Mit der Gütergemeinschaft stornieren Sie das Standardmodell der Zugewinngemeinschaft und vereinbaren alternativ mit der Gütergemeinschaft einen Güterstand, bei dem Ihr Vermögen zu Ihrem gemeinsamen Vermögen in jeder Hinsicht wird. Dies wirft im Fall einer Scheidung Probleme auf, die Sie nicht hätten, hätten Sie alles so belassen, wie es an sich üblicher Standard ist. Im folgenden informieren wir Sie, auf was Sie bei einer Gütergemeinschaft im Falle einer Scheidung achten sollten.
Tipp 1: Vorbehaltsgut im Ehevertrag festlegen
Legen Sie in Ihrem Ehevertrag fest, welche Güter zum Vorbehaltsgut zählen, damit Sie diese selbstständig verwalten können.
Tipp 2: Andere Güterstände erwägen
Nutzen Sie die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten für Ihren Güterstand und informieren sich auch über die Gütertrennung sowie die modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Tipp 3: Teilungsplan bei Scheidung erstellen
Lassen Sie bei der Notarin bzw. dem Notar einen Teilungsplan anlässlich der Scheidung erstellen, um Klarheit über die Aufteilung der Vermögenswerte zu gewinnen.
Wenn Sie heiraten, braucht es auch Regelungen, was mit Ihrer beider Vermögen passiert. Das eheliche Güterrecht regelt die rechtlichen Auswirkungen Ihrer Eheschließung auf Ihre Vermögen und deren vermögensrechtliche Beziehungen zueinander sowie zu Dritten. Das Gesetz kennt drei Güterstände, nämlich die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Wenn Sie heiraten, leben Sie mit Ihrem Ehegatten normalerweise im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist das gesetzliche Standardmodell und besteht für den Fall, dass Sie ehevertraglich keinen anderen Güterstand vereinbaren. Sie können den Güterstand vor der Ehe, während Ihrer Ehe oder im Hinblick auf die anstehende Scheidung vereinbaren.
Um das Wesen der Gütergemeinschaft zu verstehen, müssen Sie das Verhältnis der Güterstände untereinander kennen.
Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleibt Ihr beiderseitiges Vermögen völlig getrennt. Die Trennung betrifft die Vermögenswerte, die Sie in die Ehe mit einbringen, aber auch alle Vermögenswerte, die Sie während der Ehe erwerben. Es entsteht also keine Vermögensgemeinschaft. Erst mit der Scheidung zeigt sich das Wesen der Zugewinngemeinschaft. Dann ist der Zugewinn, also der Vermögenszuwachs eines Ehegatten während der Ehe, mit dem Vermögenstand des anderen zu vergleichen. Derjenige, der den größeren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleich in Geld auszahlen. Während der Ehe verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen selbstständig. Die Zugewinngemeinschaft ist Standard und erscheint bei normalen Vermögensverhältnissen als einigermaßen gerecht.
Statt der Zugewinngemeinschaft können Sie ehevertraglich auch Gütertrennung vereinbaren. Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft gibt es aus Anlass der Scheidung keinerlei Vermögensausgleich. Sie partizipieren also nicht an einem eventuellen Vermögenszuwachs Ihres Ehegatten während der Ehe. Immerhin schafft die Gütertrennung klare Verhältnisse. Jeder weiß, woran er ist, vor allem auch im Hinblick auf eine Scheidung.
Bei der Gütergemeinschaft werden Ihre Vermögen, die Sie bei Abschluss des Ehevertrages besitzen oder während der Dauer Ihrer Ehe erwerben, gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Dieses gemeinschaftliche Vermögen nennt das Gesetz Gesamtgut. Mit der Scheidung ist die Gütergemeinschaft auseinanderzusetzen. Dazu sind zuerst die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Zu diesem Zweck ist das Gesamtgut in Geld umzusetzen. Der Überschuss gebührt Ihnen jeweils zur Hälfte. Die Gütergemeinschaft bietet anders als die anderen Güterstände eine besondere Option: Verstirbt ein Ehegatte, wird die Gütergemeinschaft normalerweise aufgelöst.
