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Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht

Bild: Aufenthaltsbestimmungsrecht

War­um muss das Auf­ent­halts­­recht fest­ge­legt wer­den?

Das Aufenthalts­bestimmungs­recht bezeichnet das Recht der Eltern oder eines Elternteils, über den Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes zu entscheiden. Das Aufenthaltsrecht hat eine ganze Reihe unterschiedlicher Aspekte. Vornehmlich spielt es dann eine Rolle, wenn die Eltern sich trennen und scheiden lassen. Oft mündet es in einen Eltern-Eltern- oder Eltern-Kind-Konflikt.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Während der Ehe kann kein Ehepartner aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine und nach eigenem Gutdünken ausüben.
  • Auch mit Trennung und Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht und damit das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht fort. In Streitfällen entscheidet das Familiengericht.
  • Wird das Kind durch den anderen Elternteil oder einem Vormund der Obhut des alleinigen oder gemeinsam sorgeberechtigten Elternteil entzogen, kann dieser die Zurückführung und Herausgabe des Kindes verlangen (Entziehung Minderjähriger).

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Umgangsrecht großzügig gestalten
Ein großzügiges Umgangsrecht kann den Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entschärfen.

Tipp 2: Mediation in Betracht ziehen
Da es auch Gerichte oft nicht leicht haben, eine für alle Seiten zufriedenstellende Entscheidung zu finden, denken Sie als Eheleute unbedingt über eine Mediation nach. 

Tipp 3: (Weite) Umzüge genau bedenken
Der Wechsel der gewohnten Umgebung nach einer Trennung kann für ein Kind, besonders wenn es Freunde und Geschwister nur noch seltener treffen kann, sehr belastend sein. Die Abwägung der Interessen im Sinne des Kindes ist hierbei von erheblicher Bedeutung.

Auf­ent­halts­recht in be­ste­hen­der Ehe

Ist Ihre Ehe intakt, sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht problemlos sein. Beiden Elternteilen steht das gemeinsame Sorgerecht zu. Dann umfasst die Personensorge, also die Sorge für das Wohl und Wehe des Kindes, auch das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen. Es geschieht in der Regel durch die stillschweigende Versorgung in der Familie. Eltern haben auch das Recht, das Kind bei Verwandten oder einer Pflegefamilie unterzubringen, auch wenn Sie damit riskieren, dass sich Ihr Kind entfremdet. Sollte es wegen des Aufenthalts des Kindes tatsächlich Streit geben, hat jeder Elternteil das Recht, beim Familiengericht zu beantragen, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei auf das Kindeswohl abzustellen. In Betracht kommen Fälle, in denen ein Ehepartner aus berufsbedingten Gründen eine Zweitwohnung unterhält, ein Elternteil mit dem Kind allein in Urlaub fahren möchte oder das Kind mit familiengerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Anstalt (z.B. Kindererziehungsheim) untergebracht werden soll.

Auf­ent­halts­­be­stim­mungs­­­recht bei Tren­nung der El­tern

Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, ist zu entscheiden, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll. Im Regelfall sollte im Vordergrund stehen, dass das Kind möglichst in seiner gewohnten Umgebung verbleibt und seinen Aufenthalt in der elterlichen Wohnung beibehält. Da das gemeinsame Sorgerecht auch mit der Trennung und Scheidung zunächst fortbesteht, hat kein Elternteil das Recht, einseitig zu verlangen, dass das Kind bei ihm bleibt. Möchte der aus der gemeinsamen Wohnung ausziehende Ehepartner das Kind mit sich nehmen und damit einseitig das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben, muss er das Familiengericht bemühen. Sein Antrag wird nur Erfolg haben, wenn der Umzug dem Kindeswohl dient. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Verbleib des minderjährigen Kindes in der bisherigen Ehewohnung aufgrund der Gegebenheiten problematisch ist (Elternteil ist alkoholkrank oder rund um die Uhr berufstätig). Die Interessen des Elternteils, der für sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, stehen dabei hinter den Interessen des Kindes zurück.

Trennung und Kinder

Tren­nung und Kin­der

Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.

