Fragen des Unterhaltsrechts treten spätestens dann aus ihrem Schattendasein hervor, wenn sich Ehepaare trennen und Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nach der Scheidung Ehegattenunterhalt beanspruchen. Dann spielen Begrifflichkeiten wie Betreuungsunterhalt, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, Düsseldorfer Tabelle, Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsvorrecht eine Rolle. Dabei geht es so gut wie immer um das liebe Geld. Wir erklären Ihnen im Überblick, wer wann und warum Anspruch auf Unterhalt hat und welche Antworten das Unterhaltsrecht dafür bereithält. Details lesen Sie in den speziellen Texten auf unserer Website.
Tipp 1: Kein Schubs ins kalte Wasser
Der weniger gutverdienende Ehepartner muss nach der Trennung nicht sofort die volle Verantwortung für seinen Lebensunterhalt übernehmen und ist so auch nicht sofort dazu verpflichtet, seine bisherige Erwerbstätigkeit aufzustocken oder eine Arbeit anzunehmen.
Tipp 2: Unterhaltstatbestände müssen erfüllt sein
Ehegattenunterhalt setzt voraus, dass der Ehepartner nach der Scheidung einen der im Gesetz geregelten Unterhaltstatbestände erfüllt und nachweist. Gelingt dies nicht, ist der Ex- Ehepartner selbst für seinen Unterhalt verantwortlich.
Tipp 3: Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
Jede Art von Unterhalt hängt davon ab, dass mithin Fragen zur Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, zum bereinigten Nettoeinkommen, zum Selbstbehalt und zur Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter geklärt werden.
Trennen sich Ehepaare, ist der betreuende Ehepartner meist darauf angewiesen, dass der andere für das gemeinsame Kind Kindesunterhalt zahlt. Wie wichtig das Thema ist, zeigt sich, wenn Sie die Frageplattformen im Internet nachverfolgen. In einer Vielzahl der Fragen geht es um den Kindesunterhalt und darum, unter welchen Voraussetzungen beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden kann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt nicht zahlt. Wie wichtig dabei jeder Tag ist, zeigt allein die Sorge vieler Fragesteller, ob im Landkreis X denn bereits der Unterhaltsvorschuss auf dem Konto der unterhaltsberechtigten Person eingegangen ist.
Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.
Das Unterhaltsrecht stellt beim Kindesunterhalt auf das traditionelle Bild ab, dass ein Ehepartner die Kinder versorgt und der andere Kindesunterhalt entrichtet. Da aber viele Kinder einen großen Teil ihrer Zeit auch bei demjenigen Elternteil verbringen, der bedingungslos Kindesunterhalt zahlt, erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, diesen Elternteil trotz seiner Betreuungsleistungen in vollem Umfang den Kindesunterhalt zahlen zu lassen. Wer sich also als unterhaltspflichtiger Elternteil bei der Betreuung überdurchschnittlich engagiert, soll künftig finanziell entlastet werden. Ob und inwieweit der Gesetzgeber in Anbetracht vieler kritischer Aspekte diesen Ansatz letztlich umsetzt, bleibt abzuwarten.
Da 90 % der Kinder bei der Mutter leben, stehen meist Väter als Unterhaltssünder in der Kritik. Die Rede ist insgesamt von 450.000 alleinerziehenden Elternteilen, bei denen der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlte. Aber auch um die Zahlungsmoral unterhaltspflichtiger Mütter scheint es nicht gut bestellt zu sein. 85 % sind säumig. In der Konsequenz beantragen viele alleinerziehende Elternteile staatlichen Unterhaltsvorschuss.
Trenne Sie sich von Ihrem Ehepartner und betreuen das Kind in Ihrem eigenen Haushalt, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind allein dadurch, dass Sie das Kind in Ihrem Haushalt betreuen, ihm also Kost und Logis gewähren. Sie brauchen im Prinzip keine eigenen Barmittel einzusetzen. Dieser Betreuungsunterhalt steht dem Barunterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteils gleich.
