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Ge­walt­schutz­ge­setz

Bild: Gewaltschutzgesetz

Wie kann ich mich schüt­zen, wenn mein Ehe­part­ner ge­walt­tä­tig wird?

Gewalt ist kein Mittel der Konfliktbewältigung. Erst recht nicht in der Ehe. Werden Sie zu Hause geschlagen, bedroht oder gedemütigt, brauchen Sie besonderen Schutz. Die Politik versteht es als ihre Aufgabe, Opfer von Gewalt zu schützen und zu stärken. Das Gewaltschutzgesetz stellt häusliche Gewalt an den Pranger. Gewalt in der eigenen Wohnung ist kein Tabuthema mehr. Das Gewaltschutzgesetz beinhaltet für Partner in Ehen und eheähnlichen Gemeinschaften die Richtlinie: „Wer schlägt, muss gehen, das Opfer bleibt in der Wohnung“. Sind Sie von häuslicher Gewalt betroffen, sollten Sie wissen, welche Möglichkeiten bestehen, mit der Situation umzugehen und sich selbst und vielleicht auch Ihre Kinder zu schützen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Das Gewaltschutzgesetz greift im Schwerpunkt das Tabuthema häusliche Gewalt auf. Danach kann das Familiengericht zu Ihrem Schutz Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen treffen und Ihnen Ihre Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen.
  • Kommt es zur Gewalt in der Ehe oder droht Ihnen Gewalt, sollten Sie bei akuter Not die Polizei rufen. Die Polizei kann gewalttätige Ehepartner aus der Wohnung verweisen.
  • Gerichtlich angeordnete Schutzmaßnahmen können Sie notfalls mithilfe des Gerichtsvollziehers und der Polizei gegenüber Ihrem gewalttätigen oder gewaltbereiten Ehepartner durchsetzen. Ihm oder ihr droht bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld, Ordnungshaft und eine strafrechtliche Verurteilung.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Beantragen Sie Schutz bei Gericht
Möchten Sie sich dauerhaft schützen, können Sie bei Gericht beantragen, Anordnungen zu Ihrem Schutz zu treffen und Ihnen die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Um den Schutz sofort herbeizuführen, können Sie im Wege einer einstweiligen Anordnung sofortigen Rechtsschutz erhalten.

Tipp 2: Wenn nötig, rufen Sie die Polizei
Droht der Ehepartner, gegen eine gerichtliche Schutzanordnung zu verstoßen, können Sie sofort die Polizei rufen. Aufgabe der Polizei ist es nämlich, zur Verhinderung einer Straftat einzuschreiten.

Tipp 3: Nutzen Sie einen Anwalt als Sprachrohr
Die Schutzanordnungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Ehepartner nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt. Der Ehepartner wird zumindest aus seiner Sicht immer irgendein berechtigtes Interesse benennen, das es ihm/ihr seiner Meinung nach erlaubt, sich beispielsweise Ihrer Wohnung zu nähern. Sind Sie anwaltlich vertreten, ist der Anwalt Ihr Sprachrohr. Auch Ihr Ehepartner muss dann zur Wahrnehmung seiner eventuell berechtigten Interessen ausschließlich diesen Kommunikationsweg nutzen.

Sie sind nicht al­lein

Opfer von Gewalt in der Ehe sind Frauen, Männer und Kinder. Bei Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffen sind die Opfer in Partnerschaften zu 98,4 Prozent weiblich, bei Stalking und Bedrohung sind es 88 Prozent. Bei vorsätzlicher, einfacher Körperverletzung sowie bei Mord und Totschlag in Paarbeziehungen sind 77 Prozent der Opfer Frauen.

Im Not­fall hilft die Po­li­zei

Wurden Sie Opfer einer strafbaren Handlung oder droht Ihnen Gewalt, sollten Sie im Notfall die Polizei rufen. Wählen Sie den Notruf 110. Handelt es sich um einen Notruf, ist die Polizei verpflichtet, sofort zu kommen. Die Polizeibeamten werden feststellen, was passiert ist und je nachdem, was notwendig erscheint, Unterstützung leisten.

Bei einfachen Körperverletzungen hängt es allerdings von Ihnen ab, ob Sie Strafanzeige stellen (Antragsdelikt). Nur dann leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein, an dessen Ende es bestenfalls zur Verurteilung des Täters kommt. Stellen Sie keine Anzeige, kann die Polizei im Regelfall nichts weiter unternehmen. Bei einer Vergewaltigung oder einem versuchten Tötungsdelikt (Offizialdelikt) ermittelt die Polizei von Amts wegen. Dann kommt es im Regelfall auf jeden Fall zu einem Ermittlungsverfahren.

