Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, endet Ihre Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen. Jetzt sind Sie verpflichtet, Ihrem bedürftigen Ehepartner Trennungsunterhalt zu zahlen. Die Unterhaltspflicht von Ehepartnern im Trennungsjahr bestimmt sich nach dem Lebensbedarf des bedürftigen Ehepartners, Ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen sowie Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.
Tipp 1: Versetzen Sie sich in die Lage Ihres Partners
Unabhängig davon, ob Sie Trennungsunterhalt fordern oder ob Sie diesen zahlen sollen, sollten Sie sich in die Situation des anderen hineinversetzen und keine überzogenen Forderungen stellen. Arbeiten beide Seiten zusammen, können Sie die Entscheidung, ob Sie sich tatsächlich endgültig trennen wollen, unabhängig von Ihrer finanziellen Situation treffen.
Tipp 2: Setzen Sie Ihren Ehepartner ggf. in Verzug
Rückständiger Trennungsunterhalt ist nur zu zahlen, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner in Verzug gesetzt wurde. Somit sollten Sie Ihren Ehepartner nachweislich dazu auffordern, Ihnen einen gewissen Unterhaltsbetrag zu zahlen.
Tipp 3: Trennungsfolgenvereinbarung
Idealerweise regeln Sie den Trennungsunterhalt außergerichtlich in einer Trennungsfolgenvereinbarung und ermöglichen dadurch die einvernehmliche und vor allem kostengünstige Scheidung.
Solange Sie verheiratet sind, leisten Sie mit Ihrer Arbeit oder der Haushaltsführung Ihren Beitrag zum Familienunterhalt. Die Unterhaltspflicht im Trennungsjahr hat den Zweck, dass der bedürftige Ehepartner sein Leben und seinen Lebensstandard möglichst so fortführen kann, wie dies vor der Trennung und während der Ehe der Fall war. Der Gesetzgeber versteht das Trennungsjahr als einen Übergangszeitraum, in dem sich die Partner klarwerden sollen, ob sie die Trennung und die Scheidung wirklich wünschen oder ob noch die Chance besteht, in die eheliche Lebensgemeinschaft zurückzukehren. Um diese Chance der Versöhnung zu bewahren, soll soweit wie möglich alles so bleiben, wie es vorher war.
Der Trennungsunterhalt hat folgende Voraussetzungen:
Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht in dem Augenblick, in dem Sie sich voneinander trennen. Dabei ist auch die Trennung innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung möglich, soweit Sie keine gegenseitigen Versorgungsleistungen erbringen und getrennt nächtigen. Versöhnen Sie sich erfolglos, unterbricht die Zeit des vorübergehenden Zusammenlebens nicht das Trennungsjahr. Beachten Sie dabei eine Obergrenze von etwa drei Monaten. Leben Sie länger zusammen, beginnt das Trennungsjahr von neuem. In der Zeit, in der Sie versöhnungsweise zusammenleben, besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Vielmehr leisten beide Ehepartner dann ihre Beiträge zum Familienunterhalt.
Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.
Es gibt Ehepaare, die sind zwar verheiratet, leben aber trotz der Eheschließung in getrennten Wohnungen. Trotzdem kann der bedürftige Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen, wenn das Paar beschließt, sich endgültig zu trennen und scheiden zu lassen (OLG Frankfurt, Az. 4 UF 123/19). Es kommt also nicht darauf an, dass Sie nach der Eheschließung zusammen in einer Wohnung gewohnt haben. Der Trennungsunterhalt knüpft allein daran an, dass Sie geheiratet und mit der Eheschließung füreinander Verantwortung übernommen haben.
Auch wenn Sie nur eine Scheinehe oder eine „Aufenthaltsehe“ begründet haben, hat der bedürftige Ehepartner für den Fall der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob Sie während Ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit gebildet oder aus getrennten Kassen gelebt oder gar nicht die Absicht hatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu bilden (OLG München FamRZ 1994, 1108). Allerdings kann der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn das Verhalten des unterhaltsbedürftigen Ehepartners so schwer wiegt, dass dem anderen die Unterhaltspflicht nicht zuzumuten wäre (§ 1579 Nr. 8, 1361 Abs.III BGB).
Gehen Sie als Faustregel davon aus, dass Sie auch nach der Trennung kein eigenes Geld verdienen müssen, wenn Sie während der Ehe nicht gearbeitet haben. Haben Sie hingegen bereits in Teilzeit gearbeitet, dürfen Sie die Teilzeitarbeit nicht zu dem Zweck aufgeben, um Trennungsunterhalt beanspruchen zu können. Ansonsten kommt es auf die Umstände an, die Ihre eheliche Lebensgemeinschaft bestimmt haben.
Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.
Trennungsunterhalt bedeutet, dass Sie den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beider Partner angemessenen Unterhalt verlangen können (§ 1361 BGB). Dies ist Ihr Lebensbedarf. Dieser Lebensbedarf ist in einem ersten Schritt festzustellen, bevor das unterhaltsrelevante Einkommen der Ehepartner ermittelt wird. Zum Lebensbedarf gehören Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung und Kleidung, Freizeitgestaltung, Erholung, gesellschaftliche Anlässe, Teilnahme am kulturellen oder politischen Leben, aber auch Kosten der Krankenversicherung sowie der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss für Ihr Scheidungsverfahren. Hinzu kommt der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt, der die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit abdeckt.
