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Ge­mein­sa­mes Bank­kon­to und Tren­nung

Bild: Gemeinsames Bankkonto und Trennung

Wor­auf soll­ten wir hin­sicht­lich un­se­rer Tren­nung und un­se­ren Bank­kon­ten ach­ten?

Geht es um Geld, empfehlen sich im Regelfall klare Verhältnisse. Was diese Empfehlung bedeutet, zeigt sich, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner ein gemeinsames Bankkonto unterhalten und Sie sich trennen und scheiden lassen. Möchten Sie dann klären, wem welches Guthaben zusteht und wer für überzogene Kontostände verantwortlich ist, müssen Sie wissen, ob Sie Ihr Gemeinschaftskonto als ein Und-Konto oder ein Oder-Konto führen oder ein Partner lediglich eine Kontovollmacht besitzt. Wir erklären Ihnen, auf was es dabei ankommt.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Viele Ehepartner führen ein Girokonto als Gemeinschaftskonto und wickeln darüber Zahlungsvorgänge ab, die ihren gemeinsamen Lebensalltag betreffen.
  • Im Außenverhältnis zur Bank haften beide Ehepartner als Gesamtschuldner.
  • Trennen Sie sich, sollten Sie die Einzelverfügungsberechtigung Ihres Ehepartners auf dem Gemeinschaftskonto gegenüber der Bank widerrufen. 

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Schnell handeln
Trennen Sie sich im Streit, ist schnelles Handeln gefragt. Es kommt etwa vor, dass Eheparnter versuchen, das gemeinschaftliche Konto leer zu räumen oder eigenes Vermögen zu verstecken. Daher sollten Sie Ihre Konten zügig prüfen und ggf. handeln. 

Tipp 2: Vollmachten widerrufen
Hat Ihr Ehepartner noch eine Vollmacht über Ihr Konto, sollten Sie diese widerrufen und Ihr Konto fortan alleine verwalten.

Tipp 3: Pfändungsschutzkonto einrichten
Möchten Sie die Pfändung Ihres Gemeinschaftskontos durch einen Gläubiger verhindern, müssen Sie ein eigenes Girokonto einrichten und dieses als Pfändungsschutzkonto führen.

War Ih­re Ehe von Ge­mein­sam­kei­ten ge­prägt?

Als Sie geheiratet haben, war es naheliegend, dass Sie bei einer Bank ein gemeinsames Konto eingerichtet haben. Schließlich geht es in der Ehe darum, gemeinsame Ausgaben zu tätigen. Müssen Miete, Strom und Wasser bezahlt werden, ist jeder Ehepartner gleichermaßen in der Verantwortung. Insoweit ist es sachgerecht, derartige Ausgaben über ein gemeinsames Konto zu bezahlen (Partnerkonto). Mit der Trennung und der anstehenden Scheidung ändert sich diese Prämisse. Um die rechtliche Verantwortung zu klären, müssen wir einige Begriffe klären.

Expertentipp: Möchten Sie wissen, was für eine Art von Konto Sie eröffnet haben, müssen Sie in Ihre Kontoeröffnungsunterlagen Einblick nehmen. Bestenfalls haben Sie diese archiviert. Ansonsten fragen Sie bei Ihrer Bank nach, was für eine Art von Konto Sie führen. Nur so wissen Sie zuverlässig, woran Sie sind.

Der Streit um die Kontoführungsbefugnis spielt bei Trennung und Scheidung eine große Rolle. Oft hat ein Ehepartner eigenmächtig über ein gemeinsam geführtes Partnerkonto verfügt, so dass der andere das Nachsehen hatte. Dann geht es darum, eventuell bestehende Regressansprüche beispielsweise über den Zugewinnausgleich auszugleichen oder sonstige Zugeständnisse zu verhandeln. Damit Sie Ihre Verhandlungsposition einschätzen können, sollten Sie wissen, wie es um Ihr Konto bestellt ist.

Was ist ein Ge­mein­schafts­kon­to?

Ein gemeinsames Konto ist in der Sprache der Banken meist ein Gemeinschaftskonto. Ein solches Gemeinschaftskonto lautet auf den Namen beider Ehepartner. Es ist ein echtes Partnerkonto. Ansonsten ist das Konto ein normales Girokonto. Im Unterschied zu einem Einzelgirokonto gibt es beim Gemeinschaftskonto zwei Kontoinhaber. Meist verlangt die Bank bei der Kontoeröffnung, dass Ihre Adressen identisch sind. Sie brauchen im Regelfall weder verheiratet zu sein noch in einer Partnerschaft zu leben. In welcher Art und Weise Sie als Kontoinhaber über das Gemeinschaftsskonto verfügen können, hängt mithin davon ab, ob es sich um ein sogenanntes „Und-Konto“ oder ein „Oder-Konto“ handelt. Sie können nämlich bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos wählen, ob jeder Ehepartner allein über das Konto verfügen kann oder ob beide Ehepartner nur gemeinschaftlich Verfügungen treffen können.

