Wenn Sie an Trennung denken, dann sind Sie bestimmt schon seit längerer Zeit nicht mehr glücklich in Ihrer Beziehung, Ehe oder Partnerschaft. Sie haben vielleicht einige Fragen, gerade wenn Sie verheiratet sind, über die rechtlichen Konsequenzen, die so eine Trennung mit sich bringen kann. Sie erhalten von uns gute Tipps zur Verarbeitung der Trennung, Informationen zum Trennungsjahr und zum Trennungsunterhalt sowie hilfreiche Ratschläge für den Neuanfang – und einiges mehr.
Viele Paare leiden darunter, dass sie nicht mehr richtig miteinander reden können. Ein Wort gibt das andere. Die Fähigkeit, Konflikte gemeinsam zu lösen, tendiert gegen Null. Vieles von dem, was Sie tun, ist vielleicht gar nicht so gemeint. Sie tun es aber trotzdem, weil Sie Ihre Gefühle und Wünsche nicht äußern können oder Ihr Partner Sie aufgrund seiner eigenen Situation mit Ihren Problemen gar nicht wahrnimmt. In diesen Fällen heißt das Zauberwort „Paarberatung oder Mediation“. Konflikte sollen friedlich gelöst werden.
Stecken Sie gerade in einer Ehe- oder Beziehungskrise und kommen von selber nicht mehr heraus, kann Ihnen eine Paartherapie helfen. Der Therapeut fungiert als neutrale dritte Person zwischen Ihnen und Ihrem Partner. Der Eheberater erarbeitet zusammen mit Ihnen Lösungen für Ihre Beziehungsprobleme. Durch die Paarberatung können Ihnen neue Perspektiven aufgezeigt werden.
Hilfe durch einen Mediator erhalten
Ähnlich wie ein Paarberater arbeitet auch ein Mediator. Seine Aufgabe besteht darin, auch in schwierigen Lebenssituationen Konflikte zu regeln. Sie alleine bestimmen, über welche Themen Sie sprechen möchten. Der Mediator trifft für Sie keine Entscheidungen. Seine Aufgabe besteht darin, Sprachrohr für Ihre Gefühle und Wünsche zu sein und eine Einigung mit Ihrem Partner herbeizuführen. Oft kann er aussprechen, was Sie oder Ihr Partner selbst nicht oder nicht mehr äußern können.
Das Gesetz fordert die Trennung aus guten Gründen. Die Trennung hat nicht nur rechtliche Bedeutung. Sie wird vor allem der Bedeutung der Ehe gerecht. Sie sollen darüber Klarheit gewinnen, ob Sie sich von Ihrem Ehepartner tatsächlich trennen wollen. Eine aus einer konkreten Situation heraus begründete Trennung, die Sie vielleicht nach einem heftigen Streit über Nacht vollzogen haben, muss noch nicht bedeuten, dass Sie tatsächlich die Trennung auf Dauer wünschen. Mancher Ärger ist genauso schnell verflogen, wie er entstanden ist.
Natürlich können Sie sagen, lieber ein „Ende mit Schrecken“ als ein „Schrecken ohne Ende“. Für viele Ehen trifft diese Weisheit tatsächlich zu. Sofern Sie sich Ihrer Situation bewusst sind und keinen anderen Ausweg als die Scheidung mehr sehen, führt an einer Trennung kein Weg vorbei. Es versteht sich, dass Sie diesen Weg vielleicht scheuen. Oft sind nach vielen Jahren gemeinsamen Lebens so intensive Bindungen entstanden, dass Sie sich schwertun, alle diese Bindungen zu durchschneiden.
Trennung bedeutet in der Bildersprache „Trennung von Tisch und Bett“. Sie müssen die häusliche Gemeinschaft mit Ihrem Partner auflösen. Offenkundig wird diese Auflösung dann, wenn ein Partner aus der bislang gemeinsamen Wohnung auszieht und damit klarstellt, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen möchte. Verbringt Ihr Partner vorübergehend einige Nächte im Hotel oder bei Freunden und kehrt dann wieder in Ihre Wohnung zurück, begründet er im Regelfall noch keinen ernsthaften Trennungswillen.
Ihre Trennung äußert sich darin, dass Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Das ist die objektive Komponente. In subjektiver Hinsicht bringen Sie mit der Trennung zum Ausdruck, dass Sie Ihre Lebensgemeinschaft auch nicht mehr wiederherstellen möchten. In diesem Sinne vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass Ihre Ehe gescheitert ist, wenn Sie von Ihrem Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben.
Möchten Sie den Scheidungsantrag einreichen, müssen Sie dem Familiengericht erklären, dass Sie mindestens seit einem Jahr von Ihrem Ehepartner getrennt leben. Die Frist wird ab dem Tag Ihrer Trennung an gerechnet. Auch wenn Sie sich einig sind, dass Sie beide und möglichst sofort geschieden werden wollen, müssen Sie das Trennungsjahr einhalten. Selbst die Trennung in der Hochzeitsnacht macht das Trennungsjahr unverzichtbar. Es gibt keine Blitzscheidung über Nacht. Das Gesetz sieht vor, dass Sie ein Jahr getrennt leben müssen und sogar Versöhnungsversuche unternehmen dürfen. Diese Versöhnungsversuche unterbrechen nicht das Trennungsjahr.
Was ist das Trennungsjahr und was muss beachtet werden? Erfahren Sie hier, wie sie das Trennungsjahr vorbereiten können.
Keine Regel ohne Ausnahme. Sie können ausnahmsweise bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie aus Gründen, die in der Person Ihres Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine solche Härtefallscheidung ist die absolute Ausnahme.
Fälle dieser Art liegen vor:
Expertentipp: Da Sie in Fällen dieser Art meist ohnehin bereits getrennt leben, sollte es auf die Formalie der sofortigen Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht unbedingt ankommen. Schließlich müssen Sie zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass ein solcher Ausnahmefall tatsächlich vorliegt. Oft steht Aussage gegen Aussage. Im ungünstigsten Fall verstricken Sie sich noch tiefer in den Strudel der Probleme.
Sie können nach dem Trennungsjahr die Scheidung beantragen und sofort geschieden werden, sofern Ihr Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmt und Sie die Scheidung beide übereinstimmend wünschen. Möchte Ihr Ehepartner hingegen nicht geschieden werden, kann er seine Zustimmung verweigern. Das Familiengericht kann dann die Scheidung noch nicht aussprechen.
Hat Ihr Partner die Wohnung verlassen, verliert er sein Nutzungsrecht an der Wohnung, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug mitteilt, dass er in die Wohnung zurückkehren möchte. Selbst wenn ihm die Wohnung allein gehört, kann er nach Ablauf der sechs Monate nicht mehr zurück. Es genügt, wenn er sich mündlich äußert. Zieht er wieder bei Ihnen ein, kommt es darauf an, die räumliche Trennung zu vollziehen und das Trennungsjahr einzuhalten.
Schlüsselgewalt beinhaltet die Befugnis, „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ der Familie abzuschließen. Kaufen Sie in der Ehezeit Heizöl ein, wird Ihr Ehepartner auch ohne sein Wissen rechtlich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die Schlüsselgewalt umfasst also Haushaltsgegenstände, Lebensmittel, Verträge über den persönlichen Bedarf der Partner und der Kinder sowie Arztbehandlungen.
Trennen Sie sich von Ihrem Partner, dann entfällt auch die Schlüsselgewalt (§ 1357 Abs. 3 BGB). Sie haften nicht mehr für Rechtsgeschäfte, die Ihr Ehepartner nach der Trennung eingeht. Jeder Ehepartner ist nach der Trennung für seine Geschäfte selbst verantwortlich.
Zieht ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus, muss er eine eigene Wohnung anmieten oder unterhalten und einen eigenen Hausstand begründen. Zugleich ist die Miete für die bislang gemeinsam genutzte Wohnung zu bezahlen. Sie haben also doppelte Kosten. Damit Ihre Trennung nicht daran scheitert, schadet es nicht, wenn Sie innerhalb Ihrer Wohnung zunächst getrennt leben.
Dazu müssen Sie die Räumlichkeiten aufteilen und Ihre persönlichen Haushalte voneinander trennen. Ganz entscheidend ist, dass Sie keine gemeinsame Nächte mehr im gleichen Bett verbringen. Allenfalls Gemeinschaftsräume wie das Badezimmer und die Küche dürfen Sie gemeinsam nutzen. Sie sollten auch unbedingt gemeinsames Fernsehen oder Kochen oder Mittagessen und alles, was auf eine gemeinsame Lebensführung hindeutet, vermeiden. Führen Sie getrennte Kassen, kaufen Sie getrennt ein usw.
