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Zu­ge­winn­aus­gleich

Bild: Zugewinnausgleich

Was ist und wie er­folgt der Zu­ge­winn­aus­gleich bei der Schei­dung?

Heiraten Sie, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während Ihrer Ehe spielt der Zugewinn keine Rolle. Erst wenn Sie die Scheidung einreichen, haben Sie Anspruch auf Zugewinnausgleich. Sie profitieren damit von den Vermögenswerten Ihres Ehepartners, wenn dieser höhere Wertzuwächse verzeichnet als Sie selbst. Die Vereinbarung von Gütertrennung schließt den Zugewinnausgleich aus.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Mit Ihrer Eheschließung leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern Sie nicht in notarieller Form Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben.
  • Der Zugewinn erfasst den Gewinn, den ein Ehepartner innerhalb einer Ehe erwirtschaftet hat. Hat ein Partner einen höheren Zugewinn erwirtschaftet als der andere, muss er die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich an den Partner mit dem geringeren Zugewinn zahlen.
  • Zum Zugewinn gehört jede Art von Vermögenszuwachs, mit Ausnahme von Erbschaften und Schenkungen. Verbindlichkeiten sind zu berücksichtigen, auch wenn sich daraus ein negativer Vermögenswert ergibt.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Welcher Güterstand gilt für Sie?
Wenn Sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Haben Sie bislang keinen Ehevertrag abgeschlossen, können Sie dies auch anlässlich der Scheidung tun.

Tipp 2: Zugewinngemeinschaft modifizieren
Sie können die Zugewinngemeinschaft auch an Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche anpassen. Dafür stehen Ihnen verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Tipp 3: Ehevertrag notariell beurkunden lassen
Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich sind formbedürftig und müssen notariell beurkundet werden, damit sie wirksam sind. 

Was ist der Gü­ter­stand?

Das eheliche Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehepartner in der Ehe. Heiraten Sie, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es noch die weiteren Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand und damit der Regelfall. Gütertrennung und Gütergemeinschaft bedürfen der notariellen Vereinbarung und sind in der Lebenspraxis eher die Ausnahme.

Gut zu wissen: Vielfach besteht die Vorstellung, Ehepartner müssten Gütertrennung vereinbaren, um dadurch die Haftung für Verbindlichkeiten des Ehepartners auszuschließen. Tatsächlich ist es aber so, dass Sie mit Ihrer Eheschließung nicht automatisch für die Verbindlichkeiten Ihres Partners haften. Gütertrennung führt vornehmlich nur dazu, dass der Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung ausgeschlossen ist. Mit der Frage der gegenseitigen Haftung für Verbindlichkeiten hat dieser Aspekt nichts zu tun.

Was be­deu­tet Zu­ge­winn­ge­mein­schaft?

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben Ihre Vermögensmassen während der Dauer Ihrer Ehe getrennt. Ihre Vermögen werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen selbstständig und kann grundsätzlich völlig frei über sein Vermögen verfügen. Nur dann, wenn Sie über Ihr Vermögen im Ganzen (ab 90 % Ihrer Vermögenswerte) verfügen, benötigen Sie die Zustimmung des Partners (§ 1365 BGB). Gleiches gilt, wenn Sie über zum ehelichen Haushalt gehörende Haushaltsgegenstände verfügen (§ 1369 BGB).

Gut zu wissen: Ihre Zugewinngemeinschaft endet durch Scheidung, Tod eines Ehepartners oder bei Vereinbarung eines anderen Güterstandes durch Abschluss eines notariell beurkundeten Ehevertrages. Die Konsequenz der Beendigung des Güterstandes besteht darin, dass der jeweilige Vermögenszuwachs (Zugewinn), den Sie und Ihr Ehepartner während der Dauer der Zugewinngemeinschaft erzielt haben, untereinander ausgeglichen wird. Dies ist der Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich erfolgt also auch, wenn ein Ehepartner in der Ehe verstirbt. Die betreffenden Regelungen finden sich im Ehe- und Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1371, 1931 BGB).

Wie er­folgt der Zu­ge­winn­aus­gleich?

Sie können den Zugewinnausgleich vertraglich untereinander regeln. Bestenfalls treffen Sie eine einvernehmliche Regelung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese Vereinbarung muss notariell beurkundet werden. Alternativ können Sie die Vereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen. Nur dann ist die Vereinbarung rechtsverbindlich und gegebenenfalls zwangsweise vollstreckbar. Gelingt es nicht, sich zu einigen, entscheidet auf Antrag eines Ehepartners das Familiengericht über den Ausgleich des Zugewinns.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

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Wie ist der Zu­ge­winn­aus­gleich zu be­rech­nen?