Die größte Ehre, die man einem Menschen antun kann, ist die, dass man zu ihm Vertrauen hat.

Matthias Claudius (1740-1815)

Expertentipp: Unterhalten Sie ein gemeinsames Wertpapierdepot, gelten im Regelfall die gleichen Regeln wie bei einem Gemeinschaftskonto. Führen Sie Ihr Wertpapierdepot als Gemeinschaftskonto, lautet es auf den Namen beider Ehepartner, mit der Konsequenz, dass im Regelfall jeder einzeln über das Depot verfügen kann. Beschließt der Ehepartner, Wertpapiere zu verkaufen und dafür andere Wertpapiere anzukaufen, können Sie diese Art der Umschichtung nicht verhindern.

Trotz aller Gemeinsamkeiten empfiehlt sich stets, dass Sie neben einem Gemeinschaftskonto mit Ihrem Ehepartner auch ein eigenes Girokonto führen, über das ausschließlich Sie selbst verfügen können. So können Sie für Ihre individuellen Bedürfnisse ein eigenes Konto nutzen, ohne auf das Einverständnis und die Zustimmung Ihres Ehepartners angewiesen zu sein.

Was ist ein Und-Kon­to?

Sie können Ihr Gemeinschaftskonto als Und-Konto führen. Ein solches Und-Konto dürfte in der Praxis eher die Ausnahme sein. Bei dieser Kontoform können Sie sämtliche Finanzgeschäfte nur gemeinsam zusammen mit Ihrem Ehepartner tätigen. Möchte Ihr Ehepartner den Kaufpreis für das neue Handy über das als Und-Konto geführte Gemeinschaftskonto überweisen, braucht er Ihre Unterschrift. Andernfalls wird die Bank die Überweisung nicht ausführen.

Diese Art des Gemeinschaftskontos ist daher im Lebensalltag eher unpraktisch und wenig geeignet. Und-Konten finden sich vornehmlich bei Vereinen, bei denen nach dem Vieraugenprinzip missbräuchliche Kontobewegungen vermieden werden sollen. Da der Verwaltungsaufwand für die Bank hoch ist (z.B. Prüfung zweiter Unterschrift bei Überweisung), sind auch Banken wenig an solchen Konten interessiert. Im Regelfall dürfen Sie davon ausgehen, dass Sie Ihr Gemeinschaftskonto aller Wahrscheinlichkeit nach als Oder-Konto eingerichtet haben.

Expertentipp: Verstirbt ein Ehepartner in der Ehe, kann der überlebende Ehepartner nur zusammen mit den Erben des verstorbenen Partners über das Und-Konto verfügen. Dieses gilt selbst dann, wenn Ihr Gehalt auf das Gemeinschaftskonto überwiesen wird.

Was ist ein Oder-Kon­to?

Die meisten Gemeinschaftskonten von Ehepartnern werden als Oder-Konten geführt. Beim Oder-Konto kann jeder Ehepartner selbstständig und eigenverantwortlichüber Guthaben und eine eventuell eingeräumte Kreditlinie verfügen. Meist haben beide Ehepartner Kreditkarten oder EC-Karten, deren Zahlungen über das Gemeinschaftskonto abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass Sie Ihrem Partner vertrauen können, dass er/sie das Konto nicht missbräuchlich zu Ihrem Nachteil nutzt. Vor allem dann, wenn die Trennung ansteht, sollten Sie umgehend aktiv werden und die Zukunft Ihres Gemeinschaftskontos Ihren Lebensverhältnissen anpassen.

Expertentipp: Ihr Ehepartner will vor der Trennung ein neues Handy kaufen. Überweist er den Kaufpreis über Ihr Gemeinschaftskonto, können Sie die Zahlung nicht verhindern. Die Bank wird die Zahlung ausführen.

Welche Rechte begründet ein Oder-Konto?

Lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Bank. Dort steht regelmäßig, welche Rechte ein Oder-Konto zugunsten eines jeden Kontoinhabers begründet. Im Detail:

  • Jeder Kontoinhaber ist allein berechtigt, über das Guthaben auf dem Konto zu verfügen.
  • Jeder Kontoinhaber hat das Recht, gemeinsam eingeräumte Kredite in Anspruch zu nehmen und das Konto in dem mit der Bank vereinbarten Rahmen zu überziehen.
  • Jeder Kontoinhaber ist berechtigt, vorübergehende Überziehungen im banküblichen Rahmen herbeizuführen. Ihr Ehepartner könnte also mit der Bank einen Überziehungskredit absprechen und diesen Kredit nach eigenem Ermessen in Anspruch nehmen.
  • Jeder Kontoinhaber kann Kontoauszüge entgegennehmen und anerkennen sowie den gesamten Schriftverkehr verbindlich unterzeichnen.
  • Jeder Kontoinhaber ist berechtigt, im Fall des Ablebens des Ehepartners über das jeweilige Guthaben auch ohne Mitwirkung von dessen Erben zu verfügen.

Wie ist die Haftung im Außenverhältnis zur Bank und im Innenverhältnis zum Ehepartner geregelt?

Geht es darum, wer wie haftet, müssen Sie immer Außenverhältnis und Innenverhältnis unterscheiden.

Haftung im Außenverhältnis zur Bank

Im Außenverhältnis zur Bank haften Sie als Ehepartner für Verbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftskonto als Gesamtschuldner. Als Gesamtschuldner sind Sie beide gleichermaßen gegenüber der Bank für die Führung des Kontos verantwortlich. Zugleich hat die Bank das Recht, jeden einzelnen von Ihnen vollumfänglich in Anspruch zu nehmen. Daraus erklärt sich der Begriff Gesamtschuldner. So können Sie sich im Außenverhältnis zur Bank nicht darauf berufen, Ihr Ehepartner hätte eigenmächtig über das Konto verfügt. Ob Ihr Ehepartner im Innenverhältnis, also im Verhältnis zu Ihnen, verfügungsberechtigt war, ist eine andere Frage.

Haftung im Innenverhältnis zum Ehepartner

Hat Ihr Ehepartner eigenmächtig über das Konto verfügt, besteht mit Rücksicht auf die gemeinsame Lebensführung im Regelfall keine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis zu Ihrer Person. Dies ändert sich mit der Trennung oder spätestens mit Einreichung des Scheidungsantrags. Wer nach diesen Zeitpunkten über mehr als die Hälfte des Kontostands verfügt, muss den zu viel beanspruchten Betrag im Regelfall zurückzahlen (BGH FamRZ 1990, 372). Auch zuvor kann der Ehepartner zum Ausgleich verpflichtet sein, wenn er Geld zu evident ehewidrigen Zwecken in Anspruch genommen hat (BGH FamRZ 1993, 413). Ein Regressanspruch besteht auch dann, wenn Sie intern klare Absprachen getroffen haben und der Ehepartner diese Absprache missachtet.

Expertentipp: Ihr Gehalt wird auf das Gemeinschaftskonto überwiesen. Sie haben mit Ihrem Ehepartner abgesprochen, dass die Hälfte des Gehalts immer auf dem Girokonto verbleiben muss. Ihr Ehepartner hält sich nicht daran und gibt das gesamte Guthaben für den Kauf eines Handys aus. Im Innenverhältnis muss er Ihnen diesen Betrag erstatten.

Sie dürfen Ihr Gemeinschaftskonto nicht seinem Schicksal überlassen. Kündigt die Bank das Konto wegen Rückständen, riskieren Sie einen negativen SCHUFA-Eintrag. Sie hätten dann Schwierigkeiten, ein neues Girokonto zu beantragen. Finden Sie also im Verhältnis zur Bank unbedingt eine Lösung.

Welches Risiko verursacht die Trennung bei einem Gemeinschaftskonto?

Trennen Sie sich, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Ehepartner über Nacht Ihr Gemeinschaftskonto plündert. Da es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt, ist Ihr Ehepartner allein verfügungsberechtigt. Auch wenn das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto überwiegend Ihnen zuzurechnen ist, steht die Hälfte des Guthabens Ihrem Ehepartner zu. Grund ist, dass Sie und Ihr Ehepartner am Guthaben zum Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt sind (OLG Bremen, Urteil v. 4.3.2014, 4 UF 181/13).

