Der Versorgungsausgleich spielt erst bei der Scheidung eine Rolle. Dabei geht es darum, dass laufende Versorgungsleistungen oder die während der Ehe angesammelten Anwartschaften auf spätere Altersversorgung unter den Ehepartnern aufgeteilt werden. Derjenige, der weniger Anwartschaften erworben hat, erhält die Hälfte der Differenz dessen, was der Partner mehr erworben hat. Auch wenn sich die Thematik kompliziert anhört, ist sie dennoch nachzuvollziehen. Vor allem geht es um Ihr Geld und Ihre Altersversorgung!
Tipp 1: Konten klären
Um eventuell noch nicht erfasste Versicherungszeiten zu berücksichtigen, lassen Sie beim jeweiligen Versorgungsträger eine Kontenklärung durchführen.
Tipp 2: Über Entfallgründe gewahr werden
Ansprüche können entfallen, wenn sie sehr gering ausfallen oder durch unbilliges Verhalten entstanden wären.
Tipp 3: Versorgungsausgleich ausschließbar
Sie können den Versorgungsausgleich unter anderem vor der Heirat, während Ihrer Ehe und auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ganz oder teilweise ausschließen.
Der Versorgungsausgleich besteht neben dem Zugewinnausgleich. Ausgangspunkt ist, dass die von einem Ehepartner während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität vom anderen mitverdient sind. Besonders deutlich wird dies in der „Hausfrauenehe“, in der die Hausfrau den Haushalt führt und die Kinder betreut und der Partner das Geld verdient. Gäbe es den Versorgungsausgleich nicht, stünde einer der Ehepartner nach der Scheidung ohne jegliche Altersversorgung da. Wird die Ehe geschieden, zielt der Versorgungsausgleich darauf ab, dass demjenigen Ehepartner, der während der Ehe keine oder weniger Anrechte auf Altersversorgung erworben hat, zu Lasten der Versorgung des anderen Ehepartners ein Ausgleich gewährt wird.
Es ist oft von Anwartschaften die Rede. Der Versorgungsausgleich erfasst laufende Rentenzahlungen, aber auch bloße Anwartschaften. Der Begriff der Anwartschaft bedeutet, dass der Ehegatte ein Anrecht auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität erwirbt. Aber erst, wenn er das Rentenalter erreicht oder invalide wird und aus einem dieser Gründe Versorgungsleistungen erhält. Die Anwartschaft ist also ein Recht, dass sich erst noch in der Entstehung befindet.
In den Versorgungsausgleich werden Renten oder Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betrieblichen Altersversorgung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, berufsständischen Altersversorgung und privaten Rentenversicherung einbezogen. Eine private Kapitallebensversicherung wird bei der Aufteilung des ehelichen Zugewinns berücksichtigt. Eine Unfallrente, die nicht auf der Erwerbstätigkeit des Ehegatten beruht, wird nicht einbezogen.
Vor der Ehe erworbene Anwartschaften auf Altersversorgung fließen nicht in den Versorgungsausgleich ein. Gleiches gilt für Anwartschaften, die nach der Scheidung entstehen. Zeiten des Trennungsjahres werden hingegen berücksichtigt. Der maßgebliche Zeitraum beginnt vom Ersten des Monats der Eheschließung und endet am letzten des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht. Wurde Ihnen also am 15. Dezember der Scheidungsantrag zugestellt, wird die Anwartschaft bis zum 30. November berechnet.
Reicht ein Ehepartner beim Familiengericht den Scheidungsantrag ein, schickt das Familiengericht jedem Partner einen Fragebogen, in dem beide ihre Versorgungsansprüche offenlegen müssen. Um eventuell noch nicht erfasste Versicherungszeiten zu berücksichtigen, empfiehlt sich, beim jeweiligen Versorgungsträger eine Kontenklärung durchführen zu lassen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unterhält in fast allen deutschen Großstädten Beratungsstellen, in denen Sie einen persönlichen Beratungs- und Besprechungstermin vereinbaren können. Weigert sich ein Ehegatte, entsprechende Auskünfte zu erteilen, ist das Familiengericht berechtigt, selbst von den Versorgungsträgern Auskünfte einzuholen.
Warum muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden? Erfahren Sie hier, worauf es bei dem Versorgungsausgleich ankommt.
Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte der vom anderen während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche. Jeder Ehegatte ist dem anderen ausgleichspflichtig. Hat ein Ehepartner beispielsweise Versorgungsanrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben, ist er gegenüber dem anderen ausgleichspflichtig. Umgekehrt ist der andere Partner ausgleichspflichtig, wenn er während der Ehe Versorgungsansprüche in der Angestelltenversicherung erworben hat. Es wird also jeder Versorgungsanspruch innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems einzeln ermittelt und geteilt. Davon ausgehend erhält jeder Ehegatte sein eigenes Rentenkonto, auf das die Hälfte des Versorgungsanspruchs des anderen übertragen wird. Besitzen Sie noch kein Rentenkonto bei einem bestimmten Versorgungsträger, wird eines automatisch für Sie eingerichtet und begründet einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger. Das frühere „Rentnerprivileg“, bei dem die Rente erst gemindert wurde, wenn der frühere Ehepartner ebenfalls in Rente ging, besteht nicht mehr.
Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt, wenn die Ansprüche sehr gering sind (weniger als 50 EUR monatlich). Hat die Ehe weniger als drei Jahre bestanden oder ist es offensichtlich, dass Sie eine Versorgungsehe mit der Aussicht auf Versorgungsansprüche begründet haben? Auch aufgrund missbilligenden Verhaltens können Ansprüche entfallen.
Das Gesetz erlaubt, dass die Ehepartner Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Das Familiengericht ist, wenn die Vereinbarung keinen der Ehegatten unangemessen benachteiligt, an die Vereinbarung gebunden. Insoweit muss die Vereinbarung einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Gericht standhalten. Absprachen über den Versorgungsausgleich bedürfen der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung im mündlichen Scheidungstermin. Sie können den Versorgungsausgleich bereits vor, bei der Heirat oder während Ihrer Ehe und letztlich im Hinblick auf die Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ganz oder teilweise ausschließen. Sie können den Versorgungsausgleich auch durch Vereinbarungen modifizieren (Details siehe § 6 VersAusglG).
Da das Thema erst bei der Scheidung relevant wird, ist man sich während der Ehe der Problematik meist gar nicht bewusst. Auch wenn die Thematik abstrakt erscheint, geht es um Ihr Geld und Ihre Altersversorgung, egal, ob Sie davon profitieren oder Ihre Versorgungsansprüche mit Ihrem Ehegatten teilen müssen. Es empfiehlt sich, sich vorab unbedingt anwaltlich beraten zu lassen.
Geschrieben von: Volker Beeden