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As­pek­te für die Aus­übung des Auf­ent­halts­­be­stim­mungs­­­recht

Sofern das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entscheiden muss, stellen die Familiengerichte auf folgende Umstände ab:

  • Trennung und Scheidung belasten jedes Kind. Es soll möglichst nicht aus der gewohnten Umgebung herausgerissen werden, in der es bisher gelebt hat. Im Grundsatz soll es also idealerweise in der bisherigen Ehewohnung verbleiben.
  • Jeder Umzug beeinträchtigt die sozialen Kontakte. Gerade für Kinder ist der Bezug zu Freunden oder zu einem Verein und der Besuch der bisherigen Schule besonders wichtig.
  • Hat das Kind Geschwister, mit denen eine enge emotionale Verbindung besteht, sollen die Geschwister möglich zusammenbleiben und nicht auf die Elternteile aufgeteilt werden. Gerade im Fall der Scheidung ist es wichtig, dass wenigstens die Geschwister zusammenbleiben und sich gegenseitig Halt geben.
  • Ist offensichtlich, dass ein Elternteil außerstande ist, das Kind angemessen zu betreuen und aufzuziehen, wäre es dem Kindeswohl dienlich, das Kind beim anderen Elternteil zu belassen. In Betracht kommen Fälle, in denen ein Elternteil gewalttätig oder alkoholkrank ist.
  • Ist das Kind älter als 14 Jahre, muss es vom Familiengericht angehört werden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann gegen den Willen des minderjährigen Kindes nur ausgeübt werden, wenn es dafür besondere Gründe gibt.

Expertentipp: Auch die Gerichte tun sich schwer. Vor einer Entscheidung wird oft angeordnet, dass die Eltern an einem Informationsgespräch über oder direkt an einer Mediation teilnehmen, in der ein neutraler Vermittler versucht, zwischen den Eltern zu vermitteln. Wenn Sie also Ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich durchsetzen wollen, müssen Sie damit rechnen, sich trotzdem persönlich, wenn auch unter Vermittlung eines Mediators, mit Ihrem Noch- oder Ex-Partner auseinandersetzen zu müssen.

Umgangsrechte als Ausgleich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

Nicht nur Elternteile haben Anspruch auf Umgang mit dem Kind. Auch das Kind hat ein Umgangsrecht gegenüber jedem Elternteil. Sollte ein Elternteil einseitig das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Anspruch nehmen wollen, könnte der Konflikt mit dem anderen Elternteil dadurch entschärft werden, dass ihm und dem Kind ein großzügiges Umgangsrecht zugestanden wird. Wird die Situation ehrlich und fair gehandhabt, lässt sich vieles bewerkstelligen.

Aufenthalts­bestimmungs­recht bei Kindesentführung oder -entziehung

Zieht ein Elternteil aus der ehelichen Wohnung aus und nimmt das Kind gegen den Willen des gemeinsam sorgeberechtigten Ehepartners mit sich, steht oft der Vorwurf der Kindesentziehung im Raum. Besonders heikel sind Fälle, in denen das Kind ins Ausland gebracht wird oder der ausziehende Elternteil damit droht, das gemeinsame Kind in sein Heimatland zu bringen. Will ein Elternteil Problemen dieser Art vorbeugen, kann er beim Familiengericht bei begründeter Sorge der Entziehung Minderjähriger bzw. Kindesentführung beantragen, ihm die alleinige Sorge oder das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Expertentipp: Wurde das Kind entführt, finden Eltern Hilfestellung beim „Internationalen Sozialdienst im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.“ in Berlin. Auch das Bundesministeriums für Justiz hält mit seinen „Hinweisen zur Rückführung entführter Kinder unter grenzüberschreitenden Umgangs- und Sorgerechtskonflikten“ hilfreiche Informationen vor.

Aus­blick

Streitigkeiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht sind oft ausgesprochen problematische Angelegenheiten. Sie sollten nicht auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Sie sollten auch nicht dazu missbraucht werden, im Hinblick auf die Scheidung Druck auf den Ehepartner ausüben zu wollen. Kinder sehen die Trennung ihrer Eltern immer mit eigenen Augen. Wird die für das Kind entstehende Konfliktsituation vernachlässigt, besteht das Risiko, dass sich das Kind von einem Elternteil oder von beiden Elternteilen entfremdet.

Glossar zum Artikel:

  • Das Sorgerecht ist das Recht, das Kind zu betreuen, zu erziehen und zu versorgen, sowie Entscheidungen für das Kind zu treffen. Nach der Scheidung besteht in der Regel das gemeinsame Sorgerecht fort.
  • Der nicht betreuende Elternteil und das Kind haben das Recht auf persönlichen Umgang miteinander. Das Umgangsrecht besteht auch, wenn der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.
  • Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur Klärung eines Konfliktes, bei dem ein unabhängiger Dritter die Streitparteien in ihrem Lösungsprozess begleitet.

Geschrieben von: Volker Beeden

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