Eine Scheidung verursacht Kosten. Sollten Sie diese nicht bezahlen können, müssen Sie sich aber kein Sorgen machen. In vielen Fällen bietet der Staat finanzielle Unterstützung in Form der Verfahrenskostenhilfe an. Bei geringem Einkommen können beide Ehepartner nach Vollziehung des Trennungsjahres mit Einreichung des Scheidungsantrags Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellenden ist die Bemessungsgrundlage für Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Je höher Ihr monatliches Nettoeinkommen ausfällt, desto geringer die Chancen auf die finanzielle Unterstützung. Der Staat räumt Ihnen allerdings einen Freibetrag über 494 EUR ein, den Sie von Ihrem Nettogehalt abziehen können.
Die monatlichen Gesamtausgaben bilden Ihre Fixkosten ab. Haben Sie zum Beispiel Kredite abzubezahlen oder Miete zu bewältigen, werden diese Ausgaben von Ihrem monatlichen Nettoeinkommen abgezogen.
Ob Sie erwerbstätig sind oder nicht beeinflusst das Ergebnis insofern, als jeweils bestimmte Freibeträge geltend gemacht werden können. Für Erwerbstätige können 225 EUR als Freibetrag zusätzlich vom einzusetzenden Vermögen abgezogen werden.
Auch für gemeinsame Kinder werden Freibeträge veranschlagt. Außerdem werden laut Düsseldorfer Tabelle die jeweiligen Unterhaltsansprüche von Ihrer Berechnungsgrundlage abgezogen.
Ihr Vermögen wird bei dieser Berechnung berücksichtigt und ggf. auf die Verfahrenskostenhilfe angerechnet, sofern der gesetzliche Freibetrag von 10.000 EUR überschritten wird.
Grundsätzlich ist Verfahrenskostenhilfe immer ein zinsfreies Darlehen. Mit Hilfe der Angaben zur finanziellen Situation wird nun geprüft, ob Ihnen zugemutet werden kann, das Darlehen in monatlichen Raten zurückzuzahlen oder nicht. Falls Raten zu zahlen sind, wird so auch die Ratenhöhe bestimmt.
Herr und Frau Fröhlich haben sich getrennt und möchten sich nun scheiden lassen. Frau Fröhlich ist die Antragstellerin.
Einkommen der Antragstellenden1.800 EUR
Kindergeld 250 EUR/Kind+408 EUR
Ausgaben und Kredite-1.000 EUR
Freibetrag der Antragstellenden-501 EUR
Freibetrag für Erwerbstätigkeit-225 EUR
Freibetrag/Kind 342 EUR -716 EUR
Das einzusetzende Einkommen=-237 EUR
Frau Fröhlich würde in diesem Fall Verfahrenskostenhilfe bekommen, da ihr einzusetzendes Einkommen im Minus Bereich liegt. Wenn das einzusetzende Einkommen bei bis zu 15 EUR liegt ist die Bewilligung von ratenfreier Verfahrenskostenhilfe sehr wahrscheinlich. Jedoch kann das jeweils zuständige Familiengericht entscheiden, den Antrag abzulehnen.
Die Verfahrenskostenhilfe wird bei einem einzusetzenden Einkommen ab 15 EUR im Normalfall nur unter Ratenzahlung bewilligt. Sie müssen sich aber noch keine Sorgen um die Kosten machen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von bis zu 600 EUR können sie die Kosten in maximal 48 Monatsraten zurück zahlen. Die Restschulden, die nach 48 Monaten noch ausstehen, müssen nicht zurückgezahlt werden.
Sollte Ihnen keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, können Sie sich auf uns verlassen. Ihre Scheidung soll nicht am Geld scheitern! Gerne bieten wir Ihnen an, Ihre Scheidung in Raten abzubezahlen, wie es Ihnen beliebt:
Sie können auch dann einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen, wenn Sie Ihrer Meinung nach zu viel verdienen. Wie Sie in den Beispielrechnungen oben sehen konnten, werden auch die Ausgaben und die Freibeträge berücksichtigt. Ihr Anwalt kann den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe direkt mit Einsenden des Scheidungsantrags stellen. Sie können den Antrag aber auch nachreichen lassen. Sollten Gerichts- und Anwaltkosten übernommen werden, gilt dies jedoch nicht für die Gegenseite, soweit Ihr Ex-Ehepartner sich auch einen Anwalt genommen hat. Ihr Ex-Ehepartner kann in diesem Fall ebenfalls Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion