Wenn Sie sich verloben, versprechen Sie Ihrem Ehepartner, ihn irgendwann zu heiraten und mit ihm die Ehe eingehen zu wollen. Somit ist das Verlöbnis Voraussetzung jeglicher Ehe, auch wenn Sie das Verlöbnis nicht ausdrücklich erklären. Da Sie mit dem Verlöbnis in den Brautstand eintreten, müssen Sie sich die Konsequenzen vergegenwärtigen, wenn Sie von der Verlobung zurücktreten. Die menschliche Seite müssen Sie selber einschätzen können. Rechtlich bewegen Sie sich jedoch nicht im luftleeren Raum. Um Ihre Situation einschätzen zu können, sollten Sie wissen, mit welcher rechtlichen Konsequenz das Gesetz das Verlöbnis beschreibt. Auch wenn Sie noch nicht verheiratet sind und Ihre Verlobung lösen möchten, ist das Wort „Trennung“ für Sie ein entscheidender Begriff.
Tipp 1: Die Verlobung verplichtet einen nicht dazu, die Ehe einzugehen
Haben Sie sich verlobt und möchten Sich jetzt doch aus bestimmten Gründen trennen, dürfen Sie das tun. Eine Verlobung verpflichtet Sie nicht direkt zur Ehe.
Tipp 2: Versuchen Sie Ihre Entscheidung in einer ruhigen Atmosphäre zu vermitteln
Versuchen Sie Ihre Entscheidung in einem ruhigen Moment zu vermitteln, am besten in der Öffentlichkeit. Dort hat Ihr Partner die Chance, Ihre Entscheidung erstmal in Ruhe zu verarbeiten. Achten Sie auf Ihre Wortwahl.
Tipp 3: Geben Sie die Geschenke, die als Zeichen der Verlobung getätigt wurden, zurück
Treten Sie von Ihrer Verlobung zurück, sind Sie verpflichtet die Geschenke, die als Zeichen der Verlobung getätigt wurden, zurückzugeben. Ebenfalls müssen Sie Aufwendungen ersetzen, die in Erwartung der Ehe gekauft wurden sind.
Ein Verlöbnis ist dem Grunde nach das vertragliche Versprechen, die Ehe zu begründen und mit dem Partner die Ehe eingehen zu wollen. Ihr Partner, der den Wunsch gleichermaßen äußert, vertraut auf diese Erklärung. Das Ergebnis ist nichts anderes als eine vertragliche Absprache.
Gut zu wissen: Ob Ihr Verlobungsversprechen gegenstandslos bleibt, wenn Sie noch verheiratet sind, oder ob Sie bereits die Scheidung betreiben, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Da das Gesetz lediglich die Heirat trotz bestehender Ehe unter Strafe stellt (Bigamie) und das Verlöbnis lediglich das Versprechen auf Eingehung einer künftigen Ehe beinhaltet, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Verlobung trotz Ihrer anderweitig bestehenden Ehe zu Konsequenzen führt, wenn Sie die Verlobung grundlos und willkürlich auflösen.
Die Verlobung ist ein formfreier Vorgang. Sie brauchen Ihre Verlobung weder schriftlich noch notariell, noch beim Standesamt oder einer sonstigen öffentlichen Institution oder der Kirche kundzutun. Es genügt Ihr mündliches Eheversprechen. Sie dokumentieren Ihre Verlobung lediglich dadurch, dass Sie im Idealfall einen Verlobungsring überreichen.
Trotzdem stellt das Gesetz klar, dass Sie nicht verpflichtet sind, den Partner trotz Ihrer Verlobung heiraten zu müssen. Umgekehrt kann auch Ihr Partner nicht verlangen, dass Sie ihn jetzt heiraten. Eine Verpflichtung zur Heirat wäre in der Perspektive wenig zweckmäßig. Sie würde die Scheidung geradezu provozieren. Gerade, weil die Ehe entscheidend auf die emotionale Grundlage abstellt, kann sich aus der Verlobung keine Heiratspflicht ergeben, wenn die emotionale Grundlage als logische Voraussetzung für jede Heirat entfällt.
In dem Augenblick, in dem Sie Ihre Verlobung bekunden, begründen Sie auf Seiten Ihres Partners das Vertrauen, dass Sie ihn tatsächlich auch heiraten wollen. Wollte man das anders sehen, hätte die Verlobung keinerlei Sinngehalt. In der Konsequenz führt die Verlobung dazu, dass der in seinem Vertrauen enttäuschte Partner Anspruch darauf hat, die Aufwendungen ersetzt zu bekommen, die er im Vertrauen auf den Fortbestand des Verlöbnisses und die anstehende Heirat getätigt hat.
