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Ein­ver­nehm­li­che Schei­dung

Bild: Einvernehmliche Scheidung

Wie läuft mei­ne Schei­dung mög­lichst un­kom­pli­ziert ab?

Einvernehmliche Scheidung bedeutet, dass Sie auf die streitige Auseinandersetzung wegen der Scheidung und eventueller Scheidungsfolgen verzichten und sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden lassen. Sie sollten Sie sich klarmachen, dass die Scheidung nicht nur ein emotionaler Prozess ist, sondern sich vorwiegend nach rechtlichen Regeln abspielt, bei denen das Gesetz Regie führt. Zweckmäßig wäre es in Ihrer beider Interesse, die einvernehmliche Scheidung zu ermöglichen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt und der andere dem Antrag zustimmt. Dafür genügt es, einen einzigen Anwalt zu beauftragen und zu bezahlen.
  • Sie können die einvernehmliche Scheidung auch online beauftragen und sich mit der Online-Scheidung viel Aufwand ersparen.
  • Sie können die Trennung von Ihrem Ehepartner emotional betrachten. Spätestens mit der Scheidung sollte eine gewisse Vernunft die Oberhand gewinnen. Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie  kostengünstig und einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Vermeiden Sie Streit
Vermeiden Sie die streitige Scheidung, bei der Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Voraussetzungen der Scheidung  streiten und möglicherweise über Jahre hinaus miteinander prozessieren. Das Ergebnis ist selten kalkulierbar und endet erfahrungsgemäß für beide Parteien im finanziellen und emotionalen Desaster.

Tipp 2: Kostenteilung
Idealerweise und fairerweise teilen Sie sich die Kosten, die für die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren anfallen mit Ihrem Ex-Partner, da Sie sich den zweiten Anwalt sparen.

Tipp 3: Verfahrensablauf beschleunigen
Wenn Sie zusätzlich zur einvernehmlichen Variante noch die Abwicklung online wählen, sparen Sie sich Termine bei einem Anwalt vor Ort und müssen nur persönlich zum Scheidungstermin vor Gericht erscheinen.

Tren­nung ist das ei­ne, Schei­dung das an­de­re

Sich streiten, das kann an sich jeder. Besonders, wenn es um die Auseinandersetzung mit dem Ehepartner geht. Dazu genügt es, Frust, Ärger, Enttäuschung hinauszulassen. Und noch streitbeladener ist die Auseinandersetzung bei Trennung und Scheidung. Schwieriger ist es hingegen, sich nach der Trennung trotz aller emotionaler Gegensätze auf einen Weg zu verständigen, den Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten gehen, um die Trennung und Scheidung zu bewerkstelligen. Immerhin geht es jetzt um Ihre eigene persönliche Zukunft. Der Schlüssel dorthin heißt einvernehmliche Scheidung. Im Idealfall haben Sie davor bereits die einvernehmliche Trennung vollzogen, doch auch eine ursprünglich streitige Trennung kann noch zu einer einverständlichen Ehescheidung werden. Schließlich müssen Sie zunächst in der Regel noch das Trennungsjahr vollziehen.

Wohltaten gleichen dem Wasser, das die Sonne aus dem Meer zieht; als fruchtbarer Regen fällt es wieder auf die Erde.

August von Kotzebue (1761 - 1819)

Was ist das ei­gent­lich: ein­ver­nehm­li­che Schei­dung?

Wenn es heißt „einvernehmlich“, ist eigentlich schon angedeutet, um was es dabei geht. Es geht darum, die Scheidung und die sich aus der Scheidung für beide Ehegatten ergebenden Konsequenzen im gegenseitigen Einvernehmen und möglichst ohne streitige Auseinandersetzung zu regeln. Es gibt zwei Wege, eine Scheidung ins Ziel zu führen. Der eine Weg ist die streitige Scheidung, bei der Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Voraussetzungen der Scheidung an sich streiten und möglicherweise über Jahre hinaus miteinander vor Gericht prozessieren. Das Ergebnis ist selten kalkulierbar und endet erfahrungsgemäß für beide Parteien oft im Desaster.

Zugegeben: Es ist einfach, mal eben zu empfehlen, Sie sollten die streitige Scheidung möglichst vermeiden und die einvernehmliche Scheidung realisieren. Gerade wenn es um die Scheidung geht, kochen die Emotionen hoch. Vielleicht geben Sie sich gegenseitig die Schuld daran, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Gegenseitige Vorwürfe ändern aber nichts daran, dass die Scheidung ansteht und durchgeführt werden soll. Sie sollten sich eingestehen, dass es wesentlich zweckmäßiger ist, wenn Sie die Gegebenheiten akzeptieren. Sie sollten sich insbesondere eingestehen, dass Ihre Ehe gescheitert ist und damit die Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag vorliegen. 

Wie läuft die ein­ver­nehm­li­che Schei­dung ab?

Können Sie sich mit Ihrem Ehepartner auf die einvernehmliche Scheidung verständigen, genügt es, wenn ein Ehepartner den Scheidungsantrag bei Gericht stellt. Der andere Ehepartner stimmt dem Scheidungsantrag dann lediglich zu und stellt bei Gericht keine eigenen Anträge. Da der Antrag nur über einen zugelassenen Anwalt beim Gericht eingereicht werden kann, genügt es, wenn nur ein Rechtsanwalt mit der Durchführung der Scheidung beauftragt wird und dieser Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim Gericht einreicht. Dafür benötigen Sie in der Regel die gleichen Unterlagen wie für die herkömmliche Scheidung. Sie brauchen lediglich einen Anwalt zu bezahlen.

