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Wel­che Er­fah­run­gen ma­chen An­wäl­te im Schei­dungs­recht mit schmut­zi­gen Tricks?

Bild: Welche Erfahrungen machen Anwälte im Scheidungsrecht mit schmutzigen Tricks?

Wel­che schmut­zi­gen Tricks kön­nen wäh­rend mei­ner Schei­dung pas­sie­ren?

Dass sich Ehepartner auseinandergelebt haben und sich nach der Trennung auch scheiden lassen wollen, bedeutet noch lange nicht den Endpunkt der Ehe. Wer die Scheidung als persönliche Niederlage empfindet, gibt sich allzu oft seinen Rachegelüsten hin und versucht, mit schmutzigen Tricks dem Partner das Leben schwer zu machen. Anwälte machen damit tagtäglich Erfahrungen. Wir haben für Sie sieben typische Tricks zusammengestellt, mit denen sich Scheidungspartner das Leben schwer machen und sich dabei selber schaden, statt die Ehe sachlich und einvernehmlich abzuwickeln.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Schmutzige Tricks führen Scheidungen in einen Rosenkrieg. Vermeintliche Vorteile erweisen sich oft als Stolperfalle.
  • Egal, ob Sie das Bankkonto oder die eheliche Wohnung leerräumen, Ihr Vermögen verjubeln, den Partner zu körperlicher Gewalt provozieren oder Ihr gemeinsames Kind zum Gegenstand Ihres Rosenkrieges machen: Jede Aktion dieser Art provoziert Gegenmaßnahmen und Konflikte.
  • Jeder Konflikt beeinträchtigt Ihre Verhandlungsposition, wenn es darum geht, die nachehelichen Rechte und Fristen zu verhandeln und festzuschreiben.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Regeln Sie Ihre Scheidung sachlich und außergerichtlich
Betrachten Sie Ihre Scheidung als die Abwicklung Ihrer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und steuern Sie diese so, dass Sie sich möglichst einvernehmlich trennen. Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Tipp 2: Konzentrieren Sie sich auf Ihren Neuanfang
Wir dürfen guten Gewissens behaupten, dass Sie damit auf einem besseren Wege sind, Ihren Neuanfang neu zu gestalten, als wenn Sie nur damit beschäftigt sind, die Trümmer Ihrer Beziehung zu beseitigen.

Tipp 3: Begegnen Sie Schmerz nicht mit Schmerz
Ihr Partner war Teil Ihres Lebens. Wenn Sie dem Partner jetzt das Leben schwer machen, verletzen Sie auch sich selbst. Den Schmerz, den Sie durch die Scheidung empfinden, können Sie nicht wieder ausgleichen, indem Sie dem Partner noch größere Schmerzen zufügen.

War­um soll­te ich Kennt­nis von schmut­zi­gen Tricks bei Schei­dung ha­ben?

Zugegeben: Dieser Text läuft auf ein Plädoyer für die einvernehmliche Scheidung hinaus. Der Text beruht auf den Erfahrungen von Rechtsanwälten mit schmutzigen Tricks und ist damit das Ergebnis dessen, was in der Praxis für viele Ehepaare über die bloße Trennung und Scheidung hinaus zusätzliche persönliche Katastrophen mit sich bringt. Wenn Sie als enttäuschter, gedemütigter oder bloßgestellter Ehepartner zu schmutzigen Tricks greifen, berücksichtigen Sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht, welche Konsequenzen Sie damit provozieren. Nur wenn Sie wissen, auf welches Minenfeld Sie sich möglicherweise begeben, werden Sie in der Lage sein, Ihre Emotionen zu kontrollieren und Ihre Scheidung vor allem in Ihrem eigenen Interesse und in dem Interesse Ihrer gemeinsamen Kinder so sachlich wie möglich abzuwickeln. Wie Sie dabei mit Ihren Emotionen umgehen, steht auf einem anderen Blatt.