Stattdessen können Sie auch vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem gemeinschaftlichen Kind fortgesetzt wird. Sie können dann beispielsweise ein Mietshaus weiterhin gemeinsam verwalten, bleiben aber auf die Mitwirkung des Kindes angewiesen. Die Gütergemeinschaft bringt also den Grundsatz gemeinsamen Wirtschaftens und damit die Einheit der Ehe am stärksten zum Ausdruck. In der Lebenspraxis ist sie aber aufgrund ihrer Schwerfälligkeit in der Verwaltung sowie aufgrund der Risiken bei der Schuldenhaftung wenig gebräuchlich. Wie komplex die Regelungen sind, sehen Sie daran, dass das Gesetz mehr als 100 Paragrafen benötigt, um die Gütergemeinschaft zu erfassen (§§ 1415 ff BGB).
Ihre Vermögen sind Gesamtgut und damit rechtlich Gesamthandsvermögen beider Ehegatten. Sie können also nicht über Ihren Anteil am Gesamtgut oder an einzelnen Gegenständen verfügen. Neben dem Gesamtgut gibt es das Sondergut. Sondergut ist das rechtsgeschäftlich nicht übertragbare Vermögen. Dazu gehören Ihr unpfändbares Gehalt oder Ihre Rente. Das Sondergut können Sie selbständig verwalten. Allerdings fallen die Erträge des Sonderguts in das Gesamtgut. Dann gibt es noch das Vorbehaltsgut. Das ist alles, was Sie durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklären. Ihr Vorbehaltsgut verwalten Sie selbstständig.
Da Sie nur gemeinsam über das Gesamtgut verfügen können, müssen Sie bestimmen, wer das Gesamtgut verwaltet. Ist nichts bestimmt, verwalten Sie es gemeinsam. Möchten Sie allein verfügen, benötigen Sie die Zustimmung des Ehegatten. Handelt es sich dabei um einen gewichtigen Vermögenswert, können Meinungsverschiedenheiten dazu führen, dass Sie sich gegenseitig in der Verwaltung blockieren (z.B. Mietshaus, Aktiendepot). Hinzu kommt das Risiko, dass das Gesamtgut für sämtliche Schulden beider Ehegatten haftet. Ist Ihr Ehegatte beispielsweise unternehmerisch tätig, haften Sie gleichfalls für die entstehenden Verbindlichkeiten des Unternehmens. Zwar können Sie das Risiko durch vertragliche Vereinbarungen einschränken. Da es dabei aber auf den Wortlaut ankommt, tragen Sie stets das Risiko, dass Sie im Fall des Falles trotzdem in der Verantwortung stehen.
Lassen Sie sich scheiden, muss die Gütergemeinschaft und damit das gemeinschaftliche Vermögen auseinandergesetzt werden. Im Idealfall erfolgt diese Auseinandersetzung einverständlich. Dabei können Sie auch notarielle Hilfe in Anspruch nehmen (§§ 373 ff FamFG). So hat der Notar auf Ihren Antrag die Auseinandersetzung zu vermitteln und kann einen Teilungsplan erstellen. Notfalls können Sie die Zustimmung Ihres Ehegatten zum Teilungsplan auch gerichtlich durchsetzen. Wird ein Teilungsplan erstellt, sind zunächst die Verbindlichkeiten zu berichtigen.
Die Teilung der Güter wäre leichter, wenn ihr die Teilung der Ansprüche vorausging.
Dazu kann es genügen, dass ein Ehegatte mit Zustimmung des Gläubigers allein die bestehenden Schulden aus der Ehe übernimmt. Ansonsten ist der Überschuss gleichmäßig untereinander aufzuteilen. Persönliche Gegenstände können Sie gegen Wertersatz übernehmen. Die hälftige Teilung des Gesamtguts kann Sie unangemessen benachteiligen, wenn Sie viel, Ihr Ehegatte aber wenig in die Ehe eingebracht hat. Sie können bei Scheidung dann verlangen, dass Ihnen eingebrachte Vermögenswerte zurückerstattet und Fehlbeträge aufgeteilt werden.
Gütergemeinschaft ist ein zweischneidiges Schwert. Im Regelfall erfolgt die Vereinbarung während der Ehe, aber kaum im Hinblick auf eine anstehende Scheidung. Sie sollten sich als Eheleute also eingehend beraten lassen und diese nur vereinbaren, wenn es dafür triftige Gründe gibt. Ihre gegenseitige Zuwendung genügt dafür jedenfalls nicht. Sie haben mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft viele Möglichkeiten, den Zugewinnausgleich aktiv zu gestalten.
Geschrieben von: Heinrich von Südhoff