Genauso wenig, wie Sie die Verlobung nicht irgendwie dokumentieren oder beurkunden müssen, können Sie die Verlobung auch wieder auflösen. Die Auflösung ist ein rein faktischer Vorgang. Er äußert sich allenfalls darin, dass Sie dem Partner den Verlobungsring zurückgeben und die Partnerschaft aufkündigen. Konsequenzen, wie sie das Gesetz bei der Trennung von Ehepartnern bestimmt, gibt es bei der Verlobung nicht.
Bei der faktischen Lebensgemeinschaft ist das anders. Hier steht allenfalls die persönliche Bindung im Vordergrund, die diese von einer bloßen Wohngemeinschaft unterscheidet. Maßgeblich soll es auf die „Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ankommen“ (so BVerfGE 87, 234). Sie bilden in der faktischen Lebensgemeinschaft gerade keine Rechtsgemeinschaft. Sie geben eben nicht unmissverständlich zu erkennen, dass Sie anders als bei Verlobung und Heirat auf Lebenszeit einander zur Lebensgemeinschaft verpflichtet sein wollen. Sie wollen schlicht miteinander zusammenleben, ohne dass Sie damit rechtliche Konsequenzen verbinden. Erst wenn Sie diese Ebene verlassen und erklären, mit dem Partner eine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen zu wollen, verloben Sie sich und begründen mit Ihrer Heirat eine Ehe.
Früher war es üblich, dass Verlobte sich zu einer Vertragsstrafe verpflichtet haben, wenn sie die Verlobung auflösten. Da eine solche Vertragsstrafe die persönliche Willensfreiheit einengt und Zwänge erzeugt, erklärt § 1298 BGB das „Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, für nichtig.“ Egal, was Sie versprochen haben: Ihr Versprechen ist rechtlich gegenstandslos. Allerdings tragen Sie die Verantwortung für das, was Sie emotional bewegt haben.
Ihr Verlöbnis schafft einen Vertrauenstatbestand. Ihr Partner vertraut darauf, dass Sie Ihr Versprechen ernst meinen und die Ehe eingehen wollen. Natürlich ist es Ihr gutes Recht, von der Verlobung zurückzutreten, wenn Sie in der Ehe keine Perspektive mehr sehen.
Aber: Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass Sie Ihrem Verlobten oder Ihrer Verlobten diejenigen Aufwendungen ersetzen müssen, die daraus entstanden sind, dass der Partner in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht hat oder Verbindlichkeiten eingegangen ist. Sie müssen auch den Schaden ersetzen, den der Partner dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung betreffende Maßnahmen getroffen hat (§ 1298 BGB). Die Schadensersatzpflicht besteht auch gegenüber den jeweiligen Eltern, wenn diese zur Vorbereitung der Heirat Aufwendungen getätigt haben.
Eine Einschränkung ergibt sich daraus, dass Sie den Schaden nur insoweit ersetzen müssen, als die Aufwendungen den Umständen nach angemessen waren (§ 1298 Abs. II BGB).
Praxisbeispiel: Ihre Verlobte lässt sich bei John Charles in London ein besonders individuell gestaltetes Brautkleid maßschneidern. Das Kleid kostet ein Vermögen. Als Sie die Verlobung aus einer Laune heraus lösen, verlangt Ihre Verlobte, dass Sie Ihr den Kostenaufwand ersetzen. Schließlich lässt sich ein Brautkleid nur in Verbindung mit einem ganz bestimmten Partner verwenden. Da Sie grundlos und willkürlich das Verlöbnis aufgelöst haben, müssen Sie Ihrer Verlobten den Kostenaufwand ersetzen. Die Frage ist, ob und inwieweit das Kleid angemessen war. Lebt Ihre Verlobte in wohl begüterten Verhältnissen, müssen Sie sicherlich tiefer in die Tasche greifen, als wenn diese nur ein normales Angestelltengehalt bezieht. Was angemessen ist, ist eine sehr subjektive Frage. Diese zu beantworten, sollten Sie möglichst nicht dem Richter überlassen.
Einen Rettungsanker finden Sie in § 1298 Abs. III BGB. Danach tritt Ihre Ersatzpflicht nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Rücktritt vom Verlöbnis nachweisen. Als wichtiger Grund ist meist problemlos anzuerkennen, wenn Sie die Verlöbnistreue verletzen, die Eheschließung grundlos hinauszögern, frühere Ehen verschweigen, die Existenz eines Kindes leugnen oder unter einer schwerwiegenden Krankheit leiden. Auch wenn Sie selbst schwerwiegend erkranken und deshalb die Verlobung lösen, können Sie sich auf einen wichtigen Grund berufen.