Betreuen Sie das Kind nicht in Ihrem Haushalt, sind Sie gesetzlich verpflichtet, dem Kind Barunterhalt zu zahlen. Der Barunterhalt ist in Bargeld zu leisten. Sie können den Barunterhalt nicht durch sonstige Leistungen abgelten.
Expertentipp: Kaufen Sie dem Kind Kleidung, können Sie die Ausgabe nicht mit Ihrer Unterhaltszahlung verrechnen. Auch wenn Sie das Kind in der Zeit des Aufenthalts in Ihrem Haushalt verpflegen, ist diese Leistung Konsequenz dessen, dass Sie Ihr Umgangsrecht wahrnehmen.
Auch wenn Sie Ihr Umgangsrecht über Maßen wahrnehmen und für die Betreuung Barmittel einsetzen, ändert dies nichts an Ihrer in vollem Umfang bestehenden Unterhaltspflicht. Dieser Ansatz soll jedoch reformiert werden, so dass Ihre übermäßige Betreuungsleistung auch in der Berechnung der Unterhaltshöhe ihren Niederschlag finden soll.
Der Barunterhalt wird üblicherweise nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Je nachdem, wie alt das Kind ist und welches Nettoeinkommen Ihnen zur Verfügung steht, ergibt sich der Barunterhalt. Die Tabelle geht von vier Altersstufen des Kindes und 15 Einkommensstufen des unterhaltspflichtigen Elternteils aus. Das Kindergeld wird zur Hälfte jedem Elternteil angerechnet. Der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Zahlbetrag vermindert sich also um die Hälfte des Kindergeldes.
Expertentipp: Verdienen Sie 3000 EUR netto, zahlen Sie für Ihr vierjähriges Kind 552 EUR Kindesunterhalt. Verdienen Sie 4000 EUR, zahlen Sie für ein 15-jähriges Kind 878 EUR Kindesunterhalt (Stand Düsseldorfer Tabelle: 1. Januar 2024). Diese Beträge vermindern sich um die Hälfte des Kindergeldes.
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Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil kein Kindergeld, weil er selbst nicht genügend Geld hat oder einfach nicht zahlen will, kann das Kind beim örtlichen Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Unterhaltsvorschuss ist Ersatz für den fehlenden Kindesunterhalt. Seit 1.7.2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Auch die Leistungsdauer ist nicht mehr begrenzt. Theoretisch erhalten Sie für Ihr neugeborenes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs also Unterhaltsvorschuss.
Ihr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist insoweit eingeschränkt, als Sie erst ab 600 EUR monatlichem Bruttoeinkommen Anspruch auf Vorschuss haben, wenn das Kind 12 - 18 Jahre alt ist. Der Gesetzgeber will Sie damit motivieren, selber zum Lebensunterhalt des Kindes beizutragen. Eine Einschränkung ergibt sich zusätzlich, als das vom betreuenden Elternteil bezogene Kindergeld in voller Höhe, - wenn auch nur in Höhe des geringsten Satzes für das erste Kind - auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird.
Expertentipp: Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wurde am 1. Januar 2023 von 194 EUR auf 250 EUR erhöht. Das Kindergeld für das dritte Kind wurde von 225 EUR auf 250 EUR erhöht und das Kindergeld für das vierte und jedes weitere Kind von 250 EUR auf 250 EUR. Die nächste Erhöhung des Kindergeldes um 15 EUR steht am 1.1.2021 an.
Um den Kindesunterhalt nicht durch langwierige Gerichtsprozesse zu verzögern, ermöglicht es der Gesetzgeber, Unterhaltsansprüche in einem sogenannten „vereinfachten Verfahren“ durchzusetzen. Zweck ist, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu zwingen, eventuelle Einwendungen gegen seine Zahlungspflicht umgehend geltend zu machen und mögliche Einwendungen soweit wie möglich einzuschränken. Das Familiengericht kann dann in der Praxis schnell entscheiden.
