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Wie wird der nach­e­he­li­che Un­ter­halt be­rech­net?

Bild: Wie wird der nacheheliche Unterhalt berechnet?

Wie kann ich mei­ne Un­ter­halts­pflicht nach der Schei­dung er­mit­teln?

Um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu berechnen, sind eine Reihe von Faktoren maßgebend. Wir erklären Ihnen, welche Rolle Begriffe wie bereinigtes Nettoeinkommen, 3/7-Quote, Selbstbehalt, Ehedauer oder Sättigungsgrenze spielen, ob und wie Unterhalt steuerlich abgesetzt werden kann, welchen Einfluss Unterhalt auf die Rente hat und wie Sie nach diesen Vorgaben den nachehelichen Unterhalt berechnen. Denn wenn Sie geschieden sind, erwartet der Gesetzgeber, dass Sie sobald wie möglich selbst und alleine für Ihren Unterhalt sorgen. Sie haben nur dann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation bedürftig sind und Ihr Ex-Ehepartner leistungsfähig ist. 

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Der nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung wurde überwiegend nach der 3/7-Quote berechnet. Seit 2022 sind mit einem Erwerbstätigenbonus von 1/10, 45% der Differenz beider Einkommen anzusetzen.
  • Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen nebst sonstiger Einnahmen abzüglich zwangsläufig anfallender und ehebedingter Verbindlichkeiten.
  • Die Sättigungsgrenze deckelt das für die Berechnung des Unterhalts maßgebliche unterhaltsrelevante Einkommen.

Prak­ti­sche Tipps

Tipp 1: Verfassen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung
Um die mit der Unterhaltsberechnung im Streitfall verbundenen Risiken einzugrenzen, sollten Sie sich möglichst außergerichtlich auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung verständigen und darin den Unterhalt festschreiben.

Tipp 2: Eigenes Einkommen ist auf den Unterhalt anzurechnen
Da Sie nach der Scheidung dem Grundsatz nach für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich sind, sind Sie verpflichtet, jede angemessene und Ihnen zumutbare Arbeit anzunehmen. Insoweit ist eigenes Einkommen auf den Unterhalt anzurechnen.

Tipp 3: Lassen Sie eine professionelle Unterhaltsberechnung vornehmen
Unterhaltsrechner im Internet begeben Ihnen eine grobe Tendenz, wie hoch ein Unterhalt ausfallen könnte. Zuverlässig und genau sind diese Berechnungen jedoch nicht. Es ist deshalb wichtig und empfehlenswert, dass Sie eine professionelle Unterhaltsberechnung vornehmen lassen, bei der alle Nuancen Ihres Einzelfalls berücksichtigt werden.

Was soll­te ich zum nach­e­he­li­chen Un­ter­halt vor­ab wis­sen?

  • Hatten Sie bislang Trennungsunterhalt bezogen, müssen Sie den nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen. Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt endet in dem Augenblick, in dem Ihre Scheidung rechtskräftig wird.
  • Nach der Scheidung muss der Unterhaltsanspruch neu berechnet werden. Zwar sind die Berechnungsgrundlagen von Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt im Wesentlichen gleich. Allerdings ändern sich nach der Scheidung die Steuerklassen und damit auch die Höhe der maßgeblichen Einkommen.
  • Zahlt Ihr Ex-Ehepartner Kindesunterhalt, sind die Unterhaltsansprüche minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder (bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils lebend und in der Schul- oder Berufsausbildung befindlich) gegenüber Ihren nachehelichen Unterhaltsansprüchen vorrangig.
  • Der unterhaltspflichtige Ehepartner ist nur leistungsfähig, wenn sein Nettoeinkommen nach Abzug vorrangiger Verbindlichkeiten den Selbstbehalt von 1.510 EUR übersteigt.
  • Nach der Scheidung sind Sie gehalten, selbst für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
  • Sie haben nur dann Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, wenn Sie einen der im Gesetz geregelten Unterhaltstatbestände begründen und nachweisen können. In Betracht kommen Unterhaltsansprüche wegen Betreuung eines Kleinkindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt sowie Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Wie be­rech­net sich der nach­e­he­li­che Un­ter­halt?

Sie berechnen den nachehelichen Unterhalt, indem Sie Ihr eigenes Nettoeinkommen sowie das Nettoeinkommen Ihres Ex-Partners ermitteln. Beide Einkommen werden miteinander verglichen. Derjenige, der mehr verdient, muss dem anderen, der weniger oder gar nichts verdient, einen Teil seines Einkommens als Unterhalt überlassen.

