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Kin­des­un­ter­halts­rech­ner

Bild: Kindesunterhaltsrechner

Wie kön­nen Sie den Kin­des­un­ter­halt be­rech­nen?

Mit Hilfe des Kindesunterhaltsrechners können Sie sofort eine erste Einschätzung über die Höhe des Kindesunterhalts gewinnen. Als Orientierung für den Zahlbetrag dient hierbei die Düsseldorfer Tabelle. Diese stellt auf Einkommen und Anzahl sowie Alter der Kinder ab. Unterhaltsberechnungen können sehr komplex sein, sodass es sich empfiehlt, eine gerichtsfeste Berechnung des Unterhalts anzufordern. Je nach Einzelfall können schließlich weitere Faktoren ausschlaggebend sein, die die Unterhaltshöhe nach der Trennung und Scheidung beeinflussen können.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Mit dem Unterhaltsrechner können Sie sofort und kostenfrei die Höhe des Kindesunterhalts berechnen.
  • Der Kindesunterhalt wird anhand des Maßstabs der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Entscheidend sind das unterhaltsrelevante Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, sowie die Anzahl und das Alter der Kinder.
  • Anspruch auf Kindesunterhalt besteht ab der Trennung. Auch volljährige Kinder, die sich noch in Ausbildung oder Studium befinden, können Anspruch auf Unterhalt haben.

Wann be­steht An­spruch auf Kin­des­un­ter­halt?

Wenn die Eltern sich trennen, besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung Anspruch auf Kindesunterhalt. Der Zahlbetrag ist monatlich vom Unterhaltspflichtigen zu entrichten. Neben dem Ehegattenunterhalt, also dem Unterhalt nach der Trennung und Scheidung, zählt der Kindesunterhalt zu den zentralen Ansprüchen im Unterhaltsrecht. Beide Elternteile sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Der betreuende Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet Betreuungsunterhalt bzw. Naturalunterhalt. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss monatlich Barunterhalt leisten. Auch hier dient die Düsseldorfer Tabelle als Maßstab.

Unterhalt für minderjährige Kinder

Minderjährige unverheiratete Kinder haben immer Anspruch auf Kindesunterhalt. Als Elternteil machen Sie den Kindesunterhalt für Ihr Kind geltend. Nach der Trennung und Scheidung geht es meistens um den Unterhalt von minderjährigen Kindern. Die Frage nach dem Kindesunterhalt steht hier im engen Zusammenhang mit der Klärung des Sorge- und Umgangsrechts.

Unterhalt für volljährige privilegierte und nicht privilegierte Kinder

Bis zum 21. Lebensjahr haben Kinder weiterhin Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern, wenn sie sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden. Volljährige Kinder sind minderjährigen Kindern gleichgestellt, wenn sie privilegiert sind. Nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB sind volljährige Kinder privilegiert, wenn sie

  • unverheiratet sind,
  • noch keine 21 Jahre alt sind,
  • ständig im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht für volljährige Kinder bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung fort. Die Eltern müssen den Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle monatlich entrichten.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Wie funk­tio­niert der Un­ter­halts­rech­ner?

Der Unterhaltsrechner berechnet die Höhe anhand des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen und anhand der Anzahl und dem Alter der unterhaltsberechtigten Kinder:

Monatliches Nettoeinkommen

Grundlage der Berechnung ist unter anderem das unterhaltsrelevante Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dies wird anhand des realen Gesamteinkommens und bestimmter Abzüge ermittelt. So erhält man das bereinigte Nettoeinkommen und die entsprechende Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle. Bevor Sie hier eine Angabe machen, müssen Sie also Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen berechnen.

Zu Ihrem Einkommen zählen folgende Einkünfte:

  • Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit als Arbeitnehmer, inklusive Leistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
  • Kapitaleinkünfte
  • Renten und Pensionen
  • Sozialvergünstigungen wie Krankengeld, Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld
  • Einkünfte aus einer Nebentätigkeit
  • Mietfreies Wohnen in der eigenen Wohnung
  • Fiktives Einkommen: Das sind Einkünfte, die „fiktiv“, also rein theoretisch angerechnet werden, die Sie in Wirklichkeit nicht erzielen, Sie jedoch aufgrund Ihrer Unterhaltspflicht erzielen müssten, weil Sie körperlich dazu in der Lage sind.

Gut zu wissen: Ein fiktives Einkommen stellt sicher, dass der unterhaltspflichtige Elternteil sich der Unterhaltspflicht nicht dadurch entziehen kann, dass er oder sie keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich erst gar nicht um eine Arbeitsstelle bemüht.

Es folgt die Korrektur des realen Gesamteinkommens. Um das bereinigte Einkommen zu ermitteln, können Sie folgende Abzüge berücksichtigen:

  • Lohnsteuern
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Private Krankenzusatzversicherung
  • Berufsbedingte Aufwendungen: Wenn Sie nicht selbstständig tätig sind, können Sie pauschal 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 50 EUR, jedoch höchstens 150 EUR für Ihre Arbeitsmittel abziehen.

Expertentipp: Sie haben übrigens auch einen Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, damit Sie in der Lage sind, den richtigen Zahlbetrag zu berechnen. Schließlich ist es für Sie nicht unbedingt möglich, nach der Trennung und Scheidung das Einkommen des Unterhaltspflichtigen selbst zu ermitteln.

Berücksichtigungsfähige Schulden

Um den Unterhalt zu berechnen, können Sie bestimmte Schulden angeben. Denn auch Kreditraten können Sie abziehen, solange diese berücksichtigungsfähig sind. Dazu zählen etwa Schulden, die während der Ehe einvernehmlich von den Eheleuten aufgenommen wurden. Die Kreditraten dürfen jedoch nicht etwa unnötigen Luxuskäufen nach der Trennung dienen. Auch Schulden, die dem Vermögensaufbau dienen, können Sie nicht abziehen. Hier kommt es also oftmals auf die weiteren Umstände im Einzelfall an.