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs sind die Begriffe Anfangsvermögen, Endvermögen und Stichtag wichtig. Daraus ergibt sich, was Zugewinn bedeutet.

Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, ist der Wert des Vermögens eines jeden Ehepartners zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung (Endvermögen) zu ermitteln.

  • Anfangsvermögen ist das Vermögen, das Sie nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Eheschließung haben (§ 1374 BGB).
  • Endvermögen ist das Vermögen, das Sie nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes (Scheidung) besitzen (1375).
  • Der Berechnungszeitraum des Zugewinns ist der Tag, an dem Ihr Güterstand endet. Das Gesetz stellt dazu auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Ihres Scheidungsantrags ab. Ihr Scheidungsantrag wird in dem Augenblick rechtshängig, in dem das Familiengericht Ihren Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner förmlich zustellt. Dieser Tag der Zustellung ist der maßgebliche Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs.
  • Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehepartners sein Anfangsvermögen übersteigt. Dem Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung die Hälfte des Wertunterschiedes zum Zugewinn des Partners zu. Der Anspruch auf Zugewinn ist auf Zahlung eines Geldbetrags in bar gerichtet. Alternativ können Sie jederzeit vereinbaren, dass der Zugewinn auch in anderen Vermögenswerten (z.B. Übertragung des Miteigentumsanteils an Ihrer Ehewohnung) ausgeglichen wird.

Praxisbeispiel: Zum Stichtag (Rechtshängigkeit Ihres Scheidungsantrags) beträgt Ihr Endvermögen 25.000 EUR. Das Endvermögen Ihres Ehepartners beträgt 100.000 EUR. Ihre Anfangsvermögen waren 0. Der Vermögenszuwachs Ihres Ehepartners übersteigt Ihren Vermögenszuwachs um 75.000 EUR. Der Zugewinn beträgt also 75.000 EUR. Darauf haben Sie nach der gesetzlichen Regelung Anspruch auf die Hälfte. Ihre Forderung auf Zugewinnausgleich beträgt also 37.500 EUR.

Wie wer­den Ver­bind­lich­kei­ten be­rück­sich­tigt?

Verbindlichkeiten reduzieren die Vermögenswerte sowohl des Anfangsvermögens, als auch des Endvermögens. Dadurch wird der reale Zugewinn genauer erfasst. Tilgen Sie in der Ehe Ihre Schulden, reduzieren Sie Ihr Vermögen und damit den Zugewinn für den Fall der Scheidung. Verbindlichkeiten sind auch über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, so dass sich auch ein negativer Zugewinn ergeben kann (§ 1374 Abs. III BGB).

Gut zu wissen: Vermögensmanipulationen, die ein Ehepartner aus Anlass einer drohenden Scheidung tätigt, werden im Regelfall dem Endvermögen hinzugerechnet (§ 1375 BGB). Dabei geht es um Schenkungen, für die keine sittliche Pflicht oder kein nachvollziehbarer Anlass besteht, sowie die Verschwendung von Vermögenswerten oder Handlungen, in der Absicht, den Partner zu benachteiligen. Vermögensminderungen, die mehr als zehn Jahre vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zurückliegen, bleiben jedoch unberücksichtigt. Befürchten Sie, dass der Partner seine Vermögenswerte manipuliert, können Sie einen Arrestantrag bei Gericht stellen oder Sicherheitsleistung verlangen. Ordnet das Gericht den Arrest an, kann der Partner sein Vermögen weder veräußern, noch übertragen noch verschenken.

Wie steht es um die Zu­ge­winn­ge­mein­schaft im Tren­nungs­jahr?

Leben Sie getrennt, besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft fort. Gewinnt Ihr Ehepartner im Lotto, zählt der Lottogewinn als Vermögenszuwachs zum Zugewinn (BGH, Az. 1 VZR 11/76). Der Lottogewinn zählt nur dann nicht zum Zugewinn, wenn der Gewinn nach der Rechtshängigkeit Ihres Scheidungsantrags, also nach dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns, eintritt.