Berufen Sie sich als zahlungspflichtiger Elternteil auf Ihre eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit, ist das nur relevant, wenn Sie Auskünfte über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen erteilen und Ihre Einkünfte in den letzten zwölf Monaten mit Einkommensnachweisen belegen. Um den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren geltend zu machen, müssen Sie ein dafür amtlich vorgesehenes Formular verwenden: Antrag auf Festsetzung von Unterhalt.
Expertentipp: Sollten Sie auf die Hilfe eines Rechtsanwalts angewiesen sein und verfügen nur über ein geringes Einkommen, können Sie sogleich mit dem Antrag auf Festsetzung von Unterhalt auch staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Sie brauchen dann meist keine Gerichtsgebühren oder Anwaltsgebühren zu bezahlen. Ihnen wird vom Gericht ein Rechtsanwalt beigeordnet. Diesen Rechtsanwalt können Sie selbst wählen.
Zahlen Sie vorsätzlich keinen Kindesunterhalt und gefährden dadurch den Lebensbedarf des Kindes, riskieren Sie, dass Sie sich nach § 170 StGB strafbar machen. Da eine Verurteilung zu einer Geldstrafe Ihre Finanzkraft zusätzlich strapaziert, stellt die Justiz das Verfahren im Regelfall ein, wenn Sie erklären, dass Sie die Unterhaltsrückstände binnen der Jahresfrist bezahlen. Soweit der andere Elternteil Unterhaltsvorschuss erhalten hat, wird Sie das Jugendamt in Regress nehmen und Ihre Zahlungspflicht auch gerichtlich durchsetzen.
Gerade, weil die Unterhaltspflichtverletzungen und die dadurch bedingten Unterhaltsvorschusszahlungen die öffentlichen Kassen zunehmend strapazieren, sind die Behörden gehalten, die Regressforderungen gegen säumige Elternteile energisch durchzusetzen
Hat Ihre Ehefrau während der Ehe oder kurz nach der Trennung ein Kind zur Welt gebracht, sind Sie rechtlich der Vater und damit unterhaltspflichtig. Stellt sich heraus, dass Sie nicht der leibliche Vater sind, können Sie den wirklichen leiblichen Vater wegen Ihrer Zahlungen in Regress nehmen. Ihnen wurde ein Kuckuckskind „ins Nest gelegt“.
Expertentipp: Vermuten Sie, dass ein anderer Mann Vater Ihres ehelich geborenen Kindes ist, haben Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes neuerdings einen Anspruch, die Mutter des Kindes auf Auskunft zu verklagen. Sie müssen dazu Ihre Vaterschaft gerichtlich anfechten und feststellen lassen, dass Sie nicht der leibliche Vater des Kindes sind. Dann ist die Mutter auskunftspflichtig (BGH Kuckuckskind-Urteil XII ZR 136/09).
Betreuen Sie Ihr Kind im Wechselmodell in gleich langen Phasen abwechselnd, lässt sich der Schwerpunkt der Betreuung nicht feststellen. In diesem Fall akzeptieren die Gerichte, dass die Elternteile ihre Unterhaltspflichten jeweils gegenüber dem Kind sowohl in Form von Betreuung als auch in Form von Geld erfüllen. Dann zahlt der besserverdienende Elternteil mehr Kindesunterhalt als der weniger gutverdienende Elternteil. Im Ergebnis betreuen die Elternteile das Kind gleichermaßen und zahlen anteilmäßig entsprechend ihrer Einkommen Barunterhalt.