Expertentipp: Der Kindesunterhalt lässt sich ziemlich genau nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen. Für den nachehelichen Ehegattenunterhalt gibt es keine vergleichbare Tabelle. Allerdings ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle eine Reihe von Kriterien, nach denen der Unterhalt nach der Scheidung berechnet werden kann. Im Wesentlichen entscheidet die Rechtsprechung aber im Einzelfall. Daher gibt es eine Vielzahl von Lebenssituationen, in denen die Unterhaltsberechnung nach oben oder nach unten ausschlägt.

 

Was ist die 3/7-Quo­te?

Der nacheheliche Unterhalt berechnet sich grob gesagt danach, dass der besserverdienende Ehepartner drei Siebtel seines verfügbaren Einkommens als Unterhalt zahlt. 4/7 verbleiben ihm selbst.

2022 wurde dies geändert. Es gilt ein Erwerbstätigenbonus von 1/10Dieser Bonus soll einen Anreiz bieten, auch künftig zu arbeiten. Somit besteht Anspruch auf 45% der Differenz beider Einkommen.

Sie sind unterhaltsberechtigt und selbst erwerbstätig

Sind Sie selbst erwerbstätig, dürfen Sie selbst 1/10 als Erwerbstätigenbonus bei Ihrem Einkommen berücksichtigen.

Expertentipp: Sie verdienen als Teilzeitkraft monatlich 1.400 EUR netto. Eine Vollzeitbeschäftigung ist Ihnen aufgrund einer chronischen Erkrankung nicht zuzumuten. Ihr Ex-Partner verfügt über 2.800 EUR netto. Wird bei beiden Partnern der Erwerbstätigenbonus berücksichtigt, kommen bei Ihnen 140 EUR und bei Ihrem Ex-Partner 280 EUR in Abzug. 

Was ist die Sättigungsgrenze?

Verfügt der unterhaltspflichtige Ehepartner über ein sehr hohes Einkommen, wird das für die Berechnung des Unterhalts maßgebliche Einkommen begrenzt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Unterhaltsanspruch nur bis zu einem bestimmten Betrag berechnet werden kann und damit eine Sättigungsgrenze erreicht.

Expertentipp: Ihr Ehepartner verdient monatlich 14.000 EUR. Sie sind aufgrund einer Erkrankung nicht arbeitsfähig. Bei Anwendung der 3/7-Quote hätten Sie Anspruch auf 6.000 EUR Ehegattenunterhalt.

In derartigen Fällen begrenzen die Gerichte den Unterhalt. Allerdings gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. So wird beispielsweise bestimmt, dass der Unterhaltsbetrag 2.500 EUR monatlich nicht überschreiten darf. Nur dann, wenn Sie als unterhaltsberechtigter Partner einen höheren Bedarf nachweisen, können Sie zusätzliches Geld einfordern. Andere Gerichte begrenzen die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens und orientieren sich an der Obergrenze der Düsseldorfer Tabelle.

Inwieweit wird mein eigenes Einkommen auf den Unterhaltsanspruch angerechnet?

Ihr Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht nicht oder reduziert sich, wenn Sie Ihren Unterhalt aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen bestreiten können. Angerechnet wird aber nur, was Sie aus dem zumutbaren Einsatz Ihrer Arbeitskraft und Ihres Vermögens an Einkünften erzielen können. Unterlassen Sie es, Einkünfte zu erzielen, obwohl Ihnen eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar wäre, wird Ihnen ein fiktiver Betrag zugerechnet. Auch der Wohnwert einer selbstgenutzten Immobilie steht Einkünften gleich und ist als Einkommen zu berücksichtigen.

Lediglich Einkünfte, die Sie aus einer Ihnen nicht zumutbaren, überobligatorischen Erwerbstätigkeit erzielen, brauchen Sie sich nicht oder allenfalls zur Hälfte anrechnen zu lassen.

Expertentipp: Sie sind aufgrund mehrerer Bandscheibenvorfälle gebrechlich und haben Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Trotz Ihrer Schmerzen sitzen Sie im Supermarkt an der Kasse. Ihr Verdienst sollte auf den Unterhalt möglichst nicht, wenn überhaupt, dann allenfalls zur Hälfte, angerechnet werden.

Inwieweit muss ich jede Arbeit annehmen?

Sie haben nur Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn Sie bedürftig sind. Sie vermeiden Ihre Bedürftigkeit, wenn Sie arbeiten. Dazu wird Ihnen nicht unbedingt jede Tätigkeit zugemutet. Vielmehr sind Sie nur zu einer angemessenen Tätigkeit verpflichtet. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, Ihrem Lebensalter und Ihrem Gesundheitszustand entspricht. Auch wenn diese Kriterien erfüllt sind, kann eine Tätigkeit im Hinblick auf Ihre ehelichen Lebensverhältnisse unzumutbar sein, wenn Sie mit einem abrupten sozialen Abstieg verbunden wäre. Dabei sind insbesondere die Dauer Ihrer Ehe sowie Dauer, Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen.