Die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich die Höhe des Unterhaltes bemisst, werden durch das Gesamteinkommen beider Ehepartner bis zur Scheidung, bestimmt. Demnach ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen zu berechnen. Der Unterhalt wird meist nach dem Halbteilungsgrundsatz als Hälfte des zusammengerechneten Einkommens beider Ehepartner berechnet. Teils wird auch ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 anerkannt, so dass sich eine Aufteilung der Einkommensdifferenz von 3/7 zu 4/7 ergibt.
Dabei kommt es zusätzlich auf eine Reihe von Umständen an:
Das bereinigte Nettoeinkommen wird herangezogen, um die Höhe des Unterhaltes zu berechnen.
Der Trennungsunterhalt berechnet sich nach den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehepartner. Dazu kommt es im ersten Schritt darauf an, Ihr durchschnittliches Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate festzustellen. Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig, zählt Ihr Einkommen der letzten drei Jahre. Außerdem werden sämtliche Einnahmen hinzuaddiert, die Ihnen aufgrund Ihrer beruflichen Aktivitäten, als Kapitalerträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Renten oder Arbeitslosengeld zugeflossen sind.
Von diesem Bruttoeinkommen sind alle Aufwendungen abzuziehen, die Ihr Bruttoeinkommen mindern. Dazu gehören Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen bis zu 5 % des Nettoeinkommens, maximal aber 150 EUR, angemessene Altersvorsorgeleistungen für die private Altersvorsorge bis zu 5 % des Bruttolohns sowie eheprägende Verbindlichkeiten, die über einen längeren Zeitraum von den Ehepartnern getragen wurden und somit Ihre Lebensverhältnisse geprägt haben (Beispiel: Darlehensverpflichtung für Ihre gemeinsame Immobilie).
Haben Sie es nach der Trennung versäumt oder nicht gewünscht, Trennungsunterhalt geltend zu machen, erhalten Sie Unterhalt für die Vergangenheit nur unter engen Voraussetzungen. In Betracht kommen:
Die Erfahrung nimmt ein furchtbar hohes Schulgeld, aber sie lehrt wie sonst keiner.
Leben Sie nach Ihrer Trennung von Ihrem Ehepartner in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft, kann Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt verfallen (OLG Oldenburg, 4 UF 78/16). Voraussetzung ist, dass Sie sich aus Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft so weit entfernt und in die neue Lebensgemeinschaft so sehr integriert haben, dass es für den Ehepartner unzumutbar ist, diese neue Lebenspartnerschaft durch Unterhaltszahlungen zu finanzieren. Die Rechtsprechung hält einen Zeitraum von wenigstens zwei Jahren für erforderlich, um von einer verfestigten Lebensgemeinschaft sprechen zu können. Mithin kommt es darauf an, dass sich der Partner aus der ehelichen Solidarität verabschiedet hat.
Es ist sicherlich nicht einfach, die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt darzulegen und die Höhe des Trennungsunterhalts zu beziffern. Gelingt es Ihnen nicht, sich zu verständigen, läuft Ihr Streit darauf hinaus, dass Sie Ihre Scheidung als streitige Scheidung betreiben und letzten Endes der Richter die Höhe des Trennungsunterhalts festsetzen muss. Allein dadurch, dass Sie den Streit über diese Scheidungsfolge in Ihr Scheidungsverfahren einbeziehen, verursachen Sie einen zusätzlichen Verfahrenswert. Die Gebühren für das Gericht und die beiden notwendigerweise einzubeziehenden Rechtsanwälte verteuern Ihr Scheidungsverfahren erheblich. Allein der Verfahrenswert für den Trennungsunterhalt bemisst sich nach dem zwölffachen Betrag dessen, was Sie an Unterhalt fordern. Fordern Sie beispielsweise 500 EUR Trennungsunterhalt, erhöhen Sie den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren um zusätzliche 6.000 EUR (12 x 500 EUR).
Besser ist, wenn Sie sich außergerichtlich über die Höhe des Trennungsunterhalts verständigen und den Unterhalt in einer Trennungsfolgenvereinbarung festschreiben. Auch wenn beide Seiten dabei Kompromisse machen müssen, ist es allemal besser, wenn Sie Ihre Energie darauf verwenden, eine brauchbare Regelung zu verhandeln und Ihre Scheidung sodann als einvernehmliche und vor allem kostengünstige Scheidung abzuwickeln. Berücksichtigen Sie dabei, dass ein Richter vielfach eine Entscheidung treffen muss, mit der beide Seiten nicht unbedingt einverstanden sind. Oft kommt es zu einem Ergebnis, auf das sich die Ehepartner auch vorher schon hätten verständigen können, wenn sie denn einigermaßen kompromissbereit und einsichtig gewesen wären.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist gesetzlich geregelt. Sind Sie bedürftig, sind Sie anspruchsberechtigt, sollten aber auch keine überzogenen Forderungen stellen und so früh wie möglich bemüht sein, eigenes Geld zu verdienen. Sind Sie umgekehrt unterhaltspflichtig und leistungsfähig, sollten Sie anerkennen, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt gesetzlich geregelt und im Fall der Bedürftigkeit Ihres Ehepartners begründet ist. Sie sollten sich dann nicht pauschal verweigern, sondern realistisch verhandeln und Ihrem Ehepartner letztlich zugestehen, was der Gesetzgeber erwartet.
Geschrieben von: Volker Beeden