Mit Hilfe des Kindesunterhaltsrechners können Sie sofort eine erste Einschätzung über die Höhe des Kindesunterhalts gewinnen. Als Orientierung für den Zahlbetrag dient hierbei die Düsseldorfer Tabelle. Diese stellt auf Einkommen und Anzahl sowie Alter der Kinder ab. Unterhaltsberechnungen können sehr komplex sein, sodass es sich empfiehlt, eine gerichtsfeste Berechnung des Unterhalts anzufordern. Je nach Einzelfall können schließlich weitere Faktoren ausschlaggebend sein, die die Unterhaltshöhe nach der Trennung und Scheidung beeinflussen können.
Wenn die Eltern sich trennen, besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung Anspruch auf Kindesunterhalt. Der Zahlbetrag ist monatlich vom Unterhaltspflichtigen zu entrichten. Neben dem Ehegattenunterhalt, also dem Unterhalt nach der Trennung und Scheidung, zählt der Kindesunterhalt zu den zentralen Ansprüchen im Unterhaltsrecht. Beide Elternteile sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Der betreuende Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet Betreuungsunterhalt bzw. Naturalunterhalt. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss monatlich Barunterhalt leisten. Auch hier dient die Düsseldorfer Tabelle als Maßstab.
Minderjährige unverheiratete Kinder haben immer Anspruch auf Kindesunterhalt. Als Elternteil machen Sie den Kindesunterhalt für Ihr Kind geltend. Nach der Trennung und Scheidung geht es meistens um den Unterhalt von minderjährigen Kindern. Die Frage nach dem Kindesunterhalt steht hier im engen Zusammenhang mit der Klärung des Sorge- und Umgangsrechts.
Bis zum 21. Lebensjahr haben Kinder weiterhin Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern, wenn sie sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden. Volljährige Kinder sind minderjährigen Kindern gleichgestellt, wenn sie privilegiert sind. Nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB sind volljährige Kinder privilegiert, wenn sie
Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht für volljährige Kinder bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung fort. Die Eltern müssen den Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle monatlich entrichten.
Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.
Der Unterhaltsrechner berechnet die Höhe anhand des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen und anhand der Anzahl und dem Alter der unterhaltsberechtigten Kinder:
Grundlage der Berechnung ist unter anderem das unterhaltsrelevante Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dies wird anhand des realen Gesamteinkommens und bestimmter Abzüge ermittelt. So erhält man das bereinigte Nettoeinkommen und die entsprechende Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle. Bevor Sie hier eine Angabe machen, müssen Sie also Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen berechnen.
Zu Ihrem Einkommen zählen folgende Einkünfte:
Gut zu wissen: Ein fiktives Einkommen stellt sicher, dass der unterhaltspflichtige Elternteil sich der Unterhaltspflicht nicht dadurch entziehen kann, dass er oder sie keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich erst gar nicht um eine Arbeitsstelle bemüht.
Es folgt die Korrektur des realen Gesamteinkommens. Um das bereinigte Einkommen zu ermitteln, können Sie folgende Abzüge berücksichtigen:
Expertentipp: Sie haben übrigens auch einen Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, damit Sie in der Lage sind, den richtigen Zahlbetrag zu berechnen. Schließlich ist es für Sie nicht unbedingt möglich, nach der Trennung und Scheidung das Einkommen des Unterhaltspflichtigen selbst zu ermitteln.
Um den Unterhalt zu berechnen, können Sie bestimmte Schulden angeben. Denn auch Kreditraten können Sie abziehen, solange diese berücksichtigungsfähig sind. Dazu zählen etwa Schulden, die während der Ehe einvernehmlich von den Eheleuten aufgenommen wurden. Die Kreditraten dürfen jedoch nicht etwa unnötigen Luxuskäufen nach der Trennung dienen. Auch Schulden, die dem Vermögensaufbau dienen, können Sie nicht abziehen. Hier kommt es also oftmals auf die weiteren Umstände im Einzelfall an.
Hier können Sie gemeinsame Kinder nach Anzahl und Alter eintragen. Je nachdem, wie viele gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder Sie haben, kann eine Anpassung der Einkommensstufe erfolgen. Denn die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle. Diese geht von der Situation aus, dass es zwei Unterhaltsberechtigte gibt, denen Barunterhalt zu leisten ist. Gibt es nur einen Unterhaltsberechtigten, so kann die Einordnung in eine höhere Einkommensstufe erfolgen, gibt es mehr als zwei Unterhaltsberechtigte, so kann die Einordnung in eine niedrigere Einkommensstufe erfolgen.
Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.
Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Gerichten als Orientierungsmaßstab sowohl für den Unterhalt für minderjährige als auch für volljährige Kinder herangezogen und bietet eine Grundlage für die Berechnung. Die Beträge in der Tabelle werden in der Regel jährlich angepasst. Die aktuelle Fassung ist vom 1. Januar 2024. Anhand Einkommensstufe und Alter des Kindes können bestimmte Beträge abgelesen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Kindergeld noch hälftig abgezogen werden muss. Da das Kindergeld für das erste Kind, zweite Kind, dritte Kind und jedes weitere Kind ab dem vierten Kind variiert, können sich hier unterschiedliche Höhen ergeben. Sie müssen also nicht den Betrag zahlen, der in Düsseldorfer Tabelle angegeben wird.
Zudem ist der so genannte Selbstbehalt zu beachten. Mit dem Selbstbehalt soll der Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen gesichert werden. Es gelten verschiedene Höhen für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen und für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichten. Der Selbstbehalt muss nicht für Unterhaltszahlungen aufgewendet werden, sodass der Unterhalt ggf. zu kürzen ist. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten kommt es auf die gesetzliche Rangfolge an. Die höherrangigen Unterhaltsansprüche sind demnach bevorzugt zu erfüllen.
Gut zu wissen: Auch die Höhe des Selbstunterhalts variiert je nach der Unterhaltspflicht. So ist der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern geringer als gegenüber der Ex-Partnerin bzw. dem Ex-Partner. Hier spricht man vom notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehalt. Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern, der angemessene Selbstbehalt gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten.
Da Sie den Unterhalt in der Regel nur rückwirkend geltend machen können, wenn Sie den Unterhaltspflichtigen in Verzug gesetzt haben, sollten Sie sich so schnell wie möglich um eine gerichtsfeste Unterhaltsberechnung bemühen und den Unterhaltspflichtigen schriftlich zur Zahlung aufzufordern. Setzen Sie hierbei am besten auch eine Frist zur Zahlung und kümmern Sie sich um einen Nachweis für den Zugang beim Unterhaltspflichtigen, sodass Sie im Streitfall einen Beweis haben. Sofern Sie für die Berechnung noch Auskunft über das Einkommen und Vermögen benötigen, können Sie auch diesen Anspruch geltend machen.
Dieser Rechner kann Ihnen eine gute erste Einschätzung für den Zahlbetrag des Kindesunterhalts liefern. Um den exakten Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen, sollten Sie den Kindesunterhalt am besten nach dem aktuellen Stand von Januar 2020 gerichtsfest berechnen lassen. Unterhaltsberechnungen können sehr komplex sein. Je nach Einzelfall sind verschiedene Faktoren für die Berechnung von Unterhalt zu berücksichtigen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die richtige Höhe für den Kindesunterhalt zu berechnen und durchzusetzen.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion