Ihre Scheidung kostet Geld. Sind Sie knapp bei Kasse oder haben Sie nur ein geringes oder gar kein Einkommen, brauchen Sie Ihre Scheidung dennoch nicht auf die lange Bank zu schieben oder gar aufzugeben. Die Möglichkeit der Ratenzahlung bei Scheidungskosten ist eine Option, mit der Sie Ihre Scheidung auf jeden Fall beantragen können.
Tipp 1: Prüfen Sie vorab Ihren Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe
Haben Sie aufgrund Ihres Einkommens Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, erübrigt sich eine Vereinbarung über Ratenzahlungen wegen der Scheidungskosten.
Tipp 2: Haben Sie keine Scheu davor, uns anzusprechen
Auch wenn Sie keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, sollten Sie sich nicht scheuen, uns anzusprechen. Wir bieten die Möglichkeit der Ratenzahlung bei Scheidungskosten ausdrücklich an und freuen uns, Ihnen auf diesem Wege behilflich sein zu können.
Tipp 3: Einvernehmliche Scheidung mit Scheidungsfolgenvereinbarung
Sie reduzieren Ihre Scheidungskosten auf ein Minimum, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.
Haben Sie nur ein geringes oder gar kein Einkommen, empfiehlt sich, dass Sie vorab einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Sie können den Antrag vorab bei Gericht stellen und damit abklären, ob Ihr Antrag bewilligt wird oder nicht. Sie können den Antrag aber auch in Verbindung mit Ihrem Scheidungsantrag einreichen und die Scheidung nur durchführen, wenn das Gericht Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Um Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, müssen Sie das dafür amtlich vorgesehene Formular zur "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe" mit Ihren persönlichen Daten versehen und bei Gericht einreichen.
Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann VKH in Anspruch nehmen. Das müssen Sie beachten!
Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, brauchen Sie keine Gerichtsgebühren an die Gerichtskasse und keine Anwaltsgebühren an Ihren Rechtsanwalt zu entrichten. Dann übernimmt die Staatskasse im Regelfall sämtliche Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren. Erst ab einer gewissen Einkommensgrenze müssen Sie die von der Gerichtskasse zunächst verauslagten Verfahrenskosten ratenweise wieder an die Gerichtskasse zurückerstatten.
Insoweit sollten Sie also zunächst über Ihren Anwalt prüfen lassen, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann oder nicht. Erst wenn die Prüfung negativ ausfällt, sollten Sie die Ratenzahlungsoption wegen der Scheidungskosten in Betracht ziehen. Dann müssen Sie zwar immer noch die Gerichtskosten für die Gerichtskasse im Voraus zahlen, brauchen aber die Gebühren für einen Rechtsanwalt nicht in einer Summe zu entrichten.
Expertentipp: Verfahrenskostenhilfe wird Ihnen nur bewilligt, wenn Sie ein geringes Einkommen haben oder gar nichts verdienen. Beziehen Sie Hartz IV, haben Sie regelmäßig Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe und brauchen Ihre Scheidungskosten nicht selbst zu bezahlen. Außerdem müssen Sie vorhandene Vermögenswerte, die über ein gewisses Schonvermögen hinausgehen, verwerten. Sind Sie beispielsweise im Besitz eines Pkw mit einem Verkehrswert von 15.000 EUR, stellt dieser Pkw verwertbares Vermögen dar. Sie müssen das Fahrzeug dann verwerten und können insoweit keine Verfahrenskostenhilfe erhalten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2020, Az. 13 UF 134/20). Gleiches gilt für eine nicht zur Absicherung Ihrer Altersversorgung erforderliche Kapitallebensversicherung (BGH, Beschluss vom 9.7.2010, Az. XII ZB 55/08).
Verdienen Sie zu viel eigenes Geld oder besitzen Sie zu hohe Vermögenswerte, kommt für Ihr Scheidungsverfahren keine Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Dann besteht immer noch die Möglichkeit, dass Sie mit Ihrem Rechtsanwalt eine Ratenzahlung für die Scheidungskosten vereinbaren und Ihre Anwaltsgebühren per Raten an Ihren Anwalt bezahlen.
Nehmen Sie den Scheidungsservice von iurFRIEND® AG in Anspruch, können Sie die Ratenzahlungen weitgehend individuell vereinbaren. Vorteilhaft ist:
Gut zu wissen: Damit das Familiengericht Ihren Scheidungsantrag bearbeitet, müssen Sie die Gerichtsgebühren im Voraus in einer Summe entrichten. Insoweit kommen Ratenzahlungen nicht in Betracht. Die Gerichtskosten sind also von jeglicher Ratenzahlungsvereinbarung ausgenommen. Sie erhalten von der Gerichtskasse eine eigenständige Gerichtsgebührenrechnung. Diese Gebührenrechnung ist zunächst nur eine Vorschussrechnung. Erst wenn der Richter über Ihren Scheidungsantrag endgültig beschließt, trifft er auch eine abschließende Kostenentscheidung, nach der die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren abgerechnet werden.
