Alle Ratgeber
 

An­walt wech­seln

Bild: Anwalt wechseln

Wie be­en­de ich ein un­lieb­sa­mes Man­dat?

Sind Sie mit Ihrem Anwalt nicht zufrieden, steht es Ihnen frei, das Mandat zu beenden, den Anwalt zu wechseln und somit einen anderen Anwalt zu beauftragen. Sie dürfen den Anwalt jederzeit wechseln. Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihre Entscheidung abwägen und auf was Sie dabei achten sollten. War Ihr bisheriger Anwalt bereits tätig, fallen ggf. Gebühren an. Wie sich diese berechnen, welche vertraglichen Bedingungen Sie eventuell berücksichtigen sollten, erfahren Sie ebenfalls in diesem Ratgeber. Verläuft Ihre Trennung größtenteils einvernehmlich, brauchen Sie für Ihre Scheidung nur einen Anwalt

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Anwaltsmandate sind Vertrauenssache. Sie dürfen das Mandat jederzeit beenden und den Anwalt wechseln.
  • Sie können das Mandat widerrufen, wenn Sie das Mandat als Fernabsatzvertrag erteilt haben und nach Belehrung fristgerecht Ihr Widerrufsrecht ausüben.
  • Besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, können Sie das Anwaltsmandat jederzeit fristlos kündigen.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Sammeln Sie Nachweise gegen eventuelle Gebühren
War Ihr Anwalt bereits für Sie tätig, kann er die für seine Tätigkeit maßgebliche Gebühr berechnen, es sei denn, Sie können ihm den Vorwurf begründen, dass er Sie nachweislich schlecht beraten und vertreten hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.

Tipp 2: Anwalt wechseln mit Verfahrenskostenhilfe
Wurde Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, können Sie im Regelfall trotzdem den Anwalt wechseln und sich einen neuen Anwalt beiordnen lassen.

Tipp 3: Zeitpunkte des Anwaltswechsels
Je früher Sie den Anwalt während eines laufenden Verfahrens wechseln, desto besser. Denn für alle bereits geleistete Tätigkeiten kann Ihr bisheriger Anwalt Gebühren verlangen. Zögern Sie also am besten nicht zu lange. 

Kann ich ein­fach so den An­walt wech­seln?

Ja, Sie können tatsächlich einfach so den Anwalt wechseln. Sie brauchen dafür nicht unbedingt Gründe anzugeben. Es genügt, wenn Sie das Anwaltsmandat widerrufen oder kündigen. Damit ist das Mandat beendet.

War­um kann ich das An­walts­man­dat ein­fach so be­en­den?

Anwaltsmandate begründen eine Vertrauens­beziehung. Anwälte leisten „Dienste höherer Art“. Deshalb bestimmt § 627 BGB ausdrücklich, dass Sie als Mandant ein solches Dienstverhältnis, wie es das Anwaltsmandat ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen können. Der Grund ist einleuchtend: Sie offenbaren dem Anwalt im Falle Ihrer Scheidung Details Ihres ehelichen Lebens und müssen Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Sie dürfen also erwarten, dass Sie vertrauensvoll und überzeugend beraten und vertreten werden. Stimmt die Chemie - aus welchen Gründen auch immer - nicht, ist das Vertrauensverhältnis gestört. Es wäre dann wenig produktiv, wenn Sie an ein solches Mandat gebunden wären und es allenfalls unter Einhaltung irgendwelcher Kündigungsfristen und Angabe irgendwelcher Gründe kündigen könnten. Sie brauchen sich also nicht zu scheuen, den Anwalt zu wechseln.

Was soll­te ich be­den­ken, wenn ich den An­walt wech­seln möch­te?

Da Sie einen Anwalt beauftragt haben, haben Sie ein Rechtsproblem. Geht es um Ihre Trennung und Scheidung, sind Sie auf einen Rechtsanwalt angewiesen, der Sie strategisch berät und Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht stellt. Haben Sie dann bereits einen gewissen Aufwand investiert, um einen Anwalt zu beauftragen, sollten Sie das Mandat nicht aus einer Laune heraus kündigen. Bedenken Sie, dass jede Beziehung gegenseitiges Verständnis voraussetzt. Fühlen Sie sich unverstanden, kann der Grund auch darin bestehen, dass Sie sich nicht richtig artikuliert haben oder Ihre Gegebenheiten so schwierig oder komplex sind, dass auch ein kompetenter Anwalt diese nicht auf die Schnelle regeln kann.

Der kompetente Anwalt

Der kom­pe­ten­te An­walt

Wie finde ich den für mich richtigen Anwalt? Erfahren Sie hier auch, wie Sie Ihren Anwalt wechseln können.