Ab dem Zeitpunkt der Trennung von Ihrem Ehepartner haben Sie für den Zeitraum Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Voraussetzung ist, dass Sie weniger verdienen oder überhaupt kein Einkommen haben und Ihr Ehepartner finanziell in der Lage ist, Ihnen Trennungsunterhalt zu zahlen. Aber: Je länger Sie getrennt voneinander leben, desto mehr erwächst Ihre Verpflichtung, zunehmend selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen zu müssen. Spätestens mit Ihrer Scheidung erledigt sich Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nach der Scheidung haben Sie eventuell Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
Was ist das Trennungsjahr und was muss beachtet werden? Erfahren Sie hier, wie sie das Trennungsjahr vorbereiten können.
Oft ist die Hinwendung zu einem neuen Lebenspartner Grund für die Trennung. Leben Sie dann in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, riskieren Sie, dass Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt. Die Gerichte stellen darauf ab, ab welchem Zeitpunkt sich die Lebensgemeinschaft so sehr verfestigt hat, dass es dem Ehepartner nicht mehr zuzumuten ist, diese neue Lebenspartnerschaft durch seine Unterhaltszahlungen zu finanzieren. Diese Verfestigung kann aufgrund besonderer Umstände bereits nach einem Jahr des Zusammenlebens eingetreten sein.
Expertentipp: Im Idealfall verständigen Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Höhe des Trennungsunterhalts. Sie sollten möglichst keine überzogenen Forderungen stellen. Sollten Sie darauf angewiesen sein, den Trennungsunterhalt einklagen zu müssen, müssen Sie sich bei entsprechender Gegenwehr Ihres Ehepartners auf ein vielleicht langwieriges gerichtliches Verfahren einstellen. Es kann besser sein, wenn Sie eine geringere Forderung erheben, die Ihr Ehepartner aber bereit ist, ohne langwierige Verhandlungen zu bezahlen. Nur schnelles Geld ist gutes Geld.
Das Gesetz besagt, dass Sie einen nach Ihren Lebensverhältnissen und Ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen können. Keinesfalls kann Sie Ihr Ehepartner einfach so darauf verweisen, dass Sie mit der Trennung Ihren Unterhalt selbst verdienen müssen. Vor allem, wenn Sie bislang den Haushalt geführt oder die Kinder betreut haben, sollten Sie wegen der Trennung nicht ins kalte Wasser geworfen werden. Folgende Aspekte sind für die Bemessung des Trennungsunterhalts maßgebend:
Expertentipp: Sie können auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht wirksam verzichten. Auch wenn Sie unter dem Druck Ihres Ehepartners einen Unterhaltsverzicht für künftige Ansprüche erklärt haben, bleibt Ihre Erklärung wirkungslos. Trotz eines solchen Verzichts können Sie Trennungsunterhalt einfordern. Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht auch rückwirkend, ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihren Ehepartner ultimativ aufgefordert haben, Ihnen Trennungsunterhalt zu zahlen. Insoweit sollten Sie also möglichst direkt nach der Trennung aktiv werden. Lesen Sie hier, wie sich der Trennungsunterhalt bemisst.
Für eine erste Einschätzung können Sie unseren kostenfreien Unterhaltsrechner nutzen:
Unterhaltsstreitigkeiten münden oft in langwierige und schwierige Gerichtsverfahren. Sie tun sich möglicherweise einen großen Gefallen, wenn Sie sich außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verständigen, in welcher Weise und in welcher Höhe Trennungsunterhalt zu zahlen ist. Der Vorteil einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung ist mithin, dass Sie damit eine einvernehmliche Scheidung ermöglichen und darauf verzichten, Ihre ehelichen Streitigkeiten vor dem Richtertisch austragen zu müssen.
Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Das Unterhaltsrecht bei Ehegatten unterliegt ständigen Veränderungen. Bis zur Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 hatten alleinerziehende Mütter bis zum achten Lebensjahr ihres Kindes Anspruch auf Unterhalt. Bis zum 15. Lebensjahr konnte der unterhaltspflichtige Ehepartner lediglich verlangen, dass die kinderbetreuende Exfrau einer Teilzeittätigkeit nachgeht. Seit 2008 müssen Geschiedene für sich selber sorgen, sobald das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Das Unterhaltsrecht ist seither der Kritik ausgesetzt.