Expertentipp: Wenn Sie die Scheidung beantragen, sollten Sie also auch aus strategischer Sicht genau überlegen, zu welchem Zeitpunkt Sie den Scheidungsantrag stellen. Ist mit erheblichen Wertzuwächsen des Partners zu rechnen, kann sich empfehlen, den Scheidungsantrag und damit den maßgeblichen Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs aufzuschieben.

Was ist mit vor­sätz­li­chen Ver­mö­gens­min­de­run­gen?

Vorsätzliche Handlungen eines Ehepartners, die das eigene Vermögen vermindern, werden dem Endvermögen des Partners zugerechnet (§ 1375 Abs. II BGB). Damit will das Gesetz vermeiden, dass Sach- oder Barwerte im Hinblick auf die Scheidung beiseitegeschafft werden.

Praxisbeispiel: Ihr Ehepartner besitzt ein Auto. Verkehrswert 20.000 EUR. Als er erfährt, dass Sie die Scheidung im Sinne haben, verkauft er das Auto an einen Freund für 5.000 EUR. Da der Verkauf in der Absicht erfolgt ist, Sie zu benachteiligen, wird das Auto zum wahren Wert von 20.000 EUR in den Zugewinnausgleich einbezogen.

Was ge­hört al­les zum Zu­ge­winn?

Zum Zugewinn gehört alles, was einen Vermögenswert hat:

  • Bargeld
  • Geld auf Bankkonten
  • Bausparverträge
  • Immobilien
  • Fahrzeuge
  • Schmuck
  • Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese in Rechnung gestellt wurden
  • Schadensersatzansprüche
  • Lebensversicherung ohne Rentenauszahlungsplan
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Wohnrecht

Gut zu wissen: Der Zugewinnausgleich ist ein Anspruch auf Bargeld. Der Zugewinnausgleich ändert nichts an den bestehenden Eigentumsverhältnissen. Sie haben also kein Recht, dass der Partner Ihnen die Hälfte seiner Eigentumswohnung überträgt. Umgekehrt hat der Partner kein Recht, dass Sie ihm oder ihr ein Eigentumsrecht an Ihren Vermögenswerten einräumen. Beim Zugewinnausgleich geht es immer „nur“ ums Geld. Ungeachtet dessen können Sie auf freiwilliger Basis selbstverständlich vereinbaren, dass Sie statt Bargeld andere Vermögenswerte übertragen.

Die Situation ist nicht damit zu verwechseln, dass Sie gemeinschaftlich Eigentümer eines Vermögenswertes, beispielsweise Ihrer Ehewohnung, sind. Dann zählen Ihre Miteigentumsanteile nach Maßgabe der Verkehrswerte zu Ihren Anfangs- und Endvermögen. Ergibt sich rechnerisch im Hinblick auf Ihre Vermögenssituation insgesamt ein Zugewinnausgleichsanspruch, könnten Sie vereinbaren, dass ein Partner dem anderen den Miteigentumsanteil an der Ehewohnung überträgt.

Wie wer­den Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen beim Zu­ge­winn be­rück­sich­tigt?

Erbschaften und Schenkungen werden vom Zugewinn ausgenommen. Diese Vermögenswerte gehören ausschließlich dem beschenkten Ehepartner und dem Ehepartner als Erben. Grund ist, dass diese Zuwendungen höchstpersönlicher Art sind und nicht darauf beruhen, dass die Ehepartner in der Ehe gemeinschaftlich gewirtschaftet haben.

Dennoch bleiben Erbschaften und Schenkungen nicht ganz unberücksichtigt. Die Beträge werden dem Anfangsvermögen, aber auch dem Endvermögen hinzugerechnet. Es geht dabei keinesfalls um ein Nullsummenspiel. Vielmehr zählt die Wertsteigerung einer Erbschaft und einer Schenkung während der Ehe als Zugewinn.

Praxisbeispiel: Sie erben ein Haus, Verkehrswert 100.000 Euro. Dieser Betrag zählt zu Ihrem Anfangsvermögen. Während Ihrer Ehe steigt der Verkehrswert auf 200.000 EUR. Dieser Betrag ist das Endvermögen. Ihr Zugewinn beträgt 100.000 EUR. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Wertsteigerung durch den allgemeinen Anstieg der Immobilienpreise zustande kommt oder auf Ihrem persönlichen Engagement und Know-how bei der Renovierung der Immobilie beruht.

Wie wer­den Ver­mö­gens­wer­te be­wer­tet?