Download

Expertentipp: Wägen Sie Ihre Entscheidung ab. Möchten Sie den Anwalt wechseln, sollten Sie handfeste Gründe haben. Haben Sie handfeste Gründe, sollten Sie jedoch auch nicht zögern, eine Entscheidung zu treffen und das Mandat zu beenden. Es ist meist keine gute Idee, darauf zu hoffen, dass sich alles zum Besseren wenden wird. Es sollte in diesen Fällen so sein, dass Sie Ihre Angelegenheit besser aktiv in die richtige Bahn lenken. Und vor allem: Hören Sie keinesfalls auf den Rat irgendwelcher Bekannter und lassen Sie sich nicht von irgendwelchen gut gemeinten Ratschlägen hinreißen. Letztlich sind Sie derjenige, der im Hinblick auf Ihre Gegebenheiten entscheiden muss. Vergleichen Sie Ihre Situation nicht kritiklos mit der Situation anderer. Jeder Fall ist anders. Auch Ihre Trennung und Scheidung ist ein Einzelfall. Und jeder Einzelfall bedarf der individuellen Bewertung.

Was ist der ers­te Schritt, um das Man­dat zu wech­seln?

Jeder sollte seine Chance haben. Sind Sie mit Ihrem Anwalt unzufrieden, sollten Sie ihm die Chance geben, es besser zu machen. Vielleicht geht es nur um Kleinigkeiten oder Unachtsamkeiten. Sprechen Sie Ihren Anwalt nach Möglichkeit an und erklären Sie ihm, warum Sie mit ihm oder seiner Arbeit unzufrieden sind. Im günstigsten Fall lässt sich das Problem bereinigen und Sie haben keinen Grund, den Anwalt zu wechseln.

Wie be­en­de ich das Man­dat?

Möchten Sie das Mandat beenden, haben Sie rechtlich zwei Möglichkeiten. Sie können das Mandat widerrufen oder kündigen. Zumindest sollten Sie im Ansatz den Unterschied kennen. Hat Sie der Anwalt nämlich über Ihr Widerrufsrecht informiert und haben Sie die Widerrufsfrist verpasst, könnten Sie den Eindruck haben, dass der Anwaltsvertrag dann endgültig bestandskräftig ist und es keine Kündigungsmöglichkeit für Sie mehr gibt. Da die Kündigung auch über den Widerruf hinaus möglich bleibt, wären Sie im Irrtum und wüssten nicht, dass Sie das Mandat trotzdem noch beenden könnten.

Seriös oder nicht seriös, das ist hier die Frage. Bei der Anwaltswahl sollte man sorgfältig vorgehen.

www.welt.de (2014)

Haben Sie das Mandat als Fernabsatzvertrag geschlossen?

Sie können das Mandat aufgrund eines Widerrufsrechts widerrufen, wenn Sie das Mandat als Fernabsatzvertrag erteilt haben. Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, den Sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen haben. Sind Sie mit dem Anwalt also per Telefon, E-Mail, Post oder Telefax und insbesondere über dessen Website in Kontakt getreten, handelt sich um ein Fernabsatzgeschäft. In diesem Fall können Sie den Anwaltsvertrag widerrufen (BGH XI ZR 204/16). Anwälte können sich nicht damit herausreden, es handele sich beim Anwaltsvertrag um eine „persönliche Dienstleistung“, die ein Widerrufsrecht ausschließe.

Gut zu wissen: Ihr Widerrufsrecht besteht auch, wenn sich der Anwalt einer Vertriebsorganisation bedient, die für ihn Mandate vermittelt. Auch Anwaltsportale sind solche Vertriebsorganisationen. Der Anwalt kann Ihr Widerrufsrecht also nicht umgehen, indem er eine Vertriebsorganisation vorschaltet.

Möchten Sie Ihr Widerrufsrecht nutzen, müssen Sie den Anwaltsvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Sie die Anwaltsvollmacht unterzeichnen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Anwalt Sie über das Widerrufsrecht belehrt hat. Findet sich in Ihren Unterlagen keine solche Belehrung über das Widerrufsrecht, können Sie noch zwölf Monate und 14 Tage nach Vollmachtserteilung Ihr Widerrufsrecht ausüben. Für den Fall Ihres Widerrufs hat der Anwalt Anspruch auf Wertersatz. Sie müssen zumindest solche Leistungen bezahlen, die er für Sie bereits beanstandungslos erbracht hat.