Expertentipp: Sie können sich streitig oder einvernehmlich scheiden lassen. Streitige Scheidungen sind oft Rosenkriege und ruinieren beide Ehepartner emotional und finanziell. Da jede Ehe spätestens nach drei Jahren auch gegen den Willen eines Ehepartners geschieden werden muss, fahren Sie besser, wenn Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen einvernehmlich abwickeln und darauf verzichten, Ihre emotionalen Vorbehalte in das Scheidungsverfahren einzubringen. Eventuelle Scheidungsfolgen, wie beispielsweise Ehegattenunterhalt oder Zugewinnausgleich, können Sie außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung notariell regeln. Selbst dann bleibt es Ihnen immer noch freigestellt, sich mit Ihrem Ehepartner wegen Ihrer Trennung emotional auseinanderzusetzen. Sie haben aber den Vorteil, dass Ihre Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft abgewickelt ist.

Trick 1: Der Part­ner räumt das Bank­kon­to leer

Wer sich trennt, erliegt oft einer gewissen Panik. Jede Trennung ist mit finanziellen Einschränkungen verbunden. Dann liegt es nahe, im Hinblick auf die anstehende Trennung das gemeinsame Bankkonto zu plündern und den Partner vor vollendete Tatsachen zu stellen. Wer plötzlich ohne Geld dasteht, erscheint vielleicht kompromissbereiter und unterwürfiger als derjenige, der finanziell unabhängig ist.

Expertentipp: Handelt es sich bei dem Bankkonto um ein gemeinschaftliches Konto der Eheleute („Und-Konto“), gehört das Guthaben beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte. Wird das Konto leergeräumt, muss der Partner die Hälfte des Guthabens erstatten. Das Problem dabei ist, dass der Partner dazu finanziell oft nicht in der Lage ist und der andere darauf angewiesen ist, den Rückzahlungsanspruch mit sonstigen Ansprüchen irgendwie auszugleichen.

Trick 2: Woh­nungs­räu­mung in ei­ner Nacht-und-Ne­bel-Ak­ti­on

Ehepartner nutzen die Abwesenheit des Partners gerne dazu, in einer Nacht-und-Nebel-Aktion die gemeinsame Ehewohnung leerzuräumen. Kommt der andere nach Hause, sind Möbel, Dokumente, persönliche Unterlagen, Fotoalben und Wertsachen beiseitegeschafft. Der Vorteil besteht darin, dass der Übeltäter über nichts verhandeln muss und der andere darauf angewiesen ist, dass er Hausrat und persönliche Unterlagen auf mehr oder weniger freiwilliger Basis zurückerhält. Der Zermürbungsfaktor ist hoch.

Man vergisst vielleicht, wo man die Friedenspfeife vergraben hat. Aber man vergisst niemals, wo das Beil liegt.

Mark Twain (1835 - 1910)

Expertentipp: Sind Sie betroffen, können Sie bei Gericht beantragen, den Hausrat aufzuteilen. Hausrat gehört im Regelfall beiden Ehepartnern gemeinsam. Steht die Aktion im Zusammenhang mit der Scheidung, verzögert sich das Verfahren meist erheblich. Aktionen dieser Art provozieren Gegenreaktionen und veranlassen den Partner, beispielsweise beim Unterhalt oder Zugewinnausgleich keinerlei Zugeständnisse mehr zu machen. Insofern geht der Schuss oft nach hinten los.

Trick 3: Der Part­ner be­strei­tet wi­der Er­war­ten das Tren­nungs­jahr

Vielleicht waren Sie sich bislang einig, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist. Der Ablauf des Trennungsjahres ist Voraussetzung dafür, dass der Richter die Scheidung aussprechen kann. Fragt der Richter im Scheidungstermin, seit wann Sie beide getrennt leben, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Ehepartner plötzlich vorgibt, noch kein Jahr getrennt zu leben. In diesem Fall muss der Richter konkret feststellen, ob das Trennungsjahr vollzogen ist. Können Sie den Nachweis nicht zuverlässig führen, muss der Richter Ihren Scheidungsantrag zurückweisen. Die Verfahrensgebühren gehen zu Ihren Lasten.

Trennungsjahr

Tren­nungs­jahr

Was ist das Trennungsjahr und was muss beachtet werden? Erfahren Sie hier, wie sie das Trennungsjahr vorbereiten können.

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Expertentipp: Im Idealfall weisen Sie den Trennungszeitraum durch den Einzug in Ihre neue Wohnung oder den Auszug Ihres Ehepartners aus der gemeinsamen Ehewohnung nach. Möglicherweise haben Sie Schriftverkehr geführt, aus dem sich die Trennung nachvollziehen lässt. Auf jeden Fall riskieren Sie, dass sich das Verfahren mindestens erheblich verzögert. Andererseits muss derjenige, der das Trennungsjahr bestreitet, wissen, dass er die Scheidung letztlich nicht aufhalten kann und spätestens nach drei Jahren auf jeden Fall geschieden wird. Eventuell können Sie in gewissen Ausnahmefällen auch einen Härtefall begründen und die vorzeitige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erreichen.

Trick 4: Der Ehe­part­ner ver­ju­belt sein Ver­mö­gen

Lebten Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben Sie bei der Scheidung Anspruch auf Zugewinnausgleich, sofern der Vermögenszuwachs Ihres Ehepartners während Ihrer Ehe größer war als das, was Sie selbst an Vermögen erworben haben. Um den eigenen Vermögenszuwachs zu minimieren, kommen Ehepartner auf die Idee, das eigene Vermögen möglichst schnell zu verjubeln. So wird Geld in teure Reisen, aufwändige Kleidung und teures Essen investiert. Da der Ehepartner damit sein Endvermögen reduziert, vermindert er Ihren Anspruch auf den Zugewinnausgleich.

Expertentipp: Sie können dieser Plünderungstaktik entgegentreten, indem Sie möglichst schnell den Scheidungsantrag einreichen. Der Zugewinn berechnet sich nämlich zu dem Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht und dem anderen Ehepartner vom Gericht förmlich zugestellt wird. Der Antrag wird damit rechtshängig. Dann nutzt es dem Ehepartner nichts, wenn er nach der Zustellung Ihres Scheidungsantrags sein Vermögen verjubelt. Geht es um höhere Vermögenswerte, besteht die Möglichkeit, ein gerichtliches Arrestverfahren einzuleiten und Vermögenswerte des Partners beschlagnahmen zu lassen. Möglicherweise ist diese Taktik auch eine gute Grundlage dafür, sich doch auf eine einvernehmliche Scheidung zu verständigen und den Vermögensausgleich einvernehmlich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.

Trick 5: Ihr Part­ner be­haup­tet, Ihr neu­er Le­bens­ge­fähr­te scha­de dem Wohl Ih­res Kin­des

Leben Sie nach Ihrer Trennung mit einem neuen Lebensgefährten zusammen, sehen Sie sich vielleicht dem Vorwurf Ihres Ex-Partners ausgesetzt, Ihr neuer Lebensgefährte sei kein angemessener Umgang für Ihr Kind. Das Ziel ist klar: Sie/er will verhindern, dass Sie Ihr Umgangsrecht wahrnehmen können und verweigert Ihnen den Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Im allerschlimmsten Fall versteigt sich ein Ehepartner als Elternteil darin, dass der andere das Kind angeblich missbraucht oder die Absicht habe, mit dem Kind ins Ausland zu flüchten. Das er/sie damit Öl ins Feuer gießt, macht sich oft erst bemerkbar, wenn es zu spät ist. Misstrauensanträge dieser Art sind meist nicht reparabel.

Expertentipp: Sie können das Umgangsrecht gerichtlich geltend machen und erreichen, dass der Richter ein angemessenes Umgangsrecht festschreibt. Dabei muss Ihr Partner berücksichtigen, dass er mit seiner Aktion zwangsläufig das Kind einbezieht, da der Richter unter Einbeziehung des Jugendamtes das Kind aller Wahrscheinlichkeit nach persönlich anhören wird. Das Kind, das Ihre Trennung verkraften muss, sieht sich zusätzlich in einen Zwiespalt versetzt, in dem es Position beziehen und aus seiner Sichtweise die Interessen wenigstens eines Elternteils zurückstellen muss. Aktionen dieser Art überzeugen Richter meist nicht, so dass das gesetzliche Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils in den Vordergrund gestellt wird.

Trick 6: Ihr Ehe­part­ner pro­vo­ziert Sie zu kör­per­li­cher Ge­walt

Trennen Sie sich, müssen Sie sich verständigen, wer die bislang gemeinsame eheliche Wohnung künftig nutzt. Möchte ein Ehepartner die Wohnung für sich vereinnahmen, kommt sie/er vielleicht auf die Idee, Sie zu körperlicher Gewalt zu provozieren und dann bei Gericht zu beantragen, ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Gewalttätige Ehepartner werden meist aus der Wohnung verwiesen.

Expertentipp: Lassen Sie sich nicht und zu nichts provozieren. Steigert sich eine Diskussion in Richtung einer körperlichen Auseinandersetzung, sollten Sie die Zähne zusammenbeißen und den Ort des Geschehens sofort verlassen. Ist Gewalt im Spiel, potenzieren sich Konflikte. Stehen Konflikte im Raum, sind Gespräche und sachliche Verhandlungen kaum mehr möglich.

Trick 7: Der Ehe­part­ner pro­du­ziert Steu­er­schul­den

Wurden Sie in Ihrer Ehe steuerlich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, können Sie auch noch im Jahr Ihrer Trennung vom Ehegattensplitting profitieren. Sie zahlen deutlich weniger Einkommensteuern. Ihr Ehepartner könnte auf die Idee kommen und Steuerschulden produzieren, indem er insbesondere als Selbstständiger oder Freiberufler keine Steuern mehr an das Finanzamt abführt. Da Sie gemeinsam veranlagt wurden, haften Sie auch für die Steuerschulden Ihres Ehepartners. Das Finanzamt kann die Steuerschulden dann auch bei Ihnen persönlich eintreiben, selbst wenn Sie selbst nichts dafür können.

Expertentipp: Zwar hat der Ehepartner im Jahr Ihrer Trennung Anspruch auf eine steuerliche Zusammenveranlagung. Ihre Zustimmung könnte sogar durch das Familiengericht ersetzt werden. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Zusammenveranlagung die gemeinsame Steuerlast nicht nachhaltig reduziert oder die gemeinsame Veranlagung missbräuchlich wäre. Sie sollten also in Fällen dieser Art bereits für das Trennungsjahr die getrennte steuerliche Veranlagung beantragen und es darauf ankommen lassen, ob Ihr Ehepartner auf der gemeinsamen Veranlagung besteht und Ihre Zustimmung tatsächlich gerichtlich einklagt.

Aus­blick

Egal, was die Gründe für Ihre Trennung sind, berücksichtigen Sie, dass Sie gute Gründen hatten, Ihren Partner geheiratet zu haben. Ihr Partner war Teil Ihres Lebens. Wenn Sie dem Partner jetzt mit schmutzigen Tricks das Leben schwer machen, verletzen Sie auch einen Teil Ihrer eigenen Persönlichkeit. Den Schmerz, den Sie durch die Scheidung empfinden, können Sie letztlich nicht wieder ausgleichen, indem Sie dem Partner noch größere Schmerzen zufügen. Wenn es Ihnen gelingt, Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abzuwickeln, schaffen Sie die Voraussetzungen, so schnell als möglich Ihre innere Ruhe zu finden und sich auf Ihr neues Leben ohne Ihren alten Partner vorzubereiten. Vor allem dann, wenn Sie Ihre neue Beziehung nach der Trennung aufbauen wollten, sollten Sie das alte Leben emotional abschließen können.

Glossar zum Artikel:

  • Zum Zugewinn gehört jeglicher Vermögenszuwachs während der Ehe. Wird die Ehe geschieden findet ein Zugewinnausgleich (Aufteilung des Vermögens) zwischen den Ehepartnern statt, die sofern nicht anders vereinbart, in einer Zugewinngemeinschaft leben.
  • Der nicht betreuende Elternteil und das Kind haben das Recht auf persönlichen Umgang miteinander. Das Umgangsrecht besteht auch, wenn der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.
  • Eine der Voraussetzungen für das Trennungsjahr ist die "Trennung von Tisch und Bett": Eheleute müssen demnach getrennt voneinander wirtschaften, einen eigenen Haushalt führen, getrennt voneinander schlafen und keine sexuelle Beziehung mehr zueinander unterhalten.

Geschrieben von: Volker Beeden

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