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Schei­dung mit Kind

Bild: Scheidung mit Kind

Wor­auf soll­te ich ach­ten?

Lassen Sie sich mit Kind scheiden, sind Trennung und Scheidung besonders anstrengende und belastende Zeiten. Ihr Kind sollte möglichst nicht in die Konflikte hineingezogen werden. Um in die richtige Richtung zu denken und Ihre mit der Scheidung einhergehenden Emotionen nicht ausufern zu lassen, sollten Sie wissen, welche Rechte und Pflichten bei einer Scheidung mit Kind zu beachten sind.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Eine Scheidung mit Kind hat oft ein höheres Konfliktpotenzial als eine Scheidung ohne Kind. Grund ist, dass sich die Ehepartner gegenseitig die Betreuung und den Umgang mit dem Kind neiden und allzu oft das Kind als Druckmittel missbrauchen.
  • Nach der Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile fort. Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn Sie eine Sorgevereinbarung treffen und darin die Details regeln, die das Kind betreffen.
  • Der Lebensunterhalt des Kindes wird durch den Kindesunterhalt gewährleistet, für den der nicht betreuende Elternteil zahlungspflichtig ist. Ersatzweise kommt der Unterhaltsvorschuss in Betracht, den Sie beim Jugendamt für Ihr Kind beantragen können.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Zum Wohl der Kinder handeln
In Fragen des Sorge- und Umgangsrechts sollten Sie nicht gegeneinander handeln, sondern im Hinblick auf das Kindeswohl an einem Strang ziehen. 

Tipp 2: Kindesunterhalt geltend machen
Der Elternteil, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, ist barunterhaltspflichtig

Tipp 3: Betreeungsmodell auswählen
Wählen Sie ein  geeignetes Betreuungsmodell für Ihre Familie: Passt zu Ihnen das Nestmodell, das Residenzmodell oder das Wechselmodell?

Wor­in un­ter­schei­det sich ei­ne Schei­dung mit Kind von ei­ner Schei­dung oh­ne Kind?

Eine Scheidung mit Kind gestaltet sich erfahrungsgemäß schwieriger, als wenn sich Ehepartner ohne Kind trennen und eigene Wege gehen. Ist aus der Ehe ein Kind hervorgegangen, bleiben die Partner als Elternteile zeitlebens in der einen oder anderen Weise verbunden. Das Kind wird immer eine Art Bindeglied darstellen. Immerhin ist das Kind das Produkt einer Liebesbeziehung. Befinden Sie sich selbst in dieser Situation, müssten Sie eigentlich auch das Kind infrage stellen, wenn Sie die Beziehung zu Ihrem Ehepartner aus Ihrer Seele streichen wollen. Wenn aber Ihr Kind das Wichtigste in Ihrem Leben ist, sollten Sie die Vergangenheit so akzeptieren, wie diese war und als Episode in Ihrem Leben betrachten.

War­um ge­stal­tet sich ei­ne Schei­dung mit Kind schwie­ri­ger als ei­ne Schei­dung oh­ne Kind?

Lassen Sie sich mit Kind scheiden, werden Sie an jeder Ecke den gut gemeinten, aber auch richtigen Ratschlag hören, dass das Kind möglichst nicht in Ihre Konflikte hineingezogen werden soll. Die Empfehlungen, Sie sollten die Paarebene von der Elternebene trennen, sind naturgemäß kaum oder oft nur sehr schwierig zu erfüllen. Trotzdem müssen Sie diesen Weg versuchen. Eltern trennen sich normalerweise nicht leichtfertig voneinander. Meist sind sie bemüht, ihre Kinder so wenig wie möglich mit Ihrer Trennung zu belasten. Befinden Sie sich in einer Situation, in der Sie sich überfordert fühlen, gekränkt oder seelisch verletzt sind, besteht immer das Risiko, dass über die Kinder Machtkämpfe der Ehepartner ausgetragen werden. Kinder leiden, wenn sie in die Streitigkeiten ihrer Eltern hineingezogen werden.

