vollständig oder Sie zahlen die Gebühren ratenweise an die Gerichtskasse zurück.
Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann VKH in Anspruch nehmen. Das müssen Sie beachten!
Scheidungsverfahren haben immer wieder ihre Eigenheiten. Soweit Sie es in der Hand haben, den Ablauf Ihres Scheidungsverfahren zu beeinflussen, sollten Sie diese Chancen unbedingt nutzen. Immerhin schaffen sie damit die Grundlage für Ihren neuen Lebensalltag. Fehler wirken lange nach. Die richtige Information kann für Sie bares Geld bedeuten. Wir helfen Ihnen, Schritt für Schritt voranzugehen.
Geschrieben von: Volker Beeden