Lösen Sie Ihre Beziehung auf, entflammt oft der Streit, wem was gehört. Dabei sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass Sie persönliche Sachen, die in Ihrem Eigentum stehen, für sich beanspruchen können. Gibt der oder die Ex persönliche Sachen aber nicht heraus, stehen Sie vor der Herausforderung, wie Sie Ihr Eigentumsrecht realisieren.
Sind Sie verheiratet und trennen sich, müssen Sie Ihren gemeinsamen Haushalt aufteilen. Dazu gehören alle Sachen, die für Ihre gemeinsame Lebensführung in der Ehe bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, wer einen einzelnen Gegenstand, z.B. Waschmaschine, im eigenen Namen gekauft und/oder bezahlt hat oder auf wessen Namen die Rechnung ausgestellt wurde.
Im Zweifel ist zu vermuten, dass alle Gegenstände, die Sie in der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft haben, beiden Ehepartnern gemeinsam gehören. Nach der Trennung sieht das Gesetz die Teilung der Haushaltsgegenstände in Natur vor. Dies bedeutet, dass Sie sich einigen müssen, wer beispielsweise die Waschmaschine bekommt, wer den Trockner bekommt oder wer das Kaffeegeschirr mitnimmt.
Alles, was Sie für die gemeinsame Haushaltsführung angeschafft haben, sind also keine persönlichen Sachen. Persönliche Sachen sind
Praxisbeispiel: Schallplattensammlung
Sie sind ein Liebhaber klassischer Musik und haben sich im Laufe der Jahre eine beachtliche Schallplattensammlung angeschafft. Teils haben Sie Schallplatten auch geschenkt bekommen, auch von Ihrem Ex. Soweit Ihr Ex kein Interesse an dieser Art von Musik hat, dürfte die Sammlung zu Ihren persönlichen Sachen gehören.
Die Wohnung, die Sie während Ihrer Ehe bewohnt haben, ist und bleibt auch nach der Trennung Ihre gemeinsame Ehewohnung. Insoweit kommt es nicht darauf an, wer die Wohnung angemietet hat oder wer Eigentümer ist. Solange Ihre Ehe, sei es auch nur noch auf dem Papier, besteht, haben beide Partner das Recht, die Deswegen muss auch einen Zugang zur Wohnung haben und muss dazu im Besitz eines Schlüssels dazu sein.
Zieht ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus, bringt er/sie noch nicht unbedingt zum Ausdruck, dass er/sie die Wohnung nicht mehr nutzen möchte. In dem Augenblick geht es nur um die Trennung, nicht um das Nutzungsrecht. Das Gesetz formuliert zudem ausdrücklich das Recht, dass der Ehepartner auch gegen den Willen des anderen binnen sechs Monaten nach dem Auszug in die Wohnung zurückkehren kann (§ 1361 Abs. IV Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Dieses Recht ist mit dem Recht verbunden, auch einen Schlüssel für die Wohnungstür in der Tasche zu haben.
Ob Sie sich dazu versöhnt haben, ist nicht entscheidend. Entscheidend wäre allein, dass der ursprünglich ausgezogene Partner sein Nutzungsrecht an der ehelichen Wohnung beansprucht. Ob ein Partner den anderen dann trotzdem aus der Wohnung verweisen und beanspruchen kann, vorrangig die Wohnung nutzen zu dürfen, entscheiden die Lebensverhältnisse und letztlich das Familiengericht.
Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten vermutet das Gesetz jedoch unwiderleglich, dass der aus der Wohnung ausgezogene Ehepartner dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat und auf ein eigenes Nutzungsrecht verzichtet. Dies führt zu der Konsequenz, dass der in der Wohnung verbleibende Ehepartner auch die Schlüssel zur Wohnung herausverlangen kann.
Expertentipp: Vermeiden Sie verbotene Eigenmacht
Zieht ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung aus, tauscht der in der Wohnung verbliebene Ehepartner gerne die Schlüssel zur Wohnung aus. Es soll vermieden werden, dass der ausgezogene Partner in die Wohnung zurückkehrt. Eine solche „verbotene Eigenmacht“ steht jedoch im Widerspruch zum Recht des ausgezogenen Ehepartners, innerhalb von sechs Monaten in die eheliche Wohnung zurückkehren zu dürfen. Sollte das Schloss ausgetauscht werden, hätte der zunächst ausgezogene Ehepartner das Recht, einen neuen Schlüssel ausgehändigt zu bekommen.