Ihre Vermögenswerte werden nach dem Verkehrswert bewertet. Es zählt der aktuelle Verkehrswert Ihrer Immobilie oder Ihres Fahrzeuges. Schwierig ist die Bezifferung des Zugewinns bei Unternehmen, landwirtschaftlichen Nutzflächen, Bau- oder Bauerwartungsland oder freiberuflichen Praxen. Im Streitfall benötigen Sie dafür ein Sachverständigengutachten.

Gut zu wissen: Steht der Wert einer freiberuflichen Praxis zur Debatte, kann der Bewertung zum Stichtag regelmäßig der Zeitraum der letzten 3 - 5 Jahre zugrunde gelegt werden (BGH, Beschluss vom 22.11.2017, XII ZB 230/17). Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis erfolge durch das modifizierte Ertragswertverfahren. Danach werde der Wert über den Substanzwert am Stichtag sowie durch Bewertung des ideellen Werts, bezogen auf die letzten 3 - 5 Jahre des Praxisbetriebs ermittelt. Der Freiberufler könne sich nicht darauf berufen, er müsse zur Bewertung seiner Praxis eine Zwischenbilanz durch einen Steuerberater anfertigen lassen, deren Kostenaufwand ihm nicht zumutbar sei.

Wie wird die In­fla­ti­on beim An­fangs­ver­mö­gen be­rück­sich­tigt?

Der Wert Ihres Anfangsvermögens muss auf den Kaufkraftwert des Geldes beim Endvermögen umgerechnet werden. Die schleichende Geldentwertung stellt keinen Zugewinn dar und muss daher auch nicht ausgeglichen werden. Es wäre also nicht sachgerecht, das Anfangsvermögen einfach rechnerisch vom Endvermögen abzuziehen, um den Zugewinn zu berechnen.

Zu diesem Zweck ist das Endvermögen zu indexieren und mittels der Preissteigerungsrate des Statistischen Bundesamtes auszurechnen, wie hoch das Anfangsvermögen wirklich war. Der Kaufkraftschwund, der während der Ehe eingetreten ist, soll damit ausgeglichen werden. Ohne eine solche Indexierung würde Ihr Ehepartner an Ihrem Anfangsvermögen teilhaben.

Was ist der mo­di­fi­zier­te Zu­ge­winn­aus­gleich?

Sie sind nicht darauf angewiesen, den Zugewinnausgleich nach Maßgabe des Gesetzes vorzunehmen. Angesichts des Streitpotenzials empfiehlt sich im Regelfall, den Zugewinnausgleich nach Maßgabe einer ehevertraglichen Vereinbarung so zu gestalten, dass jeder Partner zufrieden ist. Sie modifizieren also den gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich individuell. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung. Sie haben beispielhaft folgende Optionen, die Sie möglichst mit Ihrem Anwalt besprechen sollten:

  • Sie schließen den Zugewinnausgleich vollständig aus.
  • Sie vereinbaren, dass die Wertsteigerung einer Erbschaft außen vor bleibt.
  • Sie vereinbaren ein bestimmtes Anfangsvermögen.
  • Sie legen das Endvermögen auf einen bestimmten Wert fest.
  • Sie verständigen sich, den Verkehrswert von Vermögensgegenständen einvernehmlich festzulegen.
  • Sie einigen sich, statt Bargeld Sachwerte zu übertragen.
  • Sie klammern bestimmte Vermögenswerte aus Ihrem Vermögen aus.
  • Sie vereinbaren, den Zugewinnausgleich für einen bestimmten Zeitraum zu stunden.
  • Sie vereinbaren, den Zugewinnausgleich in Teilzahlungen zu leisten.

Expertentipp: Sie brauchen den Zugewinnausgleich nicht zu versteuern. Es fällt keine Schenkungssteuer an. Auch die Übertragung einer Immobilie im Wege der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung bleibt von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 4 Nr. 5 GrEStG).

Es gibt auch noch den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand ist ein Rechtsinstitut, das speziell im Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich relevant ist. Es geht darum, rechtliche Probleme zu verhindern, die durch die französische Errungenschaftsgemeinschaft entstehen können. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ermöglicht es Ehepartnern, deren Güterstand dem Sachenrecht Deutschlands oder Frankreichs unterliegt, einen Güterstand zu bestimmen, für den in beiden Ländern einheitliche Regelungen gelten. Insbesondere für Ehen mit Auslandsbezug (z.B. Sie leben als deutsche Staatsangehöriger in Frankreich) sollen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Muss ich die Zu­ge­winn­aus­gleichs­for­de­rung so­fort be­zah­len?