Neu ist auch die Regelung, dass die minderjährigen Kinder unterhaltsrechtlich Vorrang vor dem geschiedenen und aktuellen Ehegatten haben. Das Gesetz bestimmt hierfür eine Rangfolge.
Der Ehegattenunterhalt wird ergänzt durch den Versorgungsausgleich. Durch den Versorgungsausgleich werden seit 2009 sämtliche Rentenansprüche von Ehepartnern geteilt. Früher basierte der Ausgleich allein auf der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass der wirtschaftlich schwächere Partner meist benachteiligt war, da er an der privaten Altersvorsorge des Partners nicht beteiligt wurde.
Warum muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden? Erfahren Sie hier, worauf es bei dem Versorgungsausgleich ankommt.
Sie haben ab dem Zeitpunkt Ihrer rechtskräftigen Scheidung Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Aber: Dem Grundsatz nach sind Sie jetzt für sich selbst verantwortlich und müssen Ihren Lebensunterhalt selber verdienen. Nur wenn Ihnen dies nicht möglich oder zuzumuten ist, können Sie nachehelichen Ehegattenunterhalt beanspruchen. Dabei geht es darum, dass Sie ehebedingte Nachteile geltend machen und aufgrund dieser Tatsache auf Ehegattenunterhalt angewiesen sind. Solche ehebedingte Nachteile formuliert das Gesetz in einer Reihe von Unterhaltstatbeständen:
Ihr Anspruch auf Ehegattenunterhalt berechnet sich im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen wie der Trennungsunterhalt. Änderungen ergeben sich dadurch, dass Sie und Ihr Ehepartner spätestens mit der Scheidung in eine andere Steuerklasse wechseln und sich vor allem das Einkommen Ihres unterhaltspflichtigen Ehepartners unter anderem wegen Wegfalls des Ehegattensplittings vermindern dürfte.
Unterhaltsprozesse sind immer schwierig. Geht es um den Trennungsunterhalt bis zur Scheidung, sind die Voraussetzungen leichter zu begründen, als wenn es um den nachehelichen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung geht. Nach der Scheidung haben Sie nur noch Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie einen der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände erfüllen. Genau darum drehen sich viele Streitigkeiten. Insbesondere dann, wenn die Unterhaltsfrage offensichtlich ist, beispielsweise wegen der Betreuung eines Kleinkindes oder wegen der schweren Erkrankung des Partners, sollten Sie auf eine einvernehmliche Regelung hinarbeiten und sich möglichst außergerichtlich auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung verständigen. Vor allem ermöglichen Sie damit die einvernehmliche Scheidung und ersparen sich den kostenträchtigen, mühevollen und emotional belastenden Weg, um ein gerichtliches Urteil zu erwirken.
Sie können Unterhalt fordern, soviel Sie wollen. Geld erhalten Sie nur, wenn Ihr Ehepartner leistungsfähig ist. Zugleich müssen Sie bedürftig sein. Die Leistungsfähigkeit und die Bedürftigkeit sind die wichtigsten Prämissen des Unterhaltsrechts.
Eine Ausnahme besteht nur beim Kindesunterhalt. Das minderjährige Kind hat stets Anspruch auf Kindesunterhalt, unabhängig davon ob es selbst bedürftig ist oder nicht. Allenfalls seine Ausbildungsvergütung lässt sich auf den Kindesunterhalt anrechnen.