Gibt der Ehepartner nach Ablauf der sechs Monate die Türschlüssel nicht zurück, spricht nichts dagegen, nunmehr ein neues Türschloss einzubauen, um zu verhindern, dass der ausgezogene Ehepartner, der nunmehr kein Nutzungsrecht an der Wohnung mehr hat, in die Wohnung zurückkehrt.
Schwierig ist es, wenn Sie in einem Mietshaus wohnen, wo Sie zwar den Wohnungsschlüssel zu Ihrer Wohnung, nicht aber das Haustürschloss zum Haus austauschen können. Insoweit wären Sie in letzter Konsequenz auf gerichtliche Hilfe angewiesen. Alternativ könnten Sie in Absprache mit dem Vermieter auch ein neues Haustürschloss einsetzen lassen, sofern Sie den dafür anfallenden Kostenaufwand übernehmen.
Kleidung ist so gut wie immer persönliches Eigentum. Wenn Sie Kleidung kaufen, schaffen Sie die Kleidung für Ihren eigenen Bedarf an und nicht für die gemeinsame Haushaltsführung. Für den oder die Ex macht es auch wenig Sinn, Ihre Kleidung behalten zu wollen, es sei denn, er oder sie verbindet damit irgendwelche sentimentalen Erinnerungen. Trotzdem bleibt die Kleidung Ihr Eigentum und zwar auch dann, wenn Ihnen der oder die Ex das Kleidungsstück geschenkt hat. Mit der Schenkung ging das Kleidungsstück in Ihr Eigentum über. Allein schon aus Platzgründen sollte der oder die Ex ein Interesse daran haben, dass Sie Ihre Kleidung aus der Wohnung entfernen. Vielleicht unterstützen Sie diese Bereitschaft, indem Sie z.B. Umzugskartons bereitstellen.
Behält der Ex Ihr Handy, das Sie bislang ausschließlich allein genutzt haben, kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an. Hat der oder die Ex das Handy bezahlt, steht es im persönlichen Eigentum des oder der Ex, es sei denn, Sie hätten das Handy geschenkt bekommen. Das Problem dabei ist, dass sich auf dem Handy wahrscheinlich Ihre persönlichen Daten befinden und der oder die Ex mit dem Handy wegen der Zugangsschranken wahrscheinlich gar nicht viel wird anfangen können.
Eine Option könnte darin bestehen, dass Sie das Handy gegen Übergabe bezahlen oder sich mit dem oder der Ex zumindest verständigen, dass Sie Ihre persönlichen Daten auf dem Handy löschen oder auf ein anderes Handy übertragen dürfen. Sie sollten also versuchen, eine möglichst praktische Lösung zu finden. Läuft der Handyvertrag auf Ihren Namen, könnte eine Option auch darin bestehen, dass Sie den Handyvertrag mit dem Kommunikationsunternehmen kündigen und einen neuen Handyvertrag abschließen.
Die Frage, wem das Auto nach der Trennung und Scheidung gehört, ist nicht einfach zu beantworten. Die Rechtsprechung stellt hierbei auf eine ganze Reihe von Umständen ab. Gehört Ihnen das Auto nachweislich allein, ist es im Regelfall kein Haushaltsgegenstand und unterliegt nicht der Hausratsverteilung bei Trennung und Scheidung. Beanspruchen Sie das Fahrzeug als Eigentümer, genügt allein die Eintragung als Halter in den Fahrzeugpapieren nicht als Eigentumsnachweis. Der Nachweis Ihres Eigentums ist meist problemlos, wenn Sie das Fahrzeug bezahlt haben, das Fahrzeug überwiegend nutzen und als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind.