Scheuen Sie sich also nicht, uns anzusprechen, wenn Sie Schwierigkeiten sehen, die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren zu bezahlen. Gemeinsam finden wir eine Lösung. Diese Lösung finden Sie aber nur, wenn wir darüber sprechen.
Beantragen Sie die Scheidung, müssen Sie wegen der Gerichtsgebühren und der Gebühren für Ihren Rechtsanwalt in Vorlage treten. Wegen der Anwaltsgebühren können Sie Ratenzahlungen vereinbaren. Die Gerichtskosten müssen Sie stets im Voraus entrichten.
Werden Sie geschieden, tragen Sie die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt selbst. Gleiches gilt, wenn sich Ihr Ehegatte im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten lässt. Die Gebühren für den eigenen Anwalt trägt jeder Ehepartner also selbst.
Werden Sie einvernehmlich geschieden, wird das Gericht die Gerichtsgebühren im Scheidungsbeschluss auf die Ehepartner aufteilen. Im Regelfall trägt dann jeder Ehepartner die Hälfte der Gerichtsgebühren. Haben Sie die Gerichtsgebühren insoweit verauslagt, muss der Ehepartner die Hälfte an Sie erstatten.
Die Berechnung der Scheidungskosten erfolgt nach dem Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren. Der Verfahrenswert wird auch als Streitwert oder Gegenstandswert bezeichnet. Je höher der Verfahrenswert, desto höher sind die Kosten für Ihr Scheidungsverfahren. Sie haben es teils selbst in der Hand, den Verfahrenswert so zu beeinflussen, dass er möglichst niedrig angesetzt wird und Ihre Scheidungskosten überschaubar bleiben.
Der Verfahrenswert bestimmt sich zunächst nach dem Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren. Nach dem Gesetz beträgt der Mindestverfahrenswert für ein Scheidungsverfahren 3.000 EUR. Der Verfahrenswert erhöht sich, wenn Sie und Ihr Ehepartner erwerbstätig sind und Geld verdienen. Insoweit berechnet sich der Verfahrenswert nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen und dem Nettoeinkommen Ihres Ehepartners. Ihr Gesamteinkommen wird mit dem Faktor 3 multipliziert. Daraus ergibt sich der Verfahrenswert für Scheidungsverfahren. Im Regelfall wird der Verfahrenswert über dem Mindestverfahrenswert von 3.000 EUR liegen.
Praxisbeispiel 1:
Ihr Einkommen: 2.000 EUR
Einkommen Ihres Ehepartners: 1.500 EUR
Ihr Gesamteinkommen: 3.500 EUR
abzüglich Freibetrag für ein Kind: 250 EUR
Ihr gemeinsames anrechenbares Nettoeinkommen: 3.250 EUR
Verfahrenswert: 3.250 EUR x 3 = 9.750 EUR
Führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch, ergibt sich ein zusätzlicher Mindestverfahrenswert von 1.000 EUR. Beantragen Sie bei Gericht Ehegattenunterhalt, verursachen Sie einen weiteren Verfahrenswert in Höhe des zwölffachen Betrages Ihrer Forderung. Der Verfahrenswert für die Durchführung des Zugewinnausgleichs entspricht der Höhe Ihrer Forderung.
Rechnen Sie alle Verfahrenswerte zusammen, ergibt sich der Gesamtverfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren. Nach diesem Gesamtverfahrenswert berechnen sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Praxisbeispiel 2: Der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren nebst Durchführung des Versorgungsausgleichs beträgt 9.750 EUR (siehe Beispiel 1 oben). Fordern Sie jetzt 400 EUR monatlich Ehegattenunterhalt, verursachen Sie einen zusätzlichen Verfahrenswert von 4.800 EUR. Daraus ergibt sich ein Gesamtverfahrenswert von 14.550 EUR.
Die einvernehmliche Scheidung ist der beste Weg, die Verfahrenskosten für ein Scheidungsverfahren auf ein Minimum zu reduzieren. In diesem Fall fällt nämlich nur der Verfahrenswert für Scheidungsverfahren und eventuell für den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich an. Streiten und verhandeln Sie vor Gericht wegen einer Scheidungsfolge, erhöhen Sie auch den Gesamt Verfahrenswert. Ihre Scheidung verteuert sich. Zwangsläufig erhöhen sich auch Ihre Zahlungen, wenn Sie für die Scheidungskosten Ratenzahlungen vereinbart haben.
Haben Sie Vermögenswerte, werden diese bei der Bemessung der Verfahrenswerte für Ihr Scheidungsverfahren berücksichtigt. Ihre Vermögenswerte erhöhen also den Gesamtverfahrenswert.