Sind Sie beide Eigentümer oder Mieter der gemeinsamen Wohnung, hat jeder Partner das Recht, die Wohnung zu nutzen. Umgekehrt hat kein Partner das Recht, den anderen vor die Tür zu setzen und ihm den Zutritt zur Wohnung zu verbieten. Sie dürfen also nicht das Schloss an der Wohnungstür austauschen. Tun Sie das dennoch, spricht das Gesetz von „verbotener Eigenmacht“. Ihr Partner hätte dann Anspruch darauf, dass Sie ihn in die Wohnung lassen und dürfte sich notfalls auch mit angemessener Gewalt zur Wehr setzen.
Nach dem Gesetz können Sie verlangen, dass Ihnen Ihr Partner die gemeinsame Wohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit es unter Berücksichtigung Ihrer Belange unabdingbar notwendig ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden. Eine solche Härte vermutet das Gesetz, wenn Sie die Wohnung benötigen, um ein in Ihrem Haushalt lebendes Kind zu versorgen. Ist Ihr Partner Eigentümer der Wohnung, ist sein Eigentumsrecht bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Sind Sie der sozial schwächere Partner, tritt das Eigentumsinteresse Ihres Partners regelmäßig hinter Ihre Interessen zurück.
Bedroht Sie Ihr Partner mit körperlicher Gewalt, können Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Ein solcher Anspruch entfällt dann, wenn keine weiteren Verletzungen oder Bedrohungen zu erwarten sind und es sich um einen emotional bedingten einmaligen Ausrutscher Ihres Partners gehandelt hat. Allerdings sollten Sie wissen, dass Anträge in diese Richtung schwierig zu beurteilen sind und auch eine eventuelle richterliche Entscheidung meist nur einen Kompromiss darstellt. Besser ist, wenn Sie sich mit Ihrem Partner irgendwie verständigen oder versuchen, sich gleich auf eigene Füße zu stellen. In allerletzter Konsequenz bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit, Zuflucht in einer sozialen Einrichtung (z.B. Frauenhaus) zu suchen.
Jeder Elternteil bleibt auch nach der Trennung Vater oder Mutter des Kindes. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Umgekehrt verpflichtet das Gesetz jeden Elternteil zum Umgang mit dem Kind, sofern es dem Kindeswohl dient. Damit Ihr Kind mit der Situation besser zurechtkommt, sollten Sie mit Ihrem Partner ein großzügiges Umgangsrecht vereinbaren. Keinesfalls sollten Sie der Versuchung erliegen, Ihr Kind als Druckmittel zu missbrauchen, um eigene Interessen durchzusetzen. Oft ist das natürlich leichter gesagt als getan. Dennoch sollten Sie versuchen, Ihre emotionale Betrachtungsweise dem Kindeswohl unterzuordnen.
Mit der Trennung ändert sich am Sorgerecht für das gemeinsame Kind nichts. Auch derjenige Ehepartner, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, behält sein Sorgerecht. Beide Elternteile bleiben nach wie vor gemeinsam für die Erziehung und das körperliche und seelische Wohl ihrer Kinder verantwortlich. Daran ändert sich erst etwas, wenn das Sorgerecht durch das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils auf einen Elternteil allein übertragen wird.
Letztlich führt kein Weg daran vorbei, dass Sie auch Ihren Kindern erklären, dass Sie sich trennen möchten. Da Sie die räumliche Trennung vollziehen müssen, lassen sich Ihre Absichten vor den Kindern nicht verbergen. Da die Kinderseelen aber möglichst geschont werden sollten und Sie als Elternteil für alle Ewigkeiten Vater oder Mutter Ihres Kindes bleiben, dürfen Sie sich gewisse Gemeinsamkeiten zum Wohle Ihrer Kinder erlauben. So schadet es nicht, gemeinsam Mittag zu essen, gemeinsam Veranstaltungen zu besuchen oder gemeinsam dem Kind die Hausaufgaben zu erklären.