Haben Sie das Auto in der Ehe jedoch gemeinsam für familiäre Zwecke genutzt, zählt es als Haushaltsgegenstand, unabhängig davon, wer in den Fahrzeugpapieren als Halter eingetragen ist. Sie haben bei der Trennung das Recht, das bislang als Familienauto genutzte Fahrzeug zu nutzen, wenn Sie wegen Ihrer Kinder oder Ihrer Lebenssituation auf die Nutzung angewiesen sind. Bei der Scheidung können Sie deshalb sogar verlangen, dass der oder die Ex den Miteigentumsanteil auf Sie überträgt und Sie alleiniger Eigentümer des Fahrzeuges werden.
Besitzt jeder Ehepartner einen eigenen Pkw, spricht vieles dafür, dass auch jeder Ehepartner Eigentümer des eigenen Pkw ist. Gleiches gilt, wenn Sie das Fahrzeug überwiegend nutzen, weil der Ehepartner kann selbst keinen Führerschein hat oder so gut wie überhaupt nicht damit fährt. Auch wenn Sie das Fahrzeug überwiegend für berufliche Zwecke nutzen, deutet dies darauf hin, dass es kein Haushaltsgegenstand ist und in Ihrem Eigentum steht.
Gut zu wissen: Unfall begründet Schadensersatzpflicht
Behält der oder die Ex das Auto und verursacht schuldhaft einen Unfall, deckt die Haftpflichtversicherung den Schaden des geschädigten Unfallgegners ab. Ist das Auto nur teilkaskoversichert, müssen Sie den eigenen Schaden an Ihrem Fahrzeug selbst tragen. Sind Sie Eigentümer des Fahrzeuges, muss der oder die Ex, der/die den Schaden verursacht hat, Ihnen den Schaden ersetzen. Sie haben einen ganz normalen Schadensersatzanspruch, den Sie notfalls auch gerichtlich reklamieren können. Allein der Umstand, dass Sie miteinander verheiratet sind, getrennt leben oder miteinander verheiratet waren, ist kein Argument, dass die Schadensersatzpflicht aufgehoben ist.
Der Fahrzeugschein gehört zum Fahrzeug. Der oder die Ex kann also den Fahrzeugschein nur für sich beanspruchen, auch er bzw. sie Eigentümer des Fahrzeuges ist. Es wäre also vorab zu klären, wem das Eigentum am Fahrzeug zusteht. Danach richtet sich, wer den Fahrzeugschein beanspruchen kann.
Haben Sie ein Festnetztelefon, ist der Anschluss auf den Namen eines Ehepartners angemeldet. Als Eheleute sind Sie nicht Anschlussinhaber. Anschlussinhaber ist immer eine Einzelperson. Da zu diesem Anschluss eine bestimmte Telefonnummer gehört, hat der Anschlussinhaber als Vertragspartner des Telekommunikationsunternehmen auch Anspruch auf die Telefonnummer. Ziehen Sie aus der Wohnung aus, könnten Sie allenfalls versuchen, sich mit Ihrem oder Ihrer Ex zu verständigen, dass Sie die Telefonnummer in Absprache mit dem Telekommunikationsunternehmen in Ihre neue Wohnung mitnehmen möchten. Ansonsten verbleibt die Telefonnummer beim Anschluss, der für die ehemals gemeinsame eheliche Wohnung geschaltet ist.
Haben Sie Schmuck geschenkt bekommen, gilt „geschenkt ist geschenkt“. Der oder die Ex kann den Schmuck nicht zurückbehalten. Eine Ausnahme besteht allenfalls dann, wenn er oder sie sich bei der Schenkung ausdrücklich vorbehalten hätte, den Schmuck im Fall der Scheidung wieder zurückzufordern. Gibt es keinen solchen nachweisbaren Vorbehalt, gehört der Schmuck (auch Verlobungsring, Ehering) allein Ihnen. Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht.
Ex behält..immer Recht? Im Folgenden stellen wir die rechtliche Lage dar und was Sie konkret tun können, um Ihre Sachen zurück zu bekommen.
Ihr Ex könnte damit argumentieren, dass er/sie ein Zurückbehaltungsrecht an Ihren persönlichen Sachen geltend macht, weil er oder sie gleichfalls eine Forderung gegen Ihre Person erhebt. Das Zurückbehaltungsrecht ist gesetzlich geregelt. Die Vorschrift des § 273 BGB gesteht ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, auf dem der/die Ex den eigenen Anspruch begründet.