Der andere Ehepartner, der dem Scheidungsantrag zustimmt, benötigt keinen eigenen Rechtsanwalt. Idealerweise teilen Sie sich die Kosten, die für die Gerichts- und Anwaltsgebühren anfallen. Wenn Sie den Weg der einvernehmlichen Scheidung wählen, dürfen Sie damit rechnen, dass das Familiengericht besonders zügig einen Termin zur mündlichen Verhandlung über Ihren Scheidungsantrag anberaumt und in diesem Termin auch die Scheidung beschließen kann. Sich einvernehmlich scheiden zu lassen kürzt also das Scheidungsverfahren zeitlich ab. Um möglichst schnell eine Einigung herbeizuführen, sollten Sie sich mit Ihrem Ehepartner verständigen. Es kommt Ihnen beiden zugute, wenn Sie die Folgen der Scheidung klären können. Haben Sie Probleme miteinander zu kommunizieren, können Sie eine Mediation in Anspruch nehmen. 

Ein­ver­nehm­li­che Schei­dung on­line

Sie können auch den Weg der Online-Scheidung wählen und das Scheidungsverfahren zusätzlich beschleunigen. Bei der online Variante kontaktieren Sie den Anwalt online, kommunizieren digital, können aber jederzeit telefonisch mit ihm in Kontakt treten und eventuelle Fragen persönlich mit ihm besprechen. Auf jeden Fall sparen Sie sich die oft mühevolle Suche nach einem geeigneten Familienrechtsanwalt und brauchen auch nicht in dessen Büro vorstellig zu werden. Der Rechtsanwalt wird für Sie den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen und Sie im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Familiengericht vertreten. Die einvernehmliche Scheidung  und die Online-Scheidung sind genauso anerkannt wie eine streitige Scheidung. Am Ende steht der Scheidungsbeschluss und Sie sind geschieden. Die Art, wie Sie das Scheidungsverfahren betreiben, wirkt sich nicht darauf aus, wann die Scheidung rechtskräftig wird. Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Wird im Gerichtstermin wirksam ein Verzicht erklärt, ist der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig. 

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Schei­dung ein­ver­nehm­lich. Schei­dungs­fol­gen strei­tig!

Die einvernehmliche Ehescheidung führt nicht dazu, dass Sie wegen der Scheidungsfolgen zurückstehen müssen. Gerade wenn es um die einvernehmliche Scheidung geht, bietet es sich an, die Scheidungsfolgen gleichfalls einvernehmlich zu regeln. Das dafür richtige Werkzeug ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie mit Ihrem Ehegatten alles, was Sie oder Ihr Ehegatte anlässlich Ihrer Scheidung für regelungsbedürftig halten. Geht es beispielsweise um den Zugewinnausgleich oder den nachehelichen Ehegattenunterhalt, können Sie alles vereinbaren, was Ihren Möglichkeiten und Ihren Vorstellungen entspricht. Das Gesetz lässt Ihnen dazu den größtmöglichen Spielraum. Denken Sie dabei auch an das Sorgerecht und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder und Kindesunterhalt, sowie den Versorgungsausgleich. Bei Fragen des Sorgerechts steht Ihr Kind und sein Wohl im Mittelpunkt. 

Vor allem vermeiden Sie als Eheleute mit einer schriftlichen Regelung, dass Sie sich mit Ihrem Ehepartner über eine Scheidungsfolge streiten müssen. Jede Scheidungsfolge verursacht einen eigenen Gegenstandswert und erhöht die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Je mehr Sie sich streiten, desto teurer wird Ihre Scheidung. Diesen oft kaum kalkulierbaren Kostenaufwand vermeiden Sie, wenn Sie über die einvernehmliche Ehescheidung hinaus eine Scheidungsfolgenvereinbarung verabreden. Eine solche Vereinbarung müssen Sie vor dem Scheidungstermin notariell beurkunden oder im Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen.

Aus­blick

Sie müssen im Hinblick auf Ihr Scheidungsverfahren nicht zu allem Ja und Amen sagen. Da streitige Scheidungen aber ein enormer Kostenfaktor sind, sollten Sie alles daransetzen, die einverständliche Scheidung zu ermöglichen und eventuelle Scheidungsfolgen kostengünstig in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Jeder Euro, den Sie dabei sparen, ist eine Investition in Ihre Zukunft.

Glossar zum Artikel:

  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Die Scheidungsfolgen sind die rechtlichen Folgen, die anlässlich der Scheidung zu klären sind. Dazu zählen etwa der Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, Sorge- und Umgangsrecht, sowie die Aufteilung des Hausrats.
  • Für manche Verträge ist die notarielle Beurkundung als Form zwingend vorgeschrieben. Wird die Form nicht eingehalten, ist die zugrunde liegende Willenserklärung unwirksam. Die notarielle Beurkundung erfolgt bei einer Notarin bzw. einem Notar. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde, die einen vollen Beweis des Beurkundeten begründet.

Geschrieben von: Volker Beeden

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