Gut zu wissen: Droht Ihnen Gewalt, können Sie auch versuchen, in einem Frauenhaus unterzukommen. Informieren Sie sich zum Beispiel im Internet über Angebote in Ihrer Nähe. Sie finden Ihr örtliches Frauenhaus im Telefonbuch oft unter dem Eintrag „Frauen helfen Frauen“. Es gibt auch im Telefonbuch verzeichnete spezielle Beratungsstellen für Männer.

Wie kann die Po­li­zei mich bei häus­li­cher Ge­walt schüt­zen?

Bei Gewalttätigkeiten in Ihrer Wohnung kann die Polizei Ihren gewalttätigen Ehepartner aus der Wohnung verweisen. Sie wird dabei einen räumlichen Schutzbereich festlegen und dem Ehepartner erklären, wo er bzw. sie sich nicht mehr aufhalten darf.

Gegebenenfalls kann die Polizei den gewalttätigen Ehepartner vorübergehend auch in Gewahrsam nehmen oder mit Gewalt aus der Wohnung entfernen. Wird der Partner der Wohnung verwiesen, wird die Polizei den Haustürschlüssel einbehalten und zugestehen, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs einzupacken. Die Polizei wird die Täterin bzw. den Täter meist für mehrere Tage aus der Wohnung verweisen. So haben Sie als Opfer Zeit, Beratung und eventuell gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unternehmen Sie nichts weiter, kann der Ehepartner nach Ablauf der polizeilichen Frist wieder in die eheliche Wohnung zurückkehren.

Ge­walt in der Ehe ist zer­stö­re­risch

Wurden Sie in der Partnerschaft Opfer von Gewalt, wird der gewalttätige Ehepartner die Tat allzu oft bereuen, sich entschuldigen und geloben, dass es nie wieder einen Vorfall dieser Art geben wird. Nach der Studie der Europäischen Grundrechteagentur gehen zwei Drittel der weiblichen Opfer nicht zur Polizei und suchen auch keine anderweitige Hilfe. Scham oder Angst vor dem Täter lässt die Opfer vielfach schweigen.

War es tatsächlich der erste Vorfall, kann es durchaus sein, dass der Ehepartner sein Verhalten ernsthaft bereut und sich erst dadurch bewusst wird, dass es in der Beziehung Probleme gibt, an deren Lösung Sie gemeinsam arbeiten müssen. Es liegt nahe, dass Sie als Opfer häuslicher Gewalt in einer ansonsten intakten Beziehung Ihre Ehe nicht aufgeben wollen. Vielleicht geben Sie sich der Vorstellung hin, den Partner oder die Partnerin noch immer zu lieben, auch wenn er oder sie sich als gewalttätig erwiesen hat. Eine Strafanzeige ist dann meist keine Option. Doch allzu oft stellt sich diese Erwartung als trügerische Hoffnung heraus, wenn weitere Gewalttätigkeiten folgen. Daher werden Sie sich früh eingestehen müssen, dass Ihre Beziehung keine Zukunft hat. Sie sollten dann andere Optionen ins Auge fassen, um sich selbst und vielleicht auch Ihr Kind zu schützen.

Gut zu wissen: Sie können sich jederzeit beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bei allen Formen von Gewalt anonym beraten lassen. Die Beratungsstelle ist rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr besetzt.

Wel­che Hil­fe­stel­lung bie­tet das Ge­walt­schutz­ge­setz?

Das Gewaltschutzgesetz schützt Sie vor Gewalttaten und Nachstellungen Ihres Ehepartners. Opfern wird nicht länger zugemutet, selbst für ihren Schutz zu sorgen. Sie brauchen daher als betroffener Partner nicht mehr zu befürchten, den Verlust Ihrer vertrauten Wohnung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen. Der „stärkere“ Ehepartner muss weichen.

Das Gewaltschutzgesetz regelt gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen sowie die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung. Außerdem enthält es Strafvorschriften. Diese Bestimmungen haben überwiegend auch Eingang in die Polizeigesetze der Bundesländer gefunden.

Nicht zuletzt bestimmt § 1361b BGB, dass Ihnen die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen ist, wenn Sie nach der Trennung von Ihrem Partner Opfer von Gewalttätigkeiten Ihres Partners geworden sind oder Gewalttätigkeiten drohen. Dann muss der Partner die Wohnung verlassen. Um diese Ziele zu erreichen, können Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen die im Gesetz genannten Rechte zuzuerkennen.

Was ver­steht das Ge­walt­schutz­ge­setz un­ter Ge­walt?