Expertentipp: Mit der Scheidung geht oft eine völlige Sprachlosigkeit einher. Die Partner sind schlicht unfähig, miteinander zu kommunizieren. Wenn dann doch ein Wort gewechselt wird, artet der Ansatz im Streit aus. Können Sie mit Ihrem Ehepartner keine sachlichen Gespräche führen, kann es hilfreich sein, wenn Sie Ihre Vorschläge und Überlegungen, insbesondere im Hinblick auf das Sorge- und Umgangsrecht für das Kind, schriftlich und möglichst sachlich abfassen und sich diese gegenseitig zukommen lassen. Verzichten Sie auf gegenseitige Vorwürfe. Wer angreift, nötigt den anderen, sich zu verteidigen. Ergebnisse sind so oft nicht möglich. Nur wenn Sie sachlich miteinander umgehen, besteht die Chance, ein Ergebnis erzielen.

Ha­be ich mit Kind ein vor­ran­gi­ges Nut­zungs­recht an un­se­rer Ehe­woh­nung?

Soweit Sie sich wegen der Nutzung der ehelichen Wohnung streiten, haben Sie zumindest für den Zeitraum Ihrer Trennung bis zur Scheidung ein vorrangiges Nutzungsrecht, wenn Sie das Kind betreuen und das Kind nach Möglichkeit in seiner bisherigen Umgebung verbleiben sollte. Ab der Scheidung sollten Sie jedoch eine belastbare Regelung finden. So haben Sie beispielsweise Anspruch darauf, ein Mietverhältnis mit dem Vermieter fortzuführen. Steht die ehemals eheliche Wohnung jedoch im alleinigen Eigentum Ihres Ehepartners, müssen Sie sich auf einen Mietvertrag verständigen, die Wohnung kaufen oder letztlich ausziehen.

Trennung und Kinder

Tren­nung und Kin­der

Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.

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Wel­che Rech­te ha­be ich, wenn ich mein Kind selbst be­treue?

Wie ist das Sorgerecht geregelt?

Nach der Scheidung besteht Ihr gemeinsames Sorgerecht fort. Es ändert sich nichts. Das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind erhalten Sie nur, wenn Sie dem Familiengericht überzeugende Gründe vortragen, dass der andere Elternteil nicht fähig oder willens ist, das Sorgerecht auszuüben. Das Gericht wird dabei nicht unbedingt Ihre Interessen im Blickfeld haben, sondern nach dem „Wohl des Kindes“ entscheiden. Soweit das gemeinsame Sorgerecht fortbesteht, entscheiden Sie in alltäglichen Angelegenheiten des Kindes alleine, ohne dass Sie den anderen Elternteil um Erlaubnis oder Zustimmung bitten müssen. Nur dann, wenn es um grundlegende Angelegenheiten des Kindes geht, wird das Sorgerecht des anderen Elternteils relevant und Sie müssen ihn oder sie um Zustimmung fragen.

Expertentipp: Sie entscheiden allein, welche Kleidung Ihr Kind trägt, wenn es morgens zur Schule geht. Eine alltägliche Angelegenheit wäre es auch, wenn Sie dem Kind verbieten, während der Hausaufgaben ein Handy zu benutzen. Ihr Ehepartner muss als Elternteil jedoch zustimmen, wenn Sie in eine andere Stadt umziehen wollen und das Kind eine neue Grundschule besuchen müsste.

Was ist eine Sorgevereinbarung?

Sie erleichtern sich die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts, wenn Sie nach der Scheidung eine Sorgevereinbarung treffen. In einer solchen Sondervereinbarung regeln Sie beispielsweise den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, den Umgang in den Ferien und an den Feiertagen, die Aufgabenverteilung in einzelnen Angelegenheiten des täglichen Lebens, den Kindesunterhalt und wie Sie im Konfliktfall miteinander umgehen wollen. Eine solche Vereinbarung ist zwar nicht rechtlich verpflichtend, dient aber als Orientierung. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Sie können die Sorgevereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin als Vergleich protokollieren lassen. Dann wäre die Vereinbarung rechtlich bindend und gegebenenfalls zwangsweise vollstreckbar.