Soweit der Ehepartner mehr als die Hälfte des Guthabens vom Gemeinschaftskonto abgezogen hat, haben Sie im Regelfall Anspruch darauf, dass Ihnen die Hälfte erstattet wird. Ob und wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen, steht auf einem anderen Blatt. Im ungünstigsten Fall erweist sich Ihr Ehepartner als zahlungsunfähig.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Wladimir Iljitsch Lenin (1870-1924)

Wie kann ich verhindern, dass mein Ehepartner eigenmächtig über das Gemeinschaftskonto verfügt?

Lesen Sie die AGBs Ihrer Bank. Dort steht regelmäßig die Bestimmung, dass jeder Kontoinhaber bei einem Gemeinschaftskonto die Einzelverfügungsberechtigung des Partners gegenüber der Bank widerrufen kann. Der Widerruf hat aber nur Auswirkungen für künftige Verfügungen und kann Verfügungen, die der Ehepartner bereits getätigt hat, nicht mehr rückgängig machen. Aus Beweisgründen sollten Sie Ihren Widerruf gegenüber der Bank möglichst schriftlich oder persönlich in der Filiale erklären. In der Konsequenz können beide Ehepartner nur noch gemeinschaftlich über das Gemeinschaftskonto verfügen. Ihr ursprüngliches Oder-Konto wird dann in ein Und-Konto umgewandelt.

Expertentipp: Die Auflösung des Gemeinschaftskontos kann im Regelfall nur durch alle Kontoinhaber gemeinsam erfolgen. Ihr Ehepartner kann das Gemeinschaftskonto also nicht nach eigenem Ermessen ohne Ihre Zustimmung auflösen. Im Fall einer Trennung besteht aber wohl kaum noch ein Grund, ein Gemeinschaftskonto zu unterhalten. Es kann allenfalls noch darum gehen, Ihre gegenseitigen Ansprüche aus dem Gemeinschaftskonto abzuwickeln.

Was ist, wenn ein Gläubiger das Gemeinschaftskonto pfändet?

Leben Sie in Trennung, ist Ihre Liquidität oder die Ihres Ehepartners möglicherweise angespannt. Pfändet dann ein Gläubiger das Gemeinschaftskonto, ist Ihr Anteil am Guthaben nicht geschützt. Der Gläubiger kann auf das gesamte Guthaben zugreifen. Sie hätten allenfalls im Innenverhältnis zu Ihrem Ehepartner Anspruch auf Ausgleich.

Expertentipp: Das Problem dabei ist, dass Sie ein Gemeinschaftskonto nicht in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln können. Sie können nur so vorgehen, dass Sie in Erwartung einer drohenden Pfändung Ihren Anteil am Guthaben auf ein eigenes Girokonto überweisen. Möchten Sie Ihr Guthaben vor dem Zugriff von Gläubigern schützen, können Sie Ihr Einzelgirokonto dann in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln.

Was ist, wenn ich über mein Kon­to ei­ne Voll­macht er­teilt ha­be?

Eine Variante zum Gemeinschaftskonto kann darin bestehen, dass Sie alleiniger Inhaber eines Girokontos sind und Ihrem Ehepartner eine Vollmacht erteilt haben, mit der er über Ihr Konto verfügen kann. Trennen Sie sich, sollten Sie diese Vollmacht unverzüglich gegenüber der Bank widerrufen. Ihr Widerruf führt zum Erlöschen der Vollmacht. Aus Beweisgründen sollten Sie den Widerruf schriftlich oder persönlich in der Filiale der Bank erklären. Sofern Ihr Ehepartner über das Konto vor dem Widerruf der Vollmacht verfügt hat, bleiben Sie im Außenverhältnis zur Bank für einen eventuellen Saldo des Kontos verantwortlich. Sie können allenfalls im Innenverhältnis zu Ihrem Ehepartner versuchen, Regressansprüche durchzusetzen. Ihr Ehepartner ist im Außenverhältnis zur Bank für den Kontosaldo nicht verantwortlich.

Aus­blick

Vertrauen ist gut, Vorsorge ist besser. Auch wenn Ihre Ehe bestens aufgestellt ist, sollten Sie vorsorglich ein eigenes Girokonto unterhalten. Sie wissen nie, was passiert. Egal, ob Sie sich voneinander trennen oder ob ein Gläubiger droht, Ihr Gemeinschaftskonto zu pfänden: Nur mit einem eigenen Girokonto sichern Sie Ihre Liquidität.

Glossar zum Artikel:

  • Bei der Pfändung wird ein Gegenstand oder eine Forderung zum Zweck der Verwertung für die Erfüllung einer Geldforderung staatlich beschlagnahmt.
  • Eine Vollmacht ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht.

Geschrieben von: Volker Beeden

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