Gewalt sind alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person. Das Gewaltschutzgesetz erfasst auch die psychische Gewalt, wenn es um Drohungen und unzumutbare Belästigungen geht, die zu psychischen oder körperlichen Gesundheitsschädigungen führt.

Während Verletzungen leicht nachweisbar sind, werden Sie bei psychischer Gewalt vor der Aufgabe stehen, den Nachweis zu führen, dass der Ehepartner tatsächlich psychische Gewalt ausübt. Sind Sie nicht bereits in ärztlicher Behandlung, kommen als Nachweis Schriftverkehr oder Zeugen in Betracht.

Wel­che Hil­fen bie­tet das Fa­mi­li­en­ge­richt nach dem Ge­walt­schutz­ge­setz?

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen (§ 1 GewSchG) sowie die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung (§ 2 GewSchG). Sie müssen diese Maßnahmen beim Familiengericht beantragen. Zuständig ist das Familiengericht als Unterabteilung des Amtsgerichts, das für Ihren Wohnort örtlich zuständig ist. Auch das Amtsgericht am Wohnort Ihres getrenntlebenden Ehepartners kann zuständig sein.

Anordnungen zu Ihrem Schutz

Sind Sie Opfer von Gewalt oder droht Ihnen Gewalt, kann das Gericht gegenüber der gewalttätigen Person eine Reihe von Schutzanordnungen treffen. Solche Anordnungen kommen bereits bei ernsthaften Drohungen mit Gewalt in Betracht.

Ihr Ehepartner kann sich nicht damit herausreden, er oder sie habe die Tat oder Drohung unter Alkoholeinfluss begangen. Auch in diesem Fall ist er oder sie für sein Verhalten verantwortlich (§ 1 Abs. III GewSchG).

Die Schutzanordnungen werden regelmäßig befristet. So wird die Wohnungszuweisung auf bis zu sechs Monate angeordnet und um bis zu weitere sechs Monate verlängert, wenn Sie in dieser Zeit keine Ersatzwohnung finden.

Das Gericht kann dem gewalttätigen Ehepartner verbieten,

  • Ihre Wohnung zu betreten (meist in Verbindung mit der Regelung zur Wohnungsüberlassung),
  • sich Ihrer Wohnung bis auf einen vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern,
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (Arbeitsplatz, Schule Ihres Kindes, Freizeiteinrichtungen, die Sie regelmäßig besuchen),
  • Kontakt zu Ihnen aufzunehmen. Das Kontaktverbot gilt für alle Arten des Kontakts. Der Ehepartner darf Sie also nicht mehr anrufen, keine Briefe schreiben und keine E-Mails oder SMS verschicken,
  • ein Zusammentreffen mit Ihnen herbeizuführen. Sollten Sie den Ehepartner zufällig treffen, hat er bzw. sie sich umgehend zu entfernen.
  • Das Gericht kann zudem je nach Einzelfall weitere Schutzanordnungen treffen, um Sie individuell zu schützen.

Expertentipp:Die Schutzanordnungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Ehepartner nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt. Der Ehepartner wird zumindest aus seiner Sicht immer irgendein berechtigtes Interesse benennen, das es ihm/ihr seiner Meinung nach erlaubt, sich beispielsweise Ihrer Wohnung zu nähern. Sind Sie anwaltlich vertreten, ist der Anwalt Ihr Sprachrohr. Auch Ihr Ehepartner muss dann zur Wahrnehmung seiner eventuell berechtigten Interessen ausschließlich diesen Kommunikationsweg nutzen.

Leben Sie getrennt, kann sich Ihr Ehepartner wegen Nachstellung strafbar machen. Stalking ist nach § 238 StGB strafbar, wenn die Handlung geeignet ist, Ihre Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Auf eine tatsächlich feststellbare Beeinträchtigung kommt es nicht an. Als Verhaltensweisen kommen beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherungsversuche in Betracht (Beispiele: Überwachung und Beobachtung, ständige Anwesenheit in Ihrer Nähe, körperliche Verfolgung, Kontaktversuche, Telefonterror).

Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung

Geht es um häusliche Gewalt, ist die Wohnungsüberlassung wichtiger Bestandteil des Gewaltschutzgesetzes. Soweit es bereits zu Gewalttaten gekommen ist, kann Sie das Familiengericht auf Ihren Antrag berechtigen, die bislang gemeinsam genutzte Wohnung allein zu benutzen. Voraussetzung ist, dass Sie innerhalb von drei Monaten nach der Tat vom Ehepartner verlangen, dass er oder sie Ihnen die Wohnung überlässt.