Leben Sie getrennt, haben Sie gegen Ihren Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt. Voraussetzung ist, dass Sie bedürftig und damit außerstande sind, für sich selbst zu sorgen. Auf der anderen Seite muss Ihr Ehepartner leistungsfähig, also imstande sein, für Ihren Unterhalt aufzukommen. Sie sind nicht unbedingt verpflichtet, im Zeitraum der Trennung sofort eine Arbeit aufzunehmen. Vor allem brauchen Sie dann nicht zu arbeiten, wenn Sie minderjährige Kinder zu versorgen haben.
Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.
Maßgebend für die Höhe des Trennungsunterhalts ist Ihr Lebensstandard während Ihrer Ehe. Dieser Lebensstandard soll möglichst auch nach der Trennung aufrechterhalten bleiben. Es versteht sich, dass die Trennung im Regelfall mit höheren Kosten einhergeht und Ihr Lebensstandard zwangsläufig sinkt. Sie müssen also Abstriche machen.
Gut zu wissen: Berechnungsgrundlage des Trennungsunterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten. Dazu gehen Sie von Ihren beiden Bruttogehältern aus und ziehen alle Kosten und Verbindlichkeiten ab, die Sie zwangsläufig bezahlen müssen. Derjenige Ehepartner, der mehr verdient, zahlt dem anderen 3/7 der Differenz als Trennungsunterhalt.
Hatten Sie bislang den Haushalt geführt und waren Sie selbst nicht erwerbstätig, zählt allein das bereinigte Nettoeinkommen Ihres berufstätigen Partners.
Sie können auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichten. Das Gesetz erlaubt einen solchen Verzicht nicht. Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass Sie auf Sozialleistungen angewiesen sind, während Ihr Partner problemlos Trennungsunterhalt zahlen könnte. Auch ein notarieller Ehevertrag, der eventuell den Verzicht auf Trennungsunterhalt beinhaltet, wäre unwirksam. Sie können andernfalls auf den Trennungsunterhalt verzichten, den Sie für die Vergangenheit nicht geltend gemacht haben.
Haben Sie den Trennungsunterhalt bei Gericht eingeklagt, endet Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt mit dem Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird. Sind Sie nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt angewiesen, nutzt Ihnen Ihr Trennungsunterhaltsurteil nichts mehr. Sie müssen den nachehelichen Unterhalt eigenständig einklagen. Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen die gleichen. Allerdings müssen Sie nach der Scheidung dem Grundsatz nach für sich selber sorgen und können nur in begründeten Ausnahmefällen Unterhalt von Ihrem Ex-Ehepartner verlangen (z.B. wenn Sie dauerhaft erkrankt oder erwerbsunfähig sind).
Trennen Sie sich in beiderseitigem Einvernehmen, genügt es, wenn Ihr Scheidungsservice im Scheidungsantrag die Tatsache der Trennung und den Zeitpunkt der Trennung vorträgt. Stimmt Ihr Partner Ihrem Vortrag zu, wird das Gericht daran keine Zweifel hegen und das Trennungsjahr als vollzogen betrachten.
Möchten Sie sich gegen den Willen Ihres Partners trennen, müssen Sie den Trennungstermin im Scheidungsantrag nachweisen. Der Nachweis ist problemlos, sofern Sie einen eigenen Hausstand begründet haben. Leben Sie mit Ihrem Ehepartner innerhalb der Wohnung getrennt, kann ein „Trennungsbrief“ hilfreich sein, mit dem Sie die Trennung gegenüber dem Partner dokumentieren. Im Idealfall bestätigt Ihnen Ihr Ehepartner auf dem Papier den Trennungszeitpunkt. Notfalls bezeugen Dritte die Trennung. Können Sie in diesen Fällen die Trennung und das Trennungsjahr nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, riskieren Sie, dass das Gericht den Scheidungsantrag zurückweist und Sie erst nach drei Jahren geschieden werden können.