Welche Umgangsrechte hat der nicht betreuende Elternteil?

Über das Sorgerecht hinaus, das der nicht betreuende Elternteil bei grundlegenden Angelegenheiten des Kindes ausüben kann, hat er oder sie ein gesetzlich begründetes Umgangsrecht mit dem Kind. Der Elternteil ist sogar gesetzlich verpflichtet, im Interesse des Kindes den Umgang mit dem Kind wahrzunehmen. Das Gesetz geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Eltern dem Wohl des Kindes dient. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen des Kindes haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes entspricht und für seine Entwicklung förderlich ist. Das Umgangsrecht ist gesetzlich nicht im Detail geregelt. Es unterliegt Ihrer freien Vereinbarung. Maßstab sollte stets eine Regelung sein, die dem Interesse des Kindes dient.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.

Otto von Bismarck (1815 - 1898)

Im Idealfall dient das Wechselmodell, bei dem Sie das Kind abwechselnd und zeitlich gleichermaßen betreuen, den Interessen beider Elternteile. Unabdingbare Voraussetzung ist, dass Sie so sachlich miteinander umgehen, dass Sie die wechselnde Betreuung organisatorisch effektiv umsetzen können. Dabei dürfen Sie aber nicht außer Acht lassen, inwieweit das Kind damit zurechtkommt, dass es fortlaufend zwischen zwei Haushalten wechseln muss.

Expertentipp: Sie fördern Ihre Scheidung und verbessern die Chance auf eine einvernehmliche Scheidung, wenn Sie als betreuender Elternteil dem anderen Elternteil ein angemessenes Umgangsrecht mit dem Kind einräumen. Oft ist das Kind Ursache dafür, dass sich Eltern wegen Kleinigkeiten streiten und gegenseitig provozieren. Auch wenn es unausgesprochen bleibt, stehen oft Wut, Enttäuschung und das Bedürfnis nach Rache im Hintergrund, dem Partner das Kind vorzuenthalten und ihn oder sie dafür zu bestrafen, dass er oder sie vielleicht aus der Ehe ausgebrochen ist. Wenn Sie auf dieser Basis miteinander über Ihre Scheidung und die Regelung von Scheidungsfolgen verhandeln wollen, haben Sie eine ausgesprochen ungünstige Ausgangsposition.

Wem steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind nach der Scheidung zu?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des gemeinsamen Sorgerechts. Somit entscheiden die Ehepartner gemeinsam über den Aufenthalt des Kindes. Vorrangig entscheidet aber derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind regelmäßig befindet. Wenn Sie also innerhalb einer Stadt umziehen, entscheiden Sie über den Aufenthalt des Kindes in Ihrer neuen Wohnung. Ziehen Sie jedoch sehr weit weg und insbesondere ins Ausland, so dass Sie das Umgangsrecht des anderen Elternteils unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, müssen Sie den Ex-Ehepartner um seine Zustimmung fragen. Im Streitfall kann das Familiengericht dessen Zustimmung ersetzen, soweit Sie überzeugende und nachvollziehbare Gründe für einen derartigen Umzug geltend machen.

Was ist, wenn mein Ehepartner droht, das Kind ins Ausland zu verbringen?

Sollte Ihr Ehepartner das Kind ins Ausland verbringen, haben Sie nach dem „Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen“ Anspruch, das Kind wieder zurückzuholen. Voraussetzung ist, dass der betreffende Staat das Haager Übereinkommen auch unterzeichnet hat. Grund ist, dass Entscheidungen, die das Wohl des Kindes betreffen, in dem Land gefällt werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (also in Deutschland).

Gut zu Wissen: In Deutschland ist die Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte zuständig. Dort werden Sie auch beraten. Mitgliedstaaten sind folglich auch die Türkei und die USA.

Wel­chen Na­men trägt das Kind nach der Schei­dung?

Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet waren, tragen zwingend den früheren Familiennamen. Auch wenn Sie sich als Ehepartner nach der Scheidung für einen anderen Namen entschließen (z.B. Ihren früheren Geburtsnamen wieder annehmen), führt das Kind den Familiennamen weiter.

Gut zu Wissen: Heiraten Sie nach der Scheidung erneut und nehmen den Namen Ihres neuen Partners an, kann bei Ihrem Kind der Wunsch entstehen, den gleichen Namen zu führen wie Sie selbst. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, das Kind umzubenennen. Ihr Kind kann dann Ihren neuen Ehenamen annehmen, vorausgesetzt, Ihr früherer Ehepartner stimmt als Elternteil zu. Alternativ können Sie dem bisherigen Geburtsnamen des Kindes Ihren neuen Familiennamen mit einem Bindestrich als Begleitname zufügen („additive Einbenennung“).

Wie ist der Le­bens­un­ter­halt des Kin­des ge­re­gelt?

Bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung, hat Ihr Kind Anspruch auf Kindesunterhalt. Unterhaltspflichtig ist derjenige Ehepartner, der das Kind nicht betreut. Der Unterhalt ist in Bargeld zu leisten und kann nicht durch Naturalien ersetzt werden. Betreuen Sie das Kind in Ihrem Haushalt, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht bereits dadurch, dass Sie das Kind erziehen, verpflegen und ihm Unterkunft gewähren. Der zu zahlende Kindesunterhalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dort finden Sie in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen Ihres Ehepartners und dem Alter Ihres Kindes diejenigen Barbeträge, die der nicht betreuende Elternteil als Kindesunterhalt an das Kind zahlen muss. Das Kindergeld wird auf beide Elternteile verteilt und vermindert den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Kindesunterhalt.

Gut zu wissen: Sie können den Kindesunterhalt auch im sogenannten vereinfachten Verfahren geltend machen. Dabei wird der Einwand des unterhaltspflichtigen Elternteils, er sei zur Zahlung nicht in der Lage, erschwert. Er muss anhand eines Vordrucks Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und belegen. Im Ergebnis wird derjenige Unterhaltsbetrag gerichtlich festgestellt (tituliert), zu dem sich der Unterhaltspflichtige selbst verpflichtet. Dadurch entfällt ein hoher Anteil an Konfliktpotenzial. Vor allem ist das Gericht in der Lage, relativ zügig über den Unterhaltsanspruch zu entscheiden.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Verweigert der nicht betreuende Elternteil die Zahlung des Kindesunterhalts oder ist er finanziell nicht leistungsfähig, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie erhalten den Unterhaltsvorschuss als staatliche Leistung im Regelfall bei Ihrem örtlich zuständigen Jugendamt. Da das Kindergeld voll angerechnet wird, ist der Unterhaltsvorschuss geringer als der Ihrem Kind eigentlich zustehende Kindesunterhalt. Sie sollten den Unterhaltsvorschuss also möglichst nur als vorübergehende Ersatzleistung betrachten und auf die Zahlung von Kindesunterhalt bestehen.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Anspruch auf Mehrbedarf

Mehrbedarf sind regelmäßige laufende Mehraufwendungen, die Sie im Interesse des Kindes tätigen. Hierzu zählen beispielsweise Kindergartenbeiträge. Der Mehrbedarf ist nach Ihrer beider Einkommensverhältnissen nach Abzug des Selbstbehalts (1.120 EUR/1.370 EUR) aufzuteilen.

Anspruch auf Sonderbedarf

Sonderbedarfe sind außergewöhnlich hohe Kosten, die nicht regelmäßig anfallen und unvorhersehbar sind. Beispiel wäre eine kostspielige Operation oder auch eine kieferorthopädische Behandlung. Der Kostenaufwand für Klassenfahrten, Kommunion und Konfirmation wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich betrachtet und hängt vom Einzelfall ab.

Wie ist das Kind nach der Schei­dung kran­ken­ver­si­chert?