Sind Sie verheiratet, rechtfertigt sich Ihr Nutzungsrecht bis zur Scheidung ungeachtet des Gewaltschutzgesetzes auch aus § 1361b BGB. Voraussetzung ist, dass es eine unbillige Härte darstellen würde, wenn der gewalttätige Ehepartner in der gemeinsam genutzten Wohnung verbleiben wurde. Eine solche unbillige Härte liegt auf jeden Fall dann vor, wenn in Ihrem Haushalt Kinder leben.

Das Nutzungsrecht besteht auch dann, wenn Sie selbst nicht der Mieter der Wohnung sind oder die Wohnung der Ehepartner gehört. Eine dauerhafte Lösung stellt die Wohnungsüberlassung aber nur dann dar, wenn Sie alleiniger Mieter der Wohnung sind oder Ihnen die Wohnung allein gehört. Sind Sie beide Mieter oder sind Sie beide gemeinsam Eigentümer der Wohnung, kann Ihnen die Wohnung allenfalls für einen bestimmten Zeitraum zugewiesen werden.

Ist der Ehepartner allein Mieter oder Eigentümer der Wohnung, wird Ihnen die Wohnung für höchstens sechs Monate zugewiesen. Sollten Sie in diesem Zeitraum keine Ersatzwohnung finden, kann das Gericht die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern (§ 2 Abs. II S. 3 GewSchG).

Bei der Wohnungszuweisung empfiehlt sich auch im Wege einer Schutzanordnung ein Kontakt- oder Näherungsverbot für den Ehepartner zu beantragen. Nur so wird gewährleistet, dass der Ehepartner nicht einfach nur vor Ihrer Tür steht und allein mit seiner Anwesenheit eine bedrohliche Situation heraufbeschwört.

Beachten Sie, dass Sie dem Ehepartner unter Umständen eine Nutzungsentschädigung zahlen müssen, wenn auch er bzw. sie Mieter der Wohnung ist oder ihm bzw. ihr die Wohnung wenigstens im Miteigentum gehört. Die Nutzungsentschädigung wird sich an der Miete für diese Wohnung orientieren.

Eilschutzmaßnahmen

Gerichtliche Maßnahmen sind bei häuslicher Gewalt nur dann wirkungsvoll, wenn sie sofort Wirkung entfalten. Bei häuslicher Gewalt droht eine ständige Gefährdung. Sie sind wahrscheinlich besonders gefährdet, wenn Sie sich von Ihrem gewalttätigen oder gewaltbereiten Ehepartner trennen oder trennen wollen. Ihr erhöhtes Schutzbedürfnis erfordert dann den Erlass einer Schutzanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung.

Das Gericht wird eine einstweilige Anordnung immer dann treffen, wenn es bereits zu einer Gewalttat gekommen ist oder aufgrund konkreter Umstände damit zu rechnen ist, dass Ihr Ehepartner gewalttätig werden wird. Der Ehepartner wird als Antragsgegner im Regelfall nicht angehört. Die Anordnung kann auch ohne mündliche Verhandlung bei Gericht erlassen werden. Dann kann Ihr Ehepartner allerdings beantragen, dass Ihre Lebensverhältnisse aufgrund mündlicher Verhandlung erneut beurteilt werden.

Einstweilige Anordnungen sind sofort wirksam und lassen sich notfalls auch sofort zwangsweise vollstrecken. Da die Anordnung regelmäßig mit der Androhung eines Bußgeldes und für den Fall, dass ein Bußgeld nicht beigetrieben werden kann, mit Androhung von Ordnungshaft verbunden ist, weiß der Ehepartner, dass jede Zuwiderhandlung ein hohes Risiko mit sich führt.

Die einstweilige Anordnung wirkt allerdings erst dann, wenn der Beschluss des Gerichts dem Ehepartner förmlich zugestellt wurde. Da die Zustellung eine Reihe Formalien erfordert, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt wird dann die Zustellung der einstweilen Abordnung veranlassen. Soweit der Ehepartner bereits von der Polizei aus der Wohnung verwiesen wurde, sollte die Polizei darauf geachtet haben, dass der Ehepartner eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person benannt hat. Nur so ist sichergestellt, dass die Zustellung tatsächlich auch erfolgen kann.

Gut zu wissen:Da der Ehepartner vor Erlass einer einstweiligen Anordnung als Antragsgegner im Regelfall nicht angehört wird, sollten Sie Ihren Antrag detailliert begründen. Es gilt, mögliche Gefährdungen genau darzulegen, damit sich das Gericht ein Bild davon machen kann, wie eilbedürftig und brisant Ihre Situation ist. Vorteilhaft ist, wenn es vorher bereits zu einem polizeilichen Einsatz gekommen ist oder Sie ein ärztliches Attest über Ihre körperlichen Verletzungen vorlegen können. Ist es bereits zu einer Gewalttat gekommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass weitere Gewalttätigkeiten zu befürchten sind. Verspricht Ihr Ehepartner, keine Gewalt mehr anzuwenden, reicht sein bloßes Versprechen nicht aus, um eine einstweilige Anordnung gegen seine Person zu verhindern.

Wie wird ein Ge­richts­be­schluss durch­ge­setzt?

Hat das Familiengericht eine Schutzanordnung getroffen oder Ihnen die Wohnung zugewiesen, sind Sie möglicherweise darauf angewiesen, die Anordnung gegen den Willen Ihres Ehepartners durchzusetzen. Zuständig für die Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher kann die Polizei hinzuziehen, wenn er gegen den Ehepartner unmittelbaren Zwang anwenden muss. Im Regelfall wird der Richter auch ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festsetzen. Verstöße gegen gerichtliche Schutzanordnungen sind außerdem strafbar und können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

Gut zu wissen:Droht der Ehepartner, gegen eine gerichtliche Schutzanordnung zu verstoßen, können Sie sofort die Polizei rufen. Aufgabe der Polizei ist es nämlich, zur Verhinderung einer Straftat einzuschreiten. Die Polizei wird dann nach Maßgabe der gerichtlichen Schutzanordnungen tätig.

Be­nö­ti­ge ich ei­ne Rechts­an­wäl­tin oder ei­nen Rechts­an­walt?

Sie brauchen sich eigentlich nicht durch eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt vor Gericht vertreten zu lassen. Sind Sie Opfer, können Sie die notwendigen Anträge auch schriftlich bei Gericht einreichen oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklären. Da die Rechtslage nach dem Gewaltschutzgesetz aber nicht ganz einfach zu beurteilen ist und sich ein gewalttätiger Ehepartner möglicherweise zur Wehr setzt, empfiehlt es sich, von vornherein eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beizuziehen.

Haben Sie nur ein geringes Einkommen, haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe. Sie können sich beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beschaffen und sich bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl bis auf einen Eigenanteil von 15 EUR gebührenfrei beraten lassen. Sind Sie auf gerichtliche Hilfe angewiesen, haben Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann übernimmt der Staat im Regelfall die Verfahrenskosten.

Ver­fahrens­kosten­hilfe (VKH)

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Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann VKH in Anspruch nehmen. Das müssen Sie beachten!

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Gilt das Ge­walt­schutz­ge­setz auch bei Miss­hand­lung von Kin­dern?

Geht es um Misshandlungen von Kindern, gilt das Gewaltschutzgesetz nicht im Verhältnis zu ihren Eltern. Misshandelt ein Elternteil ein Kind, gelten vielmehr spezielle Vorschriften des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts. Danach kommt es zu Maßnahmen des Familiengerichts unter Einbeziehung des Jugendamts (§ 1666 BGB). Das Handlungsspektrum des Familiengerichts reicht von Ermahnungen, Geboten und Verboten (z.B. Kontaktverbot) bis hin zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sorge. Das Gericht kann auch den gewalttätigen Elternteil oder den Lebensgefährten des Elternteils aus der Wohnung verweisen. Kommt es zu einer Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz, muss das Gericht das Jugendamt informieren, sofern in der Wohnung ein Kind lebt. Kinder und Jugendliche haben in Konflikt- und Notlagen Anspruch auf Beratung durch die Jugendhilfe des Jugendamtes, auch ohne dass die Eltern davon Kenntnis erlangen.

Aus­blick

Das Gewaltschutzgesetz wird auch Gewalt in der Ehe nicht verhindern können. Es spielt aber eine hinreichende Handhabe, Opfer häuslicher Gewalt zu schützen und Tätern ihr Unrecht vor Augen zu führen. Sind Sie betroffen, sollten Sie sich frühzeitig informieren und zumindest anonym beraten lassen.

Glossar zum Artikel:

  • Das Sorgerecht ist das Recht, das Kind zu betreuen, zu erziehen und zu versorgen, sowie Entscheidungen für das Kind zu treffen. Nach der Scheidung besteht in der Regel das gemeinsame Sorgerecht fort.
  • Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts und umfasst das Recht, über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Alltag zu entscheiden, dazu gehören auch Freizeit und Urlaub.

Geschrieben von: Volker Beeden

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