Kann der Ehe­gat­ten­un­ter­halt be­fris­tet wer­den?

Der Grundsatz, dass Sie nach der Scheidung für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich sind, führt teils zu unbefriedigenden Ergebnissen. Waren Sie beispielsweise 30 Jahre verheiratet und lassen sich mit 60 Jahren scheiden, dürfte es Ihnen schwerfallen, eine halbwegs zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Es wäre dann wenig gerecht, die Unterhaltszahlung zu befristen. Deshalb gilt nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2013, dass allein die lange Dauer einer Ehe genügt, um zu verhindern, dass der Unterhalt herabgesetzt oder befristet wird. Durch die Neuregelung des § 1578 BGB müssen Familiengerichte die Ehedauer statt der Kindesbetreuung berücksichtigen. Maßgeblich kommt es darauf an, ob der unterhaltsberechtigte Partner ehebedingte Nachteile erlitten hat, die es rechtfertigen, den Unterhaltsanspruch möglichst nicht zu befristen.

Eine halbwegs brauchbare Regelung, wie lange Sie als geschiedener Ehepartner Unterhalt beanspruchen können oder umgekehrt zahlen müssen, fehlt. Grundsätzlich gibt es aber keinen lebenslang bestehenden Anspruch auf Unterhalt. Im Regelfall werden Unterhaltsansprüche nach der Scheidung zeitlich befristet oder in der Höhe begrenzt.

Expertentipp: Der Bundesgerichtshof hatte über den Fall einer Frau zu entscheiden, die ihren Arbeitsplatz aufgegeben hatte, um ihre beiden Kinder zu erziehen. Ihr wurde aufgrund von 25 Jahren Ehe unbefristet Unterhalt zugesprochen (BGH Az. XII ZR 650/11).

Wie be­rech­ne ich un­ser be­rei­nig­tes Net­to­ein­kom­men?

Das unterhaltsrelevante Einkommen ergibt sich aus dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen. Es ist nicht mit dem zu versteuernden Einkommen oder dem Nettoeinkommen aus Ihrer Gehaltsabrechnung gleichzusetzen.

  • Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung ist Ihr Bruttoeinkommen, das sich aus Ihrem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate ergibt. Sind Sie selbstständig, zählt Ihr Einkommen, das sich aus den Bilanzen oder den Gewinn- und Verlustrechnungen in Verbindung mit Ihren Steuererklärungen der letzten drei Jahre ergibt.
  • Einnahmen wie Mieteinkünfte, Zinserträge, Gratifikationen Ihres Arbeitgebers, Steuererstattungen, Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld oder Abfindungen erhöhen Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen.
  • Von Ihrem Einkommen dürfen Sie gewisse Verbindlichkeiten abziehen. Relevant sind insbesondere Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, berufsbedingte Aufwendungen, Fortbildungskosten, angemessene Altersvorsorgeleistungen, Unterhaltspflichten gegenüber Ihren Kindern oder Darlehensverbindlichkeiten, soweit sie den ehelichen Lebensstandard geprägt haben.

Im Ergebnis ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen. Genauso ist auch das Nettoeinkommen Ihres Ehepartners zu berechnen. Aus der Differenz beider bereinigter Nettoeinkommen berechnet sich der Ehegattenunterhalt.

Expertentipp: Wohnen Sie nach der Scheidung in der eigenen Immobilie, zählt Ihr mietfreies Wohnen als Einkommen. Der Wohnwert beziffert sich nach der Miete, die Sie für diese Immobilie zahlen müssten, wenn Sie nicht der Eigentümer wären. Dazu wird im Regelfall auf die ortsübliche Miete abgestellt. Soweit die Immobilie finanziert ist, dürfen Sie Zinsen in voller Höhe abziehen, nicht aber den Tilgungsanteil. Der Tilgungsanteil dient der Vermögensbildung, die nur Ihnen zugutekommt. Der Restbetrag wird als Wohnwert Ihrem Einkommen hinzugerechnet. Im Einzelfall können sich noch eine Reihe von Aspekten ergeben.

In­wie­weit sind Ein­kom­mens­stei­ge­run­gen nach der Schei­dung re­le­vant?

Erhöht sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners nach der Scheidung, sind Einkommenssteigerungen nur zu berücksichtigen, wenn diese bereits in der Ehe angelegt waren und ihre Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Ist die Steigerung auf einen unerwarteten Karrieresprung zurückzuführen, fehlt ein Bezug zur Ehe. Ansonsten sind die Verhältnisse maßgebend, die am Tag der rechtskräftigen Scheidung maßgebend waren.