War Ihr Kind bisher bei Ihrem Ehepartner im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mit krankenversichert, kommt dessen Krankenversicherung auch nach der Scheidung für die Krankheitskosten des Kindes auf. Sind Sie selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, kann das Kind auch über Sie beitragsfrei mitversichert werden. Sofern Ihr Ehepartner gesetzlich krankenversichert war, können Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der rechtskräftigen Scheidung der Krankenkasse mitteilen, dass Sie dort freiwillig beitreten wollen. Die Krankenkasse muss Sie als Mitglied akzeptieren, sofern Ihr Ehepartner die erforderliche Vorversicherungszeit nachweist. In diesem Fall fällt keine Wartezeit an und Sie zahlen meist niedrigere Prämien. Ihr Kind kann dann über Sie beitragsfrei mitversichert werden.

In der kleinen Welt, in welcher Kinder leben, gibt es nichts, dass so deutlich von ihnen erkannt und gefühlt wird, als Ungerechtigkeit.

Charles Dickens (1812 - 1870)

Bin ich ar­beits­pflich­tig, wenn ich mein Kind zu Hau­se be­treue?

Sie dürfen Ihr Kleinkind bis zum dritten Lebensjahr zu Hause betreuen, ohne dass Sie arbeitspflichtig wären. In diesem Fall steht die Betreuung und Erziehung des Kindes im Vordergrund. Sie haben aber trotzdem Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in der Form des Betreuungsunterhalts. Wird Ihr Kind älter, dürfen Sie das Kind weiterhin betreuen und brauchen nicht zu arbeiten, wenn die Lebenssituation des Kindes eine Betreuung unabdingbar erfordert. In Betracht kommen Fälle, in denen das Kind behindert oder auf unabsehbare Zeit so erkrankt ist, dass es der Betreuung bedarf. Ansonsten müssen Sie alles dafür tun, dass Ihr Kind im Kindergarten betreut wird oder später auch eine Schulbetreuung nutzt.

Was ist, wenn mein Kind krank wird?

Erkrankt Ihr Kind und ist noch keine zwölf Jahre alt, haben Sie als alleinerziehender Elternteil Anspruch, dass Ihr Arbeitgeber Sie für 20 Arbeitstage freistellt. Sie benötigen ein ärztliches Attest, aus dem die Notwendigkeit Ihrer Pflegetätigkeit hervorgeht. In dieser Zeit haben Sie Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung, sofern der Anspruch nicht durch einen Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Haben Sie nur Anspruch auf unbezahlte Freistellung, erhalten Sie für die Zeit Ihres Ausfalls Krankengeld von der Krankenkasse. Teils findet sich in Tarifverträgen auch eine ausdrückliche Bestimmung, dass Sie für einen gewissen Zeitraum Anspruch auf Sonderurlaub haben.

Aus­blick

Eine Scheidung mit Kind stellt immer erhöhte Anforderungen, meist an beide Ehepartner. Bedenken Sie stets, dass jede vernünftige Regelung, die Sie im Hinblick auf Ihre Scheidung mit Ihrem Ehepartner treffen, es dem Kind erleichtert, mit der Trennung seiner Eltern umzugehen. Sofern Sie bereits während Ihrer Ehe auf das Wohl des Kindes bedacht waren, sollten Sie Ihre Einstellung allein wegen der Scheidung nicht ändern.

Glossar zum Artikel:

  • Der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bemisst sich neben dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach der Altersstufe des Kindes. Die Tabelle benennt vier Altersstufen: 0 – 5 Jahre, 6 – 11 Jahre, 12 – 17 Jahre und älter als 18 Jahre.
  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt den Kindesunterhalt mithin nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses bereinigte Nettoeinkommen berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen sowie sonstigen Einnahmen abzüglich Steuern, Sozialversicherungsabgaben, berufsbedingten Aufwendungen und Verbindlichkeiten, die die Ehe geprägt haben und im gemeinsamen Interesse der Ehegatten begründet wurden (siehe auch unterhaltsrelevantes Einkommen).
  • Siehe Mehrheit von Unterhaltsberechtigten

Geschrieben von: Volker Beeden

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