Bargeld ist klar zu beziffern. Sachwerte sind zu schätzen. Verbindlichkeiten dürfen Sie berücksichtigen. Für jeden Ehepartner ist ein Freibetrag von 30.000 EUR anzusetzen. Für jedes Kind gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 7.500 EUR. Von dem sich ergebenden Betrag Ihres Vermögens sind dann aber lediglich 5 % für den Ansatz des Verfahrenswertes zu berücksichtigen.
Praxisbeispiel 3:
Verkehrswert Ihrer Ehewohnung: 250.000 EUR
Baufinanzierung Restdarlehen: 50.000 EUR
Bankguthaben: 10.000 EUR
Freibetrag Ehepartner 1: 30.000 EUR
Freibetrag Ehepartner 2: 30.000 EUR
Freibetrag für Kind: 7.500 EUR
Anrechenbare Vermögenswerte: 122.500 EUR
Davon sind 5 % = 6.125 EUR anrechnungsfähig und fließen in die Berechnung des Verfahrenswertes ein. Beträgt der Verfahrenswert 14.550 EUR (siehe Beispiel 1/2 oben), ergibt sich unter Einbeziehung Ihres Vermögens jetzt ein Gesamtverfahrenswert von 20.675 EUR.
Wenn man jung ist, denkt man, Geld sei alles, erst wenn man älter wird, merkt man, daß es alles ist.
Stehen die Verfahrenswerte und damit der Gesamtverfahrenswert fest, berechnet die Gerichtskasse die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz. Beträgt der Gesamtverfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren beispielsweise 4.000 EUR, berechnet die Gerichtskasse zwei Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 280 EUR.
Ihr Rechtsanwalt berechnet nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) seine Anwaltsgebühren. Die Anwaltsgebühren richten sich danach, was Ihr Rechtsanwalt im Einzelfall für Sie veranlasst hat.
Ihr Anwalt berechnet eine Verfahrensgebühr dafür, dass er den Scheidungsantrag in Ihrem Namen beim Familiengericht einreicht und das Verfahren in Gang bringt. Die Verfahrensgebühr wird üblicherweise mit einem Faktor von 1,3 in Ansatz gebracht.
Da Sie Ihr Anwalt im mündlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht vertreten muss, darf er eine sogenannte Terminsgebühr berechnen. Die Terminsgebühr wird mit dem Faktor von 1,2 berechnet. Erweist sich Ihr Scheidungsverfahren als komplex, kann der Anwalt den Gebührenrahmen auch auf bis zu 1,7 ausweiten. Es ist die Entscheidung Ihres Anwalts, ob er davon Gebrauch macht oder nicht. Bestenfalls bezahlen Sie nur die gesetzlichen Mindestgebühren.
Praxisbeispiel:
Gesamtverfahrenswert: 10.000 EUR
1,3 Verfahrenswert: 798,20 EUR
1,2 Terminsgebühr: 736,80 EUR
Auslagenpauschale: 20 EUR
Sie drücken Ihre Scheidungskosten auf ein Minimum, indem Sie Ihre Scheidung möglichst im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner betreiben und als einvernehmliche Scheidung abwickeln. Meist gibt es gute Gründe, dass Sie auch Ihren vielleicht skeptischen oder auf Streit gebürsteten Ehepartner dazu bewegen, einer einvernehmlichen Scheidung zuzustimmen.
Nur eine einvernehmliche Scheidung gewährleistet, dass Sie Ihre Scheidung so kostengünstig wie möglich, so zügig wie möglich und so schonend wie möglich abwickeln. Jede einvernehmliche Scheidung reduziert in jeder Hinsicht Ihre Scheidungsgebühren. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Hilfe benötigen, um Ihren Ehepartner zu motivieren, einer einvernehmlichen Scheidung zuzustimmen.
Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Expertentipp: Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen Sie trotzdem nicht darauf verzichten, regelungsbedürftige oder streitige Scheidungsfolgen regeln zu lassen. Soweit Regelungsbedarf besteht, empfiehlt sich, eine Scheidungsfolge außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln und schriftlich zu dokumentieren. Soweit finanzielle Angelegenheiten geregelt werden, bedarf die Scheidungsfolgenvereinbarung der notariellen Beurkundung. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Scheidungsfolge auch gerichtlich im mündlichen Scheidungstermin durch den Richter protokollieren zu lassen.
Ihre Scheidung stellt wahrscheinlich Ihr Leben auf den Kopf. Sie brauchen jetzt jeden Euro. Jeder Euro, den Sie nicht in Ihr Scheidungsverfahren investieren müssen, ist eine Investition in Ihre Zukunft. Auch die Ratenzahlung bei der Scheidung ist eine Option, dass Sie Ihren Lebensalltag finanziell bewerkstelligen können.
Geschrieben von: Volker Beenden