Praxisbeispiel: Ihr Anwalt hat mit Ihrem Ehepartner korrespondiert und dafür eine Geschäftsgebühr berechnet. Auch wenn Sie mit seiner Dienstleistung nicht zufrieden sind, hat der Anwalt Anspruch darauf, dass Sie ihm die Geschäftsgebühr bezahlen. Sollten Sie handfeste Gründe für den Widerruf haben, könnten Sie natürlich versuchen, mit dem Anwalt über die Höhe der Gebühr zu verhandeln. Hat der Anwalt offensichtlich Fehler gemacht, sollte er natürlich fairerweise auf die Gebühr verzichten. In letzter Konsequenz wäre er Ihnen sogar schadensersatzpflichtig, falls Ihnen seine Dienstleistung messbare Nachteile gebracht hat.

Inwieweit ist die fristlose Kündigung eine Alternative zum Widerrufsrecht?

Möglicherweise ist die Frist für Ihr Widerrufsrecht abgelaufen oder Sie haben das Anwaltsmandant gar nicht erst als Fernabsatzvertrag geschlossen. Dann nutzt Ihnen das Widerrufsrechts nichts. Ungeachtet dessen besteht nach dem Gesetz die Möglichkeit, dass Sie das Anwaltsmandat kündigen. § 627 BGB erlaubt die „fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung“.

Gut zu wissen: Das Widerrufsrecht erscheint im Hinblick darauf, dass Sie das Anwaltsmandat ohnehin fristlos kündigen können, als die etwas einfachere Möglichkeit, das Mandat zu beenden. Ein Widerruf erscheint irgendwie sachlich neutral. Kündigen Sie jedoch fristlos, macht dies zumindest für den Anwalts eher den Eindruck, dass Sie tatsächlich kein Vertrauen in seine Dienstleistung haben und keine andere Alternative sehen, als das Mandat zu beenden.

Kann ich das Man­dat ein­fach so kün­di­gen?

Die Kündigung ist genauso einfach wie der Widerruf. Auch Ihre Kündigung brauchen Sie nicht zu begründen. Anders als bei Mietverträgen oder Arbeitsverträgen brauchen Sie keinen wichtigen Grund, um Ihre fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Da es sich beim Anwaltsvertrag um eine absolute Vertrauensbeziehung handelt, dürfen Sie auch kündigen, ohne dass Sie dafür Gründe angeben müssen oder dass Sie überhaupt Gründe dafür haben müssen. Sie können auch kündigen, weil Ihnen die Augenfarbe des Anwalts nicht gefällt. Natürlich versteht es sich, dass Sie auch bei der Kündigung dem Anwalt die Chance geben sollten, seine Sache besser zu machen. Eine Frist, in der Sie die Kündigung aussprechen müssten, gibt es ebenso wenig.

Was kann ich tun, wenn ich im Zwei­fel bin?

Die Kündigung eines Vertrages ist immer eine schwerwiegende Entscheidung. Sind Sie im Zweifel, können Sie sich eine Zweitmeinung einholen. Möglicherweise genügt es, wenn Sie sich anderweitig informieren und mit der richtigen Information das Für und Wider einer Mandatskündigung abwägen.

Gut zu wissen: In einer solchen Situation ist es immer gut, einen Ansprechpartner zu haben. Sie können uns deshalb gerne anrufen. Wir beraten Sie gerne, ob es in Ihrer Situation zweckmäßig ist, den Anwalt zu wechseln. Kontaktieren Sie uns gerne unter unserer Servicenummer gebührenfrei unter 0800 – 34 86 72 3 oder per E-Mail unter Kontakt@Anwalt-wechseln.de. Auch können wir über die Kostenfrage sprechen, ob Ihr Anwalt also trotz seines eventuellen Fehlverhaltens Gebühren berechnen darf oder eher nicht. Sollte sich ein Wechsel aufdrängen, unterstützen wir Sie gerne beim Anwaltswechsel.

Kann mein An­walt trotz der Kün­di­gung Ge­büh­ren ver­lan­gen?

Ihr Anwalt wird auch bei Kündigung des Anwaltsmandats eine Gebührenrechnung erstellen. Möglicherweise haben Sie bereits einen Vorschuss geleistet. Ob Sie die Gebühren bezahlen müssen, hängt davon ab, mit welcher Begründung Sie das Mandat beenden. Geben Sie keinerlei Begründung an, wird der Anwalt keinen Anlass sehen, auf seine Gebühr zu verzichten. Gibt es jedoch handfeste Gründe und lässt sich ein Fehlverhalten des Anwalts erkennen, sollte er bereit sein, eine angemessene Kostenregelung zu akzeptieren und im günstigsten Fall vollständig auf seine Gebühr zu verzichten.