Steht fest, dass Sie den Zugewinn ausgleichen müssen, drohen möglicherweise Liquiditätsprobleme. Möchten Sie vermeiden, dass Sie als Unternehmer Ihren Familienbetrieb oder als Freiberufler Ihre Praxis so hoch verschulden müssen, dass der Fortbestand gefährdet ist, können Sie die Stundung der Ausgleichsforderung verlangen (§ 1382 BGB). Eine Stundung wird regelmäßig auch dann gewährt, wenn Sie eine Immobilie verkaufen müssen, in der Sie mit einem minderjährigen Kind leben.

Wel­che Ver­fah­rens­kos­ten ver­ur­sacht ei­ne Kla­ge auf Zu­ge­winn­aus­gleich?

Können Sie sich mit Ihrem Ehepartner nicht einvernehmlich auf den Zugewinnausgleich verständigen, müssen Sie den Zugewinnausgleich bei Gericht einklagen. Im Idealfall erfolgt die Klage im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung „im Verbund“. Dann entscheidet der Richter nicht nur über Ihre Scheidung, sondern zugleich auch über den Zugewinnausgleich.

Ihr Antrag an das Familiengericht, über den Zugewinnausgleich zu beschließen, verursacht einen zusätzlichen Verfahrenswert, der den Verfahrenswert Ihrer Scheidung (Mindestverfahrenswert 3.000 EUR) zusätzlich erhöht. Der Verfahrenswert für den Zugewinnausgleich bemisst sich nach der Höhe Ihrer Forderung.

Praxisbeispiel: Sie beantragen die Scheidung. Der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren beträgt nach Maßgabe Ihrer beider Einkommensverhältnisse 10.000 EUR. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf voraussichtlich 1.555 EUR zzgl. MwSt und 532 EUR Gerichtsgebühren. Sind Sie sich mit Ihrem Ehepartner über alle Scheidungsfolgen einig, braucht sich der Ehepartner anwaltlich nicht vertreten zu lassen und spart die Gebühren für einen eigenen Rechtsanwalt. Verlangen Sie jedoch zusätzlich 20.000 EUR Zugewinnausgleich, erhöht sich der Verfahrenswert auf insgesamt 30.000 EUR. Sie müssen dann in der Regel mit 2.407,50 EUR Anwaltsgebühren zzgl. MwSt und 898 EUR Gerichtsgebühren rechnen. Ihr Ehepartner zahlt den gleichen Betrag, da er sich im Streitfall gleichfalls anwaltlich vertreten lassen muss.

Verfügt Ihr Ehepartner über Vermögenswerte, dürften Sie Schwierigkeiten haben, Ihr Scheidungsverfahren im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu finanzieren. Sie sind daher zunächst verpflichtet, den Ehepartner auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Anspruch zu nehmen. Da er oder sie zumindest nach Ihren Angaben Vermögenswerte besitzt, wäre der Partner verpflichtet, in zumutbarer Weise Vermögenswerte zu veräußern und daraus den Prozesskostenvorschuss zu leisten. Ist er dazu trotzdem nicht in der Lage, könnte sich Ihr Anspruch auf Zugewinnausgleich erledigt haben.

Aus­blick

Der Streit um den eventuellen Zugewinn hat oft emotionale Hintergründe. Keiner will dem anderen etwas gönnen. Je höher die Forderung, desto höher die Verfahrenskosten und desto frustrierender ist oft das Ergebnis dessen, was sich im Gerichtsverfahren ergibt. Sie sind gut beraten, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, um abzuklären, wie Sie potentielle Streitigkeiten um den Zugewinnausgleich vermeiden und Ihre Scheidung möglichst als einvernehmlichen Scheidung abwickeln, unter Einbeziehung des Zugewinnausgleichs in eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

Glossar zum Artikel:

  • Wer die Scheidung zügig und vor allem kostengünstig abwickeln, aber dennoch auf die Regelung der Unterhaltsansprüche nicht verzichten möchte, kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Rechte und Pflichten regeln, die mit der Scheidung einhergehen. Typischer Regelungspunkt ist der Ehegattenunterhalt sowie der Kindesunterhalt.
  • Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Handelswert nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder der Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Geschrieben von: Volker Beeden

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