Geld hat niemanden reich gemacht.

Lucius Annaeus Seneca (4 v. Chr. - 65 n. Chr.)

In­wie­weit sind Ein­kom­mens­min­de­run­gen nach der Schei­dung re­le­vant?

Reduziert sich das Einkommen nach der Scheidung, ist der unterhaltspflichtige Ehepartner naturgemäß weniger leistungsfähig. Damit reduziert sich auch der Unterhaltsanspruch, vorausgesetzt, dass die Minderung auch bei Fortbestand der Ehe eingetreten wäre und so die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätte. Sie sollen dann also nicht bessergestellt sein, als Sie stünden, wenn Sie noch mit dem Ehepartner verheiratet wären.

Wel­che Emp­feh­lun­gen kön­nen Sie mir zur Un­ter­halts­be­rech­nung ge­ben?

Unterhaltsberechnungen sind komplexe Aufgaben. Die Schwierigkeit besteht meist darin, das unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln und festzustellen, welche Aspekte dafür oder dagegen sprechen, einen sich rein rechnerisch ergebenden Unterhaltsbetrag zu modifizieren. In der Praxis streiten sich die Ehepartner oft monate- oder jahrelang über den Unterhalt nach der Scheidung.

Unsere Empfehlung

Wir machen es uns wirklich nicht leicht, wenn wir Ihnen dringend empfehlen: Verständigen Sie sich über den Unterhalt. Treffen Sie außergerichtlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese Empfehlung umzusetzen, ist nicht einfach. Ihr erster Ansatz sollte darin liegen, dass Sie nur Unterhalt fordern, wenn Sie überzeugend einen Unterhaltstatbestand darlegen und nachweisen können.

Ihr zweiter Ansatz sollte darin bestehen, dass Sie Ihren dem Grundsatz nach bestehenden Unterhaltsanspruch angemessen beziffern. Nur so vermeiden Sie, dass Sie Ihren Ehepartner provozieren und dazu nötigen, sich gegen Ihre Forderung zur Wehr zu setzen. Mit einer angemessenen Forderung schaffen Sie die Basis, überhaupt über die Forderung vernünftig verhandeln zu können.

Umgekehrt sollten Sie, wenn Sie auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, einen dem Grunde nach bestehenden Unterhaltsanspruch möglichst anerkennen und zu einer angemessenen Zahlung bereit sein. Bedenken Sie, dass Sie in einem Unterhaltsprozess mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verurteilt werden könnten. Insoweit ist es besser, sich zu verständigen und die ersparten Gebühren für Gericht und Rechtsanwälte in neue Lebensperspektiven zu investieren.

Aus­blick

Es geht immer ums liebe Geld. Wenn Sie Unterhalt fordern, seien Sie realistisch. Fördern Sie die gegenseitige Verhandlungsbereitschaft, indem Sie den Unterhaltsanspruch in der Höhe begrenzen oder wenigstens zeitlich einschränken. Es ist besser, auch künftig miteinander konstruktiv im Gespräch zu bleiben, als sich fortlaufend vor dem Richtertisch begegnen zu müssen.

Glossar zum Artikel:

  • Um zu gewährleisten, dass der Unterhaltspflichtige den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen kann und nicht selbst auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen ist, hat er Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Der Selbstbehalt kann im Einzelfall abgesenkt werden, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt und dadurch Lebenshaltungskosten spart.
  • Unterhaltsschuldner ist derjenige Elternteil oder Ehepartner, der Unterhalt schuldet. Er/sie wird auch als Unterhaltspflichtiger bezeichnet.
  • Das Kind oder der Ehepartner, die gesetzlichen Unterhalt fordern, bezeichnet das Gesetz als Unterhaltsgläubiger. Eine andere Bezeichnung ist Unterhaltsberechtigter.
  • Entzieht sich der Unterhaltspflichtige vorsätzlich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht und gefährdet dadurch den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, riskiert er eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 170 StGB). Die Justiz kann das Strafverfahren zumindest vorläufig einstellen, wenn der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsrückstände innerhalb einer vorgegebenen Frist bezahlt.
  • Mit Hilfe eines Unterhaltsrechners kann nach Eingabe der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Unterhaltsanspruch berechnet werden. Dies kann vor allem zur ersten Orientierung genutzt werden. Da die Berechnung jedoch weitere individuelle Umstände nicht berücksichtigen kann, sollten Sie sich um eine professionelle Berechnung mit allen relevanten Faktoren bemühen. Denn: Die zuverlässige und exakte Berechnung der Unterhaltshöhe setzt neben der genauen Kenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten umfangreiche Kenntnisse des Unterhaltsrechts voraus.

Geschrieben von: Volker Beeden

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