Praxisbeispiel: Schmuck gegen Geldrückzahlung
Ihr Ex weigert sich, Ihren Schmuck zu übergeben, weil sie ihm/ihr angeblich noch Geld schulden. Das eine hat mit dem anderen aber nichts zu tun. Rechtlich handelt es sich nicht um ein einheitliches Verhältnis. Genau genommen dürfte der/die Ex also kein Zurückbehaltungsrecht am Schmuck geltend machen, auch wenn der Anspruch auf Darlehensrückzahlung besteht. Doch selbst wenn beide Ansprüche rechtlich nicht vermengt werden dürfen, werden Sie in der Praxis rein faktisch betrachtet Schwierigkeiten haben, Ihre Forderung auf Rückgabe des Schmucks durchzusetzen. Würden Sie Ihren Anspruch gerichtlich einklagen, bekämen Sie sich sehr wahrscheinlich Recht. Eine wirkliche Lösung stellt dieser Weg aber eher nicht dar.
Trennen Sie sich, müssen Sie Ihre Lebensgemeinschaft emotional, aber auch wirtschaftlich abwickeln. Dass es dabei oft Reibereien gibt, erscheint menschlich. Trotzdem sollten Sie versuchen, sich im gegenseitigen Einvernehmen zu trennen und Lösungen zu finden.
Haben Sie die Absicht, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen, sollten Sie frühzeitig planen, wann Sie ausziehen und welche Gegenstände Sie für sich beanspruchen und mitnehmen möchten. Haben Sie sich eine Liste der Gegenstände erstellt, die Sie mitnehmen möchten, reduzieren Sie das Risiko, etwas zu übersehen oder zu vergessen.
Vermeiden Sie unbedingt Selbstjustiz und verbotene Eigenmacht, indem Sie Ihr „Recht“ selbst in die Hand nehmen und versuchen, Fakten zu schaffen. Sie riskieren, dass sich die Fronten noch mehr verhärten und Verhandlungen über sonstige regelungsbedürftige Aspekte noch schwieriger werden.
Suchen Sie trotz aller emotionaler Vorbehalte das Gespräch. Versuchen Sie, Kompromisse anzubieten, indem Sie nicht nur Forderungen stellen, sondern auch bereit sind, Einwände und Forderungen des oder der Ex in Ihre Überlegungen einzubeziehen. Im gegenseitigen Einvernehmen lassen sich leichter Lösungen finden, als wenn jeder meint, allein im Recht zu sein.
Verweigert der oder die Ex die Herausgabe Ihres Eigentums, könnte es eine gute Option darstellen, wenn Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin formuliert Ihre Forderung zielgenauer, als wenn Sie Ihre Forderung emotionsgeladen, kompromisslos und möglicherweise ohne Kenntnis der rechtlichen Hintergründe vortragen.
Ein anwaltliches Schreiben zeigt meistens Wirkung und führt dem oder der Ex vor Augen, was Sache ist. Das anwaltliche Schreiben ist dann meist auch mit dem Hinweis verbunden, dass Ihre Forderung notfalls bei Gericht eingeklagt wird und der/die Ex die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens tragen muss.
Lässt sich der oder die Ex auf außergerichtlichem Wege nicht beeindrucken, bleibt in letzter Konsequenz nur, Klage beim örtlich zuständigen Amtsgericht erheben und Ihr Eigentum gerichtlich geltend zu machen. Im Zweifel müssen Sie zuverlässig nachweisen, dass ein Gegenstand wirklich in Ihrem persönlichen Eigentum steht. Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin können Sie beraten, welche Beweise dafür in Betracht kommen und inwieweit eine gerichtliche Auseinandersetzung Aussichten auf Erfolg hat.
Recht haben und Recht bekommen, sind bekanntlich zwei Paar Stiefel. Derjenige, der etwas für sich beansprucht oder einfach zurückbehält, ist faktisch meist im Vorteil, während derjenige, der etwas herausverlangt, aktiv werden muss, um sein Recht zu realisieren. Auch wenn Theorie und Praxis hier oft auseinanderklaffen, ist dies noch kein Grund, dass Sie auf Ihre Rechte verzichten.
Geschrieben von: iurFriend-Redaktion