Die Zuneigung ist entscheidende Grundlage jeder Ehe. Wollte man die fehlende Zuneigung als wichtigen Rücktrittsgrund bedingungslos anerkennen, könnte jeder Verlobte jederzeit jegliche Verlobung lösen, ohne Schadensersatzansprüche des Partners befürchten zu müssen. Das vom Gesetz geforderte Erfordernis des wichtigen Grundes würde damit inhaltsleer werden. Eine Lösung lässt sich nur aus dem Zweck des Gesetzes begründen. Danach wird das Vertrauen des Partners so lange geschützt, wie er mit der Eheschließung rechnen kann. Muss er erkennen, dass die Liebe leidet, muss er auch damit rechnen, dass die Verlobung gelöst wird. Spätestens ab diesem Zeitpunkt darf er nicht mehr darauf vertrauen, dass die Verlobung in eine Ehe führen wird. Wer in diesem Stadium Aufwendungen tätigt, tätig diese Aufwendungen im Bewusstsein des Risikos und muss die Konsequenzen selber tragen.
Ihr Verlobter oder Ihre Verlobte kann Geschenke zurückverlangen, die er zum Zeichen des Verlöbnisses überreicht hat. Umgekehrt müssen Sie Geschenke zurückgeben, wenn Sie diese im Hinblick auf die Tatsache Ihrer Verlobung erhalten haben (§ 1301 BGB). Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut insoweit, als nur Geschenke zurückzugewähren sind, die zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben wurden. Typisches Beispiel ist die Übergabe eines Verlobungsrings.
Andere Geschenke, die Sie nicht im Hinblick auf die Verlobung, sondern im Hinblick auf Ihre zwischenmenschliche Beziehung getätigt haben, unterliegen nicht der Rückgabepflicht. Beispiel: Geschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag. Solche Geschenke erbringen Sie nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zusammenleben mit Ihrem Partner (BGH FamRZ 2005 1152).
Leben Sie zusammen, sind Leistungen des täglichen Lebens nicht auszugleichen. Beispiel: Sie haben im Supermarkt für das anstehende Weihnachtsfest eingekauft. Auch monatliche Zuwendungen für den Erwerb oder den Umbau eines im Alleineigentum Ihres Verlobten stehenden Wohnhauses, brauchen Sie nicht zu erstatten, soweit diese im Wesentlichen der Miete für vergleichbaren Wohnraum entsprechen (BGH NJW 2013, 2188).
Gut zu wissen: Ihre Verlobung ist keine Gewähr für Rechtssicherheit. Investieren Sie Geld, sollten Sie möglichst schriftlich festhalten, zu welchem Zweck Sie das Geld geben und unter welchen Voraussetzungen Sie einen Ausgleich beanspruchen können. Jede Absprache ist hilfreich und vermeidet spätere Zwistigkeiten.
Sind Sie verlobt, gelten Sie als Angehöriger und haben im Straf- und Zivilprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Ihr Verlobter strafrechtlich angeklagt oder zivilrechtlich verklagt wird. Da der Zweck der Vorschrift darin besteht, Aussagekonflikte wegen Ihrer engen persönlichen Beziehung zu vermeiden, entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Ihre Verlobung nicht mehr besteht. Sie müssen dann zur Sache aussagen.
Macht Ihr Verlobter oder Ihre Verlobte Schadensersatzansprüche wegen der Auflösung Ihrer Verlobung geltend oder verlangt sie Geschenke zurück, greift die Verjährung, wenn seit der Auflösung des Verlöbnisses drei Jahre vergangen sind. Die Berechnung der Frist beginnt aber nicht an dem Tag genau, an dem Sie die Verlobung aufgelöst haben. Die Verjährung beginnt erst mit Beginn des auf die Auflösung der Verlobung folgenden Jahres zum 1. Januar und endet zum 31. Dezember des dritten Jahres.
Praxisbeispiel: Sie haben Ihre Verlobung am 10.10.2018 aufgelöst. Verlangt Ihre Verlobte den Aufwand für das Brautkleid zurück, beginnt die Verjährung am 1.1.2019 und endet am 31.12.2021. Innerhalb dieser Zeit muss sie aktiv werden und Ihren Anspruch per Mahnbescheid oder Zahlungsklage geltend machen. Die Verjährung wird allerdings gehemmt, wenn Sie den Anspruch anerkennen oder auf die Forderung Teilzahlungen leisten.
Mit der Verlobung gehen Sie über die Grenzen des unverbindlichen Zusammenlebens hinaus. Sie schaffen Vertrauen und dürfen Vertrauen erwarten. Lässt sich das Vertrauen nicht rechtfertigen, müssen Sie die Konsequenzen tragen, zumindest insoweit, als Sie auch die Verantwortung dafür übernehmen müssen.
Geschrieben von: Volker Beeden