Gemeinsame Kinder

Hier können Sie gemeinsame Kinder nach Anzahl und Alter eintragen. Je nachdem, wie viele gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder Sie haben, kann eine Anpassung der Einkommensstufe erfolgen. Denn die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle. Diese geht von der Situation aus, dass es zwei Unterhaltsberechtigte gibt, denen Barunterhalt zu leisten ist. Gibt es nur einen Unterhaltsberechtigten, so kann die Einordnung in eine höhere Einkommensstufe erfolgen, gibt es mehr als zwei Unterhaltsberechtigte, so kann die Einordnung in eine niedrigere Einkommensstufe erfolgen.

Trennung und Kinder

Tren­nung und Kin­der

Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.

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Ori­en­tie­rungs­maß­stab Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le für Un­ter­halt

Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Gerichten als Orientierungsmaßstab sowohl für den Unterhalt für minderjährige als auch für volljährige Kinder herangezogen und bietet eine Grundlage für die Berechnung. Die Beträge in der Tabelle werden in der Regel jährlich angepasst. Die aktuelle Fassung ist vom 1. Januar 2024. Anhand Einkommensstufe und Alter des Kindes können bestimmte Beträge abgelesen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Kindergeld noch hälftig abgezogen werden muss. Da das Kindergeld für das erste Kind, zweite Kind, dritte Kind und jedes weitere Kind ab dem vierten Kind variiert, können sich hier unterschiedliche Höhen ergeben. Sie müssen also nicht den Betrag zahlen, der in Düsseldorfer Tabelle angegeben wird.

Zudem ist der so genannte Selbstbehalt zu beachten. Mit dem Selbstbehalt soll der Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen gesichert werden. Es gelten verschiedene Höhen für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen und für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichten. Der Selbstbehalt muss nicht für Unterhaltszahlungen aufgewendet werden, sodass der Unterhalt ggf. zu kürzen ist. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten kommt es auf die gesetzliche Rangfolge an. Die höherrangigen Unterhaltsansprüche sind demnach bevorzugt zu erfüllen.

Gut zu wissen: Auch die Höhe des Selbstunterhalts variiert je nach der Unterhaltspflicht. So ist der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern geringer als gegenüber der Ex-Partnerin bzw. dem Ex-Partner. Hier spricht man vom notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehalt. Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern, der angemessene Selbstbehalt gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten.

Un­ter­halt ge­richts­fest be­rech­nen und gel­tend ma­chen

Da Sie den Unterhalt in der Regel nur rückwirkend geltend machen können, wenn Sie den Unterhaltspflichtigen in Verzug gesetzt haben, sollten Sie sich so schnell wie möglich um eine gerichtsfeste Unterhaltsberechnung bemühen und den Unterhaltspflichtigen schriftlich zur Zahlung aufzufordern. Setzen Sie hierbei am besten auch eine Frist zur Zahlung und kümmern Sie sich um einen Nachweis für den Zugang beim Unterhaltspflichtigen, sodass Sie im Streitfall einen Beweis haben. Sofern Sie für die Berechnung noch Auskunft über das Einkommen und Vermögen benötigen, können Sie auch diesen Anspruch geltend machen.

Aus­blick

Dieser Rechner kann Ihnen eine gute erste Einschätzung für den Zahlbetrag des Kindesunterhalts liefern. Um den exakten Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen, sollten Sie den Kindesunterhalt am besten nach dem aktuellen Stand von Januar 2020 gerichtsfest berechnen lassen. Unterhaltsberechnungen können sehr komplex sein. Je nach Einzelfall sind verschiedene Faktoren für die Berechnung von Unterhalt zu berücksichtigen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die richtige Höhe für den Kindesunterhalt zu berechnen und durchzusetzen.

Glossar zum Artikel:

  • Derjenige Elternteil, der nach der Trennung vom Ehepartner das Kind nicht betreut, ist gesetzlich verpflichtet, dem Kind Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt zu gewähren. Der betreuende Elternteil leistet Betreuungsunterhalt. Der Barunterhalt bemisst sich in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle.
  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt den Kindesunterhalt mithin nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses bereinigte Nettoeinkommen berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen sowie sonstigen Einnahmen abzüglich Steuern, Sozialversicherungsabgaben, berufsbedingten Aufwendungen und Verbindlichkeiten, die die Ehe geprägt haben und im gemeinsamen Interesse der Ehegatten begründet wurden (siehe auch unterhaltsrelevantes Einkommen).
  • Um das für den Unterhaltsanspruch maßgebliche bereinigte Nettoeinkommen zu berechnen, darf der Unterhaltspflichtige von seinem Einkommen berufsbedingte Aufwendungen in Form einer Pauschale von 5 % abziehen (z.B. Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Beiträge zu Berufsverbänden, hoher Kleiderverschleiß, Verpflegung außer Haus).
  • Der Bedarf eines Kindes für seinen Lebensunterhalt ist nach der Trennung der Eltern mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Betreuungsunterhalt leistet derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut und damit den Bedarf des Kindes allein durch Erziehung, Pflege, Kost und Logis deckt. Der nicht betreuende Elternteil leistet hingegen Barunterhalt.
  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes den maßgeblichen Zahlbetrag für den Kindesunterhalt. Sie beruht auf den Beträgen für den Mindestunterhalt und steigert die Beträge je nach Einkommen des Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, wird aber von den Familiengerichten in Deutschland überwiegend anerkannt und angewendet.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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