Sie sind unterhaltsrechtlich bedürftig, wenn Sie sich nicht selbst angemessen unterhalten können. Sie können dann weder aus zumutbarer Arbeit noch aus Ihren Vermögenseinkünften (z.B. Einkommen, Zinsen aus Kapitalanlagen) noch aus der zumutbaren Verwertung Ihres Vermögensstamms (z.B. Kapitalanlage, Sparbuch) Ihren Lebensbedarf angemessen bestreiten. Sie können sich aber nicht von jeglicher Verantwortung für sich selbst entlasten und Ihren Ehepartner belasten. Insoweit müssen Sie auch Tätigkeiten außerhalb Ihres erlernten Berufes akzeptieren und Ihre bisherige Lebensstellung nach der Trennung von Ihrem Ehepartner den Gegebenheiten anpassen. Das, was danach übrigbleibt, bestimmt, ob und inwieweit Sie bedürftig sind.
Ihre Bedürftigkeit orientiert sich danach, ob Sie Ihre Kinder betreuen, krank, gebrechlich oder im fortgeschrittenen Alter sind oder was Sie selbst an Einkommen und Einnahmen verdienen.
Leistungsfähig sind Sie dann, wenn Sie Ihrem Ehepartner Unterhalt gewähren können, ohne Ihren eigenen angemessen Unterhalt zu gefährden. Dazu kommt es darauf an, was Sie an Einkünften vereinnahmen, aber auch darauf, was Sie bei zumutbarem Einsatz Ihrer Arbeitskraft verdienen könnten. Soweit Sie infolge einer Trotzhaltung nach der Trennung oder wegen der Scheidung weniger oder nichts mehr arbeiten, müssen Sie sich sogenannte „fiktive Einkünfte“ anrechnen lassen. Es wird Ihnen dann unterstellt, dass Sie Einnahmen erzielen könnten, wenn Sie in verantwortungsvoller Art und Weise angemessen arbeiten würden. Ihre Leistungsfähigkeit orientiert sich also danach, was Sie verdienen und ob Sie verwertbare Vermögenswerte besitzen. Dabei ist Ihr Interesse an einer angemessen eigenen Altersvorsorge zu berücksichtigen. Ferner steht Ihnen zur Sicherung Ihres eigenen Lebensunterhalts ein Eigenbedarf (Selbstbehalt) zu.
Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind ist Ihre natürlich-moralische Elternpflicht. Um Ihren eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten und Sie zu motivieren, auch künftig das Geld für den Kindesunterhalt zu verdienen, gewährt das Gesetz einen Selbstbehalt:
Wenn man jung ist, denkt man, Geld sei alles, erst wenn man älter wird, merkt man, daß es alles ist.
Ihre Unterhaltspflicht für den Kindesunterhalt bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dort wird die Höhe des Kindesunterhalts in Abhängigkeit vom Alter des Kindes nach Ihrem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen berechnet. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen ergibt sich dadurch, dass Sie von Ihrem Bruttoeinkommen bestimmte finanzielle Verpflichtungen abziehen. In Betracht kommen Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % Ihres Nettoeinkommens sowie ehebedingte Verbindlichkeiten.
Expertentipp: Sie können Ihr bereinigtes Nettoeinkommen berechnen, indem Sie sich selbst im Detail sachkundig machen oder einen im Internet angeboten Unterhaltsrechner nutzen. Unterhaltsrechner sind aber nur so gut, wie die Daten, die Sie selbst eingeben. Geben Sie fehlerhafte oder falsch eingeschätzte Daten ein, erhalten Sie zwangsläufig falsche Ergebnisse. Besser ist, wenn Sie sich Ihre Unterhaltspflicht individuell ausrechnen lassen. Nur so können Ihre familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt werden.