Gut zu wissen: Ob Sie Ihrem Anwalt ein Verschulden zur Last legen können, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, ob Ihr Anwalt als „durchschnittlicher, gewissenhafter und erfahrener Anwalt diejenigen Anforderungen erfüllt hat, die sich danach bemessen, was für ihn zur richtigen Erfüllung seiner anwaltlichen Pflichten erforderlich und im Zeitpunkt seiner Handlungen erkennbar war“ (BGH NJW 1961, 600). Typisches Beispiel wäre, dass der Anwalt eine richterliche Frist versäumt hat und Ihnen daraus handfeste Nachteile drohen.

Kann ich auch bei Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe den An­walt wech­seln?

Wurde Ihnen aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse Verfahrenskostenhilfe bewilligt, wurde Ihnen auch ein Anwalt beigeordnet. Wechseln Sie jetzt den Anwalt, wird die bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht wieder aufgehoben. Allerdings wird Ihnen ein neuer Anwalt nur beigeordnet, wenn der Gerichtskasse durch den Anwaltswechsel keine zusätzlichen Kosten zur Last fallen. Dies bedeutet:

  • Haben Sie keine triftigen Gründe für einen Anwaltswechsel, wird der neue Anwalt nur mit der Maßgabe beigeordnet, dass der Landeskasse dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
  • Haben Sie jedoch objektiv nachvollziehbare und nachhaltige Gründe für den Anwaltswechsel, akzeptiert die Landeskasse, dass durch die Beiordnung eines neuen Anwalts eventuell auch weitere Kosten entstehen.

Ver­fahrens­kosten­hilfe (VKH)

Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe (VKH)

Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann VKH in Anspruch nehmen. Das müssen Sie beachten!

Download

Gut zu wissen: Wurde Ihnen bereits Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein Anwalt beigeordnet, sollten Sie genau prüfen, ob Sie den Anwalt wechseln. Nur so lassen sich eventuelle Kostennachteile vermeiden.

Wie or­ga­ni­sie­re ich den An­walts­wech­sel?

Wie Sie sehen, will ein Anwaltswechsel wohl bedacht sein. Vielleicht nehmen Sie zur Vermeidung eventueller Nachteile unseren Anwaltswechsel in Anspruch. Wir machen es Ihnen leicht. Unsere anwaltlichen Kooperationspartner kontaktieren Ihren früheren Anwalt, kündigen in Ihrem Namen das Mandant, fordern die Unterlagen bei Ihrem früheren Anwalt an und führen das Mandat in Ihrem Namen fort. Unser Wechselservice ruft Sie auch gerne zurück und bespricht mit Ihnen Ihre Situation.

Aus­blick

Sind Sie mit Ihrem Anwalt unzufrieden, sollten Sie im Idealfall bereits frühzeitig bei der Auswahl eines Anwalts darauf achten, dass Sie sich an die richtige Adresse wenden. Blindlings einen Anwalt zu beauftragen, ist keine gute Idee. Sollten Sie sich dann tatsächlich falsch entschieden haben, sollten Sie nicht darauf warten, dass alles besser wird. Stellen Sie die Weichen frühzeitig.

Glossar zum Artikel:

  • Im Familienrecht besteht weitgehend ein gesetzlich vorgeschriebener Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass Sie vor dem Familiengericht nicht selbst Anträge stellen können und sich auch nicht selbst im mündlichen Verhandlungstermin vertreten dürfen. Sie müssen eigens einen Rechtsanwalt beauftragen, der in Ihrem Namen Anträge stellt (z.B. Sie fordern Ehegattenunterhalt) und Sie in mündlichen Verhandlungsterminen vor Gericht vertritt. Die Tatsache, dass Sie anwaltlich vertreten sind, entbindet Sie im Regelfall nicht davon, einer persönlichen Ladung des Gerichts Folge zu leisten. Geht es um Ihre Scheidung, ist Ihre persönliche Anwesenheit im Scheidungstermin regelmäßig unabdingbar.
  • Eine Vollmacht ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht.
  • Die RVG-Tabelle bildet die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Gebühren für Rechtsanwälte und ist gültig für ab dem 01.08.2013 angenommene Mandate, es sei denn es wurde, unter bestimmten Voraussetzung, eine eigene Vergütungsvereinbarung (sog. Honorarvereinbarung) ausgehandelt.

Geschrieben von: Volker Beeden

6b535de10f274fb0a973ede54fa2c161

iurFRIEND® ist Ihr Rechtsfreund
für viele Rechtsangelegenheiten.
Wir bieten allen Menschen mit Rechtsproblemen einen kostenlosen Einstieg in die Welt des Rechts:
Ratgeber - Checklisten & Formulare - Gratis-InfoPakete - Orientierungsgespräche

Frage online stellen

oder

Direkt kostenlos anrufen

0800 34 86 72 3