Waren Sie bislang nicht berufstätig, sind Sie nicht verpflichtet, sich sofort um Arbeit zu bemühen. Je länger Ihre Ehe bestanden hat, desto weniger sind Sie dazu verpflichtet. Umgekehrt: Je länger Ihre Trennung dauert, desto früher müssen Sie sich darauf einstellen, wieder selbst für sich sorgen zu müssen. Dabei ist auch die Situation einzubeziehen, dass Sie gemeinsame minderjährige Kinder in ihrem Haushalt betreuen. Diese „Schonfrist“ betrifft vornehmlich die Hausfrauenehe. Die Rechtsprechung schränkt Ihre Schonfrist dann ein, wenn Sie bereits in der Ehe gearbeitet haben und keine „klassische Aufgabenverteilung“ bestanden hat. Ihre Eigenverantwortung tritt dann stärker hervor.
Wurden Sie bislang gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, können Sie auch im Trennungsjahr Ihre Steuererklärung gemeinsam abgeben. Sie profitieren dann nach wie vor von der günstigeren Versteuerung nach dem Ehegatten-Splitting.
Mit der Trennung sollten Sie auch finanziell klarstellen, dass Sie getrennte Wege gehen. Es kommt häufig vor, dass ein Partner im Verlauf der Trennung das gemeinsame Konto leer räumt. Besser ist, wenn Sie das gemeinsame Konto aufkündigen oder mangels Mitwirkung Ihres Partners nicht weiter nutzen und ein eigenes Girokonto und Sparkonto anlegen. Haben Sie für ein eigenes Konto dem Partner eine Vollmacht erteilt, sollten Sie die Vollmacht gegenüber der Bank ausdrücklich widerrufen. Um zu verhindern, dass Ihr Partner ein gemeinsames Konto für eigene Zwecke belastet, sollten Sie das Konto möglichst kündigen oder wenigstens die Bank über die Trennung informieren.
Sind Sie gesetzlich krankenversichert, bleibt Ihre Familienversicherung auch in der Trennungsphase aufrechterhalten. Auch Ihre Kinder bleiben familienversichert. Erst mit der Scheidung müssen Sie sich eigenständig krankenversichern. Sind Sie privat krankenversichert, ändert sich durch Trennung und Scheidung nichts. Die Versicherungsverträge bestehen unabhängig davon fort. Gleiches gilt für die private Haftpflichtversicherung oder Rechtsschutzversicherung. Nur in der Hausratversicherung müsste sich der aus der gemeinsamen Wohnung ausziehende Ehepartner mit seinem Hausrat eigenständig versichern.
Hat Ihr Partner Sie in einem Testament als Erben eingesetzt, kommt es darauf an, wann das Testament verfasst wurde. Wurde es während der Beziehung, Ehe oder der Verlobungszeit errichtet, wird unterstellt, dass Sie nur Erbe werden sollten, weil Sie geheiratet haben. Mit der Scheidung wird das Testament dann unwirksam. Verstirbt Ihr Partner in der Trennungszeit, bleiben Sie erbberechtigt.
Als Ehegatte sind Sie gesetzlicher Erbe. Ihr Erbrecht entfällt, sobald Sie oder Ihr Partner die Scheidung beantragt haben und die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sind. Gleiches gilt für den Pflichtteil, falls Ihr Ehepartner in einem Testament eine andere Person als Alleinerben bestimmt hat.
Das Lebenspartnerschaftsrecht verweist auf das Eherecht. Insoweit gilt alles, was die Trennung in der Ehe bestimmt, auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft. So verweist das Lebenspartnerschaftsgesetz für den Unterhalt, die Wohnungszuweisung oder die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben auf das Eherecht.
Ehen sind auf Dauer angelegt. Sie sollen nicht in der völligen Beliebigkeit der Eheleute stehen. Daher verlangt der Gesetzgeber im Scheidungsverfahren, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Erst wenn Ihre Ehe nachweislich gescheitert ist, können Sie sich scheiden lassen. Die Trennung von Ihrem Ehepartner ist ein Indiz dafür, dass Ihre Beziehung nicht mehr funktioniert. Trennen Sie sich für einen längeren Zeitraum, vermutet das Gesetz, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Dazu müssen Sie mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Der in manchen islamischen Ländern übliche Ausspruch „Ich verstoße dich!“ genügt hierzulande nicht für die Scheidung.
Das Familiengericht kann in der Regel vor Ablauf des Trennungsjahres keine Scheidung aussprechen. Eine Ausnahme besteht nur für so genannte Härtefälle, in denen es nicht zumutbar ist, das Trennungsjahr zu vollenden.