Möglicherweise sind Sie gegenüber mehreren Personen unterhaltspflichtig. Typischer Fall ist, dass Sie Kindesunterhalt und Trennungs- oder Ehegattenunterhalt leisten müssen. Reicht Ihr verfügbares Einkommen nicht aus, um alle Ansprüche zu bedienen, bestimmt das Gesetz in § 1609 BGB eine Rangfolge:
Unterhaltsprozesse gehen oft aus wie das Hornberger Schießen. Sie sind kaum kalkulierbar. Es gibt selten wirklich Sieger und Verlierer. Jede Vereinbarung zum Unterhalt, über die Sie sich mit Ihrem Ehepartner außergerichtlich verständigen, ist ein empfehlenswerter Weg. Unterhaltsprozesse sind oft dadurch gekennzeichnet, dass ein Ehepartner überzogene Forderungen stellt oder der andere sein Einkommen verschleiert oder manipuliert und der eine den anderen provoziert und in eine Verteidigungsposition zwängt.
Wichtig ist, dass Sie
Die Erfahrung nimmt ein furchtbar hohes Schulgeld, aber sie lehrt wie sonst keiner.
Es gibt Fälle, in denen es nicht gerechtfertigt wäre, einem Ehepartner bedingungslos Trennungs- oder Ehegattenunterhalt zuzugestehen. In diesen Fällen kann das Familiengericht den Anspruch vollständig verweigern, herabsetzen oder zeitlich einschränken. In Betracht kommt folgende Situationen:
Sie können Ihre Unterhaltszahlungen für den Kindesunterhalt sowie den Trennungs-und Ehegattenunterhalt steuerlich in Ihrer Einkommensteuererklärung als:
steuermindernd geltend machen.
Dazu müssen Sie die Anlage U zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Diese ist von Ihrem Ex-Ehepartner zu unterschreiben. Ihr Ex-Ehepartner muss Ihre Unterhaltszahlungen als eigenes Einkommen versteuern. Deshalb sind Sie verpflichtet, ihm alle steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile zu erstatten.
Wenn Sie einen Unterhaltsanspruch geltend machen möchten, sind Sie meist darauf angewiesen, dass Sie die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Ehepartners kennen. Deshalb ist der Ehepartner verpflichtet, Ihnen Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
Dazu muss er/sie Einkommensbelege vorlegen und ein Verzeichnis seiner Einnahmen und Ausgaben erstellen sowie deren Vollständigkeit und Richtigkeit nach bestem Wissen an Eides statt versichern. Außerdem muss der unterhaltspflichtige Ehepartner alle zwei Jahre erneut Auskunft erteilen, sofern Sie eine Aktualisierung verlangen. Vor Ablauf von zwei Jahren braucht er nur Auskunft zu erteilen, wenn Sie glaubhaft darlegen, dass Ihr Ehepartner wesentlich mehr verdient oder Vermögen erworben hat.
Expertentipp: Unterhaltspflichtige verzögern die Auskünfte gerne. Um Verzögerungen entgegenzuwirken, kann das Familiengericht direkt vom Arbeitgeber, Versorgungseinrichtungen und Finanzämtern Auskünfte einfordern und nach Maßgabe dieser Informationen die Unterhaltszahlung festsetzen (§ 236 FamFG).
Unterhaltspflichten erlöschen, wenn entweder die unterhaltsberechtigte oder die unterhaltsverpflichtete Person verstirbt. Der Anspruch besteht ausnahmsweise gegen die Erben fort und ist als Nachlassverbindlichkeit aus dem Nachlass zu erfüllen, soweit Sie Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht haben.
Viele Ehepaare verstehen das Unterhaltsrecht als Kriegsschauplatz. Dass es auf solchen Plätzen selten wirklich Sieger gibt, sollte bekannt sein. Ihr Weg sollte sein, dass Sie sich wegen einer Unterhaltsfrage gut informieren und auf dieser Grundlage Ihre Forderung nach Unterhalt begründen oder sich gegen eine unbegründete Forderung zur Wehr setzen. Emotionale Erwägungen sind keine geeigneten Ratgeber. Lassen Sie sich möglichst rechtlich beraten. Jeder Streit, den Sie infolge einer guten Beratung vermeiden, ist bares Geld wert.
Geschrieben von: Volker Beeden