In der Praxis reicht Ihr Scheidungsservice den Scheidungsantrag bereits einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht ein. Grund ist, dass die Gerichte einige Zeit benötigen, um den Scheidungsantrag zu bearbeiten. Liegt der Scheidungsantrag dann vorzeitig vor, kann das Gericht sofort mit Ablauf des Trennungsjahres in die Sachbearbeitung einsteigen und den Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner förmlich zustellen. Mit der Zustellung an den Ehepartner beginnt förmlich der Ablauf des Scheidungsverfahrens. Ihr Scheidungsverfahren ist jetzt bei Gericht rechtshängig. Im ungünstigsten Fall könnte es passieren, dass ein besonders gesetzestreuer Richter Ihren vorzeitig eingereichten Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückweist, weil er eben vor Ablauf des Trennungsjahres beim Gericht eingereicht wurde und damit unzulässig ist. Sie sollten also Ihren Rechtsanwalt nicht unbedingt drängen, vorzeitig den Antrag bei Gericht einzureichen.
Widerspricht Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag, weil er mit der Scheidung nicht einverstanden ist, müssen Sie im Regelfall drei Jahre warten und können erst dann endgültig die Scheidung beantragen. Meist trägt der Ehepartner vor, dass Sie räumlich noch nicht seit einem Jahr getrennt gelebt haben oder er behauptet, dass Ihre Ehe eben noch nicht gescheitert ist und er guten Grund habe, an die Wiederherstellung Ihrer Lebensgemeinschaft zu glauben.
Erst wenn Sie beide drei Jahre getrennt voneinander gelebt haben, vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Dann können Sie auch gegen den Willen Ihres Ehepartners geschieden werden. Das Familiengericht muss die Scheidung aussprechen. „Unwiderlegbar vermutet“ bedeutet, dass Ihr Ehepartner keine Gründe mehr vortragen kann, mit denen er die Trennung anzweifelt oder auf die Wiederherstellung Ihrer Lebensgemeinschaft hofft.
Sie können das Scheidungsverfahren beschleunigen, wenn Sie Ihre Scheidung mit der Online-Scheidung durchführen. Dafür genügt es, wenn Sie Ihren Rechtsanwalt online beauftragen und ihm alle notwendigen Unterlagen per Mail oder per Post zukommen lassen.
Vorab sollten Sie Ihre Rentenversicherungskonten für den Versorgungsausgleich vorzeitig abklären und im Zweifel eine Kontenklärung veranlassen. Informieren Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Ferner sollten Sie alle Unterlagen besorgen, die Sie für den Scheidungsantrag benötigen, wie eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde, eine Kopie der Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes (bzw. der Kinder) sowie die letzten drei Gehaltsabrechnungen in Kopie (wenn Sie selbstständig sind, reicht auch immer die letzte Steuererklärung oder die letzte betriebswirtschaftliche Auswertung (bwA)). Zur Vorbereitung des Scheidungsverfahrens sind Sie gut beraten, sich frühzeitig mit den rechtlichen Voraussetzungen und den wesentlichen Begriffen des Scheidungsverfahrens vertraut zu machen.
Das Gesetz fördert ausdrücklich Versöhnungsversuche. Es will den Partnern die Chance ermöglichen, sich vielleicht doch wieder zu versöhnen. Die Versöhnung ist damit Teil des Trennungsjahres. Also brauchen Sie nicht zu befürchten, dass Sie die laufende Frist des Trennungsjahres durch einen Versöhnungsversuch oder durch mehrere Versöhnungsversuche unterbrechen.
Allerdings sollten Sie sich über Ihre Gefühle und Ihre Situation in absehbarer Zeit klar werden. Leben Sie mehr als drei Monate wieder zusammen, vermuten die Gerichte, dass Sie sich erfolgreich wieder versöhnt und Ihre Trennungswünsche aufgegeben haben. Sie geben damit meist zu erkennen, dass Sie Ihre häusliche Gemeinschaft wiederhergestellt haben. Der gemeinsame Urlaub oder wiederholter Geschlechtsverkehr sind für sich allein jedoch noch keine Basis für eine häusliche Gemeinschaft.
Scheitert Ihre Versöhnung, verlängert sich das Trennungsjahr nicht. Sie können dann trotzdem mit Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen.
Geschrieben von: Volker Beeden